Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

RVG Entscheidungen

§ 14

Rahmengebühr, Bemessung, 20%-Grenze

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Urt. v. 08.05.2012 - VI ZR 273/11

Leitsatz: Bei Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG, zu denen die Ge-schäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, steht dem Rechtsanwalt ein Spielraum (sogenannte Toleranzgrenze) von 20 % zu (im Anschluss an BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603).


BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 273/11 Verkündet am:
8. Mai 2012

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 30. April 2012 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 5. September 2011 im Kos-tenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 14. Mai 2010 dahingehend abgeändert, dass die Be-klagten verurteilt werden, an den Kläger weitere 212,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls. Er hat mit seiner Klage ursprünglich einen Unfallschaden in Höhe von 7.141,60 € so-wie außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 759,22 € geltend gemacht, wobei er bei den Anwaltskosten eine 1,5-Gebühr nach Nr. 2300 VV RVG be-rechnet hat. Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 5.330,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. März 2008 zu zahlen. Die weitergehende, ins-besondere auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten gerichtete Kla-ge hat es abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er sich aus-schließlich gegen die Abweisung seiner Klage auf Erstattung der außergerichtli-chen Anwaltskosten gewandt hat, hat das Oberlandesgericht das erstinstanzli-che Urteil teilweise abgeändert und die Beklagten als Gesamtschuldner verur-teilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30. Mai 2008 zu zahlen. Die weitergehende Berufung hat es zurück-gewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge aus der Berufungsinstanz weiter, soweit das Berufungs-gericht zu seinem Nachteil erkannt hat.
Entscheidungsgründe:

I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Kläger könne für die Tätig-keit seiner Prozessbevollmächtigten lediglich eine 1,3-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG in Ansatz bringen, die aus einem Gegenstandswert von 5.330,54 €, dem vom Landgericht zuerkannten Betrag, zu berechnen sei. Die 1,3-Gebühr könne der Rechtsanwalt bei durchschnittlichen Verkehrsunfallsachen regelmä-ßig ohne nähere Darlegungen verlangen. Anhaltspunkte dafür, dass es sich im vorliegenden Fall um eine unterdurchschnittlich schwierige Angelegenheit han-dele, lägen nicht vor. Eine höhere Gebühr als 1,3 könne der Kläger jedoch nicht erstattet verlangen. Bei der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG handele es sich um eine Rahmengebühr im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Sei die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, sei die von dem Rechtsanwalt getroffe-ne Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG nicht verbindlich, wenn sie unbil-lig sei. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers berechnete Gebühr von 1,5 sei unbillig. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimme der Rechtsanwalt die Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen. Es sei dabei allerdings anerkannt, dass dem Rechtsanwalt bei dieser Ermes-sensausübung ein Toleranzspielraum von jedenfalls 20 % einzuräumen sei. Der Bundesgerichtshof habe in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass im Hin-blick auf den genannten Toleranzspielraum eine Erhöhung bei durchschnittli-chen Rechtssachen auf eine 1,5 Gebühr einer gerichtlichen Nachprüfung ent-zogen sei. Dieser Auffassung sei jedoch nicht zu folgen. Vielmehr lasse die Anmerkung Nr. 2300 VV RVG bei durchschnittlichen Sachen eine höhere Ge-bühr als 1,3 nicht zu. Nach dieser Anmerkung könne eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei. Diese Regelung begrenze deshalb den in § 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 RVG dem Rechtsanwalt eingeräumten Ermessensspielraum dahingehend, dass die 1,3-Gebühr nicht überschritten werden dürfe, wenn die Tätigkeit nicht umfang-reich oder schwierig sei.
II.
Die Beurteilung des Berufungsgerichts hält revisionsrechtlicher Überprü-fung nicht stand.
1. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG bestimmt bei Rahmengebühren, zu de-nen die Geschäftsgebühr im Sinne der Nr. 2300 VV RVG zählt, der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, "nach billigem Ermessen". Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG (nur dann) nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist. Dabei steht dem Rechtsanwalt nach überwiegender Meinung auch im Anwendungsbe-reich des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ein Spielraum (sogenannte Tole-ranzgrenze) von 20 % zu (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, VersR 2007, 265 Rn. 5; BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, NJW 2011, 1603 Rn. 18; Mayer in Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl., § 14 Rn. 12; AnwK-RVG/Onderka, 5. Aufl., § 14 Rn. 80 ff. mwN; Winkler in Ma-yer/Kroiß, RVG, 5. Aufl., § 14 Rn. 54 mwN; Römermann in Har-tung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 14 Rn. 89 f.). Hält sich der Anwalt innerhalb dieser Grenze und ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit unterdurchschnittlich war, ist die von ihm festgelegte Gebühr jedenfalls nicht im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG unbillig und daher von dem ersatz-pflichtigen Dritten hinzunehmen (BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 - IX ZR 110/10, aaO Rn. 16, 18; Senatsurteil vom 31. Oktober 2006 - VI ZR 261/05, aaO Rn. 9). Da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Anhaltspunkte dafür, dass es sich vorliegend um eine unterdurchschnittlich schwierige Ange-legenheit handelt, nicht vorliegen, hält sich die Erhöhung der Regelgebühr um 0,2 innerhalb der Toleranzgrenze und ist deshalb rechtlich nicht zu beanstan-den.
2. Die vom Berufungsgericht und anderen Oberlandesgerichten (vgl. OLG Jena, OLGR 2006, 81, 82 und OLG Celle, ZfS 2012, 105, 106) hiergegen geäußerten Bedenken geben zu einer abweichenden Beurteilung keinen An-lass. Nach der gesetzlichen Regelung des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG steht dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühr ein Ermessensspielraum zu. Dieser wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - dadurch nach oben be-grenzt, dass die Anmerkung zu Nr. 2300 VV RVG bei nicht umfangreichen oder schwierigen Sachen eine Regelgebühr von 1,3 vorsieht. Der Ermessensspiel-raum betrifft nämlich auch die unter Umständen schwierige Beurteilung der Frage, was im Einzelfall "durchschnittlich" ist. Sind Anhaltspunkte für einen Er-messensfehlgebrauch nicht gegeben, ist die Bestimmung hinzunehmen. Müsste der Rechtsanwalt nach der Auffassung des Berufungsgerichts stets bei jeder geringfügigen Überschreitung der Regelgebühr Umstände darlegen, welche zwingend die Annahme einer überdurchschnittlichen Tätigkeit rechtfertigen, käme ein Ermessensspielraum nach oben bei durchschnittlichen Tätigkeiten von vornherein nicht in Betracht.
3. Zudem macht die Revision mit Recht geltend, dass der Kläger im Be-rufungsverfahren vorgetragen hat, warum sein Rechtsanwalt im vorliegenden Fall seinen Ermessensspielraum bei der Bestimmung einer Gebühr von 1,5 ausgenutzt hat. Er hat den Ansatz der 1,5-Gebühr damit begründet, die Scha-denshöhe habe mit 7.000 € über dem Durchschnitt gelegen, die Sach- und Rechtslage sei schwierig gewesen, der Ablauf des Unfalls habe erst nach Ein-holung von Sachverständigengutachten und Nachtragsgutachten erörtert wer-den können, die Verursachungsbeiträge der Beteiligten einschließlich der Be-rücksichtigung der Betriebsgefahr hätten gegeneinander abgewogen werden müssen. Auch wenn diese Umstände - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nicht ausreichen sollten, um eine überdurchschnittliche Tätigkeit anzu-nehmen, ist es deshalb noch nicht gerechtfertigt, die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG als unbillig und damit für die Beklagten als unverbindlich zu qualifizieren. Der einem Rechtsanwalt im Rahmen der Rahmengebühr zugebilligte Ermessensspielraum soll gerade ver-hindern, dass die Gerichte im Einzelfall bei relativ geringfügigen Überschreitungen der Regelgebühr ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Rechts-anwalts setzen und dabei - oftmals aufwändige - Überprüfungen vornehmen, ob die Tätigkeit vielleicht doch leicht überdurchschnittlich war.
4. Nach alledem war der Klage hinsichtlich der außergerichtlichen An-waltskosten in vollem Umfang stattzugeben. Da keine weiteren Feststellungen mehr erforderlich sind, kann der erkennende Senat selbst entscheiden.

Einsender: RA J. Dötsch, Andernach

Anmerkung:


den gebührenrechtlichen Newsletter abonnieren


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".