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RVG Entscheidungen

§ 51

Pauschgebühr für das Vorverfahren

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23. 08. 2005, 1 AR 36/05

Fundstellen: RVGreport 2005, 420

Leitsatz: Die Gewährung einer Pauschvergütung für das Vorverfahren kann angezeigt sein, wenn für mehrere Besuche des Angeklagten in der Haftanstalt ein Zeitaufwand von etwa zehn Stunden erforderlich gewesen ist und die Verständigung mit dem Angeklagten nur mit einem Dolmetscher möglich war.


Strafsache gegen
Z.
wegen Körperverletzung m. Todesfolge u.a.
hier: Pauschvergütung nach § 51 RVG


Beschluss vom 23. August 2005


1. Rechtsanwalt M. aus K. wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter Verteidiger des Verurteilten Z. für das Vorverfahren eine an die Stelle der gesetzlichen Gebühr tretende Pauschvergütung in Höhe von € 312,50 (i.W.: dreihundertzwölf,fünfzig) bewilligt.
2. Im Übrigen wird der Antrag des Pflichtverteidigers abgewiesen.


G r ü n d e :

I.

Der mit Verfügung des Vorsitzenden des Landgerichts - Schwurgericht - K. vom 17.12.2004 zum Pflichtverteidiger bestellte, seit 15.10.2004 als Wahlverteidiger tätige Rechtsanwalt M. aus U. hat am 11.03.2005 für seine Tätigkeit eine Pauschvergütung in Höhe von 3.000,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beantragt.

Der Vorsitzende des Schwurgerichts hat am 13.04.2005 zu dem Antrag Stellung genommen und die Gewährung einer Pauschgebühr für angemessen erachtet.

Der Bezirksrevisor ist der Bewilligung einer Pauschvergütung entgegengetreten.


II.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen für das Vorverfahren vor, nicht jedoch für das Hauptverfahren.

Nach § 51 Abs. 1 RVG ist eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren oder von Teilen davon zu gewähren, wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind. Nach der Intention des Gesetzgebers ist der praktische Anwendungsbereich des § 51 RVG gegenüber der alten Regelung in § 99 BRAGO eingeschränkt, da in das Vergütungsverzeichnis neue Gebührentatbestände aufgenommen wurden, deren Vorliegen nach altem Recht dazu führte, dass eine Pauschvergütung bewilligt wurde (BT-Drs. 15/1971, S. 201, 202 zitiert bei Hartung in Praxiskommentar zum RVG, § 51 Rdnr. 7; Podlech-Trappmann in Bischof/Jungbauer/Podlech-Trappmann, Kompaktkommentar zum RVG, § 51 Rdnr. 4). So sind für die - nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bisher für die Angemessenheit einer Pauschgebühr herangezogene Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungs-verfahren (Nr. 4103 VV), die Teilnahme am Haftprüfungstermin (Nr. 4102 VV) oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als 5 bzw. 8 Stunden Dauer neue Gebührentatbestände geschaffen worden, so dass diese Tätigkeiten, wie der Bezirksrevisor in seiner Stellungnahme zu Recht ausführt, nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung einer Pauschgebühr herangezogen werden können (Hartung a.a.O.; Podlech-Trappmann, a,a,O.). § 51 RVG erfasst aber weiterhin vor allem die Fälle, in denen der Verteidiger im Ermittlungsverfahren in weit überdurchschnittlichem Maße tätig war (Hartung a.a.O., Rdnr. 8).
Dies ist vorliegend bezüglich der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, dem „vorbereitenden Verfahren“ im Sinne des Teils 4 Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses der Fall. Zwar waren im vorliegenden Fall weder die Akten, in die sich der Verteidiger einarbeiten musste, besonders umfangreich, noch war die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, zumal der Verurteilte bereits in seiner polizeilichen Vernehmung am Festnahmetag geständig war, dem Opfer den letztlich tödlichen Kopfstoß versetzt zu haben. Aufgrund der schwierigen - aufbrausenden - Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten, der vehement leugnete, dem Opfer die verfahrensgegenständlichen 50 € entwendet zu haben, waren für die Verteidigung jedoch 4 Besuche von jeweils mehr als einer Stunde Dauer bei einer Fahrzeit von insgesamt jeweils ca. 1 Stunde 30 Minuten (einfache Strecke 50 km) in der Justizvollzugsanstalt Heimsheim notwendig, insgesamt also ein Zeitaufwand von ca. 10 Stunden, wobei - trotz der deutschen Staatsangehörigkeit des Verurteilten - die Verständigung nur über einen Dolmetscher für die russische Sprache möglich war. Die Notwendigkeit, einen Dolmetscher zu dem Mandantengesprächen bei zu ziehen, rechtfertigt für sich allein nicht die Gewährung einer Pauschgebühr (OLG Karlsruhe JurBüro 1987, 392 = RPfleger 1987, 176). Jedoch begründet dies vorliegend in Verbindung mit der erforderlichen Fahrzeit - der Verteidiger hat insgesamt nahezu einen ganzen Arbeitstag verloren - (OLG Karlsruhe StV 1990, 369) und der problematischen Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten (OLG Nürnberg StV 2000, 441 f), die sich aus seiner Zugehörigkeit zu einem anderen Kulturkreis, seiner Neigung zu aufbrausendem Verhalten und der festgestellten Nähe zum Obdachlosen- und Trinkermilieu ergibt, einen besonderen Umfang der Tätigkeit des Verteidigers im Ermittlungsverfahren, zumal er nach seinem Vortrag darüber hinausgehend noch eine Tatortbesichtigung durchgeführt hat.

Dagegen war die Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Hauptverfahren weder von besonderem Umfang noch von besonderer Schwierigkeit im Verhältnis zu den durchschnittlich beim Schwurgericht durchgeführten Hauptverhandlungen. Es bedurfte lediglich der Einarbeitung in das erst nach Anklageerhebung vorliegende rechtsmedizinische Gutachten und der Auseinandersetzung mit dem


nur in Einzelpunkten vom schriftlichen Gutachten abweichenden Gutachten der rechtsmedizinischen Sachverständigen im Hauptverhandlungstermin. Es wurden 9 Zeugen vernommen, was in einem Schwurgerichtsverfahren als allenfalls leicht überdurchschnittlich zu werten ist. Von diesen Zeugen waren lediglich 3 Zeugen dem Obdachlosen- und Trinkermilieu zuzurechnen, was deren Befragung und die Wertung ihrer Aussagen erschwert hat, aber nicht in einem Maße, dass die Tätigkeit des Pflichtverteidigers in der Hauptverhandlung als besonders schwierig einzustufen wäre.

Für die Höhe der Pauschvergütung sind die gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers grundsätzlich Maßstab und Rahmen. Nach einer Gesamtabwägung aller entscheidungserheblichen Umstände erscheint die Bewilligung einer Pauschvergütung für das vorbereitende Verfahren in Höhe der Höchstgebühr eines Wahlverteidigers von 312,50 EUR (Verfahrensgebühr Nr. 4105 VV RVG) als angemessen.

Bereits ausbezahlte gesetzliche Gebühren sind auf die Pauschvergütung anzurechnen. Die Geltendmachung von Auslagen bleibt durch die Pauschvergütung unberührt.




Richter am Richterin am Richterin am
Oberlandesgericht Oberlandesgericht Landgericht


Ausgefertigt

Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Einsender: RiOLG Klaus Böhm, Karlsruhe

Anmerkung:


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