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Die 2. Strafkammer des Landgerichts München I als Staatsschutzkammer erlässt in dem Strafverfahren gegen X. aufgrund der Erinnerung der Rechtsanwältin Y. vom 16.06.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Kostenbeamtin vom 06.06.2011 am 02.09.2011 folgenden
Beschluß: Die Erinnerung der Rechtsanwältin vom 16.06.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München I vom 06.06.2011, AZ: 2 KLs 100 Js 3535/10, wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe: Die Antragstellerin machte in ihrem Erstattungsantrag für die Fahrt zur JVA Amberg am 06.09.2010 Kosten und Abwesenheitsgeld geltend. Dies wurde von der Kostenbeamtin abgesetzt mit der Begründung, diese Fahrt habe zur Mandatsanbahnung gedient und sei deshalb durch die Grundgebühr abgegolten. Weiterhin beantragte RAin Y. für den Hauptverhandlungstermin am 12.04.2011 eine Erhöhungsgebühr. Die Kostenbeamtin versagte diese Gebühr im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.06.2011 mit der Begründung, die Hauptverhandlung habe unter Berücksichtigung der Mittagspause nicht länger als 5 Stunden gedauert. Im Übrigen wurde die Vergütung antragsgemäß festgesetzt.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss wendet sich Rain Y. mit der Erinnerung vom 16.06.2011, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat. Inzwischen hat das OLG München Rain Y. eine Pauschvergütung von 2.300,- zugebilligt.
Die Erinnerung ist zulässig, erweist sich aber in der Sache als nicht begründet.
Ein Kostenerstattungsanspruch incl. Abwesenheitsgeld für die Fahrt in die JVA Amberg am 06.09.2010 besteht nicht. Wie Rain Y. selbst vorträgt, handelte es sich um den Erstbesuch, der zur Erteilung des Mandats als Wahlverteidigerin führte. Dies ist von der Grundgebühr umfaßt, ohne dass weitere Erstattungsansprüche entstehen (Gerold/Schmidt, RdNr. 9 zu VV 4100, 4101).
Eine Erhöhungsgebühr für den 12.04.2011 ist nicht entstanden.
Zur Dauer der Hauptverhandlung am 12.04.2011 enthält das Protokoll folgende Angaben: Aufruf der Sache 09.31 Uhr, Unterbrechung 10.52 Uhr, Fortsetzung 13.21 Uhr, Unterbrechung 13.23 Uhr, Fortsetzung 14.38 Uhr, Sitzungsende 15.30 Uhr. Daraus errechnet sich eine Netto-Sitzungsdauer von 2 Stunden und 25 Minuten. Entgegen dem Kostenfestsetzungsbeschluss ist jedoch die Pause von 13.23 Uhr bis 14.38 Uhr nach der ständigen Rechtsprechung in die Dauer der Hauptverhandlung einzurechnen, da sie entgegen dem äußeren Anschein nicht der Mittagspause diente. Die erneute Unterbrechung um 13.23 Uhr nach nur zwei Minuten Sitzung erfolgte, da der für 13.00 Uhr geladene Zeuge T. nicht erschienen war; der nächste Zeuge war dann erst auf 14.30 Uhr geladen; diese Pause wurde dann auch für das eigentliche Rechtsgespräch genutzt. Es errechnet sich damit eine Sitzungsdauer von drei Stunden und vierzig Minuten. Dagegen ist die Pause von 10.52 Uhr bis 13.21 Uhr jedenfalls nicht voll einzurechnen. Hier wurde ebenfalls ein erstes Rechtsgespräch geführt, das aber recht kurz war und allenfalls eine Stunde dauerte. Der Rest der Zeit diente der Mittagspause. Diese ist nach ständiger Rechtsprechung des OLG München, der sich die Kammer anschließt, nicht in die Sitzungszeit einzurechnen. Es kann daher dahinstehen, ob das Rechtsgespräch durch die Verhandlungsgebühr abgegolten ist oder nicht. Selbst wenn man dieses Gespräch mit der maximalen Dauer von einer Stunde (tatsächlich wohl wesentlich kürzer) berücksichtigen würde, ergäbe sich eine Verhandlungsdauer von deutlich weni-ger als 5 Stunden. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG). Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
Einsender: RAin A. Sturm, München
Anmerkung: Die Entscheidung zur Erstattung der Fahrtkosten und der Abwesenheitsgeled ist schlicht falsch.
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