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RVG Entscheidungen

Nr. 4102 VV

Erörterungstermin nach § 202a StPO, Terminsgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Saarbrücken: Beschl. v. 08.08.2011 - 1 Ws 89/11

Fundstellen:

Leitsatz: Für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gemäß § 202 a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren entsteht keine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG. Die Teilnahme an diesem außerhalb dar Hauptverhandlung stattfindenden Termin, fällt ersichtlich nicht unter einen der Gebührentatbestände der Nr. 4102 Ziffer 1 bis 5 VV RVG. Auch eine analoge Anwendung der Nr. 4102 Ziffer 1 und 3 VV RVG scheidet aus. Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann.


In der Strafsache
gegen pp
wegen Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr
(hier: Festsetzung der Vergütung des Pflichtverteidigers)
Verteidigerin: Rechtsanwältin
hat der 1. Strafsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts in Saarbrücken am 8. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht beschlossen:
1. Die Beschwerde der Rechtsanwältin vom 4. April 2011 gegen den Beschluss der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Saarbrücken - Wirtschaftsstrafkammer - vom 25. März 2011 wird als unbegründet verworfen.
2. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Rechtsanwältin, die der Angeklagten mit Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2010 als Pflichtverteidigerin beigeordnet worden war, hat mit ihrem berichtigten Antrag auf Festsetzung der Vergütung vom 21. Dezember 2010 unter anderem die Gebühr nach Nr. 4102 VV RVG für die Teilnahme an einer im Zwischenverfahren erfolgten Erörterung gemäß § 202 a StPO mit dem Ziel einer Verständigung im Strafverfahren geltend gemacht. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat diese Gebühr nebst anteiliger Umsatzsteuer bei ihrer Festsetzung vom 10. Januar 2011 mit der Begründung abgesetzt, dass dieser Gebührentatbestand nur in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen in Betracht komme und eine analoge Anwendung ausscheide. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Strafkammer des Landgerichts, nachdem der Einzelrichter ihr das Verfahren übertragen hatte, die hiergegen eingelegte Erinnerung der Rechtsanwältin als unbegründet verworfen und die Beschwerde wegen, der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zugelassen. Gegen den ihr formlos übersandten Beschluss hat die Rechtsanwältin mit Faxschreiben vom 4. April 2011 Beschwerde bei dem Landgericht Saarbrücken eingelegt.
II.
Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden, hat, ist nach ausdrücklicher Zulassung gemäß §56 Abs. 2 S. 1 i. V. m § 33 Abs. 3 S. 3 RVG zulässig.
In der Sache bleibt die Beschwerde jedoch ohne Erfolg.
Die Strafkammer hat es zu Recht abgelehnt, für die Teilnahme an dem auf der Grundlage des § 202 a StPO erfolgten Erörterungstermin eine Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG festzusetzen.
Die Teilnahme der Beschwerdeführerin an diesem außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundenen Termin fällt ersichtlich nicht unter einen der Gebührentatbestände der Nr. 4102 Ziff. 1 bis 5 VV RVG.
Auch eine analoge Anwendung der - hier allein in Betracht kommenden - Nr. 4102 Ziff. 1 und 3 VV RVG, die richterliche Vernehmungen und Augenscheinseinnahmen (Ziff. 1) bzw. die Teilnahme an Haftprüfungsterminen (Ziff. 3) betroffen (so: AG Freiburg/Breisgau, Beschl. vom 21.12.2010 - 20 Cs 620 Js 8165/08 -, juris; vgl. auch LG Offenburg, NStZ-RR 2006, 358 für die Teilnahme des Pflichtverteidigers an einem Termin zur Exploration des Beschuldigten durch einen psychiatrischen Sachverständigen und LG Braunschweig, Beschl. vom 6.5.2011 - 7 Qs 83/11 -, juris für die Teilnahme des Verteidigers an einem von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Ortstermin), scheidet - wie die Kammer zutreffend ausgeführt, hat – aus. Nr. 4102 VV RVG ist eine Ausnahmeregelung, die abschließend auflistet, für welche Termine außerhalb der Hauptverhandlung der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann (vgl. Gerold/Schmidt-Burhoff, RVG, 19. Aufl, VV 4102, 4103 Rn. 5; Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl, VV 4102, 4103 Rn. 1; KG, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 4 Ws 160/05 - juris). Hierfür spricht bereits der Wortlaut der Vorschrift, welcher in den Ziffern 1 bis 5, ohne einen Auffangtatbestand vorzusehen, einzelne konkret bestimmte Tatbestände regelt und nicht etwa bloße Anwendungsbeispiele wie dies bei der Verwendung von Formulierungen wie „insbesondere“ oder „beispielsweise“ der Fall wäre. Zudem sehen die gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG - abgesehen von der hier in Frage stehenden Gebührenvorschrift Nr. 4102 VV RVG. - eine Vergütung für Termine außerhalb der Hauptverhandlung lediglich noch in der Nr. 4141 VV RVG vor, wenn unter den dort geregelten weiteren Voraussetzungen durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich wird (zur Mitwirkung des Verteidigers insoweit durch Gespräche mit dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vgl. Hartmann, a. a. O, 4141 VV Rn. 9 und Gerold/Schmidt-Burhoff a. a. O, 4141 VV Rn. 6), Aus dem Regelungszusammenhang der Gebührenvorschriften in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses folgt demnach, dass Termine außerhalb der Hauptverhandlung grundsätzlich nicht zusätzlich vergütet werden (vgl. Burhoff, RVG, Straf- und Bußgeldsachen, 2. Aufl, Nr. 4102 VV Rn. 45). Diese sind vielmehr durch die jeweilige Verfahrensgebühr mit abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwälte im jeweiligen Verfahrensabschnitt umfasst, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (Gerold/Schmidt-Burhoff, a. a. O, VV Vorb. 4 Rn. 10 m. w. N.; KG, a. a. O.; BT-Drs. 15/1971, S. 220), zu denen neben der Grundgebühr (Nr. 4100, 4101 VV RVG) und der Terminsgebühr für die Teilnahme an der Hauptverhandlung (z. B. Nr. 4108, 4114, 4120 VV RVG) auch die Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG zählt (Gerold/Schmidt-Burhoff, a. a. O, Vorb. 4 Rn. 10).
Die Annahme, dass es sich bei den Gebührentatbeständen der Nr. 4102 VV RVG um - nicht analogiefähige - Ausnahmeregelungen handelt, entspricht auch der gesetzgeberischen Intention. Danach sollte durch das mit der Einführung der gebührenrechtlichen Regelungen in Teil 4 des Vergütungsverzeichnisses gegenüber der früheren Rechtslage unter Geltung der BRAGO wesentlich geänderte Gebührensystem zum einen eine bessere Anpassung an die einzelnen Verfahrensabschnitte und vor allem eine stärkere Berücksichtigung der Tätigkeit des Rechtsanwalts im Ermittlungsverfahren erreicht werden. Daneben sollten aber auch weitere Tätigkeiten des Verteidigers, die unter Geltung der BRAGO nicht oder nur unzureichend honoriert wurden, gebührenrechtlich angemessen Berücksichtigung finden (BT-Drs. 15/1971, S. 220). Zur Verwirklichung dieses zuletzt genannten Ziels wurde mit der Nr. 4102 VV RVG eine Terminsgebühr für die Teilnahme an bestimmten Terminen außerhalb, der Hauptverhandlung (vgl. Hansens/Braun/Schneider, Praxis des Vergütungsrechts, Teil 14, Rn. 3.59) vorgesehen. Dass der Gesetzgeber bei der Normierung dieser Gebührentatbestände außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Erörterungstermine, die einer Verständigung im Strafverfahren dienen, nicht bedacht haben soll, ist nicht erkennbar. Vielmehr ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, das der Gesetzgeber mit der Neuregelung der Gebühren des Rechtsanwalts in Strafsachen einem modernen Verständnis von Verteidigung im Strafverfahren Rechnung tragen wollte, wonach die Verteidigertätigkeit nicht erst mit der Hauptverhandlung, sondern bereits in einem früheren Verfahrensstadium, meist bereits im Rahmen des Ermittlungsverfahrens einsetzt (BT-Drs. 15/1971, S. 219). Dabei wurde nach der Gesetzesbegründung insbesondere auch berücksichtigt, dass eine rechtzeitige Einbindung des Verteidigers gegebenenfalls eine frühzeitige (verfahrensbeendende) Absprache ermöglicht (BT-Drs. 15/1971, S. 219). Angesichts dessen, dass der Gesetzgeber diese Möglichkeit explizit in den Blick genommen hat, und im Hinblick darauf, dass bei (Inkrafttreten des RVG am 1. Juli 2004 die Praxis der Verständigung im Strafverfahren jedenfalls seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Januar 1987 (NJW 1987, 2662) bereits mehrere Jahre allgemein bekannt war, der Bundesgerichtshof, in den auf diese Entscheidung folgenden Jahren in einer Vielzahl von Entscheidungen zu einzelnen Aspekten der Verständigung Stellung genommen hat (vgl. die Nachweise in BGHSt 43, 195 und NJW 2004, 2536) und bereits zu dieser Zeit Gespräche zwischen den Verfahrensbeteiligten außerhalb der Hauptverhandlung keineswegs unüblich waren, kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass bei Einführung der Nr. 4102 VV RVG Erörterungstermine außerhalb der Hauptverhandlung, die: der Verständigung im Strafverfahren dienen, vom Gesetzgeber übersehen worden sind. An dieser Beurteilung vermag auch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2353) am 4. August 2009 nichts zu ändern, da durch dieses Gesetz die Verständigung im Strafverfahren nicht erstmals für zulässig erklärt, sondern lediglich gesetzlich normiert wurde. Danach fehlt es aber hinsichtlich der Gebührentatbestände in Nr. 4102 VV RVG an einer planwidrigen Regelungslücke, weshalb eine analoge Anwendung auf außerhalb der Hauptverhandlung stattfindende Erörterungstermine: nach § 202 a StPO rechtlich unzulässig ist. Dies bedeutet indes nicht, dass der bei dem Rechtsanwalt durch Gespräche mit dem Ziel einer Verständigung angefallene zusätzliche. Aufwand nicht honoriert wird, denn dieser Aufwand kann im Rahmen der Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG bei der Beurteilung des Umfangs der Sache Berücksichtigung finden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Juni 2010 - 1 AR 1/10 – und 2. März 2011 - 1 AR 6/10-).
Die Beschwerde war daher als unbegründet zu verwerfen.
Eine Kosten- und Auslagenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 56 Abs. 2 Satz 2, 3 RVG).

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