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Leitsatz: Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG nur einmal.
In der Strafsache wegen Mordes hier: Gebühren des zum Zeugenbeistand bestellten Rechtsanwalts A.
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und die Richterin am Oberlandesgericht am 11. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Rechtsanwalts A. gegen den Beschluß des Landgerichts Koblenz vom 23. Mai 2005 wird als unbegründet verworfen.
Gründe:
Der Beschwerdeführer war am 10. Februar 2005 in der Hauptverhandlung vor der 3. großen Strafkammer des Landgerichts Koblenz den an diesem Tag nacheinander vernommenen Zeugen V. und H. gemäß § 68b StPO als Zeugenbeistand beigeordnet worden.
Er ist der Auffassung, daß ihm die Gebühren nach Nrn. 4100, 4118 und 4120 VV-RVG (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zweimal zustehen. Demgegenüber hielt die Kostenbeamtin § 7 Abs. 1 RVG i.V.m. Nr. 1008 VV-RVG für anwendbar mit der Folge, daß sie ihm lediglich eine Erhöhung der Gebühr nach Nr. 4118 VV-RVG um 30% zubilligte.
Seine Erinnerung hat ein Mitglied der Strafkammer als Einzelrichter mit Beschluß vom 23. Mai 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses vom 7. Juli 2005 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache der Senat zu entscheiden hat, ist ohne Kostenentscheidung (§ 56 Abs. 2 RVG) als unbegründet zu verwerfen.
Der Senat teilt die Auffassung der Kostenbeamtin und des Einzelrichters, wonach ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Zeugen beisteht, für mehrere Auf-traggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig wird und deshalb die Gebühren mit der Erhöhung nach Nr. 1008 VV-RVG nur einmal erhält. Seine Tätig-keit ist vergleichbar der eines Rechtsanwalts, der in der Hauptverhandlung für mehrere Ne-benkläger auftritt und auf den unstreitig § 7 Abs. 1 RVG (früher § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) Anwendung findet (siehe OLG Düsseldorf, JurBüro 91, 70; Burhoff, Vergütung des Zeugen-beistands im Strafverfahren, www.burhoff.de). Schon weil Nebenkläger häufig als Zeugen vernommen werden und der Nebenklägervertreter dann auch die Rolle des Zeugenbeistands übernimmt (ohne das dies gesondert honoriert wird), gibt es keinen sachlichen Grund, einen Rechtsanwalt, der nur als (gewählter oder beigeordneter) Beistand mehrerer Zeugen auf-tritt, gebührenrechtlich anders zu behandeln. Vielmehr trägt die der angefochtenen Entschei-dung zugrundeliegende Auffassung dem in der Vorbemerkung 4 (1) zu Teil 4 der VV-RVG zum Ausdruck kommenden Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, in Strafverfahren tätige Rechtsanwälte unabhängig von der Rolle ihrer Mandanten gebührenrechtlich gleich zu be-handeln.
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