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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Unzumutbarkeit, anderweitige Zahlungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 17.01.2012 - III-5 RVGs 38/11

Leitsatz: Bei der Bemessung der Pauschgebühr und der Feststellung der Zumutbarkeit sind auch vom Mandanten an den Pflichtverteidiger gezahlte Honorare zu berücksichtigen.


In pp.
hat der 5. Strafsenat des OLG Hamm am 17.01.2012 beschlossen:
Dem Antragsteller wird anstelle seiner gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 37.378,- € eine Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 63.000,- € (i. W.: dreiundsechzigtausend Euro) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit im vorliegenden Verfahren bis zum Beginn des Revisionsver-fahrens eine Pauschgebühr, die er mit 80.000,- € neben den gesetzlichen Gebühren, mithin also mit insgesamt 117.378,- € beziffert hat.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 5. Mai 2011 dem Grunde nach befürwortend Stellung genommen und gegen die Bewilligung einer an-gemessenen Pauschgebühr keine Bedenken erhoben. Allerdings dürfte der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme entgegen dem Antrag irrtümlich davon ausgegangen sein, dass der Antragsteller insgesamt eine Pauschgebühr in Höhe von 80.000,- € anstelle der gesetzlichen Gebühren verlangt hat. Bereits diese Pauschgebühr in Höhe von insgesamt 80.000,- € hält der Vertreter der Staatskasse für übersetzt.

Wegen weiterer Einzelheiten hinsichtlich des Tätigkeitsumfangs und den dem An-tragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren sowie den vornehmlich auch in der schwierigen Persönlichkeit des früheren Angeklagten liegenden Besonderheiten des vorliegenden Falles wird auf diese ausführlich und im Einzelnen begründete Stel-lungnahme Bezug genommen. Ihr tritt der Senat auch dem gesamten Inhalt nach bei.

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

Es steht außer Frage, dass es sich für den Antragsteller bis zum Erlass des Urteils um ein besonders schwieriges und auch besonders umfangreiches Großverfahren aus dem Bereich der Wirtschaftskriminalität gehandelt hat. Sowohl der enorme Aktenumfang als auch die insgesamt sehr lange Verhandlungsdauer haben dem Verfahren ein besonderes Gepräge gegeben. Hinzu kommt die bereits genannte besonders schwierige Persönlichkeit des Mandanten, die die vom Antragsteller geschilderten außergewöhnlichen Tätigkeiten, auch in Bezug auf das Verhältnis und die Kommunikation mit den weiteren Verteidigern, aufwies.

Es steht für den Senat auch außer Frage, dass die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren für diesen nicht mehr zumutbar sind, so dass ihm dem Grunde nach eine Pauschgebühr zusteht.

Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles mit all seinen Besonderheiten und auch der Ausführungen des Antragstellers in seinem Antrag sowie seiner Erwiderung auf die Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse erachtet der Senat insgesamt eine Pauschgebühr in Höhe von 63.000,- €, die etwa den Höchstgebühren eines Wahlverteidigers entspricht, für angemessen.

Dabei hat der Senat nicht nur berücksichtigt, dass dem Antragsteller schon von Gesetzes wegen höhere Gebühren zustehen als in Verfahren, die vor einer allge-meinen Strafkammer verhandelt werden, sondern dass ihm auch von seinem Mandanten ganz erhebliche Beträge, wie sie der Vertreter der Staatskasse genannt und berechnet hat, zugeflossen sind. Addiert man diese Beträge (rd. 71.000,- € brutto bzw. rd. 33.000,- € netto) zu der bewilligten Pauschgebühr hinzu, ergibt sich ein Betrag von rund 100.000,- €. Daher ist nur eine Pauschgebühr, die den bewilligten Betrag von 63.000,- € noch unterschreiten würde, für den Antragsteller nicht zumutbar.

Entgegen den Ausführungen des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 25. Mai 2011 hat der Vertreter der Staatskasse in seiner Stellungnahme weder die gesetz-lichen Regelungen noch die Belastung des Antragstellers durch den vorliegenden Fall verkannt.

Vielmehr verkennt der Antragsteller die Bedeutung einer Pauschgebühr. Durch diese sollen lediglich ihm unzumutbare Belastungen, die durch die Pflichtverteidigung bestehen, vermieden werden. Keinesfalls ist durch eine Pauschgebühr etwa ein Betrag zu bewilligen, den ein Wahlverteidiger in vergleichbaren Fällen im Zusammenhang mit Honorarvereinbarungen erzielen könnte.

Insbesondere hat der Vertreter der Staatskasse auch zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Bemessung der Pauschgebühr und der Feststellung der Unzumutbarkeit auch vom Mandanten an den Pflichtverteidiger gezahlte Honorare berücksichtigt werden können, was auch der ständigen Senatsrechtsprechung entspricht.

Bei der Bemessung des bewilligten Betrages hat der Senat auch in nicht unerhebli-cher Weise berücksichtigt, dass bei der Bearbeitung des Pauschgebührenantrags aus Gründen, die der Antragsteller nicht zu vertreten hat, eine erhebliche Verzöge-rung eingetreten ist und dass dem Antragsteller erhebliche Fahrzeiten vom Ort seiner Kanzlei zu den Hauptverhandlungsterminen entstanden sind.

Überdies steht die bewilligte Pauschgebühr in angemessenem Verhältnis zu denjenigen Beträgen, die im vorliegenden Verfahren in zahlreichen Beschlüssen sowohl Pflichtverteidigern des Mandanten des Antragstellers als auch Pflichtverteidigern der weiteren Mitangeklagten bewilligt worden sind.

Der weitergehende Antrag war somit abzulehnen.

War schon ein Gesamtbetrag einer Pauschgebühr von 80.000,- €, von dem der Vertreter der Staatskasse noch ausgegangen war, mit diesem als übersetzt anzusehen, so ist der tatsächliche Antrag von weit mehr als 100.000,- € als maßlos übersetzt und mit dem Gefüge der gesetzlichen Gebühren und einer Pauschgebühr als nicht mehr vereinbar anzusehen.

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Anmerkung:


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