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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Terminsgebühr, Sachverständigentermin

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Oschatz, Beschl. v. 07.05.2012 - 1 Ds 253 Js 25756/11

Leitsatz: Ist die Teilnahme des Rechtsanwalts an einem Sachverständigentermin erforderlich, entsteht dafür eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG analog.


Amtsgericht Oschatz
Strafabteilung
Aktenzeichen: 1 Ds 253 Js 25756/11
BESCHLUSS
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt Michl Andreas, Freiherr-vom-Stein-Promenade 5, 04758 Oschatz
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hier: Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzung
ergeht am 07.05.2012
durch das Amtsgericht Oschatz - Strafrichter -
nachfolgende Entscheidung:
Der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2012 wird abgeholfen. Die Verfahrensgebühr vom Ortstermin am 18.11.2011 ist festzusetzen.
Gründe
Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 14.03.2012 machte der Verteidiger für den Ortstermin 18.11.2011 eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 4102 W RVG geltend. Obwohl diese Regelung nur für das außergerichtliche Verfahren gilt, ist die analoge Anwendung sachgerecht. Die Not-wendigkeit der Teilnahme eines Verteidigers am Sachverständigentermin war im vorliegenden Falle durchaus angezeigt zur sachdienlichen Rekonstruktion des Anstoßes des Fahrzeuges.

Insoweit war der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.04.2012 abzuhelfen und entsprach der Regelung eines fairen Strafprozesses (§ 137 StPO).
Oschatz, 08.05.2012

Einsender: RA A. Michl, Oschatz

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