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Gericht / Entscheidungsdatum: AG Viechtach, Beschl. v. 9. 9. 2005, 7 II OWi 00971/05
Leitsatz: Bei der Bemessung der konkreten Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens (§ 14 RVG) ist im OWi-Verfahren im Hinblick auf die Bedeutung der Angelegenheit nicht nur die Höhe Geldbuße (hier: 50,-- EURO), sondern auch sonstige Umstände zu berücksichtigen.
AG Viechtach Geschäftsnummer: 7 II OWi 00971/05 Beschluss vom 9. 9. 2005 In der Bußgeldsache
gegen PP.
Verteidiger: Franek Rolf, Saalhausener Str. 9, 01159 Dresden
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung I. Der Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt Viechtach vom 10.05.2005, Az: D-4090-022189-04/2, wird aufgehoben, soweit die über 185,60 EURO hinausgehende Auslagenforderung des Betroffenen als unbillig zurückgewiesen wurde.
II. Die dem Betroffenen über den Kostenfestsetzungsbescheid vom 10.05.2005 hinaus zu erstattenden Auslagen werden auf 249,40 EURO festgesetzt.
Die dem Betroffenen insgesamt zu erstattenden notwendigen Auslagen in Höhe von 435,00 EURO sind ab 20.04.2005 mit 5 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
III. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe: Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 I Nr. 2, 62 OWiG zulässig; insbesondere ist die zweiwöchige Frist zur Stellung des Antrages nach § 108 I S. 2, Hs. 1 OWiG eingehalten.
Der Antrag ist in der Sache auch begründet.
Über den Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 10.05.2005 hinaus hat der Betroffene einen Auslagenerstattungsanspruch in Höhe von 249,40 EURO. Dieser setzt sich wie folgt zusammen: Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) weitere 45,-- EURO Verfahrensgebühr (Nr. 5103 VV RVG) weitere 85,-- EURO zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung (Nr. 5115 VV RVG) weitere 85,-- EURO 16 °s MWSt (Nr. 7008 VV RVG) weitere 34,40 EURO
Die vom Verteidiger innerhalb der von der Zentralen Bußgeldstelle richtig festgestellten Gebührenrahmen für die Grundgebühr und die Verfahrensgebühr vorgenommene Gebührenbestimmung ist grundsätzlich verbindlich. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Gebührenbemessung unbillig ist. Unbilligkeit und damit Unverbindlichkeit der vom Verteidiger bestimmten Gebühren ist regelmäßig dann anzunehmen, wenn die vom Verteidiger bestimmten Gebühren die vom Gericht für angemessen erachteten Gebühren um mehr als 20 % übersteigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.09.2003, Rechtspfleger 2004, S. 294 ff.).
So liegt es hier nicht.
Die Ermessensausübung des Verteidigers ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach den in § 14 I RVG genannten Kriterien nicht zu beanstanden. Der Ansatz der jeweiligen Mittelgebühren entspricht der Billigkeit. Die Angelegenheit hat entgegen den Ausführungen der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt keine geringe Bedeutung. Im Blick auf die Bedeutung der Angelegenheit ist nämlich nicht nur die Geldbuße von 50,-- EURO, sondern auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass dem Betroffenen im Falle einer Verurteilung der Eintrag von 3 Punkten im Verkehrszentralregister drohte. Dieser Punkteeintrag ist im Zusammenhang mit den im Verkehrszentralregister bestehenden 3 Voreintragungen zu würdigen. Danach wies der Betroffene bereits einen Voreintrag von 9 Punkten auf. Der Betroffene hat bei einem solchen Punktestand mit Einleitung von Maßnahmen seitens der Fahrerlaubnisbehörde nach § 4 III Nr. 1 StVG zu rechnen.
Darüber hinaus drohten dem Betroffenen bereits Vollstreckungsmaßnahmen. Im Blick auf Umfang und Schwierigkeitsgrad der anwaltlichen Tätigkeit war abweichend vom Bescheid der Zentralen Bußgeldstelle zu sehen, dass sich die Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren nicht auf den üblichen Formblatteinspruch beschränkte, sondern dass auch ein Wiedereinsetzungsantrag im Blick auf eine mögliche Versäumung der Einspruchsfrist gestellt werden musste. In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass die einzige Information, die dem Verteidiger bei Mandatsübernahme vorlag, war, dass eine Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamtes Zwiesel angekündigt war. Des weiteren waren die Rechtsfragen zu klären, ob der Bußgeldbescheid wirksam zugestellt war und ob für den Fall der Versäumung der Einspruchsfrist die Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsantrages vorlagen. In diesem Zusammenhang mussten mit dem Mandanten 2 Besprechungen (vor und nach Akteneinsicht) durchgeführt werden. Im Blick auf eine etwaige Verurteilung wegen der verfahrensgegenständlichen Ordnungswidrigkeit war darüber hinaus die Verteidigung dadurch erschwert, dass dem Verteidiger lediglich die Bußgeldakte, jedoch nicht die Ermittlungsakte zur Beurteilung vorlag. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 I OWiG i.V.m. § 467 I StPO in entsprechender Anwendung. Ein Teilunterliegen lag nicht vor, da der Verteidiger mit Schreiben vom 08.09.2005 den Antrag dahingehend klargestellt hat, dass auch hinsichtlich der Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG die Mittelgebühr von 85,-- EURO geltend gemacht wird.
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