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RVG Entscheidungen

§ 10

Berechnung, Zeithonorar, Anforderungen

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.102.2011 - I 24 U 47/11

Fundstellen:

Leitsatz: § 10 RVG gilt auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt.


Beschluss
In pp.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 2011 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 38.740,13 EUR
Gründe
Das Rechtsmittel der Beklagten bleibt ohne Erfolg, § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Landgericht hat die Beklagte zu Recht zur Zahlung von Anwaltsvergütung in Höhe von 38.740,13 EUR nebst Zinsen verurteilt. Die dagegen vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen keine der Beklagten günstigere Entscheidung.
I.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen nimmt der Senat Bezug auf seinen Hinweisbeschluss vom 1. September 2011. Dort hat er im Wesentlichen ausgeführt:

Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig, aber unbegründet.

1. Soweit die Klägerin meint, die Berufung der Beklagten sei aufgrund einer falschen Bezeichnung der Adresse der Beklagten in der Berufungsschrift bereits unzulässig, folgt der Senat dem nicht. Zweck der Rechtsmittelschrift ist es, dem Rechtsmittelgericht, bei dem sie einzureichen ist (§ 519 Abs. 1 ZPO), und dem Rechtsmittelgegner, dem sie zuzustellen ist (§ 521 Abs. 1 ZPO), Klarheit über den Gegenstand und die Beteiligten des Rechtsmittelverfahrens zu verschaffen. Die Rechtsmittelschrift und die ihr beigefügten Anlagen müssen dem Rechtsmittelgericht innerhalb der Rechtsmittelfrist insoweit die erforderliche Klarheit verschaffen (Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 519 Rn. 30). Daher ist zwar die Person des Berufungsklägers anzugeben, die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers ist jedoch keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. BGH MDR 2006, 283; BGHZ 102, 332). Im Streitfall gilt nichts anderes. Aus den Angaben der Klägerin in der Berufungserwiderung kann nicht mit hinreichender Sicherheit auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beklagten geschlossen werden. Denn die Einlegung der Berufung ohne Angabe einer ladungsfähigen Anschrift oder unter Angabe einer nicht mehr zutreffenden Anschrift der Beklagten als Berufungsklägerin rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, sie wolle fortan das Verfahren aus dem Verborgenen führen, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen (vgl. BGH MDR 2006, 283).

2. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der zugesprochenen Rechtsanwaltsvergütung in Höhe von 38.740,13 EUR gemäß §§ 611, 675 BGB in Verbindung mit der Honorarvereinbarung vom 11. Juli/12. August 2008.

a) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt: Die Beklagte habe als Vertragspartnerin der Klägerin mit dieser eine wirksame Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von 295,00 EUR getroffen. Die Klägerin sei dann durch die Beklagte, vertreten durch ihren Generalbevollmächtigten Dr. U., zunächst beauftragt worden, zur Vergabe eines Grundstücks in der C. C. am Frankfurter Flughafen an die Fa. S. eine erste Stellungnahme unter vergaberechtlichen Gesichtspunkten abzugeben, sowie danach, eine vertiefte kartell- und beihilferechtliche Begutachtung vorzunehmen. Diese Feststellungen des Landgerichts werden mit der Berufung auch nicht angegriffen.

b) Soweit die Beklagte im Rahmen der Berufung einwendet, die Vergütung sei mangels prüfbarer Leistungsbeschreibung der Klägerin in entsprechender Anwendung des § 10 Abs. 2 S. 1 RVG nicht einforderbar, folgt der Senat dem nicht.

Zwar gilt auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars § 10 RVG, wonach der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern kann (BGH NJW 2011, 63; Senat FamRZ 2010, 1184; AGS 2006, 530; Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl., § 10 Rn. 3; Schneider/Wolf-N. Schneider, RVG, 4. Aufl. § 10 Rn. 5 f.). Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) ist insoweit § 10 Abs. 2 S. 1 RVG analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt (Senat FamRZ 2010, 1184 m.w.N.; Senat AGS 2006, 530). Dabei sind an die schriftliche Abrechnung eines vereinbarten Zeithonorars regelmäßig die folgenden formellen Anforderungen zu stellen, um die Vergütung einforderbar zu machen:
- Bezeichnung der Angelegenheit; bei mehreren gleichzeitig abgerechneten Angelegenheiten Auftrennung der Abrechnung nach jeder einzelnen Angelegenheit
- Vorlage eines Leistungsverzeichnisses (time-sheet), das den jeweils abgerechneten Zeitaufwand einer bestimmten Tätigkeit zuordnet, die schlagwortartig zu bezeichnen ist
- Berechnung des Zeithonorars (gesamter Zeitaufwand x Stundensatz = Zeithonorar)
- Berechnung der Auslagen (falls gesondert berechenbar unter Nennung der jeweils maßgeblichen Gebührenvorschrift)
- Berechnung der Mehrwertsteuer
- Ausweis der abzuziehenden Vorschüsse (falls gezahlt)
- Ausweis der Honorar(rest)summe
- Unterschrift des Rechtsanwalts
Diesen Voraussetzungen genügen die Honorarnoten der Klägerin vom 29. Oktober 2008 und 18. Mai 2009. In den beigefügten Leistungsbeschreibungen hat die Klägerin zeitlich geordnet die Bearbeitungszeiträume der einzelnen Sachbearbeiter aufgelistet und diese jeweils mit einer Tätigkeitsbeschreibung versehen. Diese Beschreibungen sind auch unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. insbesondere Senat AGS 2006, 530 und bei juris, dort unter Rn. 110) hinreichend konkret. Sie bezeichnen, soweit es sich um eine nach außen gerichtete Tätigkeit handelt, den jeweiligen Gesprächspartner und bei Schreiben den jeweiligen Adressaten. Des Weiteren genügen auch die Tätigkeitsbeschreibungen zu den von der Klägerin für die Erstellung des Gutachtens vom 26. September 2008 abgerechneten 74,7 Stunden diesen Anforderungen. Insoweit ist die Angabe ausreichend, dass für einen Vermerk/ein Positionspapier zu "kartell- und beihilferechtlichen" Fragen der Beklagten recherchiert und dieser/dieses entworfen wurde. Denn hierbei handelt es sich um im Wesentlichen interne Recherchearbeiten zu einem einzigen Komplex mit einer klar abgegrenzten Fragestellung, deren Beantwortung die Beklagte in Auftrag gegeben hatte. Im Rahmen der Leistungsbeschreibung durch den Rechtsanwalt ist insoweit die Angabe, zu welchem Sachverhaltsdetail oder zu welchem rechtlichen Aspekt des Auftrags er zu welcher Zeit recherchiert und welchen Teil des angefertigten Vermerks er jeweils gerade bearbeitet hat, nicht zu fordern. Insoweit unterscheidet sich der Sachverhalt erheblich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 29. Juni 2006 (AGS 2006, 530) zu Grunde lag. Dort hatte der Rechtsanwalt mehre Komplexe zu bearbeiten, in seinen Tätigkeitsbeschreibungen aber nicht ausreichend differenziert, in welcher Angelegenheit er tätig geworden war.
c) Die Klägerin hat die in ihren Honorarnoten abgerechneten Stunden auch hinreichend substantiiert dargelegt.
Zwar trägt sie die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die berechnete Vergütung tatsächlich entstanden ist. Mithin hat sie grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand überhaupt angefallen ist (vgl. BGHZ 162, 98, 107). Dabei muss bei der Vereinbarung eines Zeithonorars die nicht fernliegende Gefahr ins Auge gefasst werden, dass dem Mandanten der tatsächliche zeitliche Aufwand seines Rechtsanwalts verborgen bleibt und ein unredlicher Anwalt deshalb ihm nicht zustehende Zahlungen beansprucht (BVerfG AnwBl 2009, 650, 653). Deshalb erfordert eine schlüssige Darlegung der geltend gemachten Stunden, dass über pauschale Angaben hinaus die während des abgerechneten Zeitintervalls getroffenen Maßnahmen konkret und in nachprüfbarer Weise dargelegt werden (BGH NJW 2010, 1364; Senat AGS 2006, 530). Insoweit ist z.B. etwa anzugeben, welche Akten und Schriftstücke einer Durchsicht unterzogen, welcher Schriftsatz vorbereitet oder verfasst wurde, zu welcher Rechts- oder Tatfrage welche Literaturrecherchen angestellt oder zu welchem Thema mit welchem Gesprächspartner wann eine fernmündliche Unterredung geführt wurde (BGH NJW 2010, 1364).

Diesen Anforderungen genügt jedoch entgegen der Ansicht der Beklagten der Vortrag der Klägerin in Form der vorgelegten Tätigkeitsbeschreibungen und ihrer ergänzenden Ausführungen im Prozess. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die abgerechneten Tätigkeiten bei Recherche und Entwurf der gutachterlichen Stellungnahmen, deren Substantiierung die Beklagte bemängelt, jeweils konkrete Aufgabenstellungen betrafen, die allerdings einen komplexen Sachverhalt wie auch schwierige Rechtsfragen zum Gegenstand hatten. Eine weitere Substantiierung der Arbeiten an den Stellungnahmen in Gestalt einer Aufschlüsselung, in welchen Teilbereichen die Mitarbeiter der Klägerin zu welcher Zeit jeweils Recherchen vorgenommen bzw. an welchem Teilbereich ihrer Stellungnahme sie wann gearbeitet haben, ist von der Klägerin nicht zu verlangen. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Klägerin ihre Arbeitsergebnisse vorgelegt hat und der von der Klägerin vorgetragene Arbeitsablauf betreffend die Abstimmung zwischen den bei den Aufträgen jeweils beteiligten Partnern der Klägerin Dr. B. und Dr. W. und den sachbearbeitenden Rechtsanwälten A. und J. plausibel dargestellt und anhand der angesetzten Stunden nachvollziehbar ist (vgl. Senat MDR 2011, 760). Insoweit ist zu berücksichtigen, dass - anders als bei dem Sachverhalt, der der vom Beklagten zitierten Entscheidung des BGH (BGH NJW 2010, 1364) zugrunde lag - Umfang und Anzahl der angesetzten Stunden der einzelnen Sachbearbeiter keinen Anhaltspunkt dafür bieten, dass diese nicht der Wahrheit entsprechen.

Konkrete Anhaltspunkte hierfür benennt auch die Beklagte nicht. Vielmehr beschränkt sie sich, obwohl die Klägerin, wie die vorgelegten Arbeitsergebnisse sowie der sonstige vorgelegte Schriftverkehr belegen, in erheblichem Umfang für die Beklagte anwaltlich tätig war, auf ein pauschales Bestreiten jeglicher Tätigkeit der Klägerin. Dies ist insbesondere bei Vorgängen unerheblich, die sie selbst - in Person des Zeugen Dr. U. - miterlebt hat, wie Besprechungen, Telefonate, Schrift- oder E-Mail Verkehr (vgl. Senat MDR 2011, 760). Denn diese Angaben der Klägerin kann die Beklagte ohne Weiteres nachprüfen und, soweit erforderlich, substantiiert dazu vortragen. Dies ist ihr auch zuzumuten (vgl. Senat FamRZ 2009, 2027).

c) Der Senat ist zudem - wie das Landgericht - davon überzeugt, dass die Klägerin die insgesamt abgerechneten 105,1 Stunden tatsächlich erbracht hat. Das Landgericht hat die Beweislast für die tatsächliche Leistungserbringung bei der Klägerin gesehen. Dies wird bereits im Beweisbeschluss vom 14. Januar 2010 deutlich, in dem das Landgericht die Vernehmung der von der Klägerin zu dieser Frage benannten Zeugen angeordnet hat.

Die Beklagte beanstandet auch zu Unrecht die Beweiswürdigung des Landgerichts. Diese darf nach § 529 Abs. 1 ZPO ohnehin nur eingeschränkt vom Berufungsgericht überprüft werden. Die vom Landgericht geschaffene Tatsachengrundlage bindet grundsätzlich auch das Berufungsgericht. Lediglich die unterlassene oder fehlerhafte Erfassung von Tatsachen durch die Verletzung materiellen Rechts (z.B. die Verkennung der Beweislast), die fehlerhafte Tatsachenfeststellung aufgrund von Verfahrensfehlern (z.B. Verletzung der Hinweispflicht) oder die sonstige Fehlerhaftigkeit des Beweisergebnisses (beispielsweise eine nicht erschöpfende Beweisaufnahme oder Widersprüche zwischen einer protokollierten Aussage und den Urteilsgründen) können die Notwendigkeit erneuter Feststellungen gebieten (vgl. Senat, OLGR Düsseldorf 2009, 727; OLGR Düsseldorf 2009, 731; Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 529 Rn. 2 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Das Landgericht hat die von der Klägerin benannten Zeugen A. und J. ausführlich auch zur Frage der tatsächlichen Erbringung der Leistung angehört und sich insbesondere von diesen die Art der Zeiterfassung erläutern lassen. Dies gilt auch für die informatorische Anhörung des Partners der Klägerin, Dr. W.. Es ist nachvollziehbar, dass das Landgericht aufgrund der Angaben der Zeugen und des Partners der Klägerin zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die aufgezeichneten Arbeitsstunden auch erbracht wurden. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Beweisaufnahme nicht bereits deswegen unergiebig, weil den Zeugen sowie dem Partner Dr. W. die geleisteten Stunden nicht mehr im Einzelnen und konkret erinnerlich waren. Dies war aufgrund des seit der Tätigkeit für die Beklagte verstrichenen Zeitraums und der Vielzahl der Mandate in einer Großkanzlei auch nicht zu erwarten. Die Zeugen haben jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar den Gesamtablauf des Mandats geschildert und angegeben, zum damaligen Zeitpunkt kurzfristig nach den vorgenommenen Arbeiten die hierfür tatsächlich entstandenen Zeiten erfasst zu haben. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben begründen würden, sind weder ersichtlich noch von der Beklagten vorgetragen.

d) Es ist davon auszugehen, dass die von der Klägerin abgerechnete Stundenzahl erforderlich war. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit unangemessen aufgebläht und insofern sittenwidrig gehandelt hat. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsanwalt im Rahmen einer Zeithonorarvereinbarung seinen Aufwand in grober Weise eigensüchtig aufbläht, indem er bei den berechneten Einzeltätigkeiten und ihrer Dauer die objektiv gebotene Konzentration und Beschleunigung der Mandatswahrnehmung (Wirtschaftlichkeitsgebot im Mandanteninteresse) wissentlich außer Acht lässt und dadurch zu einem Honorar gelangt, welches in einem auffälligen Missverhältnis zur Dienstleistung steht (BGH NJW 2003, 3486; NJW 2000, 1107; Senat MDR 2011, 760 = AGS 2011, 366; AGS 2006, 530). Ein derartiges Vorgehen der Klägerin ist weder ersichtlich noch wird dies von der insoweit beweispflichtigen Beklagten (vgl. auch OLG Frankfurt AnwBl 2011, 300 Rn. 56) konkret dargelegt.

e) Der von der Klägerin abgerechnete Zeitaufwand war auch angemessen.
Entgegen der Berufung hat sich das Landgericht auch mit dieser Frage in zutreffender Art und Weise auseinandergesetzt. Das Landgericht hat sich auf S. 19 f. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils ausführlich mit den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Aufgabenstellung auseinandergesetzt, der die Klägerin durch die Erstellung zweier Gutachten Rechnung getragen hat. Umfang und Schwierigkeit der Leistung ergeben sich im Wesentlichen aus dieser Aufgabenstellung. Sie werden aber auch belegt durch das Arbeitsergebnis der Klägerin. Denn insbesondere das Gutachten vom 26. September 2008, das einen wesentlichen Zeitanteil im Rahmen der von der Klägerin abgerechneten Stunden einnimmt, lässt erkennen, dass die bei der Klägerin zuständigen Rechtsanwälte sich zunächst intensiv über die Transportabläufe am Frankfurter Flughafen informiert haben. Des Weiteren wurden Vorschriften des EGV und des GWB umfassend im Hinblick auf mögliche Verstöße überprüft. Der hierfür angesetzte Zeitaufwand ist angesichts der Komplexität des Sachverhalts sowie der zu bearbeitenden Rechtsfragen angemessen.
II.
An dieser Beurteilung, gegen die die Beklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist keine konkreten Einwendungen mehr vorgebracht hat, hält der Senat fest.
III.
Auch die sonstigen Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussverfahren sind erfüllt. Die Rechtssache hat nämlich weder grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats im Urteilsverfahren (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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