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RVG Entscheidungen

Gebühren-/Kostenfragen - Auslagen

Reisekosten, auswärtiger Rechtsanwalt, Erstattungsfähigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Riedlingen, Beschl. v. 20. 12. 2012 - 1 C 140/12

Eigener Leitsatz: Ist weder am Wohnort des Klägers noch am Gerichtsort ein entsprechender Fachanwalt ansässig, sind die Reisekosten und Tagegeld eines auswärtigen Rechtsanwalt erstattungsfähig.


Amtsgericht Riedlingen
Geschäftsnummer 1 C 140/12
Riedlingen, 20.12.2012
Kostenfestsetzungsbeschluss
In dem Rechtsstreit
Prozessbevollmächtigte:

Kläger
gegen
Beklagte
wegen Schadensersatz
Auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Riedlingen vom 09.10.2012 sind an Kosten zu erstatten:

415,44 EUR1 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs seit 29.10.2012 von der Beklagten an den Kläger.
Der Erstattungsbetrag enthält in Höhe von EUR 39,99 Umsatzsteuer.
Gründe:
Das Gericht erachtet die vom Kläger geltend gemachten Kosten als erstattungsfähig. Der Argumentation hinsichtlich der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten und des Tagegeldes kann gefolgt werden, insbesondere im Lichte der Entscheidung des FG Hamburg vom 18.06.2011, Az. 3 K0209111.
Auch nach Dafürhalten des Gerichts erscheint es so, dass ein verständiger Beteiligter -hier der Kläger- sich einen Anwalt aussucht, der ihm am geeignetsten erscheint, vorliegend also einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Daher ist es naheliegend, dass sich ein Beteiligter einen solchen Spezialisten in seiner Nähe sucht, was vorliegend ja geschehen ist.
Am Gerichtsort selbst und auch am Wohnort des Klägers gibt es keinen Fachanwalt für Verkehrsrecht.


Einsender: RA S. Kabus, Bad Saulgau

Anmerkung:


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