Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 45

Zeugenbeistand, Beiordnung, Staatsanwaltschaft, Vergütungsanspruch, Staatskasse

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.05.2012 - III 1 Ws 126/12

Leitsatz: Die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts ist in den Fällen, in denen das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, von der Behörde festzusetzen, die den Rechtsanwalt beigeordnet hat. Das ist, wenn der Rechtsanwalt von der Staatsanwaltschaft einem Zeugen beigeordnet worden ist, die Staatsanwaltschaft.


III 1 Ws 126/12
OBERLANDESGEFUCHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS
In der Strafsache
gegen pp.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
hier: Vergütung des Rechtsanwalts als Beistand des Zeugen
hat der 1. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) am 3. Mai 2012 beschlossen:

Die weitere Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düsseldorf gegen den Be-schluss des Landgerichts Düsseldorf vorn 15. Februar 2012 wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Durch den angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Vergütung des Rechtsanwalts festgesetzt. den die Staatsanwaltschaft als Zeugenbeistand in einem (später nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten) Ermittlungsverfahren beigeordnet hatte. Das dagegen gerichtete Rechtsmit-tel des Bezirksrevisors ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2, § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG unzu-lässig, weil das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und die weitere Beschwerde nicht zugelassen hat.

1. Das Landgericht hat als Beschwerdegericht entschieden.

a) Nach dem Regelungskonzept des RVG ist die Vergütung eines beigeordneten Rechtsanwalts in den Fällen, in denen das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden ist, erkennbar von der Behörde festzusetzen, die den Rechtsanwalt beigeordnet hat (vgl. § 55 Abs. 1 Satz 2, Abs. 7, § 53 Abs. 3 Satz 2, § 45 Abs. 5, § 42 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 RVG). Hier hatte die Staatsan-waltschaft den Rechtsanwalt beigeordnet (BI. 346 f GA) und folglich auch über dessen Vergü-tung zu entscheiden. Darauf hat das Landgericht schon zutreffend hingewiesen.

b) Der Rechtsanwalt war dem Zeugen gemäß § 163 Abs. 3 Satz 2. § 161a Abs. 1 Satz 2, § 68b Abs. 2 StPO als Beistand bei der Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamts beigeord-net werden. Für gerichtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Beiordnung wäre nach. § 161a Abs. 3 Satz 1 und 2, § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO das Amtsgericht (Ermittlungsrichter) zuständig gewesen. Damit liegt auf der Hand, dass der Ermittlungsrichter auch für die Erinnerung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft über den Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zu ständig war und geblieben ist, weil die Sache nicht anderweitig) gerichtlich anhängig geworden ist.

2. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft hatte den Vergütungsantrag des Rechtsanwalts zurückgewiesen. Der Ermittlungsrichter hatte der dagegen gerichteten Be-schwerde des Rechtsanwalts "nicht abgeholfen" und damit der Sache nach dessen Erinnerung (§ 56 Abs. 1 RVG) zurückgewiesen. Der jetzt angefochtene Beschluss des Landgerichts ist auf die Beschwerde des Rechtsanwalts ergangen und mangels Zulassung der weiteren Beschwer-de nicht mehr anfechtbar.

3. Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.


Einsender: Dipl.Rpfl. J. Volpert, Willich

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".