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RVG Entscheidungen

§ 15

Strafvollstreckung, mehrere Anhörungen, Angelegenheiten

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Neubrandenburg, Beschl. v. 06.03.2012 - 527 Js 14594/09

Leitsatz: Auch dann, wenn in einem Strafvollstreckungsverfahren, in dem die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung beantragt wird, mehrere Anhörungstermine stattfinden, aber keine Beschlussfassung erfolgt, liegt nur eine Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor.


Landgericht Neubrandenburg
27 Js 14594/09

Beschluss
8 Qs 176/11

In der Strafvollstreckungssache
gegen pp.

hat die 3. Große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Neubrandenburg durch am 06. März 2012 beschlossen:

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neustrelitz vom 22.11.2011 (Az.: 7 BRs 22/11) wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Höhe der Festsetzung der anwaltlichen Gebühren durch die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Amtsgerichts Neustrelitz vom 05.05.2011 (Az.: 7 VRJs 381/09). Seiner dagegen eingelegten Erinnerung hat das Amtsgericht Neustrelitz durch Beschluss vom 22.11.2011 (Az.: 7 BRs 22/11) nicht abgeholfen und die Kostenfestsetzungsanträge vom 06.09.2010 und 24.01.2011 zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde durch Urteil des Amtsgerichts Stralsund vom 06.10.2009 (Az.: 14 Ls 146/09) zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Strafverbüßung erfolgte in der JA Neustrelitz. Im Strafvollstreckungsverfahren wurde auf Beschluss des Amtsgerichts Neustrelitz vom 27.01.2010 als Pflichtverteidiger beigeordnet, nachdem er zuvor am 14.01.2010 beantragt hatte, die Strafaussetzung aus dem Urteil des Amtsgerichts Stralsund nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen. Zur Akte ... gereicht wurde eine Strafprozessvollmacht wegen „Strafvollstreckung“ vom 11.01.2010. Am 22.02.2010 fand gemäß § 88 JGG ein Anhörungstermin in der JA Neustrelitz statt. Entsprechend dem Anhörungsprotokoll vom 22.02.2010 ist vereinbart worden, dass die vorzeitige Entlassung im August 2010 angestrebt werde, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: positives Vollzugsverhalten, Weiterführung und Abschluss der Straftataufarbeitung, Durchführung der Lockerungserprobung, Vorliegen der Wiedereingliederungsvoraussetzungen (Nachweis von Wohnraum, Nachweis der Fortsetzung der Ausbildung im 2. Lehrjahr). Mit der JA Neustrelitz wurde verbindlich vereinbart, dass ein Führungsbericht sowie bis Ende Juli 2010 ein Alternativsachstandsbericht einzureichen ist. Der Beschwerdeführer und sein Verteidiger erklärten sich mit dem Ergebnis der Anhörung einverstanden.

Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 22.02.2010 für den Leistungszeitraum vom 14.01.2010 bis zum 22.02.2010 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 653,79 €. Die beantragten Gebühren wurden zur Erstattung festgesetzt.

Am 04.06.2010 beantragte der Verteidiger die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach Verbüßung von 2/3 der Freiheitsstrafe des Beschwerdeführers. Mit Beschluss des Amtsgerichts Neustrelitz vom 04.06.2010 wurde er erneut zum Pflichtverteidiger beigeordnet. Die Anhörung in dieser Sache erfolgte am 06.09.2010. Im Zuge dieser Anhörung wurde vereinbart, dass die nächste Vollzugsplanfortschreibung im November 2010 abgewartet werden soll.

Der Verteidiger beantragte sodann mit Schreiben vom 06.09.2010 für den Leistungszeitraum zwischen dem 14.01.2010 und 06.09.2010 die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von 704,00 €. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neustrelitz setzte mit Beschluss vom 05.05.2011 in diesem Fall lediglich die Gebühren nach Nr. 7003 VV RVG und 7005 VV RVG in Höhe von 150,65 € fest, nachdem die Bezirksrevisorin mit Stellungnahme vom 01.11.2010 mitteilte, es läge lediglich ein Verfahren vor, da die Prüfung des Aussetzungsantrags vom 14.01.2010 von Amts wegen fortgesetzt worden sei. Jedenfalls sei der Antrag vom 04.06.2010 wegen § 88 Abs. 5 JGG unzulässig gewesen.

Am 17.01.2011 erfolgte in der Sache eine erneute Anhörung. Es wurde dabei die Entlassung des Beschwerdeführers zum 31.01.2011 in Aussicht gestellt. Mit Beschluss vom 26.01.2011 wurde die Reststrafe ab dem 31.01.2011 zur Bewährung ausgesetzt. Mit Schreiben vom 24.01.2011 beantragte der Verteidiger für den Leistungszeitraum 14.01.2010 bis 24.01.2011 die Festsetzung von Kosten und Gebühren in Höhe von 222,77 €. Davon wurden durch die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 05.05.2011 50,22 € festgesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gestellten Anträge und die genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse Bezug genommen.

Gegen die angeführten Kostenfestsetzungsbeschlüsse hat der Verteidiger mit Schreiben vom 28.06.2011 Beschwerde eingelegt, die gemäß § 56 Abs. 1 RVG als Erinnerung ausgelegt wurde. Der Verteidiger beantragte, den Kostenfestsetzungsbeschlüssen der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neustrelitz abzuhelfen und die von ihm beantragten Kosten festzusetzen. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neustrelitz hat mit Beschluss vom 11.07.2011 der Erinnerung vom 28.06.2011 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 22.11.2011 hat das Amtsgericht Neustrelitz die Erinnerung zurückgewiesen. In diesem Zusammenhang teilt das Amtsgericht zur Begründung mit, dass davon auszugehen sei, dass im Strafvollstreckungsverfahren das gleiche Verfahren stets dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG sei. Hier hätten in demselben Strafvollstreckungsverfahren mehrere Verfahren zur Prüfung der Strafaussetzung zur Bewährung stattgefunden, so dass sich daher die Annahme von mehreren eigenständigen Angelegenheiten gebührenrechtlich nicht rechtfertigen lasse.

Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer. Der Verteidiger vertritt die Auffassung, dass es sich vorliegend um jeweils eine gesonderte und selbstständige Angelegenheit i. S. d. § 1 Abs. 1 und 2 RVG handele. Am 14.01.2010 habe der Verteidiger im Zuge seiner Beauftragung durch den Beschwerdeführer einen Antrag gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 2 StGB gestellt. Im Anhörungstermin am 22.02.2010 sei dieser Antrag dann abgelehnt worden, so dass sich die Angelegenheit dadurch erledigt habe. Erneut beauftragt habe der Verteidiger am 04.06.2010 einen Antrag nach § 57 Abs. 1 StGB gestellt. Im Rahmen der folgenden Anhörung vom 06.09.2010 sei die Entscheidung über diesen Antrag ausgesetzt und eine erneute Anhörung für das Frühjahr 2011 vorgesehen worden. Die neue Anhörung am 17.01.2010 habe daher zu einer neuen Terminsgebühr geführt und diese sei zu erstatten. Nach Auffassung des Verteidigers sei dagegen in Übereinstimmung mit der Meinung der Kostenbeamtin eine erneute Verfahrensgebühr nicht entstanden, da die Angelegenheit nicht im Termin vom 06.09.2010 habe beendet werden können. Im Ergebnis handele es sich folglich um zwei verschiedene strafvollstreckungsrechtliche Angelegenheiten. Soweit die Entstehung zweier Terminsgebühren im Streit steht, so sei dem RVG eine Einschränkung dahingehend, dass eine solche für das gesamte Strafvollstreckungsverfahren nur einmal entstehen solle, nicht zu entnehmen. Bei der Anhörung i. S. d. § 88 JGG handele es sich um einen gerichtlichen Termin, der jeweils eine Terminsgebühr auslöse. Insoweit verweist der Verteidiger auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 26.05.2006 (Az.: 5 Ws 258/06). Im Übrigen sei auch das Amtsgericht erkennbar von mehreren Angelegenheiten ausgegangen, da es ansonsten einer erneuten Bestellung des Verteidigers zum Pflichtverteidiger nicht bedurft hätte.

Die Bezirksrevisorin wurde angehört und nimmt in ihrem Schreiben vom 10.01.2012 ausdrücklich Bezug auf ihre Ausführungen in der Stellungnahme vom 01.11.2010. Grundsätzlich könnten gesonderte Angelegenheiten vorliegen, wenn ein Antrag auf Aussetzung des Strafrestes durch gerichtliche Entscheidung beschieden und hierdurch ein Verfahrensende herbeigeführt werde. Im vorliegenden Verfahren fehle es jedoch hinsichtlich der Anträge an gerichtlichen Entscheidungen. Vielmehr seien lediglich neue Fristen für eine Entscheidung gesetzt worden, daher handele es sich lediglich um ein Verfahren. Aus diesem Grund falle die Terminsgebühr in diesem Verfahren nur einmal an und der Verteidiger könne sie gemäß § 15 Abs. 2 RVG in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

II.

Aufgrund der rechtlichen Schwierigkeit und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache wurde das Verfahren gemäß § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG vom Einzelrichter auf die Kammer übertragen.

Die Beschwerde vom 30.11.2010 ist zulässig, aber unbegründet.

Das vorliegende Strafvollstreckungsverfahren bildet vom Antrag auf Strafaussetzung zur Bewährung vom 14.01.2010 bis zum Beschluss vom 26.01.2011, mit dem die Reststrafe des Beschwerdeführers ab dem 31.01.2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde, i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG dieselbe Angelegenheit. Im Sinne dieser Vorschrift konnte der Verteidiger Gebühren nur einmal fordern, so dass die Kostenfestsetzungsbeschlüsse der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Neustrelitz vom 05.05.2011 beanstandungsfrei ergangen sind.

Für den Bereich des RVG gilt grundsätzlich, sofern nichts anderes ausdrücklich bestimmt ist, dass die dort enthaltenen Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von seiner Beauftragung bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten. In diesem Sinne kann der Anwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern; § 15 Abs. 1 und 2 RVG. Der Begriff der „Angelegenheit“ ist im RVG selbst nicht näher bestimmt, es finden sich in den §§ 15 bis 18 RVG lediglich Definitionshilfen. So regeln die §§ 16 und 17 RVG beispielsweise, welche Gegenstände im Sinne des Gesetzes dieselbe Angelegenheit bzw. verschiedene Angelegenheiten darstellen. In § 18 RVG sind dann noch besondere Angelegenheiten beschrieben. Die aufgeführten Vorschriften bieten für die vorliegend aufgeworfene Frage, ob mehrere Anträge auf Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 88 JGG dieselbe Angelegenheit, verschiedene Angelegenheiten oder besondere Angelegenheiten bilden, keinen Aufschluss. Um die Sache daher zu entscheiden, ist der Begriff der Angelegenheiten i. S. d. § 15 RVG näher zu definieren. Der Bundesgerichtshof definiert die Angelegenheiten im Sinne des RVG in ständiger Rechtsprechung gebührenrechtlich. Danach bedeutet eine Angelegenheit den Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt, wobei im Allgemeinen der dem Anwalt erteilte Auftrag entscheidet (vgl. BGH v. 04.05.1972 - HI ZR 27/70, zit. n. Juris). Als Gegenstand wird das Recht oder Rechtsverhältnis angesehen, auf das sich auftragsgemäß die jeweilige anwaltliche Tätigkeit bezieht (vgl. BGH, a. a. O.). Ob eine Angelegenheit einen oder mehrere Gegenstände betrifft, bestimmt sich nach objektiven Maßstäben. Zusammenfassend lässt sich formulieren, dass eine Angelegenheit i. S. d. § 15 RVG dann vorliegt, wenn drei Voraussetzungen erfüllt sind: ein Auftrag, ein Rahmen der Tätigkeit und ein innerer Zusammenhang (vgl. Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl. 2008, § 15, Rn. 6).

Unter Anwendung der gerade aufgezeigten drei Kriterien liegt in der Sache dieselbe Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG vor.

Der Beschwerdeführer hat dem Verteidiger am 11.01.2010 eine Vollmacht für das Strafvollstreckungsverfahren erteilt und nicht mehrere Vollmachten. Die Beauftragung des Verteidigers hatte damit insgesamt zum Ziel, dass der Beschwerdeführer vorzeitig aus der Haft entlassen wird. Der Tätigkeit des Verteidigers in der Strafvollstreckungssache liegt damit ein einheitlicher Auftrag zugrunde.

Die Tätigkeit des Verteidigers spielte sich auch im gleichen Rahmen ab. Zwar hat der Verteidiger zwei zeitlich nacheinander folgende Anträge gemäß § 88 JGG gestellt, die auf dasselbe Ziel, nämlich die Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung, gerichtet waren, allerdings wurden weder der erste noch der zweite Antrag in den Anhörungsterminen am 22.02.2010 und am 06.09.2010 konkret beschieden. Ausweislich des Anhörungsprotokolls der Anhörung vom 22.02.2010 wurde lediglich verbindlich vereinbart, dass ein Führungsbericht bzw. Alternativsachstandsbericht bis Ende Juni 2010 gefertigt werden sollte und über eine vorzeitige Entlassung im August 2010 wieder verhandelt werden. Die Anhörung vom 06.09.2010 wurde dann in dem Anhörungsprotokoll auch ausdrücklich als „Folgeanhörung zum 22.02.2010 zur vorzeitigen Entlassung gemäß § 88 JGG“ bezeichnet. Das Gericht ging somit erkennbar davon aus, dass es nicht etwa über einen neuen Antrag zu entscheiden hat, sondern dass immer noch der Antrag vom 14.01.2010 auf vorzeitige Entlassung Gegenstand des Verfahrens sei. Wiederum wird als Ergebnis der Anhörung „vereinbart“, dass die nächste Vollzugsplanfortschreibung im November 2010 abgewartet werden soll. Fraglich ist allerdings, ob die jeweils erteilten Zustimmungen des Verteidigers zu den Ergebnissen der Anhörungen nicht im Sinne des § 133 BGB als Rücknahmeerklärungen zu werten sind. Dafür spricht auch die erneute Antragstellung im Juni 2010. Aber selbst in diesem Fall ist die erneute Antragstellung als Fortsetzung der ursprünglichen Beauftragung des Verteidigers anzusehen. Die Ursprungsvollmacht weist indiziell darauf hin, dass keine erneute Beauftragung durch den Beschwerdeführer erfolgte, sondern der Auftrag bzw. die Vollmacht vom 11.01.2010 fortbestand und der Verteidiger in Fortsetzung des Mandats die vorzeitige Haftentlassung erneut beantragte. Auf diese Sichtweise weist zudem der Umstand hin, dass die Vollmacht nicht beschränkt, sondern für das gesamte Strafvollstreckungsverfahren erteilt wurde. Auch die weitere Anhörung am 17.01.2010 wurde ausweislich des Anhörungsprotokolls wiederum als „Folgeanhörung zum 06.09.2010“ bezeichnet. Als Folge dieser letzten Anhörung wurde sodann die vorzeitige Entlassung des Beschwerdeführers zum 31.01.2011 beschlossen. Erst zu diesem Zeitpunkt ist von einer Beendigung des Auftrags des Verteidigers auszugehen. Die davor gestellten Anträge, Beiordnungsbeschlüsse als Pflichtverteidiger und die drei Anhörungen bewegten sich im Ergebnis im gleichen Rahmen eines einheitlichen Strafvollstreckungsverfahrens bzw. Rechtsdienstleistungsauftrags.

I

Diese Sichtweise wird auch durch die Heranziehung von vergleichbarer Rechtsprechung gestützt. So entsteht nach Ansicht des KG die Terminsgebühr gemäß Nr. 4203 VV RVG im Rahmen desselben Überprüfungsverfahrens gemäß § 67 e Abs. 1, 2 StGB nur einmal, auch wenn mehrere Termine stattfinden (vgl. Beschluss v. 26.05.2006 - 5 Ws 258/06, zit. n. Juris). An derselben Stelle wird auch darauf hingewiesen, dass eine vorgenommene Pflichtverteidigerbestellung im Grundsatz bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Fortdauer der Haft oder die vorzeitige Haftentlassung Geltung hat. Die erneute Beiordnung des Verteidigers durch Beschluss des Amtsgerichts Neustrelitz vom 04.06.2010 war demnach überflüssig, da keine Entscheidung über den Antrag vom 14.01.2010 getroffen wurde. Des Weiteren spricht der Umkehrschluss aus einer Entscheidung des Landgerichts Magdeburg (Beschluss vom 22.12.2009 - 22 BRs 16/08, zit. n. Juris) für die vorgenannte Sichtweise. Das Landgericht Magdeburg kommt zu dem Ergebnis, dass es sich bei einem Strafvollstreckungsverfahren grundsätzlich um eine Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG handelt. In dem entschiedenen Fall lagen allerdings zwei unterschiedliche Widerrufsanträge der Staatsanwaltschaft vor, die jeweils durch einen einzelnen Beschluss beschieden wurden. Allein aufgrund des letztgenannten Umstands, der endgültigen Bescheidung eines gestellten Antrags, kommt das Landgericht Magdeburg zu zwei gebührenrechtlich verschiedenen Angelegenheiten. Im Übrigen ist an dieser Stelle noch die Entscheidung des OLG Köln (Beschluss vom 30.11.2010 - 2 Ws 780/10, zit. n. Juris) anzuführen, wonach das Verfahren über die Aussetzung mehrerer Reststrafen zur Bewährung gemäß § 57 StGB nur eine gebührenrechtliche Angelegenheit i. S. d. § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG darstellt. Das OLG stellt dabei entscheidend auf den dem Anwalt erteilten Auftrag ab. Für den Fall, dass dem Verteidiger, obwohl es sich um zwei Strafvollstreckungsverfahren handelt, nur ein Auftrag mit dem Inhalt erteilt wurde, den Verurteilten hinsichtlich der Frage der Möglichkeit der Aussetzung der Reststrafen zur Bewährung zu beraten und zu verteidigen, kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass es sich um eine Angelegenheit handelt; die zwei parallel vollstreckten Gesamtfreiheitsstrafen stellen dann nur Teile derselben Angelegenheit dar.

Schließlich besteht auch ein innerer Zusammenhang zwischen den einzelnen Gegenständen des in Frage stehenden Vollstreckungsverfahrens. Dabei ist ein innerer Zusammenhang zu bejahen, wenn die verschiedenen Gegenstände bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolges zusammengehören (vgl. BGH v. 26.05.2009 - VI ZR 174/08, zit. n. Juris). In diesem Sinne ist ein innerer Zusammenhang vorliegend nicht in Zweifel zu ziehen. Die Beauftragung des Verteidigers hatte zum Ziel, gemäß § 88 JGG die Aussetzung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung zu erreichen. Darum drehte sich sodann das ganze folgende Verfahren, das erst durch den Beschluss des Amtsgerichts Neustrelitz vom 26.01.2011, mit dem die Reststrafe des Beschwerdeführers ab dem 31.01.2011 zur Bewährung ausgesetzt wurde, seinen Abschluss fand.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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