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RVG Entscheidungen

§ 45

PKH, Anspruchsgegner

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köthen, Beschl. v. 01.08.2011 - 9 C 102/08

Fundstellen:

Leitsatz: Der im Rahmen der PKH beigeordnete Anwalt hat aufgrund der erfolgten PKH-Bewilligung nebst seiner Beiordnung einen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der PKH- Vergütung gegen die Landeskasse.


Amtsgericht Köthen
Geschäfts-Nr.: 9 C 102/08
Köthen, 01.08.2011
Beschluss
In dem Rechtsstreit
pp,
hat das Amtsgericht Köthen am 01.08.2011
durch den Rechtspfleger Dipl.-Rpfl.(FH) Schmidt beschlossen:
Die dem Rechtsanwalt G.
aus der Landeskasse zu zahlende PKH-Vergütung wird festgesetzt auf
123,76 €.
Klagegrund: Wohnungsmietsache
Der Beklagten ist mit Beschluss vom 30.05.2008 Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsbestimmun-gen für die I. Instanz bewilligt worden und der o.g. RA beigeordnet worden.
Es ist am 29.10.2008 Endurteil ergangen.
Ausgang des Rechtsstreits im Kostenpunkt: Kläger trägt die Kosten Dem Prozessgegner ist kei-ne PKH bewilligt.
Gründe:
Der Beklagten-Vertreter hat aufgrund der erfolgten PKH-Bewilligung vom 30.05.2008 nebst sei-ner Beiordnung einen unmittelbaren Anspruch auf Erstattung der PKH- Vergütung gegen die Landeskasse.

Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin als erstattungspflichtiger Dritter die zuvor gem. § 103 ff ZPO festgesetzten Kosten bereits an die Beklagte bzw. an deren Insolvenzverwalter als Treuhänder gezahlt hat. Die Zahlung durch die Klägerin ist somit nicht an den beigeordneten PKH-Anwalt erfolgt. Sofern die Klägerin bereits Zahlung geleistet hat, hindert dies allenfalls das Gericht, einen Übergang gern. § 59 RVG geltend zu machen. Die Zahlung hat jedoch keine Auswirkung auf die aus der Landeskasse zu zahlende PKH-Vergütung an den Beklagten-Vertreter.

Das Gericht stimmt insoweit mit den Ausführungen des Beklagten-Vertreters vorn 22.06.2011 überein.


Einsender: RA M. Gregor, Akten

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