" von VorsRiLG Dr. Alexander Schäfer, Kaiserslautern, in StV 2025, 848
"Aus der Reihe der Burhoff-Handbücher ist Ende 2024 eine Neuauflage des Handbuchs zu den strafrechtlichen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen erschienen. Das Buch befindet sich auf dem Stand von Mai/Juni 2024, der Autorenkreis wurde um einige weitere Personen erweitert, um dem weiter umfassenden praxisorientierten Anspruch der Reihe auch in diesem Themengebiet weiter gerecht zu werden. Insofern sind die "Burhoff"-Werke schon lange nicht mehr nur Burhoffs Werke, sondern ein Teamwork ausgewiesener Kenner der Themen.
Kern des in der dritten Neuauflage vorliegenden Handbuchs sind die natürlich die klassischen Rechtsmittel, die schon im Referendariat jeden angehenden Juristen beschäftigen müssen, nämlich Berufung und Revision, aber auch jedes andere Rechtsmittel und eine sehr breite Auswahl weiterer Rechtsbehelfe wird hier vorgestellt und praxisbezogenen erläutert, so dass man schon sehr suchen müsste, um eine Lücke zu finden, die nicht angesprochen wäre. So finden sich umfangreiche Ausführungen zur Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 ff. EGGVG, zum immer schwer in den Griff zu bekommenden Wiederaufnahmeverfahren und natürlich zur Haftprüfung und Haftbeschwerde. Auch letztlich außerstrafrechtliche Rechtsbehelfe wie die Menschenrechtsbeschwerde zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht, denen tatsächlich eine hohe Bedeutung für den Rechtsschutz im Strafverfahren zukommt, werden nicht nur en passant erwähnt, sondern so, dass man sich trauen kann, erste Schritte auf solche Rechtsbehelfe zuzugehen, wenn man sie für geboten hält (Teil C).
Am Beispiel der Menschenrechtsbeschwerde hat sich der Rezensent, der ansonsten nicht alltäglich mit diesem Thema befasst ist, ein Bild von dem Handbuch im Einzelnen gemacht. Die Menschenrechtsbeschwerde wird ansonsten nur in spezialisierten Werken ausführlich besprochen, von daher ist es spannend zu sehen, was einem hier zur Verfügung gestellt wird. Zunächst wird - was ein sinnvoller Einstieg ist - dargestellt, was die kann und was nicht und welche Rolle sie für die Verteidigung spielen kann. Dabei stellt sich auch heraus, dass ein Konventionsverstoß nicht erst etwas ist, dass man in letzter Minute einwenden kann. Vielmehr muss auch - auch Subsidiaritätsgründen - in den vorherigen Instanzen versucht werden, konventionswidrige Zustände abzustellen, indem entsprechende Anträge gestellt werden (S. 969). Für den eigentlichen Rechtsbehelf gehen die Autoren Hagmann und Oerder dann aber Schritt für Schritt vor, so dass man anhand des eigenen Falles überprüfen kann, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen und auf welche Punkte in der Begründung eingegangen werden muss. Hierbei werden auch Zweckmäßigkeitshinweise gegeben, so z.B., dass es nicht angezeigt ist, dem Gerichtshof in ausführlichen Zitaten die eigene Rechtsprechung aufzuzeigen (S. 977). Viel mehr Mühe sollte hingegen darauf verwendet werden den Beschwerdegegenstand herauszuarbeiten und konkret darzulegen, wodurch eine Konventionsverletzung im Einzelnen bewirkt worden sein soll, wobei zu beachten ist, dass der Gerichtshof nur in Ausnahmefällen von Amts wegen prüft. Auch die formalen Anforderungen, insbesondere der Formularzwang nach Art. 47 VerfO-EGMR und das Fehlen eines Anwaltszwangs, um zwei deutliche Unterschiede zum innerstaatlichen Recht zu nennen werden erläutert (S. 983). Schließlich werden der Verfahrensablauf, einschließlich des - dem Rezensenten jedenfalls zuvor nicht bekannten - Einigungsverfahrens dargestellt. Insgesamt gibt es hier schon einiges zu lernen und anhand von Rechtssprechungsnachweisen und Beispielen nachzuvollziehen. Das gefällt und gibt einem in einem Werk einen wirklich breiten Zugang auch zu solchen Rechtsbehelfen, die nicht alltäglich sind.
Für den Rezensenten, der unter anderem für Berufungen im Wirtschaftsstrafsachen zuständig ist, lohnte sich natürlich - um auch die bekannteren Gefilde zu betrachten - ein Blick in den zentralen Teil über die Berufung im Teil A. Wenn man hier z.B. in die Abteilung über die Beschränkung der Berufung (ab S. 57) schaut, findet man die Grundlagen und sodann zahlreiche Beispiel und Auslegungsregeln, um die Frage zu meistern, ob eine Beschränkung vorliegt und wie im Licht der obergerichtlichen Rechtsprechung auszulegen ist. Dabei bleibt es nicht bei allgemeinen, obersatzähnlichen Richtlinien, sondern anhand vergleichbarer Fallgestaltungen kann man sich der eigenen Fragestellung annähern. Auch immer wieder ein Thema zum Nachschlagen ist die Frage nach dem Verschlechterungsverbot im Zusammenspiel mit der (nachträglichen) Bildung einer Gesamtstrafe (S. 77). Hier spielt auch das Thema Konkurrenzen eine Rolle, denn wenn das Erstgericht von Tateinheit ausging und keine Gesamtstrafe festgesetzt hatte, das Berufungsgericht aber (zulässigerweise) zu einer anderen Konkurrenzbeurteilung im Sinne des § 53 StGB kommt, muss es eine Gesamtstrafe bilden, die die Strafe des Erstgerichts aber nicht übersteigen darf. So können sich alle Verfahrensbeteiligten immer noch einmal versichern, auch in den Gebieten, die nicht jeden Tag anfallen.
Weiter zu den Eigenarten und Vorzügen des Handbuchs: Für erste Schritte sehr hilfreich - jedenfalls aus Anwaltssicht - sind die abgedruckten und auch als Download verfügbaren Muster und Vorlagen, die man für seine eigene Praxis abwandeln kann. Hier wäre durchaus wünschenswert auch im für Lesende aus der Justizpraxis Muster nicht nur für das Anstoßen eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs zur Verfügung zu haben, sondern auch für die Formulierung einer Entscheidung. Gerade im Bereich der zahlreich möglichen Beschwerden, ist hier nicht immer einfach, etwas Vorbildliches durch eine eigene Recherche zu finden. Dieses Fehlen ist jedoch eine zielgruppenorientierte Entscheidung, die nachvollziehbar und akzeptabel ist.
Absolut erwähnenswert für die anwaltliche Praxis, vielleicht auch für diejenige der Rechtspfleger und Kostenbeamten: ein umfangreiches Kapitel (Teil D) zur Gebührenabrechnung, Kostenfestsetzung und die in diesem Bereich möglichen Rechtsbehelfe. Auch hier ist sonst die Anschaffung besonders spezialisierter Literatur erforderlich. Und so findet man nicht nur für gängige Punkte (Berufung, Revision) seine Hinweise. Insbesondere auch der Rechtsschutz gegen Entscheidungen im Kostenrecht wird im Einzelnen erläutert. Das Burhoff-Team hat hierfür mit dem Joachim Volpert einen Rechtspfleger und Bezirksrevisor gewonnen, der "weiß wie (und wohin) der Hase läuft".
Vom Aufbau her sind die Kapitel so aufgeteilt, wie man es von den anderen Burhoff-Handbüchern gewohnt ist. Insbesondere die Zusammenfassung der zentralsten Erkenntnisse zu Beginn ("Das Wichtigste in Kürze") und die Verwendung von Beispielen, machen den Zugang zur Materie einfach und weniger abstrakt als bei Lehrbuch- oder Kommentarliteratur. Dieses Versprechen lösen auch anderen als Handbuch bezeichnete Werke nicht immer ein. Hier wird man nicht enttäuscht. Die Kapitel sind jeweils für sich genommen kurz und bauen aufeinander auf. Durch die Verschlagwortung sind aber auch übergeordnete Themen erfassbar, auch wenn bei Verschlagwortungen immer Wünsche offenbleiben werden.
Das Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ist - zusammenfassend gewürdigt - ein nützliches Werkzeug auf dem Regalbrett (auch über Juris verfügbar), gerade in den Bereichen, die nicht routiniert im Alltag vorkommen, die aber dennoch von Nöten sein können, wenn man sich mit dem guten Gefühl zu wissen, was man tut, im Strafverfahren Gehör verschaffen will.
von RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum, aus StraFo 2024, 482
Die Revision in Strafverfahren ist juristisches Hochreck. Davon zeugen nahezu täglich die auf der Homepage des BGH veröffentlichten Entscheidungen, bei denen in nicht wenigen Fällen die Zulässigkeit von Verfahrensrügen schon am mangelhaften Vortrag scheitert. Aber auch die anderen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe weisen Fallstricke auf.
Ziel des hier besprochenen, nunmehr in der 3. Auflage erschienenen Werks ist es, Strafverteidiger in diesem Bereich zu unterstützen, um Fehler zu vermeiden. Personell hat es im Vergleich zur Vorauflage einige Änderungen gegeben. Nach dem Tod von Kotz, der als Mitherausgeber und Autor an den Vorauflagen beteiligt war, ist es gelungen, u.a. mit Niehaus, dem BGH-Richter Grube und dem OLG-Richter Hillenbrand hochkompetente Fachleute für die Neubearbeitung zu gewinnen. Vom Aufbau her ist das übliche Burhoffsche ABC-System sinnvoll modifiziert worden. Zur besseren Übersichtlichkeit und Benutzbarkeit erfolgt zunächst eine Aufteilung in vier Obergruppen. Innerhalb der jeweiligen Gruppe werden die Einzelthemen wie in den anderen Handbüchern in dieser Reihe zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung alphabetisch in Stichworten behandelt. Querverweise erleichtern den Arbeitsablauf. Auch weist das Werk eine Vielzahl von Antragsmustern auf. Schließlich hilft eine Unmenge an praktischen Tipps bei der Arbeit.
Im Teil A werden die Rechtsmittel dargestellt. Neben Berufung und Beschwerde werden die Besonderheiten des JGG-Verfahrens, die Rechtsbeschwerde nach OWiG und übergreifende Grundlagen von Rechtsmittel und Rechtsbehelfen dargestellt. Kernstück ist die naturgemäß umfangreiche Darstellung der Revision durch Junker. Insbesondere die Bearbeitung der Verfahrensrügen durch Aufteilung der Stichworte nach verschiedenen verfahrensrechtlichen Aufhängern dürfte für den Anwender kaum noch Fragen offenlassen.
Gegenstand des Teils B sind die Rechtsbehelfe. Neben Anhörungsrügen, Anträgen auf gerichtliche Entscheidungen, Gegenvorstellung und Justizverwaltungsakten erfährt auch das in der Praxis wegen seiner hohen Anforderungen selten erfolgreiche Klageerzwingungsverfahren eine umfassende Darstellung, anschließend die Rechtsbehelfe im Zusammenhang mit der Untersuchungshaft. Die umfangreiche Bearbeitung der Wiederaufnahme des Verfahrens macht den Konflikt von formeller Rechtskraft und materieller Gerechtigkeit deutlich, wie er sich erst kürzlich in der Einführung des § 362 Nr. 5 StPO (Wiederaufnahme zuungunsten des Freigesprochenen bei neuen Tatsachen und Beweismitteln) und dessen Nichtigkeitserklärung durch das BVerfG (NJW 2023, 3698) kristallisiert hat.
Der Teil C umfasst Rechtsbehelfe außerhalb des Strafverfahrensrechts. Das betrifft zum einen die Menschenrechtsbeschwerde, zum anderem die Verfassungsbeschwerde, die auf ca. 130 Seiten fast schon monografisch wirkt.
Abschließend wird im letzten Teil D die für Verteidiger bedeutende Thematik der Vergütung und Kosten für die jeweiligen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe ausführlich erarbeitet.
Das Werk deckt alle Themenbereiche ab, die sich dem Benutzer im Bereich der strafverfahrensrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe i.w.S. stellen. Gelegentliche Überschneidungen mit den anderen Handbüchern von Burhoff sind unvermeidlich. Man kann sich sicherlich darüber streiten, ob die breite Darstellung der bußgeldrechtlichen Rechtsbeschwerde nach § 79ff. OWiG noch zwingend von der Themenstellung des Buches umfasst ist oder nicht besser dem OWiG-Handbuch vorbehalten bleiben. Aber das wären Einwände auf hohem Niveau. Besser zu viel als zu wenig. Und Letzteres kann man dem Werk wahrlich nicht vorwerfen.
Zusammenfassend bleibt festzuhalten: Das Buch deckt den Themenkreis der Rechtsmittel und Rechtsbehelfe allumfassend auf hohem Niveau ab. Zwar sind Verteidiger in erster Linie die angepeilte Zielgruppe, der nicht nur inhaltlich, sondern auch durch die Art der Darstellung ein herausragendes Hilfsmittel zur Bewältigung einschlägiger Fragen geboten wird. Aber auch Richter und Staatsanwälte können davon profitieren. Mit der Trias aus diesem und den Handbüchern zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung sind Strafjuristen gut gerüstet.
RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum
von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl, erschienen bei "Die Rezensenten"
"Gut Ding will Weile haben. Die damalige zweite Auflage des Handbuchs war im Jahr 2016 vier Jahre nach der Erstauflage erschienen. Nun liegen zwischen der zweiten und neuen dritten Auflage schon acht Jahre. Wir wollen nicht hoffen, dass sich dieser Trend kontinuierlich fortsetzt.
Das Autorenteam ist qualitativ hochwertig erweitert worden, sodass der schon bisher geltende Anspruch des Herausgebers an die Inhalte seines Handbuchs weiterhin erhalten bleibt. Inklusive Verzeichnissen umfasst das Handbuch nunmehr bald 1500 Seiten. Als besonderes Gimmick ist ein ausklappbares Schlagwortverzeichnis enthalten.
Wie alle Burhoff-Handbücher erhält man als Leser und Rechtsanwender keinen durchlaufenden, thematisch klassisch sortierten Text, sondern das Thema des Handbuches ist alphabetisch nach Stichworten sortiert, die dann assoziativ das jeweilige Unterthema aufbereiten und durch Querverweise innerhalb des Werks weiteres Wissen schaffen wollen.
Vier große Teile prägen das Handbuch. In Abschnitt A geht es um echte Rechtsmittel, in Abschnitt B dann um Rechtsbehelfe. Der dritte Abschnitt C befasst die Leser mit außerordentlichen und konventionsrechtlichen Rechtsbehelfen und im Schlussabschnitt D werden die Kosten und Gebühren behandelt, Burhoffs Leib- und Magenthema. Neben den Stichworten samt Ausführungen gibt es für die Abschnitte A, B und D zahlreiche Muster für die direkte Rechtsanwendung und ein zugehöriges Musterverzeichnis.
Es wurde, so das Vorwort, versucht, die Überschneidungen mit den anderen Handbüchern von Burhoff möglichst gering zu halten. Das ist konsequent, aber manche Themen muss man eben mehrfach besprechen, wenn sie in den Kontext passen, damit man als Rechtsanwender nicht gezwungen ist, alle Handbücher zu erwerben (was man aber natürlich zum eigenen Wissensgewinn stets tun darf). Was mich von der Systematik her stört, ist die Aufnahme der Rechtsbeschwerde nach § 79 OWiG in das Handbuch, obwohl andere Rechtsbehelfe nach dem OWiG (Einspruch, Antrag auf gerichtliche Entscheidung) keinen Eingang gefunden haben. Da kann man nur sagen: entweder - oder.
Ich habe mir einige Stichworte auszugsweise näher angesehen, da ich ja vom Gesamtkonzept des Handbuchs schon vorher überzeugt war. Zum Ausbleiben des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung wird ein eigenes Stichwort-ABC erstellt (S. 26 ff.). Dies ermöglicht also innerhalb des spezifischen Stichworts noch eine weitere zielgerichtete Suche im Hinblick auf die jeweils eigene Fallkonstellation. Ausführungen mitsamt Rechtsprechungsnachweisen finden sich bspw. zum unvorhergesehenen Stau bei der Anreise, zum freiwilligen Auslandsaufenthalt oder auch zur Mittellosigkeit des Angeklagten und der Problematik des Reisekostenvorschusses. Zusätzlich existieren noch eigene Stichworte zu Erkrankung oder Verspätung, die wohl die häufigsten Ausbleibensgründe darstellen. Ergänzt werden die Ausführungen immer mit Hinweisen an den Verteidiger, sei es zu eigenem Verhalten oder zum Vorgehen bei Gericht, etwa mit Vorschlägen, was beim Ausbleiben des Angeklagten zu Protokoll gegeben werden kann. Ebenfalls hingewiesen wird auf den Umstand, dass der Verteidiger die Vertretungsvollmacht nicht mehr selbst unterschreiben darf (S. 53). Bei der Beschwerde wird schön unterschieden zwischen der abgeschlossenen Auflistung möglicher Rechtsbehelfe und Rechtsmittel innerhalb der StPO und der Frage, ob bei einem eigentlich gegebenen Ausschluss der Beschwerde nach § 305 StPO doch ausnahmsweise die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel eingelegt werden kann (S. 94/100 mit interner Verweisung). Dass dann im Rahmen des Stichworts "Akteneinsicht" die nach der Rechtsprechung des BVerfG (NZV 2021, 41 ff.) nicht mehr haltbare Ansicht des Ordnungswidrigkeitenrechts zitiert wird, wonach eine Beschwerde gegen die durch das Amtsgericht vor der Hauptverhandlung versagte erweiterte Akteneinsicht nicht der Beschwerde zugänglich wäre, ist schade und erstaunlich (S. 103).
Sehr schön zu lesen ist das Stichwort zur Verteidigung in Jugendsachen (S. 213). Hier wird auf engem Raum viel Wissenswertes zusammengefasst, um die verschiedenen Interessen der Verfahrensbeteiligten zu adressieren, aber auch die verfahrenstypischen Besonderheiten herauszuarbeiten. Gerade die Kommunikation des Jugendlichen in der Gerichtssituation sollte vorbereitet sein, aber auch die Abgrenzung in der Kommunikation zwischen Jugendlichem und Eltern wird zutreffend betont. Die Unerfahrenheit und Unbeholfenheit der jugendlichen Mandanten muss dann auch bei der Frage der Pflichtverteidigerbeiordnung vorgebracht werden, ggf. in der Beschwerdeinstanz.
Zu den Formalia der Rechtsmittel/Rechtsbehelfe gibt es viele erstaunlich kleine Stichworte. Manchmal könnte man da noch assoziativ wichtige Informationen ergänzen. So könnte man bspw. im Stichwort "Form, schriftlich" (S. 355) auf § 346 StPO oder ein dazu passendes Stichwort hinweisen (z.B. Rn. 2137), da nämlich der Tatrichter wegen der nicht eingehaltenen Form der reinen Rechtsmitteleinlegung keine Verwerfungsentscheidung treffen darf. Zur Rücknahme wird etwas unglücklich in einzelnen Stichworten zwischen der Erklärung an sich (wohl nur des Beschuldigten?) und der Erklärung des Verteidigers unterschieden. Da wäre vielleicht ein einziges Stichwort mit Binnendifferenzierung sinnvoller, gerade um die dann auch am Ende angesprochene Vollmachtsproblematik (S. 384) besser zu platzieren. Nachdem sogar das BayObLG 2023 (wenngleich in Ordnungswidrigkeitensachen; zfs 2024, 229) eine gewisse Lockerung bei der Frage, welche Vollmacht denn für die Rechtsmitteleinlegung/-rücknahme Gültigkeit beanspruchen kann, angezeigt hat, könnte man das Thema vielleicht beim nächsten Mal noch ein wenig ausbauen bzw. zum OWiG ggf. abgrenzen.
Gut gefallen haben mir die Stichworte zur Anhörungsrüge. Gerade die Frage, welche Gehörsverletzung von § 356a StPO überhaupt erfasst wird, muss sorgfältig geprüft werden (S. 559). Auch die Frage der Unzulässigkeit der Präklusion von Vorbringen wird mit guter Begründung aufgegriffen (S. 560/561). Beim Stichwort der Gegenvorstellung ("Allgemeines") könnte man mglw. noch ergänzen, dass man mit einer solchen Gegenvorstellung über die beschriebene Nachprüfung bereits verwerteter Tatsachen hinaus (S. 643) nicht auch noch etwa die Kosten- und Auslagenentscheidung ändern kann (vgl. LG Wiesbaden, Beschl. v. 7.6.2024 - 2 Qs 47/24, BeckRS 2024, 21223). Hierzu bedarf es dann anderer Rechtsmittel/Rechtsbehelfe. Schließlich habe ich mir, natürlich auch aus Anlass jüngerer Entscheidungen des BVerfG, noch die Stichworte zur formellen und materiellen Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde angesehen (S. 1228 ff.). Hier werden kurz aber präzise zum einen die notwendig zu erhebenden Rügen und Rechtsbehelfe benannt, auch wenn sich bei mancher Pflicht zur Einlegung Widersprüche aufzutun scheinen. Zum anderen wird betont, dass alle Verteidigungsmöglichkeiten bereits im Ausgangsverfahren genutzt werden müssen (prägnant formuliert in Rn. 1179), um eine Verfassungsverletzung zu vermeiden.
Mit diesem Handbuch hat man nach wie vor einen hervorragenden und belastbaren Begleiter im strafprozessualen Alltag. Manchmal wäre eine kohärente Darstellung einzelner Themen von Vorteil, aber das Werk hat nun einmal diesen Stichwort-Stil. Die klare Fokussierung auf das Handeln des Verteidigers ist der überwiegenden Zielgruppe geschuldet und wird auch von den Autoren aus der Justiz mitgetragen. Dennoch ist die Lektüre auch Richtern und Staatsanwälten zu empfehlen, um aus der besonderen Perspektive und Aufmachung dieses Handbuchs wertvolle Erkenntnisse zu gewinnen."