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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, anderweitige Zahlungen, Anrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 16.10.2012 - III-5 RVGs 101/12

Leitsatz: Anderweitiger Zahlungen an den Pflichtverteidiger, die diesem nach § 58 Abs. 3 RVG anrechnungsfrei verbleiben, sind bei der Bewilligung einer Pauschgebühr im Rahmen der Beurteilung der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren zu berücksichtigen.


Strafsache
In pp..
hat der 5 Strafsenat des OLG Hamm am 16.10.2012 beschlossen
Der Antrag wird abgelehnt.

Gründe:
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine erstinstanzliche Tätigkeit in diesem Verfahren eine Pauschgebühr von 15.137,50 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 26. Juli 2012 ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang sowie die dem Antragsteller zustehenden gesetzlichen Gebühren zutreffend dargelegt. Insgesamt hält er die erstinstanzlich vom Antragsteller erbrachten Tätigkeiten schon für besonders umfangreich i.S.d. § 51 RVG und mit den gesetzlichen Gebühren auch für unzumutbar vergütet. Er regt jedoch an, den Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr zurückzuweisen, da im Rahmen der abschließenden Wertung auch zu berücksichtigen sei, dass dem Antragsteller von seinem Mandanten bzw. dessen Familie bereits ein Betrag in Höhe von 6.757,43 € netto zugeflossen sei, der nach § 58 Abs. 3 RVG im Zuge der Gewährung der gesetzlichen Gebühren anrechnungsfrei bleibe. Dieses dem Antragsteller gezahlte Honorar ergebe zusammen mit der gesetzlichen Vergütung von 7.314,- € einen Gesamtbetrag von 14.071,43 €. Dieser Betrag erreiche annähernd die sich für das vorliegende Verfahren errechnenden Wahlanwaltshöchstgebühren von insgesamt 15.755,- €. Von daher seien die Tätigkeiten des Antragstellers bereits ausreichend vergütet, ein auszugleichendes Sonderopfer liege nicht vor.

Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. August 2012 zur Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse ergänzend vorgetragen. Er hält den von ihm gestellten Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr weiterhin in vollem Umfang aufrecht. Er meint jedoch, zumindest einen Anspruch auf den Differenzbetrag in Höhe von 1.683,57 € zwischen dem sich aus der gesetzlichen Vergütung zuzüglich Honorar ergebenden Betrag und den fiktiven Wahlanwaltshöchstgebühren zu haben. Hin-sichtlich des Sachvortrags im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 9. August 2012 Bezug genommen.

Der Antrag auf Bewilligung einer Pauschgebühr war abzulehnen.

Der Senat schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staats-kasse an, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen, und macht diese zum Gegenstand der Entscheidung. So soll der Auffassung des Vertre-ters der Staatskasse, die dargelegten erstinstanzlichen Tätigkeiten des Antragstellers seien vorliegend schon besonders umfangreich i.S.d. § 51 RVG und allein mit den gesetzlichen Gebühren auch unzumutbar vergütet, nicht entgegengetreten werden. Zu Recht hat der Vertreter der Staatskasse aber darauf hingewiesen, dass das dem Antragsteller von seinem Mandanten bzw. dessen Familie zugeflossene Honorar bei der Bewilligung einer Pauschgebühr zu berücksichtigen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist bei der Entscheidung über die Bewilligung einer Pauschgebühr zu beachten, ob der Antragsteller bereits Zahlungen für seine Tätigkeit erhalten hat. Solche anderweitigen Zahlungen haben Einfluss auf den Grad der Unzumutbarkeit i.S.d. § 51 RVG sowie die Höhe einer ggf. zu bewilli-genden Pauschgebühr und sind von daher zu berücksichtigen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2012 in III-5 RVGs 93/12, Beschluss vom 19. Januar 2012 in III-5 RVGs 54/11, Beschluss vom 17. Januar 2012 in III-5 RVGs 38/11, Beschluss vom 11. Januar 2012 in III-5 RVGs 73/11 und Beschluss vom 2. August 2011 in III-5 RVGs 41/11; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20. März 2007 in 2 BvR 51/07).

Den dem Antragsteller als bestelltem Verteidiger für die Vertretung des ehemaligen Angeklagten zustehenden gesetzlichen Gebühren in Höhe von insgesamt 7.314,- € sind dementsprechend die ihm anderweitig zugeflossenen Zahlungen in Höhe von 6.757,43 € netto, die nach § 58 Abs. 3 RVG anrechnungsfrei bleiben, hinzuzurech-nen. Angesichts des sich ergebenden Gesamtbetrags von 14.071,43 € teilt der Senat die Auffassung des Vertreters der Staatskasse, die Tätigkeiten des Antragstellers seien hiermit bereits hinreichend vergütet. Dieser dem Antragsteller zustehende Gesamtbetrag liegt nur wenig unterhalb der sich für das vorliegende Verfahren errechnenden Höchstgebühren eines Wahlverteidigers von insgesamt 15.755,- €.

Von daher ist es für den Antragsteller zumutbar und im Übrigen auch sachgerecht, die von ihm erbrachten Tätigkeiten allein nach den gesetzlichen Gebühren abzu-rechnen. Ein durch die Bewilligung einer Pauschgebühr auszugleichendes Sonderopfer des Antragstellers liegt nicht vor.

Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung einer Pauschgebühr in Höhe der sich ergebenden Differenz von 1.683,57 € zwischen der Summe von 14.071,43 € und den sich ergebenden Wahlverteidigerhöchstgebühren von insge-samt 15.755,- €. Dies würde voraussetzen, dass dem Antragsteller für den Fall der Zubilligung einer Pauschgebühr eine solche in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren überhaupt zustehen würde.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Pauschgebühr in Höhe der Wahlverteidigerhöchstgebühren aber nur dann gerechtfertigt, wenn das Verfahren die Arbeitskraft des Verteidigers für längere Zeit ausschließlich oder zumindest fast ausschließlich in Anspruch genommen hätte.

Anhaltspunkte für eine solch erhebliche Inanspruchnahme des Antragstellers beste-hen jedoch nicht. Hinzuweisen ist insoweit insbesondere auf die äußerst lockere Terminierung von durchschnittlich nur drei bis vier Terminstagen pro Monat sowie die hohe Anzahl von nur sehr kurzen Hauptverhandlungen. Das vorliegende Verfahren war weder derart umfangreich noch schwierig, dass ein eine Pauschgebühr im Bereich der Wahlverteidigerhöchstgebühren rechtfertigender überobligatorischer Ar-beitseinsatz des Antragstellers notwendig war. Aus seinem eigenen Vortrag im Rahmen der Antragsbegründung ist ebenfalls keine derartige zeitliche Inanspruch-nahme des Antragstellers erkennbar, die eine Bearbeitung anderer Mandate verhin-dert oder wesentlich beeinträchtigt hätte. Maßgebliche Auswirkungen auf seinen sonstigen Geschäftsbetrieb aufgrund seiner Tätigkeit als bestellter Verteidiger wer-den vom Antragsteller auch nicht behauptet.


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