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RVG Entscheidungen

Nr. 5115 VV

Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Viechtach, Beschl. v. 23. 08. 2005, 7 II OWi 00794/05

Fundstellen:

Leitsatz: Die Verfahrensgebühr der Nr. 5115 Vv RVG ist der Höhe nach keine Festgebühr. Ihre Höhe bestimmt sich nach § 14 RVG.


In der Bußgeldsache gegen pp.
wegen Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Kostenfestsetzungsbescheid der Zentralen Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt vom 14. 04. 2005 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

I.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß §§ 108 Abs. T Nr. 2, 62 OWiG zulässig, insbesondere ist die 2-wö¬chige Frist zur Stellung des Antrages nach § 108 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 OWiG eingehalten.

Der Antrag ist in der Sache unbegründet.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die begehrte zusätzliche Gebühr bei anwaltlicher Mitwirkung nach Nr. 5115 VV-RVG in Höhe von weiteren 85 Euro zuzüglich Mehrwertsteu¬er. Entgegen der Auffassung des Verteidigers ist insoweit nicht immer die Mittelgebühr anzusetzen. Aus der Verweisung in beiden Gebührenspalten auf die jeweilige Verfahrensgebühr ergibt sich, dass für die Bemessung der Gebührenhöhe die selben Erwägungen gelten wie in den Abschnitten W 5101 bis 5106 (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 34.Auflage, 2004, zu Nr. 5115 RdNr. 11).
Das Gericht folgt den gegenteiligen Auffassungen (vgl. dazu z.B. Gebauer/Schneider, Kommentar zum RVG 2.Auflage, RdNr. 52 ff. zu Nr. 5115 VV-RVG) nicht, wonach es sich um eine Festgebühr handle und § 14 Abs. I RVG nicht anwendbar sei. Diese Auffassung ist nach Ansicht des Gerichts mit der ausdrücklichen Regelung im Vergütungsverzeichnis, wonach die Gebühr in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr anfällt, un¬vereinbar.
Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensgebühr ihrer Höhe nach unter Berücksichtigung der Kriterien des § 14 RVG nicht zutreffend bemessen wurde, bestehen nicht. Der Verteidiger hat sich mit der Verfahrensgebühr der Höhe nach ausdrücklich einverstanden erklärt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 62 Abs. II Satz 2 OWiG i.V.m. § 473 Abs. I Satz 1 StPO.

Einsender: Ra Klein, Ismaning

Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht zutreffend. Die Gesetzesbegründung geht in der BT-Drucks. 15/1971 ausdrücklich zu der vergleichbaren Nr. 4141 VV RVG davon aus, dass diese immer in Höhe der Mittelgebühr entstehen soll, um Streit um die Höhe dieser Gebühr zu vermeiden. Man könnte auch anmerken: Lesen müsste man können.


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