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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4 Abs. 1 VV

Zeugenbeistand, Abrechnung, Einzeltätigkeit, Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Dresden, Beschl. v. 16.12.2011 - 2 Ws 555/11

Fundstellen:

Leitsatz: Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass der dem Zeugen beigeordnete Rechtsanwalt seine Tätigkeiten nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG abrechnet.


Aktenzeichen: 2 Ws 555/11
6 KLs 800 Js 32622/10 LG Chemnitz
Beschluss
vom 16. Dezember 2011
In der Strafsache gegen pp.
hier: Beschwerde im Vergütungsverfahren des Zeugenbeistandes Rechtsanwalt A.H.
1. Auf die Beschwerde von Rechtsanwalt A.H. wird der Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 11. Oktober 2011 aufgehoben.
2. Die an Rechtsanwalt A.H. aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung wird auf seinen Antrag vom 20. Juni 2011 auf 479,57 EUR (vierhundertneunundsiebzig 57/100 Euro) festgesetzt.
3. Auf seinen Antrag bereits ausbezahlte aber festgesetzte Gebühren sowie Vorschüsse im Sinne von 58 RVG sind anzurechnen.

Gründe:
1.
In der Strafsache gegen pp. wurde der Zeuge xx. für den 06. Juni 2011 als Zeuge geladen. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2011 regte Rechtsanwalt H. für den Zeugen an, von dessen Ladung abzusehen, da ihm ein umfassendes Auskunftsverweigerungsrecht nach 55 StPO zustehe. Darüber hinaus bestellte er sich als Zeugenbeistand des Zeugen xx., sollte an der Ladung festgehalten werden. Nachdem der Zeuge XX. im Hauptverhandlungstermin vom 06. Juni 2011 aus der Justizvollzugsanstalt Dresden vorgeführt wurde und teilweise vernommen wurde, unterbrach das Landgericht die Vernehmung des Zeugen und bestimmte Fortsetzungstermin auf den 16. Juni 2011. Zu Beginn der Fortsetzung dieser Vernehmung wurde dem Zeugen xx. für die Dauer der Vernehmung Rechtsanwalt A.H. als Zeugenbeistand gemäß 68 b Abs. 2 StPO beigeordnet. Nachdem die Hauptverhandlung am 16. Juni 2011 zwischen 10:37 Uhr bis 10:55 Uhr unterbrochen war gab der Vorsitzende bekannt, dass ein Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen gegeben sei. Dieser machte von seinem Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch und wurde daraufhin um 10:56 Uhr entlassen.

Am 20. Juni 2011 beantragte Rechtsanwalt H., folgende Gebühren und Auslagen gemäß § 45 Abs. 3 RVG gegen die Staatskasse festzusetzen:
1. Grundgebühr § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 4101 VV RVG 162,00 EUR
2. Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG 151,00 EUR
3. Terminsgebühr Hauptverhandlung 16.06.2001 Nr. 4115 VV RVG 263,00 EUR
4. Pauschale Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme 596,00 EUR
5. Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 35,00 EUR
6. Gem. Nr. 7008 VV RVG 19% USt. 119,89 EUR
7. Fahrtkosten gem. Anlage 20,90 EUR
Summe 771,79 EUR

Mit Beschluss vom 14. Juli 2011 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts die an Rechtsanwalt H. zu zahlende Vergütung auf 286,27 EUR fest. Die Abweichung vom Antrag wurde damit begründet, dass für die Tätigkeit des Zeugenbeistandes lediglich eine Gebühr nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG in Höhe von 168,00 EUR erstattungsfähig sei. Mit Beschluss vom 11. Oktober 2011 hat das Landgericht die dagegen gerichtete Erinnerung, der die Urkundsbeamtin nicht abgeholfen hatte, als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die am 20. Oktober 2011 eingegangene Beschwerde des Rechtsanwalts.

II.
1. Nachdem das Verfahren vor dem Landgericht durch den Einzelrichter entschieden wurde, entscheidet der Senat ebenfalls durch den Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG).

2. Die gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 und 3 RVG zulässige Beschwerde hat teilweise Erfolg. Sie führt zu der Festsetzung der Gebühren und Auslagen in dem oben tenorierten Umfang.

Rechtsanwalt A.H. kann für seine Tätigkeit als Zeugenbeistand gemäß 68 b StPO im vorliegenden Fall sowohl die Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG als auch die Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG beanspruchen.

Der Senat hat hierzu für einen gleichgelagerten Fall folgendes entschieden:
"Der Auffassung, wonach einem nach § 68 b StPO bestellten Zeugenbeistand nur die Gebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 Ziff. 4 VV RVG zugesprochen werden kann (vgl. zum Meinungs- und Streitstand nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. Mai 2008, Az.: 5-2 StE 2/05) ist zwar zuzugestehen, dass die "Vorbemerkung 4" alle Abschnitte des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses umfasst und damit auch den Abschnitt 3 über die Einzeltätigkeiten einschließt. Die gegenteilige Auffassung wird jedoch ebenfalls vom Wortlaut der Bestimmung erfasst. Sie wird durch den Willen des Gesetzgebers gestützt, dass es auch dem gerichtlich bestellten Zeugen- beistand möglich sein muss, die Gebühren des Abschnittes 1 zu verdienen, soweit er entsprechende Tätigkeiten erbracht hat. Hierzu merkt der Senat in Fortführung seines Beschlusses vom 06. November 2007 Folgendes an:

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/1971, s. 145 f.) soll die Tätigkeit des Rechtsanwalts erstmalig als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen ausdrücklich geregelt werden. Danach soll der Rechtsanwalt für diese Tätigkeit die gleichen Gebühren wie ein Verfahrensbevollmächtigter in dem entsprechenden Verfahren erhalten. Schon aus dieser Formulierung, die sich an anderer Stelle des Gesetzesentwurfes (S. 220 - "Gebühren wie ein Verteidiger" -) in ähnlicher Weise wiederfindet, wird deutlich, dass der Gesetzgeber in erster Linie den Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses, nicht aber den Abschnitt 3 über die Einzeltätigkeiten in den Blick genommen haben muss, weil sich der Abschnitt 3 nur an Rechtsanwälte richtet, denen gerade nicht die Verteidigung oder Vertretung generell übertragen worden ist, die also gerade nicht "Verfahrensbevollmächtigte" oder "Verteidiger" sind. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (S. 146), wonach "die Gleichstellung hinsichtlich des Gebührensatzes" gerechtfertigt sei. Diese Formulierung erhält nur dann einen Sinn, wenn es sich nicht lediglich um eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4301 VV RVG handelt. Im Anschluss daran erläutert der Gesetzgeber, weshalb diese gebührenrechtliche Gleichstellung gerechtfertigt sei und weist sowohl für die Fälle der Rahmengebühren des Teils 4 (Strafsachen) wie auch für die Fälle der streitwertabhängigen Gebühren des Teils 3 (bürgerliche Rechtsstreitigkeiten usw.) des Vergütungsverzeichnisses auf die Möglichkeit hin, dass durch eine sachgerechte Ausschöpfung des Spielraums bei der Rahmengebühr oder durch eine der Tätigkeit "lediglich" als Zeugenbeistand angemessene Festsetzung des Gebührenstreitwertes eine angemessene (im Sinne von nicht übermäßige) Gebührenhöhe erreicht werden kann. Diese Ausführungen sind nur dann verständlich, wenn der Gesetzgeber die Gebührentatbestände des ersten Abschnitts für den Zeugenbeistand hätte rechtfertigen wollen." (OLG Dresden, Beschluss vom 06. November 2008, 2 Ws 103/08 = NJW 2009, 455).

An dieser Rechtsauffassung hält der Senat fest.

Die Gebühren und Auslagen, die dem Zeugenbeistand gegen die Staatskasse zustehen rechnen sich daher wie folgt:

Grundgebühr gemäß Nr. 4100 VV RVG 132,00 EUR
Terminsgebühr gemäß Nr. 4114 VV RVG 216,00 EUR
Entgelt für Post- und Telekommunikat- 20,00 EUR
tionsdienstleistungen gemäß Nr. 7002
VV RVG (pauschal)
Tage- und Abwesenheitsgeld gemäß 35,00 EUR
Nr. 7005 VV RVG
19% USt. gemäß Nr. 7008 VV RVG 76,57 EUR
Insgesamt 479,57 EUR

III.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG). Kosten werden nicht erstattet (§ 56 - Abs. 2 Satz 3 RVG).

Einsender: RA A. Hübner, Dresden

Anmerkung:


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