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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, Umfangsverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.03.2012 - III-3 RVGs 24/11

Eigener Leitsatz: Zur Festsetzung einer Pauschgebühr in einem Verfahren mit ca. 530 Stehordnern Akten, Teilnahme des Pflichtverteidigers an ganztägigen BKA-Vernehmungen und aktiver Mitwirkung des Pflichtverteidigers an einer erheblichen Abkürzung des Verfahrens


OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF
BESCHLUSS

III-3 RVGs 24/11

In der Strafsache
gegen A. S., geboren am,
wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung u.a.
hat der 3. Strafsenat durch den Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 15. März 2011 auf den Antrag des gerichtlich bestellten Verteidigers Rechtsanwalt N. in Essen auf Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG nach Anhörung der Vertreterin der Staatskasse beschlossen:
Dem Pflichtverteidiger wird für das ganze Verfahren eine Pauschgebühr in Höhe von 80.300 Euro bewilligt.
Bereits angewiesene gesetzliche Pflichtverteidigergebühren und Vorschüsse nach § 51 Abs. 1 Satz 5 RVG sind anzurechnen.
Vorschüsse und Zahlungen, welche der Pflichtverteidiger von dem Mandanten oder Dritten erhalten hat, sind nach Maßgabe des § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Ansprüche auf Ersatz von Auslagen und von Umsatzsteuer bleiben unberührt.

Gründe:
In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Vertreterin der Staatskasse, die dem Antragsteller bekannt gegeben worden ist und auf die Bezug genommen wird, hält der Senat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr für das ganze Verfahren für gegeben (§ 51 Abs. 1 RVG).
Die gesetzlichen Gebühren des Antragstellers errechnen sich wie folgt:
Grundgebühr mit Zuschlag Nr. 4101 W 162 Euro Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4105 W 137 Euro
(vorbereitendes Verfahren)
Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4119 W 322 Euro (erster Rechtszug)
Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103 W 137 Euro Ermittlungsrichter BGH
Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4103 W 822 Euro 18 BKA-Vernehmungen (6 x 137 Euro)
Terminsgebühr mit Zuschlag Nr. 4121 W 26.908 Euro (62x434 Euro)
Längenzuschlag für mehr als Nr. 4122 W 6.586 Euro fünf Stunden (37 x 178 Euro)
Längenzuschlag für mehr als Nr. 4123 W 3.560 Euro
acht Stunden (10 x 356 Euro)
Summe 38.634 Euro.

Der Bewilligung der Pauschgebühr von 80.300 Euro liegen folgende Berechnungsfaktoren zugrunde:
In Übereinstimmung mit dem Antrag des Pflichtverteidigers und dem Vorschlag der Vertreterin der Staatskasse hält es der Senat für angemessen, anstelle der gesetzlichen Grund-und Verfahrensgebühren von 621 Euro (Nr. 4101, 4105, 4119 W) einen Betrag in Höhe von 12.000 Euro in Ansatz zu bringen. Dieser Betrag entspricht dem nahezu 20-fachen der gesetzlichen Grund-und Verfahrensgebühren und berücksichtigt angemessen den aktenmäßigen „Rekordumfang" des Verfahrens (ca. 530 Stehordner bei Beginn der Hauptverhandlung) und die Dauer der Tätigkeit im Anschluss an die im November 2007 erfolgte Festnahme des Man danten.
Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Hauptverhandlung durch die aktive Mitwirkung des Pflichtverteidigers erheblich abgekürzt werden konnte, hält es der Senat für gerechtfertigt, für jeden Hauptverhandlungstag -ungeachtet seiner Dauer -einen Betrag von 850 Euro in Ansatz zu bringen. Ohne diesen zusätzlichen Gesichtspunkt hätte der Senat dem in Essen ansässigen Pflichtverteidiger - wie in einem vorherigen Umfangsverfahren vor dem 6. Strafsenat - 800 Euro je Hauptverhandlungstag bewilligt. Für die Teilnahme an 62 Hauptverhandlungstagen einschließlich deren Vor-und Nachbereitung ergibt sich mithin ein Betrag von 52.700 Euro (62 x 850 Euro).
Die Teilnahme an den 18 meist ganztägigen BKA-Vernehmungen stellt der Senat der Teilnahme an der Hauptverhandlung gleich, so dass hierfür ein Betrag von 15.300 Euro (18 x 850 Euro) in Ansatz gebracht wird.
Die gesetzliche Gebühr von 137 Euro für die Teilnahme an der Vernehmung beim BGH-Ermittlungsrichter erhöht der Senat auf 300 Euro. Diese Tätigkeit hatte der Senat bei dem Vorschuss von 12.000 Euro, der an Stelle der Grund-und Verfahrensgebühren nach Nr. 4101, 4105 und 4119 W gewährt wurde, bewusst noch nicht einbezogen.

Mit dem Gesamtbetrag in Höhe von 80.300 Euro, der den gesetzlichen Gebührenanspruch von 38.634 Euro um mehr als das Doppelte übersteigt, ist die anwaltliche Mühewaltung des Antragstellers angemessen abgegolten.


Einsender: RA A. Nagler, Essen

Anmerkung:


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