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RVG Entscheidungen

Vorbem. 4.1 VV

Beschwerdeverfahren, Abrechnung

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 27.10.2011 - 1 Ws 80/11

Fundstellen:

Leitsatz: Die Tätigkeiten des Verteidigers in einem strafverfahrens-rechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Gebühren der jeweiligen Instanz mit abgegolten.


KAMMERGERICHT
Beschluss
Geschäftsnummer:
1 Ws 80/11

In der Strafsache gegen pp.
wegen Diebstahls u.a.

hat der 1. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 27. Oktober 2011 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde des früheren Angeklagten gegen die in dem Beschluss des Landgerichts Berlin vom 27. Ok-tober 2008 unterbliebene Auslagenentscheidung wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

G r ü n d e :

Das Landgericht hat auf die Beschwerde des früheren Angeklagten den Haftbefehl des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. August 2008 durch Beschluss vom 27. Oktober 2008 aufgehoben und die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Landeskasse auferlegt. Mit seiner am 5. September 2011 eingegangenen sofortigen Beschwerde und dem (wegen vermeintlicher Verspätung des Rechtsmittels) zugleich angebrachten Wiedereinsetzungsantrag will der inzwi-schen rechtskräftig verurteilte Angeklagte erreichen, dass die ihm im Haftbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen der Landeskasse auferlegt werden. Sein Begehren bleibt ohne Erfolg.

1. Die sofortige Beschwerde ist unzulässig.

Das Rechtsmittel ist zwar nicht verspätet, da der beanstandete Beschluss entgegen den §§ 311 Abs. 2 Halbsatz 2, 35 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht zugestellt und damit die Wochenfrist (§§ 464 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1, 311 Abs. 2 Halbsatz 1 StPO) nicht in Gang gesetzt worden ist. Der Übersendung des Schriftstücks an die Verteidigerin hat keine Heilung des Mangels nach den §§ 37 StPO, 189 ZPO bewirkt, da es an einem Zustellungswillen fehlte (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juni 2011 – 1 Ws 48/11 -). Für die Gewährung der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist daher kein Raum.

Die angegriffene Entscheidung war jedoch bereits bei Einlegung des Rechtsmittels prozessual überholt. Sie ist durch die in dem Urteil des Amtsgerichts vom 3. Januar 2011 und in der Be-rufungsinstanz mit dem Beschluss des Landgerichts vom 26. April 2011 (abschließend) für das gesamte Verfahren zu Lasten des Beschwerdeführers getroffenen Kostenentscheidungen gegen-standslos geworden und kann deshalb nicht mehr angefochten werden.

2. Ungeachtet dessen wäre die sofortige Beschwerde auch unbe-gründet. Die Strafkammer hat trotz des Erfolges der Haftbe-schwerde zu Recht davon abgesehen, die dem Angeklagten im Be-schwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Lan-deskasse aufzuerlegen. Denn nach § 464 Abs. 2 StPO ist eine Entscheidung über die notwendigen Auslagen erst mit dem Urteil oder in dem Beschluss zu treffen, der das Verfahren abschließt. Nicht zu den verfahrensabschließenden Entscheidungen gehören nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die in einem un-selbständigen Zwischenverfahren ergangenen Beschlüsse, wie hier über die Beschwerde gegen die Anordnung von Untersuchungshaft (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Juli 2010 – 1 Ws 171/09 -).

3. Über die sofortige Beschwerde der Verteidigerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. August 2011, mit dem der Rechtspfleger zu Recht die Festsetzung der für das Haftbeschwerdeverfahren beantragten Vergütung abgelehnt hat, wird das Landgericht zu befinden haben, sofern die Verteidige-rin das Rechtsmittel nicht zurücknimmt.

Lediglich ergänzend bemerkt der Senat zu dem geltend gemachten Vergütungsanspruch: Das RVG sieht für den Verteidiger im strafrechtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich keine be-sonderen Gebühren vor, so dass insoweit keine notwendigen Aus-lagen des früheren Angeklagten entstanden sein können. Denn das Beschwerdeverfahren bildet gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit, sondern gehört zum Rechtszug. Die Verteidigertä-tigkeit wird gemäß § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 RVG, Vorbemerkung 4.1 Abs. 2 Satz 1 VV RVG – von hier nicht in Be-tracht kommenden Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich durch die Gebühren der jeweiligen Instanz abgegolten (vgl. Senat aaO; Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG 19. Aufl., Rdn. 12 zu Vorbem.4 VV).

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Einsender: RiKG Klaus-Peter Hanschke, Berlin

Anmerkung:


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