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Leitsatz: Zur Berücksichtigung von Mittagspausen bei Berechnung der Dauer der Hauptverhandlung für den Pflichtverteidiger (Festhaltung an Rechtsprechung zu § 99 BRAGO, Beschluss des Senats vom 7.5.1996, AR (S) 34/96, JurBüro 1997, 86).
Thüringer Oberlandesgericht, 1. Strafsenat, Beschluss vom 28. Juli 2011, 1 Ws 148/11 1 Ws 148/11 THÜRINGER OBERLANDESGERICHT Beschluss In der Strafsache gegen pp. wegen Betruges u.a. hier: Pflichtverteidigergebühren hat auf die sofortige Beschwerde des Rechtsanwalts E als Pflichtverteidiger der Angeklagten Antragsteller gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Meiningen vom 10.02.2010
der 1. Strafsenat des Thüringer Oberlandesgerichts durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, Richterin am Oberlandesgericht Dr. Arend und Richter am Landgericht Dr. Reichenbach am 28. Juli 2011
beschlossen: 1. Die Beschwerde wird verworfen. 2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe: I. Mit Schreiben vom 18.12.2009 hat Rechtsanwalt E als beigeordneter Vertei-diger der Angeklagten die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 4.941,89 brutto (4.152,85 netto) beantragt. Dabei hat er für die Hauptverhandlungstermine vom 02.09.2009 und 13.11.2009 jeweils einen Längenzuschlag nach Nr. 4117 VV RVG in Höhe von 216,- netto (mehr als 8 Stunden) und für den Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2009 einen Längenzuschlag nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,- netto (mehr als 5 und bis 8 Stunden) geltend gemacht.
Mit Beschluss vom 10.02.2010 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Landgericht M in Übereinstimmung mit der Auffassung des Bezirksrevisors die Vergütung des Antragstellers auf insgesamt 4.556,33 brutto (3.828,85 netto) festgesetzt. Die vorgenommenen Absetzungen in Höhe von insgesamt 328,- netto hat sie damit begründet, dass nach Abzug der Mittagspausen für den Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2009 gar kein Längenzuschlag und für die Hauptverhandlungstermine vom 02.09.2009 und 13.11.2009 nur jeweils geringere Längenzuschläge nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von 108,- anzusetzen seien. Für den Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2009 ergebe sich nach Abzug der 1 Stunde und 10 Minuten dauernden Mittagspause nur eine Verhandlungsdauer von nicht mehr als 5 Stunden. Die Hauptverhandlungstermine vom 02.09.2009 und 13.11.2009 hätten nach Ab-zug von höchstens 1 Stunde bzw. 47 Minuten für die Mittagspause jeweils nur weniger als 8 Stunden gedauert.
Gegen den ihm noch am selben Tage formlos übersandten Kostenfestset-zungsbeschluss hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.02.2010, bei Gericht eingegangen am 25.02.2010, Rechtsmittel eingelegt und sich darauf berufen, dass Verhandlungspausen grundsätzlich nicht abzuziehen seien.
Das als Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG behandelte Rechtsmittel, dem die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht abgeholfen hat, hat der zuständige Einzelrichter der 1. Strafkammer des Landgerichts M durch Be-schluss vom 07.02.2011 als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 17.02.2011, welcher der Einzelrichter mit Verfügung vom 21.04.2011 nicht abgeholfen hat.
Mit Beschluss vom 12.07.2011 hat die zuständige Einzelrichterin des Be-schwerdesenats diesem das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen.
2. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Die begehrten Längenzuschläge sind zu Recht von der dem Antragsteller zu gewährenden Pflichtverteidigervergütung abgesetzt bzw. reduziert worden.
Der Senat hat sowohl zu den entsprechenden Vorschriften der BRAGO als auch zu denen des RVG bereits entschieden, dass bei der Ermittlung der Hauptverhandlungsdauer zwar Verhandlungspausen grundsätzlich einzurechnen sind. Dies gilt jedoch nicht für Mittagspausen, die einzulegen auch sonst üblich ist und die der Rechtsanwalt regelmäßig auch dann nicht für anwaltliche Tätigkeit nutzt, wenn er nicht Pflichtverteidiger ist. Die Hauptverhandlungszeit ist daher um Mittagspausen, die länger als eine halbe Stunde dauern, zu kürzen, allerdings höchstens um eine ganze Stunde. Für eine Mittagspause, die über eine Stunde hinausgeht, gilt die allgemeine Pausenregelung. In diesem Fall kommt ein weiterer Abzug regelmäßig nur in Betracht, wenn die Mittagspause insgesamt mehr als 2 Stunden dauert (vgl. Senatsbeschluss vom 11.06.2008, 1 AR (S) 79/07).
Der Senat hält an dieser Rechtsprechung auch angesichts der mit dem Be-schwerdevorbringen angeführten abweichenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte fest, welche dem Verteidiger eine die Gesamtdauer von einer Stunde nicht überschreitende und nicht von der Hauptverhandlungs-dauer abzuziehende Mittagspause zubilligen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 07.03.2006, 3 Ws 583/05; OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2006, 1 Ws 61/06; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.2005, 4 Ws 118/05, bei juris). Zwar trifft der Grund für die prinzipielle Anrechnung von Wartezeiten bei unpünktlichem Beginn der Hauptverhandlung und (jedenfalls nicht ungewöhnlich langen) Verhandlungspausen auf die Hauptverhandlungsdauer nämlich der Umstand, dass der Verteidiger diese Zeiten regelmäßig nicht sinnvoll für seine berufliche Tätigkeit nutzen kann auch auf Mittagspausen zu. Da aber die Einhaltung von Mittagspausen in angemessener Länge im Arbeitsleben üblich und in arbeitsrechtlichen und arbeitsvertraglichen Bestimmungen regelmäßig ohne Anrechnung auf die bezahlte Arbeitzeit vorgesehen ist, kann davon ausgegangen werden, dass ein Verteidiger eine nicht als Arbeitszeit zur Verfügung stehende Mittagspause auch dann einhält, wenn er nicht gerade als Pflichtverteidiger in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung engagiert ist. Vor diesem Hintergrund ist es nicht gerechtfertigt, ihm diese Mittagspause, die er auch sonst nicht für bezahlte anwaltliche Tätigkeiten genutzt hätte, nur wegen seiner Bestellung als Pflichtverteidiger mit zu vergüten.
Danach ist für den Hauptverhandlungstermin vom 20.11.2009, der ausweis-lich des Protokolls von 9.14 Uhr bis 14.20 Uhr gedauert hat und von 11.53 Uhr bis 13.07 Uhr, also für die Dauer von 1 Stunde und 14 Minuten zum Zwecke der Mittagspause unterbrochen worden ist, kein Längenzuschlag angefallen, da die Hauptverhandlung bei Abzug einer ganzen Stunde für die Mittagspause insgesamt weniger als 5 Stunden gedauert hat.
Für die Hauptverhandlungstermine vom 02.09.2009 und 13.11.2009 sind le-diglich Längenzuschläge nach Nr. 4116 VV RVG in Höhe von jeweils 108,- zu gewähren. Denn der Hauptverhandlungstermin vom 02.09.2009 hat von 10.10 Uhr bis 18.35 Uhr gedauert und ist von 13.20 Uhr bis 15.32 Uhr, also für die Dauer von 2 Stunden und 12 Minuten zum Zwecke der Mittagspause unterbrochen worden, so dass er nach Abzug (nur) einer ganzen Stunde für die Mittagspause mehr als 5, aber nicht mehr als 8 Stunden gedauert hat. Das Gleiche gilt für den Hauptverhandlungstermin vom 13.11.2009, der um 9.00 Uhr begonnen und um 17.05 geendet hat, wobei die Sitzung in der Zeit von 13.11 Uhr bis 13.58 Uhr, also für die Dauer von 47 Minuten unterbro-chen worden ist und diese Zeit als Mittagspause genutzt werden konnte.
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