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RVG Entscheidungen

Nr. 4143 VV

Pflichtverteidiger, Erstreckung, Adhäsionsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 11.04.2012 - III-1 Ws 84/12

Leitsatz: Die Beiordnung als Pflichtverteidiger erstreckt sich nicht automatisch auf Tätigkeiten im Adhäsionsverfahren.


10 Js 67/11
StA Düsseldorf

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

In der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes

hier: Festsetzung der Rechtsanwalt aus der Staatskasse zu gewäh-renden Vergütung

hat der 1. Strafsenat durch die Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht , den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht

am 11. April 2012

beschlossen:


1. Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Düssel-dorf wird der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 22. Februar 2012 aufgehoben, soweit das Landgericht die Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG nebst anzurechnender Umsatzsteuer festgesetzt hat. Insoweit wird die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen den Kostenfest-setzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 8. September 2011 zurückgewiesen.

2. Über die weitergehende Erinnerung hat das Landgericht noch zu ent-scheiden.

3. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe
Der Pflichtverteidiger der Angeklagten war ihr für das Straf-, nicht jedoch eigens für das Adhäsionsverfahren beigeordnet. Im August 2011 hat er beantragt, Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 4.680,16 € festzusetzen. Unter anderem hat er eine Verfahrensgebühr nebst anzurechnender Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt 697,34 € geltend gemacht für das erstinstanzliche Verfahren über vermögensrechtli-che Ansprüche des Verletzten (Nr. 4143 VV RVG). Ferner hat er eine Dokumenten-pauschale in Höhe von 202,00 € brutto angesetzt. Die zuständige Rechtspflegerin hat diese Verfahrensgebühr sowie einen Teil der geltend gemachten Dokumenten-pauschale nicht anerkannt und mit Beschluss vom 8. September 2011 Gebühren und Auslagen in Höhe von 3.893,57 € festgesetzt.

Gegen die Absetzung von insgesamt 786,59 € hat sich der Verteidiger mit einer als „sofortige Beschwerde“ bezeichneten Erinnerung gewandt. Auf diese hat die 17. große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die zuständige Einzelrich-terin die Vergütung auf 4.590,91 € festgesetzt und dabei die streitige Verfahrensge-bühr berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Düsseldorf mit seiner Beschwerde, der die Strafkammer nicht abgeholfen hat.

Der Einzelrichter hat die Sache gemäß §§ 33 Abs. 8 Satz 2, 56 Abs. 2 Satz 1 Var. 2 RVG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat zur Entscheidung übertragen.

I.

Die Beschwerde ist begründet. Der Pflichtverteidiger kann die geltend gemachte Ge-bühr nach Nr. 4143 VV RVG für die Vertretung der Angeklagten im Adhäsionsverfah-ren nicht beanspruchen. Denn der Gebührenanspruch setzt gemäß §§ 45, 48 RVG die Beiordnung des Pflichtverteidigers auch für das Adhäsionsverfahren voraus. Eine solche Beiordnung hat indes nicht stattgefunden. Namentlich ist der Verteidiger nicht gemäß § 404 Abs. 5 StPO, § 121 Abs. 1 ZPO beigeordnet worden, denn Prozess-kostenhilfe ist der Angeklagten für das Adhäsionsverfahren nicht bewilligt worden. Und in der Beiordnung als Pflichtverteidiger gemäß §§ 140 ff. StPO liegt nicht zu-gleich die Beiordnung als Verteidiger im Adhäsionsverfahren. In dieser Frage folgt der Senat der heute herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung (vgl. KG Berlin 1 Ws 22/09 vom 24. Juni 2010, OLG Hamburg 2 Ws 237/09 vom 17. Juni 2010 sowie 3 Ws 73/10 vom 14. Juni 2010, OLG Oldenburg 1 Ws 178/10 vom 22. April 2010, OLG Stuttgart 1 Ws 38/09 vom 6. April 2009, OLG Bamberg 1 Ws 576/08 vom 22. Oktober 2008, OLG Brandenburg 1 Ws 142/08 vom 30. September 2008, OLG Jena 1 Ws 51/08 vom 14. April 2008, OLG Celle 2 Ws 143/07 vom 6. November 2007, OLG Zweibrücken 1 Ws 347/06 vom 11. September 2006, OLG München 2 Ws 1340/01 vom 26. November 2001, OLG Saarbrücken 1 Ws 65/09 vom 18. Juni 1999; a. A. OLG Rostock I Ws 166/11 vom 15. Juni 2011, OLG Dresden 1 Ws 155/06 vom 13. Juni 2007, OLG Köln 2 Ws 254/05 vom 29. Juni 2005, OLG Hamm 2 (s) Sbd 6 – 87/01 vom 31. Mai 2001, OLG Schleswig 1 StR 114/97 vom 30. Juli 1997, NStZ 1998, 101; im Übrigen sämtlich zitiert nach Juris).

Für die herrschende Meinung sprechen die überzeugenderen Argumente, welche der 2. Senat des Oberlandesgerichts Hamburg in seinem Beschluss vom 17. Juni 2010 ausführlich dargestellt und erörtert hat. Die dortigen Ausführungen macht sich der erkennende Senat zu eigen. Mit Rücksicht auf die davon abweichende Argumentati-on in der neueren Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Juni 2011, der sich das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss angeschlossen hat, ist lediglich ergänzend zu bemerken:

§ 404 Abs. 5 StPO konstituiert abweichend von § 140 StPO zusätzliche Vorausset-zungen, unter denen ein Pflichtverteidiger auch für das Adhäsionsverfahren beige-ordnet werden kann: Wie jeder, der eine staatliche Subvention zur Abwehr einer zivil-rechtlichen Inanspruchnahme begehrt, muss auch ein Angeschuldigter oder Ange-klagter gemäß §§ 114 ff. ZPO bedürftig sein; zudem muss seine Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen und darf nicht mutwillig erscheinen. Weil diese zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sein müssen, kann in der bloßen Beiordnung eines Rechtsanwalts als Pflichtverteidiger nicht zugleich schon die Bei-ordnung auch für das Adhäsionsverfahren liegen.

§ 404 Abs. 5 StPO ist auch nicht einschränkend dahin auszulegen, dass die Vor-schrift nicht im Anwendungsbereich des § 140 StPO gelten soll. Ihrem Wortlaut und ihrem Sinn nach gilt sie uneingeschränkt. Dies gilt auch mit Rücksicht auf den in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO zum Ausdruck kommenden Gedanken der „Waffengleich-heit“ mit dem Verletzten. Denn § 140 StPO betrifft die Verteidigung in dem Rahmen, in dem ein staatlicher Strafanspruch realisiert wird. Dies geschieht aber nicht im Ad-häsionsverfahren. Sondern dabei wird gemäß § 403 StPO das zivilrechtliche An-spruchsinteresse kraft Sachzusammenhangs in den Strafprozess integriert. Diese unterschiedliche Zielrichtung spiegelt sich letztlich auch in § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO: Danach ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur in den Fällen vorgesehen, in denen dem Verletzten nach den §§ 397a und 406g Abs. 3 und 4 StPO ein Rechts-anwalt beigeordnet worden ist, nicht aber auch in den Fällen der Beiordnung nach § 404 Abs. 5 StPO, § 121 ZPO. Dass es sich für den Verletzten um unterschiedliche Beiordnungen handelt, also die Beiordnung für das Adhäsionsverfahren nicht von der nach § 397a StPO erfasst wird, ist allgemein anerkannt (vgl. grundlegend BGH 3 StR 25/01 vom 30. März 2001 ).

Ist eine Pflichtverteidigerbeiordnung mit Rücksicht auf die Strafverfolgung geboten, ist damit keineswegs zugleich eine staatliche Subvention zur Verteidigung auch ge-gen zivilrechtliche Ansprüche notwendig, die (zufällig) im gleichen Verfahren geltend gemacht werden: Würde der Verletzte seine Ansprüche in einem gesonderten Zivil-verfahren verfolgen, wäre die Gewährung eines Gebührenanspruchs gegen die Staatskasse an die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe geknüpft. Für eine Bes-serstellung des Angeklagten, wenn die zivile Anspruchsverfolgung prozessökono-misch in den Strafprozess integriert wird, sind sachliche Gesichtspunkte nicht ersichtlich. Namentlich streitet dafür auch nicht die gesetzliche Stärkung der Opfer-rechte, denn die Anspruchsverfolgung durch den Verletzten wird nicht dadurch er-schwert, dass nicht mit jeder Pflichtverteidigerbeiordnung zugleich Prozesskostenhil-fe für die Abwehr der von dem Verletzten geltend gemachten Ansprüche gewährt wird.

Schließlich macht auch der Charakter der Tätigkeit, für die der Pflichtverteidiger nach §§ 140 ff. StPO beigeordnet wird, eine einschränkende Auslegung des § 404 Abs. 5 StPO nicht erforderlich: Die strafrechtliche Verteidigung wird bei der Durchführung eines Adhäsionsverfahrens nicht mit der Verteidigung gegen den zivilrechtlichen An-spruch identisch, sondern es handelt sich auch dann um unterschiedliche Angele-genheiten. Dies zeigt auch die Regelung in Nr. 4143 VV RVG, die dem Rechtsanwalt, der auch im Adhäsionsverfahren tätig ist, eine zusätzliche (!) Gebühr gewährt. Da es sich nach alledem bei der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Adhäsionsverfahren um eine Angelegenheit handelt, die mit der Hauptsache lediglich zusammenhängt, nicht aber mit ihr identisch ist, erfordert ein Gebührenanspruch gegen die Staatskasse gemäß § 48 Abs. 4 Satz 1 RVG eine ausdrückliche Beiordnung auch für das Ad-häsionsverfahren. Die damit korrespondierende Regelung in § 404 Abs. 5 StPO gilt sonach uneingeschränkt auch in den Fällen der Pflichtverteidigerbeiordnung nach § 140 StPO.


II.

Die weitergehende Erinnerung des Pflichtverteidigers ist bislang nicht beschieden. Er hat sich ausdrücklich gegen die Absetzung von Kosten in Höhe von insgesamt 786,59 € gewandt und damit zum Ausdruck gebracht, sich nicht nur gegen die Ab-setzung der Verfahrensgebühr Nr. 4143 VV RVG in Höhe von 697,34 € brutto, son-dern auch gegen die Absetzung der Dokumentenpauschale in Höhe von 89,25 € brutto zu wenden. Der Senat ist insoweit nicht zur Entscheidung berufen.


III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

Einsender: Dipl.Rpfl. J. Volpert, Willich

Anmerkung:


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