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Gericht / Entscheidungsdatum: LG Düsseldorf, Beschl. v. 25. 3. 2005, I Qs 9/05
Fundstellen:
Leitsatz: Für die Berechnung des Längenzuschlags ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Rechtsanwalt geladen und im Gerichtssaal anwesend ist.
LANDGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS l Qs 9/04 In der Strafsache gegen PP. Verteidiger: Rechtsanwältin hat die I. Große Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf durch die Richterin Dr. am 24.03.2005 beschlossen: Auf die Erinnerung der Rechtsanwältin vom 01.03.2005 gegen den Festsetzungsbeschluss vom 06.12.2004 wird der Beschluss bestätigt. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die Erinnerung ist gemäß § 56 Abs. 1 RVG statthafter Rechtsbehelf und auch im Übrigen zulässig, allerdings rechtfertigt das Erinnerungsvorbringen keine abweichende Sachentscheidung. Die Gebühr Nr. 4116 W RVG ist für die Termine vom 06.10.2004 und 20.12.2004 nicht entstanden. Zwar ist es zutreffend, dass, wenn der Hauptverhandlungstermin auf 9.30 Uhr angesetzt ist und der Verteidiger um 9.30 Uhr da ist und der Hauptverhandlungstermin dann erst um 9.40 oder später beginnt, dem Verteidiger diese Wartezeit anzurechnen ist (Burhoff, Nr. 4110 W Rn. 9f). Alles andere wäre auch sachwidrig, da Verzögerungen, die nicht aus der Sphäre des Anwalts stammen, nicht dazu führen können, dass diesem die Gebühr nicht zusteht, obwohl er pünktlich zum Hauptverhandlungstermin erschienen ist. So liegt der Fall allerdings hier nicht.
Aus der jeweiligen Anlage zum jeweiligen Hauptverhandlungsprotokoll ergibt sich minutengenau, wann der jeweilige Verteidiger erstmals im Sitzungssaal erschienen ist. Erst von diesem Moment an hat er oder sie teilgenommen", und zwar auch dann teilgenommen, wenn die Sache erst später aufgerufen worden sein sollte, denn diese Wartezeit ist, wie dargelegt, für den Gebührenanspruch anzurechnen. Für die mit Kostennote vom 21.10.2004 geltend gemachten Tage (06.10.2004, 14.10.2004) finden sich in der Anlage zum jeweiligen Protokoll genau jene Erscheinens- und Verlassenszeiten der Erinnerungsführerin verzeichnet, welche das Gericht in seinem Beschluss vom 06.12.2004 der Gebührenberechnung zugrunde gelegt hat.
Mit anderen Worten, Rechtsanwältin war nicht um 9.30 Uhr erschienen und der Termin begann erst mit Verspätung, so dass der Aufruf der Sache erst um 09.45 Uhr erfolgt wäre und das Gericht diese 15 Minuten nicht in die für Nr. 4116, 4110 W RVG maßgebliche Zeit einbezogen hätte. Sondern Rechtsanwältin kam erst um 09.46 Uhr (so etwa am 06.10.2004), vorher konnte die Hauptverhandlung nicht beginnen. Dies ist genau der umgekehrte Fall zu der bei Burhoff, Nr. 4116/4110 W RVG unter Randnummer 9 zitierten Konstellation. Da es auf die tatsächliche Anwesenheit ankommt, kann dem Verteidiger nicht mehr Zeit, als er wirklich körperlich vor Ort war, auf die Anwesenheitszeit angerechnet werden. Denn selbstverständlich sollen dem Anwalt auf diese Weise nicht seine eigenen Verspätungen vergütet werden. Konsequent durchdacht und die Ansicht der Erinnerungsführerin als zutreffend unterstellt, würde dies bedeuten, dass der Anwalt, der auf einen Hauptverhandlungstermin um 09.30 Uhr geladen ist, sich aber selbst verspätet und erst um 10.30 Uhr erscheint, weshalb dann erst mit der Hauptverhandlung begonnen werden kann, auch dann die Nr. 4116 W RVG-Gebühr beanspruchen könnte, wenn die Hauptverhandlung über 14.30 Uhr hin angedauert hat und dies womöglich nur deshalb, weil der Anwalt eine Stunde verspätet war. Dies ist offensichtlich nicht der Sinn der Vorschrift.
Am 06.10.2004 begann die Hauptverhandlung zwar verspätet, nämlich um 09.46 Uhr, aber Rechtsanwältin erschien auch erst um 09.46 Uhr im Sitzungssaal. Der bei Burhoff, RVG, Nr. 4110 W RVG Rn. 9 beschriebene Fall lag also nicht vor. Ebenso verhält es sich am 14.10.2004. Da eine Teilnahme von Rechtsanwältin über fünf Stunden an keinem Hauptverhandlungstag gegeben ist, ist für die Gebühr Nr. 4116 W RVG kein Raum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 RVG.
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