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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr, BGH

Gericht / Entscheidungsdatum: BGH, Beschl. v. 02.05.2012 - 1 StR 273/11

Eigener Leitsatz: Zur Zuerkennung einer Pauschgebühr für die Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung


In der Strafsache
gegen pp.
wegen Totschlags u.a.
hier: Antrag auf Pauschvergütung
des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 2. Mai 2012 beschlossen:
Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt M. aus Stuttgart, wird für die Revisionshauptverhandlung an- stelle der gesetzlichen Gebühr eine Pauschvergütung in Höhe von 1.300 Euro bewilligt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt als Pflichtverteidiger für die Vorbereitung und Teilnahme an der Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlich bestimm-ten Gebühr in Höhe von 228 € gemäß VV RVG Nr. 4132 eine Pauschgebühr in Höhe von 1.300 €. Die Erhöhung der gesetzlichen Gebühr ist gemäß § 51 RVG wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung angezeigt. Der Verteidiger hatte sich mit den Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft, der Neben-klägerin und des Mitangeklagten sowie der Stellungnahme des Generalbundesanwalts auseinanderzusetzen.

Die Mehrwertsteuer wird dem Gesamtbetrag (Pauschgebühr, notwendi-gen Auslagen) ohnehin zugerechnet und gesondert ausgewiesen.


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