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Rezensionen: Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren


6. Auflage

  • von Rechtsanwalt Ralf Hansen, auf Juralit - Rezensionen juristischer Literatur

    "Das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren ist ständig im Wandel. Praktisch ergeben sich jedes Jahr Gesetzesänderungen. Dies gilt auch für das Jahr 2021, mit massiven Erhöhungen der Geldbußen. Die Gesetzesänderungen seit der Vorauflage im Jahr 2018 sind unter anderem ein Hauptgegenstand der neuen Auflage. Es handelt sich dabei um Massendelikte, da ca. 100.000 Autofahrer oder inzwischen auch mehr pro Jahr Ärger mit Polizei und Justiz bekommen, oftmals begründet, oftmals auch unbegründet. Der Verlust der Fahrerlaubnis kann mit einschneidenden existenziellen Risiken einhergehen und das Vorgehen sollte gut überlegt sein. Die Materie erfordert intensive Kenntnisse, was angesichts der Komplexität der Zusammenhänge - auch in technischer Hinsicht - wenig verwunderlich ist.

    Das jetzt in sechster Auflage erschienene Handbuch fand bereits seit der ersten Auflage - mit sehr guten Gründen - begeisterte Anhänger, nicht zuletzt bei Anwälten, die mit dieser Materie nur gelegentlich zu tun haben. Dieses Handbuch versetzt - ähnlich wie beiden Handbücher des Herausgebers zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zum strafrechtlichen Hauptverfahren im gleichen Verlag -, die ergänzend herangezogen werden können, da insoweit zahlreiche Bezüge bestehen - den Nutzer in die Lage das hier systematisch aufbereitete Wissen unverzüglich in die Praxis umzusetzen. Darauf sind alle diese Bände angelegt. Sie alle weisen ein Höchstmaß an Praxisbezug auf.

    Das Handbuch behandelt nahezu alle sich hier stellenden Probleme in einer sehr systematischen und praxisnahen Aufbereitung aus materiell-rechtlicher, verfahrensrechtlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtslage, der Rechtsprechung und Literatur sowie der technischen Entwicklungen. Besonders intensiv berücksichtigt wird erneut das Punktesystem und das Fahreignungsregisters. Das Handbuch hat den aktuellen Stand der 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20.04.2020 und berücksichtigt die Änderungen des OWi-Verfahrens aus dem Jahr 2019 eingehend.

    Berücksichtigt werden überdies neue technische Entwicklungen wie bei der Abstandsmessung, die es für Anwälte erforderlich machen, sich immer wieder neu von "Null auf Hundert" in die komplexe Materie einarbeiten. Die Arbeit mit diesem Handbuch spart wichtige Zeit und vermeidet gefährliche Fehlerquellen. Es ist auch technisch in diesem Bereich hervorragend ausgewiesen, etwas was die Messtechnologie angeht, für die es auch ein eigenes Handbuch gibt. Um diesen Praxisbezug durchgehend zu gewährleisten ist das Handbuch nach dem ABC - System gegliedert und erfasst in allen relevanten Stichworten, die jeweiligen Probleme. Die Ausführungen enthalten überdies zahlreiche Praxistipps, Muster und Checklisten. Letztlich gehört dieses Handbuch zu den für einen Anwalt unverzichtbaren Standardwerken.

    Die 6. Auflage ist vollständig aktualisiert und berücksichtigt wieder zahlreiche Gesetzesänderungen:

    • Berücksichtigung der seit der Vorauflage erfolgten Reformen (z.B. 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften),
    • Darstellung der rechtspraktischen Umsetzung der in der Vorauflage neu aufgenommen Gesetzesänderungen (z.B. 53. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens, Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung),
    • aktuelle Rechtsprechung zu den Rohmessdaten unter Einbeziehung der Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18,

    Wiederum wurden in diese - erneut erheblich erweiterte - Auflage neue Stichworte aufgenommen und die bereits vorhandenen Stichworte teilweise neu gefasst und wesentlich erweitert, wie sich etwa am Stichwort "Elektronische Geräte im Straßenverkehr" oder zur "Einziehung des Wertes von Taterträgen" ausmachen lässt. Es wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die heutigen Fahrzeuge vom IT-Technologie geprägt sind. Die Darstellung könnte nicht aktueller sein. Sämtliche Muster und Checklisten sind im Downloadbereich online verfügbar, der die obsolete CD - ROM seit der Vorauflage ersetzt hat. Enthalten sind dort auch die Muster der umfangreichen Rechtsprechungs-Nachweise, die unmittelbar in die eigene Textverarbeitung übernommen werden können. Enthalten ist dort auch der aktuelle Bußgeldkatalog bis zur nächsten Änderung und die derzeitigen Änderungen sind heftig und haben Erhöhungen von über 100 % zum Gegenstand. Das Ordnungswidrigkeitenrecht hat nicht nur im Straßenverkehrsrecht derzeit "Konjunktur". Die Ordnungswidrigkeitentatbestände entwickeln sich im Rahmen der COVID19-Krise insgesamt fast explosionsartig und viele Argumentationen aus diesem Band lassen sich - cum grano salis - auf andere Tatbestände anwenden.

    Das "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren" liefert dem Nutzer sämtliche wichtigen Neuigkeiten und Hintergründe. Die Kapitel sind klar von A bis Z gegliedert, so dass der Nutzer schnell findet, wonach er sucht. Der Nutzer findet maßgeschneidert auf die jeweils konkrete OWi-Situation alles, was er für den jeweiligen Rechtsfall benötigt. Alles Aspekte werden pointiert auf den Punkt gebracht und gut verständlich dargestellt. Der Nutzer erhält einen fundierten Rundum-Blick mit wertvollen Literatur-Hinweisen und hilfreichen Stichwort-Verknüpfungen, die letztlich wie Hyperlinks funktionieren.

    In materiellrechtlich Hinsicht konzentriert sich das Handbuch auf die zentralen Verkehrsordnungswidrigkeiten Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24 a StVG. Allerdings werden auch weitere Delikte behandelt. Das Werk hat den Stand von Februar 2021, enthält aber auch noch zeitlich jüngere Aktualisierungen.

    Die meist seit Jahren treuen Nutzer dieses Handbuchs und die neuen Nutzer können bei diesem Handbuch auf eine hoch qualifizierte rechtliche und technische Expertise vertrauen. Neben Anwälten und Richtern wurde das Autorenteam in der 6. Auflage erneut um einige neue Autoren ergänzt.

    Es handelt sich bei diesem Hand aller Voraussicht nach um das beste Handbuch für die Praxis, dass in diesem Bereich derzeit verfügbar ist. Das Handbuch hat sich sechs Auflagen den Ruf erworben, für die Praxis unverzichtbar zu sein, mit sehr guten Gründen."



  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Stefan Steinle, Fürstenfeldbruck, in DAR 2021, 659

    "Fast jede Kanzlei ist - mehr oder minder intensiv mit straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren beschäftigt. Dies bringt es mit sich, dass fast jede Kanzlei auch ein Standartwerk zum OWi-Verfahren braucht. Und dieses sollte möglichst vielseitig zu verwenden sein. Für den Gelegenheitsnutzer als Quelle für eine schnelle und zuverlässige Übersicht. Für den Profi als umfassende Fundstelle und Argumentationshilfe bei komplexen verkehrsrechtlichen Fragen.

    Ein seit vielen Jahren etabliertes Standartwerk auf diesem Rechtsgebiet ist das Handbuch für das straßenverkehrs-rechtliche OWi-Verfahren, herausgegeben von Herrn Rechtsanwalt Detlef Burhoff.

    Dieses Handbuch, nach der fünften Auflage im Jahre 2018 nunmehr in sechster Auflage brandneu auf dem Markt, findet seit der ersten Auflage treue Käufer und Benutzer. Und diese bekommen mit "dem neuen Burhoff" eine wertvolle Arbeitshilfe, insbesondere in Bezug auf die zahlreichen verkehrsrechtlichen Änderungen seit dem Jahr 2018.

    Die vollständig aktualisierte 6. Auflage berücksichtigt und die zahlreichen Gesetzesänderungen, wie insbesondere die 53. und 54. VO zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und die aktuelle Rechtsprechung zu den Roh-messdaten unter Einbeziehung der Entscheidung des BVerfG v. 12.11.2020 - 2 BvR 1616/18.

    Das Buch behandelt selbstverständlich wie bisher nahezu alle Fragen zum verkehrsrechtlichen OWi-Verfahren in materiell-rechtlicher, verfahrensrechtlicher und technischer Hinsicht.

    Gerade der letzte Punkt fällt besonders positiv auf. Technische und insbesondere messtechnische Aspekte und Probleme (z.B. Abstandsmessverfahren) werden so erläutert, dass auch der "normale" Jurist dazu Zugang findet.

    Von den verkehrsrechtlichen Themenbereichen sind insbesondere die Themengebiete Fahreignungsregister, das FAER und auch das Punktesystem hervorzuheben. Zahlreiche Praxistipps, Muster, Checklisten und der aktuelle Bußgeldkatalog runden die fachliche Darstellung ab. Dabei sind die Muster und Checklisten im Downloadbereich online verfügbar und können unmittelbar in die eigene Textverarbeitung übernommen werden.

    Dass mit der 6. Auflage eine umfassende Überarbeitung erfolgt, zeigt sich auch darin, dass neue Stichworte aufgenommen und die bereits vorhandenen Stichworte teilweise neu gefasst und wesentlich erweitert wurden. Insoweit ist auch auf die neue Autoren Dr. Benjamin Krenberger, Dr. Holger Niehaus und Frau Inka Pichler hinzuweisen, die für die 6. Auflage gewonnen werden konnten.

    Nach wie vor sind die Kapitel klar alphabetisch gegliedert, so dass der Nutzer früherer Auflagen das ihm bekannte und bewährte System auch weiterhin vorfindet.

    Bei den OWi-Tatbeständen konzentriert sich das Handbuch auf die zentralen und prozentuell klar vorherrschenden Verkehrsordnungswidrigkeiten Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung, Abstandsunterschreitung und Ver-stöße gegen § 24a StVG. Auch insoweit entspricht die Gewichtung und die Tiefe der Abhandlung dem Bedarf des in der Praxis tätigen Verkehrsrechtlers.



  • von Rechtsanwalt Joachim Titz, Remagen, aus NZV 2021, 418

    "Das nunmehr in 6. Aufl. (2021) erschienene Handbuch knüpft an die Erfolgsserie der früheren Auflagen an. Es ist jetzt auf 1.926 Seiten angewachsen; hinzukommt, dass das Autorenteam teilweise gewechselt hat. Die Neuauflage entspricht aber unverändert dem bewährten Konzept, nämlich das Handbuch nach Stichworten zu sortieren. Darüber hinaus erscheint das Buch mit einem Webseitenzugang des ZAP-Verlages, mit dem sowohl eine Stichwortsuche als auch die Nutzung von Formularmustern möglich ist. Die Bezeichnung als "Handbuch" ist für das in der 6. Auflage vorliegende Werk eine schlichte Untertreibung, da praktisch die komplette Problematik sowohl des materiellen als auch des prozessualen Ordnungswidrigkeitenrechts nachhaltig erschlossen und bearbeitet wird. Es sei beispielhaft darauf hingewiesen, dass das "Topthema" des Jahres 2020, nämlich die Problematik der Akteneinsicht und dessen Umfang im Hinblick auf die sog. "Rohmessdaten", vorbildlich und nahezu abschließend bearbeitet wurde. Ausgangspunkt ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 12.11.2020 (NZV 2021, 41?m.?Anm. Krenberger), das sich mit der oben genannten Problematik auseinandergesetzt hat. Das Handbuch verwertet nicht nur die genannte Entscheidung des BVerfG, es nimmt auch Bezug auf die schwierige, leider oft missverständliche Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, NZV 2018, 275. Die Entscheidung aus Karlsruhe zeigt, wie sehr auch in der rechtsberatenden Branche eine "Ignorantia facti" verbreitet ist, wenn es um die Frage des Umfangs der Akteneinsicht geht. Man kann es ganz schlicht formulieren: "Wo nichts ist, kann auch nichts herausgegeben werden". Wo aber etwas existiert, gibt es auch den entsprechenden Anspruch. Mustert man die weitere Darstellung gerade dieses Bereiches durch, so fällt einem allerdings unangenehm ins Auge, dass es offensichtlich große regionale Unterschiede zwischen der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte gibt. Der Autor mahnt meines Erachtens zu Recht an, dass die Regelung des § 120 II GVG, die Divergenzvorlage, gerade in diesen Bereichen zu wenig ausgeschöpft wird. Die bereits in der Vorauflage dargestellte Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die Verwertung standardisierter Messverfahren hat sich bestätigt. Dem BGH folgend sieht es die obergerichtliche Rechtsprechung bei den standardisierten Messverfahren als ausreichend an, wenn grundsätzlich zur Messmethode nur mitgeteilt wird, welches Messverfahren angewandt worden ist, wobei in der Regel der Gerätetyp nicht angegeben muss (Rn. 2304 unter Bezug auf BGH NJW 1993, 3081). Den Weg der Prüfung hat das OLG Brandenburg vorgegeben, wenn es ausführt, dass entweder eine Beweiserhebung über den Wortlaut der Bedienungsanleitung oder die sachverständige Beratung verlangt wird; beides muss der Verteidiger allerdings mit einem Beweisantrag beantragen (Rn. 2304). Dies gilt auch für die Problematik der Gültigkeit einer Eichung (Rn. 2306). Es ist nicht unbedingt juristisches Allgemeingut, dass seit dem 1.1.2015 mit dem Inkrafttreten des neuen MessEG das alte System von Zulassungen der Eichung ersetzt wurde. Nach neuem Recht muss zunächst ein sogenanntes Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen werden. Eine "Erst-Eichung" im klassischen Sinne gibt es nicht mehr (Rn. 2936). Beginnend mit der oben genannten Randnummer wird verwiesen auf die unterschiedlichen technischen Geräte, die für die verschiedenen Verfahrensabläufe, also insbesondere Geschwindigkeits- und Abstandsmessungen, verwandt werden. Die Autoren beschreiben die Problematik der Akteneinsicht hinsichtlich der Gebrauchsanleitung für diese Geräte. Zwar ist in der Praxis eine äußerst geringe Neigung der Gerichte festzustellen, die jeweilige Gebrauchsanweisung tatsächlich beizuziehen, jedoch erhöht die Bezugnahme auf die PTB-Anforderungen regelmäßig die Bereitschaft, diesen Anträgen nachzukommen (Rn. 2942).

    Gerade an diesen Beispielen zeigt sich, dass, spitz formuliert, "standardisierte Verfahren" nicht mit "standardisierten Beweisanträgen" beantwortet werden können. Kurz gesagt: Je standardisierter das Verfahren ist, so spezifischer muss der Beweisantrag durch den bearbeitenden Rechtsanwalt formuliert werden. Dazu kann das hier vorliegende Werk sehr hilfreich sein, zumal wie bereits auch in den Vorauflagen, Formulierungshilfen gegeben werden, deren Erschließung über die Internetseite des Verlages möglich ist. Die Möglichkeit, in einem Verfahren des Ordnungswidrigkeitenrechts Erfolge zu erzielen, ist zwar insgesamt eher gering, aber das vorliegende Werk hilft mit Sicherheit dabei, die Erfolgsquote zu erhöhen. Das Handbuch verdient daher eine uneingeschränkte Empfehlung und hat sich zu Recht als Standardwerk etabliert."



5. Auflage

  • von Rechtsanwalt Joachim Titz, Remagen, aus NZV 2018, 170

    "Das in 5. Aufl. (2018) erschienene Handbuch setzt die Erfolgsserie der früheren Auflagen fort. Noch in der Vorauflage war das Handbuch schon auf 1.600 Seiten inklusive Verzeichnissen angewachsen. Nunmehr sind es über 1.890 Seiten. Die Neuauflage folgt dabei dem bewährten Konzept, das Handbuch im Wesentlichen nach Stichworten zu sortieren. Dies mag, wie bereits zur Vorauflage angemerkt, anfangs etwas gewöhnungsbedürftig sein. Im Hinblick darauf aber, dass Herausgeber und Verfasser das Ziel einer enzyklopädischen Arbeitshilfe (Schlagwortsuche) verfolgen, ist dies konsequent. Der Leser ist auch nicht auf die "großen" Einteilungen angewiesen, da es in jenem Handbuch auch ein komplettes zusammenfassendes Stichwortverzeichnis gibt. Dies alles hat zur Folge, dass dieses Buch, wie auch andere Werke in der Autorenschaft des Herausgebers, selbst in einem gerichtlichen Termin genutzt werden können, um rasch ein Stichwort zu finden. Unabhängig davon erscheint das Buch mit einer CD-ROM, die ihrerseits Hilfe leistet, um sowohl eine Stichwortsuche durchzuführen als auch notwendige Formularmuster enthält. Die Werbelinie mancher Internet-Seiten, dass über 70% aller Bußgeldbescheide falsch seien, findet sich selbstverständlich in diesem Buch nicht wieder. Jeder Rechtsanwalt sollte allerdings sich bei einem solchen Buch darüber klar sein, dass der "kleine "Rest von Fehlentscheidungen", die der Unterzeichner auf weniger als 10% schätzt, hiermit aufgedeckt werden können. Beispielhaft seien die Themen "Fahrverbot" und "Geschwindigkeitsmessung" genannt. Das Handbuch stellt unter der Position "Fahrverbot, absehen, allgemeine Gründe" umfassend die Systematik dar, in der die in Rede stehende Tat beurteilt werden kann. Der Autor weist deutlich darauf hin, dass ein Absehen vom Fahrverbot nicht generell gegen eine Erhöhung der Geldbuße zulässig sein soll, sondern besonderer Umstände bedarf (Rn. 1304). In der Tat ist es zwar so, dass die örtliche Zuständigkeit des jeweiligen OLG von Bedeutung sein kann; eine einheitliche Linie herrscht jedoch bei den Rechtsbeschwerde-instanzen darin, dass eine begründete Entscheidung vorliegen muss, warum der Tatrichter sich im Einzelfall für ein Absehen vom Fahrverbot entschieden hat. Der Autor weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass eine konkrete Darlegung des Verteidigers zugunsten seines Mandanten dringend erforderlich ist (vgl. Rn. 1309). Das Vorbringen erst im Rechtsbeschwerdeverfahren ist jedoch zu spät, da das OLG als Rechtsbeschwerdegericht eine reine Rechtsprüfung durchführt, wobei Grundlage hierfür im Rahmen der Sache ausschließlich das schriftliche Urteil ist (Rn. 1311). Ergänzend werden zu diesem Thema Schriftsatzmuster beigefügt, die auch dem in OWi-Verfahren unerfahrenen Verteidiger eine große Hilfestellung leisten.

    Dieses Prinzip wird auch in der Darstellung der bei Geschwindigkeitsüberschreitungen üblichen Messverfahren durchgehalten. Der Autor stellt die verschiedenen Geräte und ihre technische Bedeutung dar. Dem Rezensenten ist es allerdings an dieser Stelle etwas schwer gefallen, nachzuvollziehen, welche Geräte im Regelfall im Jahre 2018 noch benutzt und welche praktisch nicht mehr zur Anwendung kommen. Zutreffend weist der Autor darauf hin, dass es durch die inflationäre Berufung auf das Vorliegen eines standardisierten Messverfahrens de facto zu einer Beweislastumkehr zum Nachteil des Betroffenen gekommen ist. Dieser hat darzulegen, dass die teilweise hochkomplexe Messung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist (Rn. 1825).

    Der Hinweis auf die Entscheidung des BGH, dass kein Erfahrungssatz bestehe, dass die gebräuchlichen Geschwindigkeitsmessgeräte unter allen Umständen zuverlässige Ergebnisse liefern (BGHSt 39, 291, 296) hilft dabei nicht weiter. Es ist eben gerade nicht zielführend, "ins Blaue hinein" eine der Fehlerquellen zu behaupten. Denn das Gericht ist in einem solchen Fall nur dann zur Beweiserhebung verpflichtet, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine solche Fehlerhaftigkeit vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird das Gericht - zu Recht - kein SV-Gutachten einholen (Rn. 541). Leider kann dieser Erfahrungssatz nur bestätigt werden, da gerade hier mit hohem technischen Sachverstand argumentiert werden muss. Dies ist insoweit eine Schwäche des Buches, da die verschiedenen Messgeräte zwar dargestellt, ihre aber gegebenenfalls bestehenden technischen Schwächen nicht so leicht im Text zu finden sind. Dies aber kann der einzige erfolgversprechende Ansatz sein. Die Hoffnung auf Rechenfehler des Gerichts zugunsten des Mandanten, die sich einige Zeit lang aus einer "paradiesvogelartigen" Entscheidung des Amtsgerichts Meißen ergab, dürfte nicht mehr zu erwarten sein. Das Buch hat durchaus das Schwergewicht auf der anwaltlichen Praxis, jedoch verschweigen die jeweiligen Autoren ihre eigene Bewertung der jeweiligen Situation nicht und stellen unmissverständlich die derzeit gegebene rechtliche Lage dar. Dies ist konsequent durchgeführt, auch wenn die Übersichtlichkeit etwas unter der sehr umfangreich dargestellten Rechtsprechung und Literaturfülle leidet. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass dieses Werk, wie auch seine Vorauflagen, eine uneingeschränkte Empfehlung verdient und sich als Standardwerk für das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten zu Recht etabliert hat."



4. Auflage

  • Von Richter am Amtsgericht Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl, zfs 2015, 314

    Die Neuauflage des Handbuchs ist inzwischen auf über 1.600 Seiten inklusive Verzeichnissen angewachsen. Die im Werk enthaltenen Muster (lobenswert etwa die Muster zur Herbeiführung der gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG zur Akteneinsicht, S. 151 ff., oder zur Abrechnung gegenüber der Rechtsschutzversicherung, S. 1383 ff.) befinden sich auch auf einer beigefügten CD. In die vierte Auflage haben zusätzliche Themen Einzug gefunden: Die Akteneinsicht hat ein eigenes Stichwort zugewiesen bekommen, natürlich auch das neue Fahreignungsregister, dazu das Absehen von Gründen im Urteil oder auch das Verfallsverfahren.

    Was hat es mit diesen „Stichworten“ auf sich? Anstelle eines nach Bereichen und Kapiteln sortierten Handbuchs hat Burhoff hier – wie auch in anderen Handbüchern unter seiner Herausgeberschaft – eine alphabetische Sortierung der Schlagworte vorgenommen, um ein Thema umfassend abzudecken. Diese Herangehensweise ist bei der ersten Lektüre höchst ungewöhnlich, aber man gewöhnt sich rasch daran. So beginnt das Werk mit der Ablehnung eines Richters, hat erkennbare Schwerpunkte zu den Stichworten Fahrverbot, Geschwindigkeitsüberschreitung, Hauptverhandlung oder auch Rechtsbeschwerde, und endet mit dem Zwischenverfahren.

    Die Aktualität der zitierten Entscheidungen ist hoch, wenngleich bei der Masse an Nachweisen natürlich die eine oder andere Entscheidung übersehen wurde. Besonders vermisst habe ich jedenfalls den Hinweis auf den (zivilrechtlichen) Streit (LG Halle) um den Besitzer der Messdaten im Kapitel zur Lichtschrankenmessung: Hieraus ergäben sich für den Verteidiger sehr interessante Ansätze, die inzwischen auch einen ersten Widerhall in der Rechtsprechung finden.

    Innerhalb der einzelnen Themen ist neben der Nachweisdichte auch die Detailliertheit der Sachinformationen enorm. Imposant sind etwa der Abschnitt zur unerlaubten Benutzung eines Mobiltelefons oder auch das neue Kapitel zur Akteneinsicht. Insbesondere die tabellarische Auflistung der vorhandenen Varianten innerhalb der Rechtsprechung bietet dem Rechtsanwender eine gute Orientierung für den eigenen Fall. Allerdings geht der Detailreichtum bisweilen zulasten der Übersichtlichkeit. Beispielhaft ist dies etwa zu sehen bei der Frage, ob der Verteidiger die Vertretungsvollmacht selbst unterzeichnen kann. Natürlich ist die neue Rechtsprechung des KG Berlin hierzu vorhanden (S. 857), aber an der entscheidenden Stelle (S. 851) wird nur nach hinten verwiesen. Hier würde ich als Leser schon vorher diese wichtige Nuance in einem kurzen (Neben-)Satz erwarten, denn nur wer die Problematik schon kennt, kann zielgerichtet weiter hinten suchen. Den übrigen entgeht womöglich eine wichtige Assoziation an der entscheidenden Stelle.

    Erfreulich ist, dass trotz der Fokussierung auf die Interessen des Verteidigers die Darstellungen zu bestimmten Sollbruchstellen des Bußgeldverfahrens zurückhaltend sind, etwa wenn es um die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheids wegen Mängeln (S. 278), um den Einspruch per E-Mail (S. 353 f.), um den sinnvollen Vortrag des Verteidigers zwecks Absehens vom Fahrverbot (S. 453) oder um die Nichtanwendbarkeit der EGMR-Rechtsprechung auf den § 73 OWiG (S. 823) geht: Die jeweiligen Autoren verschweigen ihre eigene Bewertung der jeweiligen Situation nicht, stellen aber unmissverständlich die derzeit gegebene rechtliche Lage dar.

    Persönlich schätze ich das Handbuch vor allem wegen der trotz der notwendigen Komprimierung hervorragenden Ausführungen zur Rechtsbeschwerde. Gerade hier ist die Verzahnung von Theorie, Hinweisen und Anwendungsvorschlägen die optimale Hilfestellung für den Verteidiger, aber auch für das Gericht zur Selbstkontrolle.

    Zu guter Letzt: Das Autorenteam ist wieder einmal verändert worden. RA Dr. Boettger, der u.a. die Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren bearbeitet hatte, ist in der Neuauflage von einem ganzen Autorenteam einer Sachverständigengesellschaft ersetzt worden. Ich halte dies für bedenklich. Jedenfalls muss der Leser nunmehr – ähnlich wie bei Kommentaren zum Schadensrecht, bei denen Versicherungsanwälte bspw. den § 249 BGB bearbeiten – aufmerksam verfolgen, ob die Ausführungen nicht interessengeleitet sind.

    Insgesamt erachte ich das Handbuch von Burhoff weiterhin als einen ganz wesentlichen Bestandteil jeder Handbibliothek des Straßenverkehrsrechtlers. Es bietet für alle Prozessbeteiligten kluge und strategische Ausführungen und fungiert – jedenfalls bei mir – als wichtige und vor allem gleichwertige Erkenntnisquelle neben meinen Standardbezugswerken (Krumm, Hentschel, Göhler, KK-OWiG).

  • von Rechtsanwalt Sebastian Gutt, in „Die Rezensenten

    „Die Neuauflage des zwischenzeitlich als Klassiker zu bezeichnenden Handbuchs des Herausgebers Burhoff ist noch umfangreicher als die Vorauflage geworden, auf fast 1600 Seiten inklusive Verzeichnissen angewachsen. Geschuldet ist dies der immer weitreichenderen Rechtsprechung, die auch den Verteidiger mehr und mehr fordert. Das Bußgeldverfahren wird geprägt von der Rechtsprechung und macht es erforderlich, dass der Verteidiger sich hier bestmöglich auskennt, will er in der Sache den Betroffenen erfolgreich verteidigen.

    Zwei Dinge prägen das Handbuch aus meiner Sicht: Die alphabetische Darstellung nach Stichworten sowie die umfangreichen Muster, die nicht nur im Werk abgedruckt sind, sondern sich auch auf der beigefügten CD finden. Was ist neu? Zusätzliche Themen wurden aufgenommen, als da wären die Akteneinsicht als nunmehr eigenständiges Stichwort oder aber die seit letztem Jahr zu berücksichtigenden Änderungen durch Einführung des Fahreignungsregisters.

    Inhaltlich ist das Handbuch über jeden Zweifel erhaben. Es deckt sämtliche wichtigen Themenkomplexe ab, und zwar so, dass man als Verteidiger auf die Tipps bequem in der Praxis zurückgreifen kann.

    Die Darstellung in Stichworten ist freilich Geschmackssache. Einerseits weiß man, dass man die Problemkomplexe zur Akteneinsicht unter „A“ nachschlagen kann, andererseits muss man aber auch festhalten, dass hier unter Umständen ein mitunter nervenaufreibendes Hin- und Herblättern durch Querverweise erforderlich wird, wenn in den jeweiligen Stichworten wieder auf andere verwiesen wird. Dann und wann wünscht man sich zwangsläufig eine einheitliche Darstellung. Auch muss man sich klar darüber sein, dass das Handbuch nicht den typischen Gang des OWi-Verfahrens darstellt, sondern mit der Ablehnung des Richters beginnt und dann mit dem Zwischenverfahren endet. Mich stört dies nicht. Ich könnte mir auch vorstellen, dass diese Herangehensweise gerade für denjenigen hilfreich ist, der noch nicht so oft mit dem straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren befasst war.

    Durchaus kritisch betrachtet werden kann, dass nunmehr das Geschwindigkeits- und Abstandsmessverfahren nicht mehr von Juristen, sondern von Sachverständigen bearbeitet wird. Hier hätte aus meiner Sicht ein Jurist die Bearbeitung übernehmen müssen, denn zwangsläufig müssen sich die Sachverständigen nicht nur mit technischen Details auseinandersetzen.

    Trotz dieser Kritikpunkte schätze ich das Handbuch weiterhin sehr und arbeite unheimlich gerne mit ihm. Die Darstellung in Stichworten stört mich weniger. Die relevanten Punkte finde ich trotz Querverweisen regelmäßig schnell. Das Werk gehört weiterhin zu den Büchern, die ganz vorne in meinem Regal stehen, damit ich sie schnell erreichen kann. Klare Kaufempfehlung!



  • von Rechtsanwalt Prof. Dr. Winfried Born, Dortmund, aus NZV 2015, 176

    „Ohne Fachkenntnis sollte ein Rechtsanwalt kein Mandat übernehmen; dieser Grundsatz gilt ganz besonders im Bereich der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Denn neben dem Ärger mit Polizei und Gerichten steht für den Betroffenen der zumindest zeitweise Verlust der Fahrerlaubnis im Vordergrund, häufig droht dadurch der Verlust des Arbeitsplatzes. Zu diesen teilweise existenziellen Rechtsfolgen kommen Schwierigkeit und Komplexität der Materie hinzu. Hier ist ein Handbuch gefragt, das sich als praktische Arbeitshilfe für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren versteht und „von Praktikern für Praktiker" gestaltet ist. Das Handbuch will kein (weiterer) Kommentar sein, sondern dem Verteidiger die im OWi-Verfahren erforderlichen Fachkenntnisse vermitteln und ihn dadurch bei seiner Arbeit unterstützen. Deshalb wurden auch die verwaltungsrechtlichen, zum Standard anwaltlicher Beratung in Verkehrssachen gehörenden Bezüge abgehandelt.

    Als Adressat hat das Handbuch den Anwalt als Verteidiger im Auge, und zwar den erfahrenen Strafverteidiger bzw. Fachanwalt für Verkehrsrecht ebenso wie den Berufsanfänger oder den Anwalt, der nur gelegentlich OWi-Verfahren zu betreuen hat. Aber auch Richter oder Verwaltungsbehörden können hier die Lösung eines in der täglichen Praxis auftretenden Problems finden.

    Gewählt wurde die ABC-Form vor dem Hintergrund, dass unter dem jeweiligen Stichwort in der Regel alle damit zusammenhängenden (Rechts-) Fragen und Probleme geschlossen dargestellt werden können. Anders als bei sonst üblichen Darstellungsformen ist dadurch ein schnellerer Zugriff auf die gesuchte Antwort möglich. Die teilweise umfangreichen Rechtsprechungsnachweise erleichtern dem Benutzer das Auffinden der Rechtsprechung „seines" OLG.

    Bei der Materie hat man sich im Wesentlichen auf Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a STVG beschränkt, denn dies sind die in der Praxis bedeutsamsten Verkehrsordnungswidrigkeiten. Auf Wunsch von Lesern wurden Ergänzungen bei solchen Ordnungswidrigkeitstatbeständen vorgenommen, die in der Praxis immer wieder eine Rolle spielen, z.B. bei den mit der Benutzung des Mobiltelefons zusammenhängenden Fragen.

    Das Bemühen um eine praxisnahe Darstellung steht im Vordergrund. Es kommt zum Ausdruck in Form zahlreicher Praxishinweise, Checklisten und Arbeitshilfen. Auf der beigefügten CD-ROM sind u.a. die im Buch enthaltenen Muster gespeichert. Im Textteil wird jeweils durch ein entsprechendes Zeichen darauf hingewiesen, wenn sich ein Muster auf der CD-ROM befindet, dort findet man auch weitere Arbeitshilfen wie z.B. den Bußgeldkatalog.

    Die äußere Form ist ansprechend. Fettdruck wird nur sparsam verwendet, was die Übersichtlichkeit steigert. Mustertexte werden kursiv gedruckt, wichtige Hinweise grau schattiert unterlegt. Für einige der wichtigsten (oder auch längeren) Stichwörter werden die zum Teil ausführlichen Erläuterungen unter der Überschrift „Das Wichtigste in Kürze" in mehreren „Leitsätzen" zusammengefasst; dies ermöglicht eine schnelle und schwerpunktmäßige Information. Für besonders wichtige oder sehr umfangreiche Fragenkomplexe wurden sog. Verteilerstichwörter gebildet, bei denen dann auch die zu dem jeweiligen Komplex gebildeten Stichwörter zusammengestellt sind. Man erkennt diese Verteilerstichwörter dadurch, dass sie in der Überschrift den Zusatz „Allgemeines" tragen. Unter der Überschrift „Hinweise für den Verteidiger" wird das dargestellt, was im jeweiligen Zusammenhang vom Verteidiger besonders beachtet werden sollte oder was für den Mandanten besonders wichtig ist. Für den Anwalt werden hier besonders die Mustertexte hilfreich sein.

    Bei einem derart umfangreichen Werk verbietet sich im Rahmen einer Rezension eine ins Einzelne gehende Darstellung. Deshalb sei lediglich pars pro toto auf zwei Bereiche hingewiesen. Unter „Geschwindigkeitsüberschreitung" findet man — übersichtlich untergliedert — nahezu alles zur Messung in der Nähe der Geschwindigkeitsbeschränkung, Messverfahren im Allgemeinen und im Besonderen (Laser, Lichtschranke, Nachfahren, Videonachfahrsysteme, Radarmessungen). Zu Urteilen in diesem Bereich findet man eine Checkliste (S. 730, Rn. 2261), Ausführungen zum Geständnis des Betroffenen, Messung durch Laser, Radar oder Nachfahren, rechtfertigenden Notstand sowie Vorsatz/ Fahrlässigkeit.

    Von besonderer Relevanz für den Betroffenen ist bei schwereren Verstößen das Fahrverbot. Auch hier findet man eine Checkliste (S. 525, Rn. 1601) ebenso wie eine ausführliche Darstellung der Problematik des Absehens vom Fahrverbot und den Auswirkungen beruflicher Gründe (S. 456, Rn. 1363 ff.). Wer sich diese detaillierte und mit aktueller Rechtsprechung versehene Darstellung ansieht, wird den Betroffenen sachgerecht beraten, ihn vor überhöhten Hoffnungen schützen und ihn im Verfahren bestmöglich vertreten können.

    Mein Fazit: Jeder, der — schwerpunktmäßig oder auch nur gelegentlich — im Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens tätig ist, sollte das von Burhoff herausgegebene Handbuch zu Rate ziehen. Wer das mit der im jeweiligen Fall gebotenen Gründlichkeit macht, dem wird anschließend kein Mandant vorwerfen können, im Verfahren nicht „alles versucht" zu haben. Gerade vor dem Hintergrund der für den Betroffenen teilweise gravierenden Rechtsfolgen kann dem Praktiker die Anschaffung und Benutzung des Werkes nicht lediglich nahegelegt, sondern nur dringend empfohlen werden.



  • Von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Stefan Busch, Lübeck, aus HRRS 2015, 187

    "Das "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren", herausgegeben von Detlef Burhoff, Rechtsanwalt und RiOLG a.D., ist nunmehr bereits in der 4. Auflage erschienen. Es hat den Stand von August 2014, wobei teilweise auch noch darüber hinaus Rechtsprechung und Literatur ausgewertet worden ist. Im Vergleich zur Vorauflage ist die aktuelle Auflage um einige neu aufgenommene Stichworte erweitert worden. Beispielhaft seien hier nur "Akteneinsicht, Umfang, Bedienungsanleitung u.a." und "Fahreignungsregister, Allgemeines" sowie "Fahreignungs-Bewertungssystem" und "Fahreignungsregister, Übergangsvorschriften" erwähnt. Jeder Praktiker, der im Verkehrs-OWi-Bereich tätig ist, weiß nur zu gut, wie sehr mit der Akteneinsicht, was die Bedienungsanleitung des Messgerätes und die Messrohdaten anbelangt, mit der Behörde bzw. dem Amtsgericht gerungen werden muss. Folgerichtig hat die Neuauflage dieses äußerst praxisrelevante Schlagwort aufgenommen, damit die Verteidigung auch in diesem Bereich bestens ausgestattet ist.

    Im übrigen hat das Handbuch seinen Aufbau selbstverständlich beibehalten. Anhand des bekannten Schlagwort-ABC kann der Nutzer problemlos das für ihn relevante Stichwort eruieren. So wird dem Leser die Möglichkeit eingeräumt, alle Probleme, die im Zusammenhang mit dem konkreten Stichwort in der Praxis von Bedeutung sind, nachzulesen. So kann in kürzester Zeit ein gesamter Themenbereich erschlossen werden.

    Positiv fällt sofort auf, dass dem Leser bei den entsprechenden Stichworten nicht nur prozessuale, sondern auch technische Tipps und Tricks mit an die Hand gegeben werden. Daher werden im Rahmen der Geschwindigkeitsüberschreitung auch die wichtigsten Messverfahren (Laser-, Lichtschranken- und Radarmessverfahren) und deren Fehlerquellen näher gebracht.

    Die Schlagwortauswahl lässt auch in der vorliegenden Auflage wie immer keine Wünsche offen. Alle Themen, die im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren eine Rolle spielen, werden in gewohnt hoher Qualität vom Autorenteam erläutert. Dabei werden natürlich sämtliche Klassiker in ausführlicher Form behandelt. Die Entbindungspflicht des Betroffenen vom Erscheinen in der Hauptverhandlung, nachdem der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt und mitgeteilt hat, dass er sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht äußern werde, scheint immer noch nicht jedem Amtsrichter geläufig zu sein, so dass auch den Richtern ein Blick in den Burhoff nur wärmstens empfohlen werden kann. Aus Verteidigersicht muss ich allerdings sagen, dass die Richter vielleicht doch nicht in den sehr wertvollen Burhoff schauen sollten. Immerhin hat die Verteidigung so bei einem Verwerfungsurteil die Chance, mit der Gehörsrüge im Rahmen der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde vor dem OLG zu reüssieren. Besonders interessant wird die Problematik mit dem Entbindungsantrag dann, wenn die Verteidigung dem Amtsgericht eine Vertretungsvollmacht vorlegt, die nicht der Betroffene, sondern sie selbst i.V. für den Betroffenen unterschrieben hat. Trotz obergerichtlicher Rechtsprechung diesbezüglich scheint vielen Amtsrichtern das "beliebte" Verwerfungsurteil immer noch näher zu stehen. Diese Thematik kann hervorragend unter dem Stichwort "Hauptverhandlung, Entbindung vom Erscheinen" nachgeschlagen werden.

    Selbstverständlich werden auch die klassischen Verkehrsordnungswidrigkeiten wie die Geschwindigkeitsüberschreitung, der Rotlicht- und Abstandsverstoß unter den jeweiligen Stichworten ausführlich dargestellt. Auch dem Handyverstoß wird zu Recht unter dem Schlagwort "Mobil- oder Autotelefon im Straßenverkehr" ein eigenes Kapitel gewidmet. Ansonsten werden natürlich das Fahrverbot und Fragen zur Rechtsbeschwerde behandelt. Beim Fahrverbot wird natürlich ausführlich das Absehen beim sog. Augenblicksversagen, aus beruflichen Gründen und wegen Zeitablaufs dargestellt. Außerdem setzt sich der Burhoff auch mit dem Vollstreckungsaufschub, sprich der 4-Monatsfrist und der Vollstreckung mehrerer Fahrverbote, d.h. der Parallelvollstreckung, auseinander. Der Mandant wird in der Beratungspraxis also unmittelbar von dem Wissen des Verteidigers und dessen Umsetzung bei diesem zentralen Thema im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht profitieren. Bekanntlich drückt den Betroffenen meistens beim Thema Fahrverbot der Schuh. "Das Fahrverbot muss weg" hört der Verteidiger im Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten sicherlich überproportional oft in seiner Kanzlei.

    Hervorzuheben sind weiterhin die unter einem eigenen Stichwort behandelten Urteilschecklisten für die einzelnen Verkehrsordnungswidrigkeiten, wie z.B. "Geschwindigkeitsüberschreitung, Urteil, Checkliste". Diese eignen sich hervorragend zur Überprüfung des konkreten amtsgerichtlichen Urteils. So kann der Leser schnell und präzise Schwächen im Urteil aufdecken und so für sich im Rahmen der (Zulassungs-) Rechtsbeschwerde fruchtbar machen. Die Verteidigung weiß nur zu gut, wie hilfreich sich beispielsweise eine erfolgreiche Rechtsbeschwerde und der damit einhergehende Zeitgewinn auf ein drohendes Fahrverbot auswirken können.

    Diverse Antragsmuster runden neben der obligatorischen CD-Rom das Gesamtwerk ab. Hierdurch erfährt der Leser auch in der alltäglichen Praxis eine echte Arbeitserleichterung. Die Schriftsatzmuster warten nur noch darauf, übernommen zu werden.

    Fazit: Wer im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren mitreden und vor allem erfolgreich verteidigen will, wird an der vorliegenden Auflage dieses einzigartigen Handbuchs nicht vorbeikommen. Das Buch kann uneingeschränkt empfohlen werden. Der Leser und Nutzer wird in kürzester Zeit merken, wie es ihm die Bearbeitung von verkehrsrechtlichen OWi-Mandaten in der täglichen Praxis erleichtern wird. Mit dem Burhoff werden die OWi-Mandate definitiv noch mehr Spaß machen.



  • von Rechtsanwalt Dr. Michael Pießkalla, LL.M.Eur., München, aus StraFo 2015, 87

    "Das "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren", herausgegeben von Detlef Burhoff (RiOLG Hamm a.D.), der bereits mit dem "Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren", dem "Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" und dem "Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe" maßgebliche Arbeitshilfen für die anwaltliche Fallbearbeitung zur Verfügung gestellt hat, liegt seit Anfang 2015 in vierter Auflage vor.

    Wie in den Vorauflagen haben sich die Verfasser - allesamt erfahrene Praktiker - für die Fortsetzung des eingeführten alphabetischen Aufbaus, der somit eher einem Lexikon als einem klassischen Lehrbuch entspricht, entschieden. Dies mag zu Beginn etwas gewöhnungsbedürftig sein, ist aber im Hinblick darauf, dass Herausgeber und Verfasser das Ziel einer enzyklopädischen Arbeitshilfe ("Schlagwortsuche") verfolgen, durch und durch konsequent.

    Der Umfang hat - gegenüber der Vorauflage - zwar um etwa 200 Seiten abgenommen, der Leser sieht aber sofort, dass dies allein der Wahl einer kleineren Schrift geschuldet ist: Tatsächlich hält man eine ganz erheblich erweiterte Auflage in Händen, was bereits der "explosionsartige" Anstieg von Randnummern (von 2.922 auf 4.628) belegt.

    Der Inhalt ist von gewohnt hoher Qualität: Die Verfahrensstufen (Verwaltungsverfahren bis zum Erlass des Bußgeldbescheids, das Einspruchsverfahren, das Verfahren vor den Amtsgerichten bis hin zur Rechtsbeschwerde und Wiederaufnahme) sind in praxisrelevanter Form und in selten gekannter Tiefe dargestellt. Der Band gibt hierbei nicht nur prozessuale Hinweise und Hilfestellungen, sondern auch technische Tipps, was etwa die Thematik Geschwindigkeitsmessungen angeht. So kann nicht nur der Anfänger, sondern auch der immer nach neuesten Erkenntnissen suchende "alte Hase" fündig werden.

    Der Schwerpunkt liegt weiterhin im Bereich der zahlenmäßig bedeutsamsten Teilgebiete: Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlicht- und Abstandsverstoß. Die Verfasser führen den Leser auf sehr ausführliche Weise in die unterschiedlichen Messverfahren, ihre technischen Grundlagen und mögliche Fehlerquellen (z.B. bei Radarüberwachung, Videoabstands- und Induktionsschleifenmessung) ein: Ohne diese Kenntnisse ist eine sachgerechte Verteidigung kaum durchzuführen.

    Auch die Trunkenheits- und Drogendelikte (einschließlich Messverfahren) werden überzeugend dargestellt. Erfreulich ist, dass der neue Band die in der Vorauflage bestehenden (ganz) leichten Schwächen im Bezug auf die Wechselbeziehung zwischen OWi- und Fahrerlaubnisrecht beseitigt hat. Hier enthält das von Burhoff bearbeitete entsprechende Kapitel zur Drogenfahrt den eindringlichen und zugleich unverzichtbaren Tipp, bei der OWi-Verteidigung unbedingt das Fahrerlaubnisrecht (konkret: § 14 FeV) im Auge zu behalten und dem Mandanten nicht das weitere Leben durch unbedachte Äußerungen vor dem AG oder gegenüber der Bußgeldstelle zu erschweren. Weiterhin gilt, dass der mit der Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt, der sich der zu vermeidenden Schlagworte nicht bewusst ist, gravierende Fehler begehen und der Fahrerlaubnisbehörde unfreiwillig das notwendige Tatsachenmaterial für spätere Anordnungen geradezu auf dem Silbertablett präsentieren könnte.

    Das Kapitel zum Fahrverbot (Bearbeiter: RiAG Deutscher und FAStrafR Gübner) widmet sich auf knapp 150 Seiten (und damit ebenfalls deutlich umfangreicher als in der Vorauflage) nahezu allen Fragen aus diesem höchst praxisrelevanten Teilbereich. Lediglich ein Aspekt scheint vergessen worden zu sein: Die Reichweite eines gegenüber Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse verhängten inländischen Fahrverbots im (EU-)Ausland.

    Wie gewohnt bietet die beiliegende CD-ROM wertvolle Entlastung in der täglichen Fallbearbeitung, sie enthält zahlreiche Musterschreiben und -schriftsätze (entsprechende Verweise auf die Textvorlagen befinden sich im Buch). Der Anschaffungspreis des Buches (119,00 EUR) relativiert sich durch die zu erwartende Zeitersparnis ganz zweifellos.

    Dem Herausgeber Detlef Burhoff und seinem Autorenteam ist es gelungen, der bereits nahezu perfekten Vorauflage nochmals wertvolle Substanz beizufügen. Hierfür gebührt ihnen Lob und Dank. Die Anschaffung kann jedem mit Verkehrsordnungswidrigkeiten befassten Kollegen ohne Einschränkung empfohlen werden - oder, wie man es im 21. Jahrhundert sagen würde: "I like".




3. Auflage

  • Rechtsanwalt Sebastian Gutt, Helmstedt; aus zfs 2012,495

    „Das mittlerweile bewährte, von Burhoff herausgegebene Handbuch liegt nunmehr in der 3. Auflage vor. Die Neuauflage wurde um die aktuelle Rechtsprechung und Literatur ergänzt, ebenso um gänzlich neue Themenkomplexe (Winterreifenpflicht, Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide).

    Das erprobte Konzept wurde beibehalten: das Kompendium ist nach Stichworten in alphabetischer Reihenfolge aufgebaut. In den jeweiligen Kapiteln wird fett hervorgehoben und mit einem Pfeil versehen auf weitergehende Kapitel verwiesen, soweit erforderlich. Dies ist insbesondere bei Überschneidungen der Fall.

    Das Vorhaben, die umfangreiche Materie alphabetisch darzustellen, birgt die Gefahr in sich, dass der Leser es mitunter als umständlich empfinden könnte, blättern zu müssen, um seine Frage vollständig beantwortet zu bekommen. Auch hat die Darstellungsweise zur Konsequenz, dass etwa das Kapitel zur Übernahme des Mandats erst auf Seite 2.559 abgehandelt wird und nicht – wie üblich – zu Beginn als Einleitung. Das sehr gute und übersichtliche Inhaltsverzeichnis, welches ebenfalls alphabetisch aufgebaut ist, leitet den Leser jedoch vorbildlich durch die einzelnen Stichworte, so dass es keinesfalls störend ist, dass die Titel zum Teil nicht zusammenhängend besprochen werden. Auch gelingt es den Bearbeitern, ihre „Bereiche" so zu bearbeiten, dass der Lesefluss nicht gestört wird, muss einmal in einem anderen Kapitel weitergelesen werden. Dennoch muss sich der Leser dieser Konzeption des Werkes vor dessen Anschaffung bewusst sein. Aus Sicht des Rezensenten erweist sich die ABC-Aufgliederung nach kurzer Zeit des Eingewöhnens als äußerst praxistauglich. Ein Suchen im Stichwortverzeichnis, wie bei Kommentaren erforderlich, erübrigt sich hier nämlich gänzlich, wodurch sogar ein schnelles Nachlesen, gegebenenfalls sogar in der Hauptverhandlung, möglich ist.

    Inhaltlich weiß das Werk uneingeschränkt zu überzeugen – sowohl vom Layout, als auch von den bearbeiteten Themen. Die jeweiligen Kapitel sind klar gestaltet. Schlüsselwörter werden im Fließtext hervorgehoben, fallen also sofort ins Auge. Besonders lobend hervorzuheben ist freilich die Praxistauglichkeit des Werkes, insbesondere die Verteidigernähe. In jedem Kapitel/Stichwort finden sich anschauliche und überaus hilfreiche Praxistipps und Hinweise für die erfolgreiche Verteidigung des Mandanten. Abgerundet wird der positive Gesamteindruck durch reichlich Mustertexte, die sich überdies auch auf der mitgelieferten CD-Rom wiederfinden lassen – gleichfalls eine schöne Arbeitserleichterung.

    Sämtliche praxisrelevante Themen und Tatbestände sind aufgearbeitet worden, sei es nun das „Mobiltelefon" oder die „Drogenfahrt". Dabei besticht das Werk vor allem auch durch seine richtige Schwerpunktsetzung. Das absolut empfehlenswerte Kapitel zum Fahrverbot umfasst nicht weniger als gut 340 Seiten, untergliedert in mehrere Stichworte (z.B. „Absehen vom Fahrverbot", „Beharrliche Pflichtverletzung"). Nicht ganz so relevante bzw. umfangreiche Themen werden demgegenüber angenehm knapp gehalten. Ebenfalls erfreulich ist, dass der Leser zu Beginn eines Kapitels „Das Wichtigste in Kürze" dargestellt bekommt, um sich schon einen Überblick verschaffen zu können.

    Fazit: Das Handbuch weiß erneut voll zu überzeugen. Es sollte im Regal jedes mit dem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren befassten Verteidigers stehen. Das Werk ist mittlerweile zu einem unverzichtbaren Hilfsmittel geworden und kann nur wärmstens empfohlen werden.“



  • von RA/FA für Strafrecht Uwe Freyschmidt, Berlin, aus Berliner Anwaltsblatt 2012, 136

    „Das von Burhoff   herausgegebene Handbuch liegt nunmehr in dritter aktualisierter und erweiterter Auflage vor. Die bewährte Struktur der Erstauflage wurde beibehalten; das gilt sowohl für die lexikalische Darstellung als auch für die zahlreichen Praxishinweise, die Arbeits- und Formulierungshilfen und die Checklisten. Flankiert wird das Werk von einem umfangreichen Inhaltsverzeichnis und Stichwortregister. Schließlich wurde auch  der 3. Auflage eine CD-ROM beigefügt, die es ermöglicht, die Muster- und Formulierungsbeispiele in die (Word-)Textverarbeitung einzupflegen.

    Die hohe Praxistauglichkeit der von Burhoff herausgegebenen Handbücher wird sowohl  in Anwalts- als auch in Justizkreisen immer wieder hervorgehoben. Der Rezensent kann sich dem nur nachdrücklich anschließen. Aus einer Fülle von möglichen Beispielen seien hier nur zwei relevante Themenbereiche hervorgehoben: Das Absehen vom Fahrverbot und die Folgen einer Drogenfahrt. Das von RiAG Dr. Deutscher kommentierte Stichwort „Fahrverbot“ ist systematisch untergliedert in 22 (!) stichwortartig benannte Themenbereiche, wie z.B. das Absehen vom Fahrverbot aus allgemeinen, beruflichen oder sonstigen Gründen, das Augenblicksversagen oder verfahrensrechtliche Besonderheiten. Sucht man als verkehrsrechtlich tätiger Anwalt etwa nach einer übersichtlichen, instruktiven und rechtlich zuverlässigen Darstellung der Gründe für das Absehen vom Fahrverbot, so wird durch einen Blick in das Handbuch bestens informiert. Neben den stets lesenswerten Ausführungen, die eine Fülle von instruktiven Rechtsprechungshinweisen enthalten, finden sich auch Hinweise für den Verteidiger, Musterschriftsätze und Prüfungsschemata. Dies gilt auch für die von Burhoff selbst zusammengestellten Ausführungen unter dem Stichwort „Drogenfahrt“, das in 5 untergliederte Stichworte aufgefächert wird. In kürzester Zeit hat der mit der Fallbearbeitung befasste Rechtsanwalt einen aktuellen und zuverlässigen Überblick über die Materie und ihre praxisrelevanten Probleme gewonnen, der ihn ohne übermäßigen Aufwand in die Lage versetzt, den Fall zufriedenstellend zu bearbeiten. Für die weitergehende, vertiefte Bearbeitung des Einzelfalls finden sich sowohl in den Ausführungen von Burhoff als auch den seiner Mitautorin stets umfangreiche und aktuelle Literaturhinweise zu den einzelnen Stichworten.

    Zusammengefasst lässt sich nur sagen, dass auch die 3. Auflage des Handbuchs für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren einen derart hohen Praxiswert besitzt, dass eine Anschaffung uneingeschränkt zu empfehlen ist.“

  • von Rechtsanwalt Peter Strüwe, Fachanwalt für Strafrecht, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Essen in HRRS 2012, 91

    Der Klassiker erscheint in neuem Gewand. Schon das äußere Erscheinungsbild spricht an. Zudem wirkt er schlanker als seine beiden Vorgänger. Letzterer Schein allerdings erweist sich nur als äußerlicher, finden sich doch gleich über 200 Seiten an zusätzlicher geballter Information. Neu ist in der Tat, dass der Verlag offenbar auf ein anderes, dünneres Papier zurückgegriffen hat. Dies macht das Arbeiten für mich persönlich deutlich angenehmer.

    Die Tatsache, dass Detlef Burhoff und seine hochkarätigen Mitautoren das Handbuch zwischenzeitlich in der dritten Auflage präsentieren, spricht für sich. Auch in dieser Auflage greift Detlef Burhoff auf seine ABC-Gliederung zurück, die sich nach kurzer Eingewöhnungszeit als überaus praxistauglich erweist. Gerade wenn es mal schnell gehen muss, so zum Beispiel in laufender Hauptverhandlung, erübrigt sich nämlich die sonst in Kommentaren nötige Suche im Stichwortverzeichnis. Das Handbuch ist das Stichwortverzeichnis, mit dem Unterschied, dass sogleich zu jedem Stichwort eine umfassende Erläuterung folgt. Das spart enorm Zeit. Besonders gut gefällt mir, dass vielfach zu Beginn eines Stichworts oder Kapitels die wesentlichen Punkte, die der Verteidiger beachten muss, kurz zusammengefasst sind. Häufig reicht in einer problematischen Situation Einblick genau auf diese Liste, um der Lösung auf die Spur zu kommen.

    Inhaltlich dürfte nach meiner Einschätzung kein einziger Tatbestand fehlen und möge er noch so selten sein. Die Schwerpunkte des Handbuches sind sorgfältig und ebenso praxisorientiert gewählt. Die Tatsache, dass möglicherweise einzelne Problemfelder, wie beispielsweise die teilweise angenommene Verwertbarkeit von Videoaufnahmen, nicht mehr die volle Relevanz besitzen, wie möglicherweise noch vor rund einem Jahr, ist der Tatsache geschuldet, dass die Obergerichte nach und nach eine mehr oder weniger einheitliche Linie gefunden haben. Dies allerdings ist dem Verteidiger in Bußgeldsachen seit Jahren und aus diversen Betätigungsfeldern bekannt. Gab es beispielsweise noch vor vielleicht vier Jahren einen regelrechten "Hype" um den "Vollmachts-Trick", so spricht man hierüber heutzutage kaum noch.

    Gerade im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren sind die denkbaren Betätigungsfelder für Verteidiger überaus schnelllebig. Aktualität und erfreuliche Schwerpunkte im Handbuch finden sich so beispielsweise im Bereich der einzelnen Messverfahren bei den Geschwindigkeitsüberschreitungen. Hier findet der Verteidiger alles und nahezu jedes Messverfahren, dass es zu kennen gibt einschließlich der nötigen Erläuterungen.

    Auch die Verteidigung in Verfahren wegen einer Drogenfahrt wird umfassend dargestellt. Verfahren wegen Verstößen gegen § 24a StVG scheinen immer mehr zuzunehmen. Gerade deshalb muss sich der Verteidiger sorgfältig mit diesem Problemfeld befassen. Auch hier bietet Detlef Burhoff nahezu alles, was es zu dieser Problematik zu wissen gilt. Einziger Punkt in diesem Zusammenhang, den jedenfalls ich mir für die kommende Auflage wünschen würde, ist ein Hinweis an den Verteidiger, dass bei der Verteidigung in Verfahren wegen einer Drogenfahrt immer im Hinterkopf stecken muss, dass sich in nahezu allen Fällen ein verwaltungsrechtliches Verfahren anschließt und der Mandant hierüber aufgeklärt werden muss. So wäre beispielsweise der Wegfall eines Fahrverbotes als Regelfolge des Verstoßes gegen § 24a StVG allenfalls als Pyrrhus-Sieg zu werten, wird doch in aller Regel die Fahrerlaubnisbehörde spätestens nach Abschluss des Verfahrens wegen charakterlicher Ungeeignetheit die Fahrerlaubnis entziehen. Das jedenfalls muss der Verteidiger vor Augen haben und gegebenenfalls dem Mandanten anraten, schon während des laufenden Verfahrens vorbereitende Maßnahmen wie Drogenscreenings oder verkehrspsychologische Beratungen zu ergreifen.

    Alles in allem jedenfalls ist auch die dritte Auflage insbesondere in Verbindung mit der mitgelieferten CD-ROM, auf welcher sich zahlreiche Checklisten und Muster befinden als unverzichtbares Hilfsmittel einzustufen, so dass ich dessen Erwerb jedem als Verteidiger tätigen Kollegen, doch auch unbedingt den Praktikern bei Staatsanwaltschaft und Gericht ans Herz legen möchte. „

  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Bernd Brüntrup, Minden aus StraFo 2012, 42 

    Unter der bewährten Mitarbeit der Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht Dr. Marcus Böttger, Ralph Gübner, Dr. Thorsten Junker und Michael Stephan sowie dem RiAG Dr. Axel Deutscher und dem RiOLG Dr. Georg Gieg liegt der OWi-Burhoff nunmehr in der 3. aktualisierten und erweiterten Auflage 2011 vor. Neu sind zunächst der rot-graue Einband und die entsprechend farbigen Lesezeichenbändchen, ein Hinweis auf den Wechsel zum Wissens- und Informationsdienstleiter Wolters Kluwer Deutschland.

    Im Vergleich zur Vorauflage aus 2009 hat das Handbuch knapp 250 Seiten zugelegt. Dies ist bei weitem nicht allein dem etwas kleineren Format geschuldet, sondern neben der selbstverständlichen Aktualisierung der einzelnen Stichwörter von "Ablehnung eines Richters, Allgemeines"(Rn 1) bis "Zwischenverfahren" (Rn. 2922), insbesondere der Neuaufnahme der Stichwörter "Winterreifenpflicht" (Rn. 2872a) und "Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen" (Rn. 2801) sowie der erheblichen Erweiterung der Stichwörter "Beweisverwertungsverbote, Rechtsfragen" (Rn. 475a) und "Beweisverwertungsverbote, Verfahrensfragen" (Rn. 475k) um alle Fragen, die mit der Verwertbarkeit von (Video )Messungen zusammenhängen.

    Das Handbuch hat grundsätzlich den Stand vom 31. Juli 2011, wobei teilweise noch Rechtsprechung und Literatur darüber hinaus ausgewertet worden ist. An Aktualität ist das Handbuch damit mal wieder nicht zu schlagen.

    Die erweiterte Bearbeitung des Stichwortes "Beweisverwertungsverbote, Videoüberwachung, Rechtsfragen" durch RiOLG Gieg besticht durch eine zehnseitige Tabelle aller aktuellen OLG-Entscheidungen zu Beweisverwertungsverboten bei dem Einsatz bildgebender Messverfahren (Rz. 475j).

    Zwar konstatiert derselbe Verfasser gleich zu Beginn des Stichwortes "Beweisverwertungsverbote, Videoüberwachung, Verfahrensfragen", dass der Stand der Rechtsprechung zur Frage der Videomessung und zu einem Verwertungsverbot auf der Grundlage der Entscheidung des BVerwG v. 11. August 2009 verhältnismäßig eindeutig ist. Gleichwohl gibt er im Folgenden zahlreiche Hinweise, wonach bei der Frage, ab wann der von § 100 h StPO geforderte Anfangsverdacht gegeben ist, Verteidigungsaktivitäten möglich und im Interesse der Mandantschaft auch geboten sind.

    Das neue Stichwort "Winterreifenpflicht" wird knapp, aber erschöpfend von RiAG Deutscher erläutert. Sein Fazit: die zum 4. Dezember 2010 in Kraft getretene Neufassung der Winterreifenpflicht" ist ein gesetzgeberisch misslungenes Regelungsmonstrum, das weiterhin keine tragfähige Definition der erforderlichen Bereifung aufweist. Umso wertvoller die Hinweise auf Ansatzpunkte für die Verteidigung!

    Zu Beginn des von RA Böttger verfassten Stichwortes "Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen" wird das Wichtigste unter 9 Ziffern in Kürze vorangestellt. Es schließt sich ein umfangreiches Literaturverzeichnis an, gefolgt von einer kurzen Schilderung des Gesetzgebungsverfahrens bezüglich des EU-GeldG, dem RBGe1d und schließlich der Umsetzung dieser Vorgaben. Daran schließt sich eine ausführliche, gut gegliederte und differenzierte Erklärung bzw. Erläuterung der komplexen Gesetzes- und Erlassmaterie an.

    Wer jemals mit der Vollstreckung ausländischer Geldsanktionen befasst sein wird- und damit ist spätestens seit Oktober 2010 verstärkt zu rechnen - , findet hier einen soliden und praxisorientierten Führer durch die neue Gesetzeslandschaft. Erleichtert wird dies durch die gewohnte Form der Handbuch-Darstellung: Text, Tabellen, Übersichten und farblich hervorgehobene Praxishinweise.

    Hilfreich am Ende des Stichwortes auch die Hinweise auf die mögliche gerichtliche Bestellung i.S.v. § 53 I Nr. 2 IRG sowie die Erläuterungen zu den Auswirkungen auf RVG, GKG und JVKostO. Die Bearbeitung des Stichwortes schließt mit einem Exkurs zur geplanten Regelung einer EU-weiten automatischen Abfrage von Kfz-Halterdaten. Für eine Neuauflage ist zu wünschen, dass auch zu diesem Stichwort die ansonsten im Handbuch durchgehend zu findenden Mustertexte eingearbeitet werden.

    Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass auch diese Neuauflage in bekannter Qualität und Aktualität die Praxisorientierung beibehält und einer engagierten Verteidigung Antworten auf alle Rechts- und Verfahrensfragen gibt. Das Handbuch wird seinem guten Ruf erneut gerecht und gehört nicht nur in die Hand der Fachanwältinnen und Fachanwälte für Verkehrsrecht, sondern auch in die Hand der Kolleginnen und Kollegen, die als Fachanwältin bzw. Fachanwalt für Strafrecht Verteidigungen in straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten übernehmen.“

2. Auflage

  • von Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Wolfgang Nieberler, München in MAV Münchner Anwaltverein e.V. 2010, S. 21

    „Gelegentlich hinterlässt der Blick in ein Buch einen Eindruck von Unbehagen, so z.B. wenn man erkennt, was es alles auf einem bestimmten Spezialgebiet zu wissen gibt und daran nun die eigenen Kenntnisse gemessen werden. Das von Burhoff herausgegebene und miterfasste Werk zum straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren ist so ein Fall. Wer dann allerdings das Handbuch nicht verschreckt zurück­legt, sondern mit ihm zu arbeiten beginnt, bekommt ein angenehmes Gefühl der Sicherheit, weil er zu praktisch allen Fragen dieses Rechtsgebiets einen verlässlichen Ratgeber gefunden hat.

    Neben dem ehemaligen Richter am OLG Hamm Detlef Burhoff, der seit gut einem Jahr die Fronten gewechselt hat und nun als Kollege Mitglied der Rechtsanwaltskammer München ist, sind sechs weitere Autoren aus Richterschaft und Anwaltschaft an dem Werk beteiligt.

    Schon äußerlich macht der Band einen guten Eindruck: Hardcover, zwei praktische Einmerkbändchen (leider keine Selbstverständlichkeit mehr heute), dünnes, aber nicht zu dünnes Papier sowie eine Schriftgröße, die auch längeres Arbeiten nicht zu einer Qual für die Augen werden lässt. Positiv auch, dass ein etwas kleineres Format (ca. DIN A5) gewählt wurde. Das immer beliebter werdende Lexikon-Format ist zwar sehr repräsentativ, hat aber für den Benutzer doch einige Nachteile, wie z.B. eine höhere Anzahl von Zeichen pro Zeile, die das Lesen nicht gerade leichter macht, oder aber Erschwernisse, wenn einmal etwas kopiert werden soll.

    Auch von der optischen Gliederung her, überzeugt das Werk: Vielfach findet sich nach jedem Stichwort ein Kasten, der „Das Wichtigste in Kürze" enthält. Danach werden spezielle Literaturhinweise gegeben. Schließlich wird das Thema gut gegliedert dargestellt, wobei, je nach Bedarf, auch Übersichten, Checklisten und Muster angeboten werden. Verweise auf andere, verwandte Themen verknüpfen die einzelnen Stichworte miteinander. Besondere Tipps sind grau unterlegt und fallen so gut ins Auge. Durchgehende Randziffern erleichtern das Zitieren.

    Befremdlich für ein „Handbuch" ist der üblicherweise Lexika vorbe­haltene alphabetische Aufbau, jedoch könnte ein Werk mit diesem Zuschnitt mit gutem Recht auch als Lexikon tituliert werden. Von der Darstellung des Stoffes her ist der Band als eine alphabetische, jedoch miteinander koordinierte Aufsatzsammlung zu charakterisieren, die auf die Bedürfnisse des Praktikers, vor allem aber des Verteidigers, abge­stimmt ist (so findet sich bei geeigneten Stichworten auch ein Abschnitt „Hinweise für den Verteidiger"). Nach einer kurzen Gewöhnungsphase kommt man hiermit ausgezeichnet zurecht.

    Wichtige und umfangreiche Themen sind, um die Übersichtlichkeit zu wahren, in mehrfache Stichworte unterteilt, so z.B. der Komplex „Rechtsbeschwerde". Dabei findet sich am Anfang immer ein ein­führendes Stichwort, von Burhoff „Verteilerstichwort" genannt (hier: „Rechtsbeschwerde, Allgemeines"). Mit diesem Aufbau lässt sich gut arbeiten, zumal von überzogenen, lexikontypischen Verweisungen zugunsten einer wohldosierten Mehrfachdarstellung des Stoffes an jeweils gegebener Stelle abgesehen wurde. Mag auch der eine oder andere solche Wiederholungen als unnötig ansehen, so reduziert diese Technik doch das Risiko erheblich, etwas Maßgebliches zu übersehen; auch prägt sich hierdurch das vermittelte Wissen besser ein.

    Zum Inhalt soll an dieser Stelle die Aussage genügen, dass das Handbuch praktisch alle wichtigen Themen enthält. In der zweiten Auflage wurden die Stichworte natürlich aktualisiert, z. auch erheblich erweitert. Auch wurden aufgrund von Anregungen aus dem Leserkreis Ergänzungen vorgenommen, so dass einige Stichworte neu sind: Alkoholverbot für Fahranfänger, sonstige Regelfälle des Fahrverbots, Messverfahren und Auswertung eines Fahrtenschreibers bei Geschwindigkeitsüberschreitung, Ladungssicherung sowie LKW-Maut (jeweils mehrere Stichwörter), Mobil- oder Autotelefon im Straßenverkehr, Sicherheitsgurt (OWi), Überqueren eines Bahnübergangs trotz Warnlicht. Literatur und Rechtsprechung wurden bis August 2008 berücksichtigt.

    Das Buch wendet sind vor allem an Rechtsanwälte, es hat jedoch auch im richterlichen Bereich Interesse und gute Aufnahme gefunden. Wer allerdings mit dem Gebiet der Ordnungswidrigkeiten bisher noch nicht viel zu tun hatte, tut sich schwer, mit diesem Werk in die Materie einzudringen. Dies müsste nicht so sein, auch wenn Anfänger gewiss nicht zur primären Zielgruppe des Bandes gehören und eine einführende systematische Darstellung bevorzugen werden. Ein „Fahrplan" mit einer Auflistung aller Stichworte, die man für eine erste Einführung in das Gesamtgebiet „(straßenverkehrsrechtliches) OWi-Verfahren" lesen sollte, und zwar unter Angabe der Reihenfolge, könnte den Zugang erheblich er- leichtern. Auch eine Aufstellung „OWi-Präsenzwissen" könnte den Nutzen des Bandes noch weiter steigern. Hier wären all jene Stichworte anzugeben, die man, zumindest überblicksweise, parat haben sollte, um auf unvermittelt auftretende Situationen, die eine sofortige Reaktion erfordern, souverän und richtig antworten zu können — auch wenn der konkrete Fall eine solche Wendung nicht unbedingt vermuten lässt. Als Beispiel sei hier nur die Richterablehnung genannt.

    Die beigegebene CD enthält eine Sammlung aller Muster und Checklisten sowie einschlägige Gesetzestexte. Es scheinen jedoch einige Dateien zu fehlen, zu denen Links in den Normen gesetzt sind. So sucht man z. B. das „Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968" bei Anlage 8c FeV vergeblich. Ganz allgemein wäre es schön, wenn eine CD stets auch den kompletten Buchtext enthält, um die Vorzüge von gedrucktem Werk und Arbeit am PC kombinieren zu können. Von der Speicherkapazität her ist das normalerweise kein Problem, ggfs. könnte man sogar noch weitere Extras (z. B. [unveröffentlichtel Urteile etc.) unterbringen. Hier muss aber offenbar erst ein generelles Umdenken der juristischen Verlage (nicht nur ZAP und dieses Werk sind hier gemeint!) einsetzen, die diesen Service wohl wegen der Konkurrenz zu eigenen Online-Datenbanken heute noch vielfach ablehnen. Solche Ängste sind jedoch unbegründet, da den Online-Angeboten immer ihre unschlagbare Aktualität bleiben wird.

    Abschließend lässt sich feststellen, dass dieses Handbuch, obwohl es erst in zweiter Auflage vorliegt, das Zeug zu einem Standardwerk hat und in keiner juristischen Bibliothek fehlen darf, wenn straßenverkehrsrechtliche OWi- Fälle bearbeitet werden. Und wenn tatsächlich einmal eine Frage offen bleibt, so sollte man das Angebot des Herausgebers annehmen und ihm Fragen und Anregungen, aber auch Bedenken und Kritik per E-Mail unter OWi- Handbuch@burhoff.cie mitteilen.

  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt Jost Kärger, München, aus DAR 2009, 179

    „Neben den bekannten Klassikern zu diesem Themenbereich ist dieses Werk ein neues „Gesicht":

    Es trägt der ständig steigenden Bedeutung möglicher Messfehler bei Geschwindigkeits- und Abstandsverstößen in der anwaltlichen Praxis Rechnung. Gerade in Fällen, in denen ein Fahrverbot droht, ist ein möglicher Messfehler der letzte Rettungsanker der Verteidigungsstrategie in der Hauptverhandlung.

    Nicht zuletzt durch die häufige mediale Berichterstattung über - tatsächliche oder behauptete - Fehler bei einzelnen Messsystemen wird dieser Themenkreis aber auch in der Erstberatung bei Mandatsannahme immer häufiger von den Mandanten nachgefragt.

    So stellen die Autoren Neidel und Grün als Sachverständige im Teil 1 die Systeme der Abstands-, der Laser-, der Lichtschranken- und der Radarmessung sowie der Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren sehr umfangreich - zum Teil auch die Verständlichkeit erleichternd mit vielen Fotos der maßgeblichen Messsituationen - dar. Neben Ausführungen zur Funktionsweise des konkreten Systems wird auch detailliert auf mögliche Fehlerqualen eingegangen, die zu einem Messfehler führen könnten.

    Es wäre jedoch wünschenswert - auch wenn sich letztendlich alles fachliche in den Beiträgen findet wenn trotz der Unterschiedlichkeit der Messsysteme ein einheitlicher Aufbau der Gliederung des jeweiligen Themas gewählt worden wäre und dieser - wie bei einigen Systemen im Buch auch geschehen - mit einer Checkliste für den Anwalt schließen würde.

    Vermisst wird vom Leser bei aller Ausführlichkeit jedoch der in der täglichen Beratungspraxis wichtige Themenkreis der Geschwindigkeitsmessung mit Piezosensoren oder faseroptischen Drucksensoren (auch „Starenkästen" genannt). Ausführungen zu diesen häufig eingesetzten fest installierten Messsystemen bleiben wohl der zweiten Auflage vorbehalten.

    Die rechtliche Bewertung möglicher Messfehler durch den RiOLG a.D. Burhoff im Teil 2 erfolgt sehr ausführlich und praxisbezogen mit guten Verteidigungshinweisen. Diese betreffen gleichermaßen das Verfahren selbst als auch die einschlägige Rechtsprechung.

    Hilfreich für den Praktiker ist auch die Liste der von der PTB zugelassenen Messsysteme im Teil 3, die auf deren Internetseite nur sehr versteckt zu finden ist. So kann er - trotz manchmal verwirrender Bezeichnungen als Beweismittel in den Bußgeldbescheiden - gleich anhand des Buches prüfen, um welches Gerät es sich überhaupt handelt und ob dieses zugelassen ist, noch ehe er mögliche systemimmanente Messfehler nachschlägt.

    Eine echte Fleißarbeit hat Burhoff mit der Zusammenstellung der „Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung der einzelnen Bundesländer geleistet. Diese, die bisher nur einmal - und das vor 10 Jahren - im Aufsatz von Starken, DAR 1998, 85 ff in der Literatur im Überblick dargestellt wurden, sind -auch wenn sie nicht direkt drittschützend sind - häufig bei der Unterschreitung der empfohlenen Messab­stände vor Gericht ein gutes Argument für den Rechtsanwalt, in den Fällen des Regelfahrverbots dessen Wegfall gegen Erhöhung der Geldbuße zu erreichen.

    Meine persönlichen Wünsche für die sicherlich bald zu erwartende Neuauflage:

    Neben der Einbeziehung der Starenkästen (s.o.) wartet der Praktiker sehnsüchtig auf die ersten Sachverständigenausführungen zu neuen Messsystemen wie dem Robot Traffistar S 330 mit Black Flash sowie dem Poliscan Speed, der neuen „Wunderwaffe" der Behörden, wenn man den Werbeprospekten des Herstellers Vitronic glauben darf.

    Vielleicht ist ja auch eine Erweiterung des Titels und damit auch ein Kapitel zu Rotlichtüberwachungsanlagen möglich.“



  • von RiKG Urban Sandherr, aus VRR 2009, 23

    „Nicht weniger als 53 Millionen Menschen haben in Deutschland einen Führerschein. 50 Millionen Kraftfahrzeuge sind zugelassen. 2,3 Millionen Verkehrsunfälle jährlich werden polizeilich erfasst. Alleine in Berlin werden jedes Jahr 3,2 Millionen Bußgeldbescheide erlassen bzw. Verwarnungsgelder verhängt. Dabei betreffen von den bei Amtsgerichten anhängigen Bußgeldverfahren rund 90% straßenverkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten.

    Schon angesichts dieser Zahlen nimmt es nicht Wunder, dass dem Ordnungswidrigkeitenrecht in der anwaltlichen und gerichtlichen Praxis ein hoher Stellenwert zukommt. Dass das von Burhoff herausgegebene Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren bereits recht kurz nach der Erstveröffentlichung in zweiter Auflage erscheint, ist gewiss nicht nur der Bedeutung des abgehandelten Themas geschuldet. Die Nachfrage nährt sich vor allem aus der unbedingten Praxistauglichkeit dieses Werks, das mit rund 1.500 Seiten gegenüber der Erstauflage nochmals um die Hälfte zugelegt hat. Mag es den Begriff des Handbuchs auch auf eine harte Probe stellen, so bürgt doch bereits das Autorenteam für unbedingte Praxisnähe. Es besteht neben dem nicht zuletzt wegen seiner Handbücher bekannten Burhoff, Richter am OLG Hamm, aus vier Rechtsanwälten und zwei weiteren Richtern. Alle sind ausgewiesene Kenner der von ihnen bearbeiteten Teilgebiete.

    Die bewährte Struktur der Erstauflage wurde beibehalten. Das gilt für die in anderen Burhoff-Handbüchern erprobte lexikalische Darstellung ebenso wie für die zahlreichen Praxishinweise, die Arbeits- und Formulierungshilfen und die Checklisten. Ein mit wenigen, knappen Sätzen gefülltes Fenster („Das Wichtigste in Kürze“) ist jedem abgehandelten Stichwort vorangestellt. Auf diese Weise erlangt der mit der Materie noch nicht vertraute Leser einen ersten, groben Überblick. Es folgen –  wiederum zu jedem Stichwort – Literaturhinweise. Neben dem Icon eines erhobenen Zeigefingers folgen – anders als man bei einer Abhandlung zum Fehlverhalten im Straßenverkehr meinen könnte – weder wachtmeisterliche Schelte noch schulmeisterliche Belehrungen. Vielmehr  enthält der folgende Fließtext in grau unterlegtem Feld wertvolle Tipps für den Verteidiger. Zentrale Themen werden häufig als Aufzählung dargestellt; so werden in übersichtlicher und einprägsamer Weise inhaltliche Strukturen herausgearbeitet und im wahrsten Sinne des Wortes veranschaulicht. Überhaupt: Insgesamt erinnert die Darstellung in ihrer konsequenten Orientierung am Bedarf des Lesers etwas an die Skripte juristischer Repetitorien. Dazu tragen auch die vielen Fallbeispiele bei. Die Darstellung der wichtigen Themen in ABC-Form wird flankiert von einem umfangreichen Stichwortregister, das ausschließlich auf Randnummern verweist und zwei weiteren Inhaltsverzeichnissen. Das eine, herkömmliche Verzeichnis enthält die nunmehr insgesamt 230 Themenstichwörter, das andere umfasst Hinweise auf Antragsmuster, Übersichten und Checklisten. Ein Gesetzesregister enthält allerdings auch die Neuauflage nicht. Hingegen enthält auch die zweite Auflage eine CD-ROM, auf der sich die im Buch genannten Muster als Word-Dateien sowie weitere Arbeitshilfen, zum Beispiel der Bußgeldkatalog, befinden. Gerade in kleineren Rechtsanwaltskanzleien wird dieses Hilfsmittel besondere Anerkennung finden. Alle diese Werkzeuge machen ebenso wie die unprätentiöse und schnörkellose Sprache deutlich, dass es den Autoren des Werks nicht vorrangig um die Teilnahme am wissenschaftlichen Diskurs geht, sondern darum, dem Praktiker schnell und präzise zu helfen.

    Was nutzten diese Werkzeuge, würden sie nicht begleitet von einem überzeugenden Inhalt? Es ist das Verdienst von Herausgeber und Autoren, alle relevanten Themen des Verfahrensrechts und die zentralen Bereiche des materiellen Rechts abzuhandeln. Entsprechend der anwaltlichen Praxis bildet das Verfahrensrecht den Schwerpunkt des Handbuchs. Folgerichtig befasst sich das Buch auf mehr als 30 Seiten mit dem Bußgeldbescheid, wiederum alphabetisch gegliedert nach Allgemeines, Berichtigung, Erlass, Inhalt, Mängel (sehr wichtig!), Rücknahme und Zustellung. Die zahlenmäßig gar nicht so relevante, dafür umso schwierigere Rechtsbeschwerde erhält gar 90 Seiten. Es ist nur konsequent, dass die Autoren im Bereich des sachlichen Rechts Schwerpunkte setzen. Burhoff bekennt sich dazu, die Darstellung auf die Themenbereiche Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße nach § 24a StVG beschränkt zu haben. Das ist zwar nicht ganz richtig. Denn zum einen werden diese Themen nahezu ausschließlich unter verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuverlässigkeit der Beweisverfahren, erörtert. Zum anderen werden auch die dem materiellen Recht zuzuordnenden Rechtsfolgen ausführlich behandelt, namentlich das Fahrverbot (130 Seiten). Tatsächlich enthält das Werk aber keine Ausführungen zu den schon als Unfallursachen statistisch überaus relevanten Verstößen nach §§ 8 (Vorfahrt), 9 Abs. 3 StVO (Abbiegen) sowie § 9 Abs. 5 StVO (Wenden, Rückwärtsfahren). Aber all das ist unter dem Gesichtspunkt der Praxisrelevanz folgerichtig. Denn Geschwindigkeitsüberschreitungen – sie schlagen nunmehr mit 200 Seiten zu Buche, die klarer und übersichtlicher kaum sein könnten – sind forensisch ausschließlich unter dem Aspekt der Nachweisbarkeit von Interesse. Das Gleiche gilt für die anderen Themenkomplexe. Und die tatsächlich außen vor bleibenden §§ 8, 9 Abs. 3 und Abs. 5 StVO erfordern vergleichsweise wenig anwaltliches (Vor-)Wissen. Neu aufgenommen wurden mehrere Stichwörter, u. a. „Ladungssicherung“, „LKW-Maut“ und – angesichts der nicht enden wollenden Rechtsprechungsveröffentlichungen unvermeidlich: „Mobil- oder Autotelefon“.

    Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Neuauflage des Handbuchs für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren inhaltlich und „handwerklich“ überzeugt. Es bietet dem Praktiker, was er braucht: Schnell zugängliche und kompakt, aber verständlich aufbereitete Informationen zu allen forensisch relevanten Themen. Den in diesem Bereich tätigen Rechtspraktikern – Anwälten und Richtern gleichermaßen – sei es empfohlen.


1. Auflage

  • von RiOLG Klaus Michael Böhm,  in StV 2007, 389

    „In vielen Kanzleien führt das Ordnungswidrigkeitenverfahren ein Schattendasein. Nicht selten wird der Anwalt mit einer Vertretung nur in Zusammenhang mit anderen Mandaten betraut, etwa wenn der Klient zu schnell gefahren ist und ihm nun ein Fahrverbot droht. Welche Bedeutung einer solchen Sanktionsdrohung zukommt, überrascht selbst den forensisch Erfahrenen immer wieder. Der im Bußgeldverfahren geführte „Kampf ums Recht“ übersteigt den mancher Strafsache. Umso wichtiger ist die Möglichkeit einer zügigen und umfassenden Einarbeitung in ein Rechtsgebiet, welches in den vergangenen Jahren zunehmend ein Eigenleben entwickelt hat. Selbst dem erfahrenen Strafverteidiger sind nicht alle Facetten geläufig, unterscheiden sich doch Straf- und Bußgeldverfahren in wichtigen Einzelheiten. Gerade bei Letzterem kann die frühzeitige Einarbeitung in Beweis- und Rechtsfragen für den Erfolg der Verteidigung von ausschlaggebender Bedeutung sein, zumal § 77 Abs. 2 Nr. 2 OWiG die Möglichkeit der Zurückweisung verspätet gestellter Beweisanträge ausdrücklich vorsieht.

    Das in erster Auflage von Burhoff herausgegebene Handbuch für das straßen-verkehrsrechtliche OWi-Verfahren schließt eine Lücke, denn es vermittelt nicht nur das für den Regelfall erforderliche Sachwissen, sondern ermöglicht darüber hinaus auch die umfassende und schnelle Einarbeitung in eine oftmals komplexe Rechtsmaterie - ein Anspruch, welchem die gängigen Kommentare des Ordnungswidrig-keiten- und Straßenverkehrsrechts aufgrund der Fülle der dort verarbeiteten Informationen nicht immer genügen können. Das Handbuch entspricht daher einem drängenden Bedürfnis der Praxis nach einem leicht verständlichen Ratgeber. Ermöglicht wird dies zunächst durch eine klare und schnörkellose Sprache. Zu lange Textpassagen werden durch interne Verweise vermieden. Auch die Konzentration aufs Wesentliche trägt hierzu bei. Nicht alle Probleme des straßen-verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenrechts sind nämlich für die tägliche Rechtsanwendung von Belang, vielmehr wiederholen sich die Essentialia. Spezialfragen bedürfen ohnehin der gesonderten Recherche. Gleichwohl gelingt es der mit 1087 Seiten durchaus umfangreichen Publikation die für den Praktiker bedeutsamen Fragestellungen auch in ihren Schattierungen herauszuarbeiten. Daneben erlaubt das Werk aber auch den Einstieg in die  fallbezogen vertiefte Bearbeitung, indem es beispielsweise dem jeweiligen Kapitel weiterführende Literaturhinweise voranstellt. Die Sorgfalt und das Gespür für die Bedürfnisse der Anwender zeigt sich neben der Auswahl vor allem daran, dass Fachaufsätze mit ihrem Titel angegeben und so unnötige Erhebungen vermieden werden können.

    Entsprechend dem bewährten Aufbau der bereits in wiederholter Auflage erschienenen Handbücher des Herausgebers zum Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung gliedert sich das Werk nicht nach Paragraphen, sondern alphabetisch nach Stichworten. Dieser lexikalische Aufbau vermeidet langwieriges Blättern im Gesetz. Die Suche wird daneben erleichtert durch Aufteilung in weitere Unterpunkte. Auch Randnummern sowie ein ausführliches Inhalts- und Stichwortverzeichnis vereinfachen die Nachforschung. Leider fehlt als Abrundung ein sich oftmals als hilfreich erweisendes Paragraphenregister. Auch wäre bei einer Neuauflage zu bedenken, ob nicht die wichtigsten Rechtsvorschriften in einem Anhang oder zumindest beim jeweiligen Stichwort aufgelistet werden sollten, zumal die Bestimmungen der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) herkömmlichen Gesetzessammlungen nicht entnommen werden können. Die Textbearbeitung selbst beeindruckt durch ihre gelungene grafische Gestaltung. Der Fettdruck von Schlagworten und die Schattierung wichtiger Passagen erlaubt eine schnelle und einprägsame Informationsvermittlung. Ergänzend hierzu werden Aufzählungen durch Piktogramme zur Vermeidung langer Fließtexte getrennt. Zu auftauchenden Fragestellungen gibt das Handbuch auch sachlich leicht verständlich Auskunft, indem es dem jeweiligen Hauptstichwort zunächst die Rubrik „Das Wichtigste in Kürze“ voranstellt, damit einen schnellen Einblick in die Materie ermöglicht und mit einer „Checkliste“ für den Verteidiger schließt. Die beigefügten „Antragsmuster“ sind nicht nur für den Anfänger nützlich, sondern erleichtern als Formulierungshilfe auch dem kundigen Strafverteidiger die Arbeit. Dass diese Vorlagen zudem als Bausteine auf einer - auch für den technisch weniger Versierten - leicht handhabbaren CD-ROM als Word-Dokument mitgeliefert werden, ist ein selten zu vermerkender Service.

    Zu Recht bezeichnet sich das Handbuch als Werk von „Praktikern für Praktiker“. Es versteht sich nicht als weiterer Kommentar des Ordnungswidrigkeiten- und Straßenverkehrsrechts und verzichtet dementsprechend auch auf wissenschaftliche Kommentierung. Vielmehr wird der aktuelle Stand der Rechtsprechung wiedergegeben, und zwar nicht nur abstrakt, sondern auch anhand von Beispielen. So findet sich etwa unter dem Unterstichwort „Bußgeldbescheid, Mängel“ eine Auflistung, welche Defizite von Gerichten als wesentlich bzw. unwesentlich angesehen wurden (Rn. 440 ff.). Derartige Makel, wie etwa eine fehlende oder unzureichende Wiedergabe von Tatzeit und Tatort, sind in dem auf Massenbearbeitung ausgerichteten Verwaltungsverfahren keineswegs selten, weshalb die zutreffende Bewertung der Fehlerrelevanz bereits die halbe Miete darstellt. Auf eine derartige Fallgruppeneinteilung beschränkt sich das „Praktikerhandbuch“ aber nicht, vielmehr finden sich unter der Rubrik „Hinweise für Verteidiger“ auch zweckmäßige Tipps, denn gerade im Ordnungswidrigkeitenverfahren garantiert oftmals nur das taktisch richtige Vorgehen den Erfolg. So läuft etwa der verfrühte Hinweis auf die Unwirksamkeit des Bußgeldbescheides ins Leere, wenn die Behörde diesen bei noch nicht eingetretener Verjährung erneut erlassen könnte      (Rn. 476). Auch ansonsten kommt der ersten Äußerung häufig entscheidende Bedeutung bei, weshalb bei kurzen Verjährungsfristen von anfänglich drei Monaten (§ 26 Abs. 3 StVG) ein überlegtes Vorgehen ausschlaggebend sein kann, etwa wenn sich die von der Bußgeldbehörde erlassene Anhörung nicht an den eigentlichen „Verkehrssünder“ richtet (Rn. 2155).

    Nicht nur durch diese Benutzerfreundlichkeit, sondern vor allem durch seine fachliche Prägnanz überzeugt das Werk. Neben der Darstellung der drängendsten Probleme des Verfahrensrechts, wie etwa der Identifizierung des Betroffenen anhand von Lichtbildern (Rn. 1456 ff.) und den Anforderungen an seine Entbindung von der Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung (Rn. 1408 ff.; vgl. hierzu jüngst OLG Karlsruhe VRR 2005, 392 f.), werden auch Fragen des materiellen Straßenverkehrsrechts erörtert, wobei durch die Beschränkung auf die wichtigsten Fallgruppen der Geschwindigkeits- (Rn.1028 ff.), Rotlicht- (Rn. 1805 ff.), Abstands- (Rn. 59 ff.) und Trunkenheitsverstöße (Rn. 1912 ff.) die Übersichtlichkeit gewahrt bleibt. Die Darstellung der Rechtslage hilft dem Anwalt aber wenig, wenn es die Ordnungsgemäßheit der jeweiligen Messung zu beurteilen gilt. Dass sich das Handbuch auch in diese vielfach schwer verständlichen technischen Bereiche hinein wagt und die gängigen Messverfahren und deren Fehleranfälligkeiten leicht verständlich darstellt, hebt es von anderen Bearbeitungen ab und macht es - auch für Richter - zu einem „wirklich wertvollen Ratgeber“. Die unter dem Stichwort „Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren“ (Rn. 2073 ff.) unter Beispielen aufgelisteten Ratschläge für die Gebührenberechnung runden diese Einschätzung ab und zeigen das besondere Verständnis für die Bedürfnisse der Praxis. Schließlich weist das Handbuch eine erfreuliche Aktualität auf, indem etwa - wenn auch versteckt - die neueste Rechtsprechung zum Wegfall eines Fahrverbots bei Vorliegen einer notstands-ähnlichen Situation eingearbeitet wurde (Rn. 937; vgl. hierzu OLG Karlsruhe NJW 2005, 450 ff.,3158 ff.).

    Burhoff ist es gelungen, für das von ihm herausgegebene Werk namhafte Mitautoren zu finden. Entsprechend der Zielsetzung des Buches handelt es sich dabei um Praktiker. Neben dem in einem Straf- und Bußgeldsenat an einem Oberlandesgericht tätigen, durch vielfache Publikationen und einer eigenen Homepage (www.burhoff.de) bundesweit bekannten Herausgeber wirken mit Deutscher und Krumm zwei Amtsrichter und mit Böttger, Gübner, Junker und Stephan vier Rechtsanwälte mit. Deren praktischen Sachverstand merkt man der Bearbeitung von insgesamt 220 Stich- und Unterstichworten, welche nachfolgend nur auszugsweise angesprochen werden können, an.

    So hat das Kapitel „Fahrverbot“ - das virulenteste Problem des Straßenverkehrs-    rechts- mit Deutscher ein durch zahlreiche Veröffentlichungen, wie etwa zu den neuesten Entwicklungen des Fahrverbots bei Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstößen in der NZV, bekannter Autor übernommen. Die von ihm behandelten Unterstichworte „Fahrverbot, Absehen, allgemeine (Rn. 703 ff.) und berufliche           (Rn. 716 ff.) Gründe“ und „Fahrverbot, Augenblicksversagen“ (Rn. 809 ff.) gehören zum absoluten Grundwissen eines jeden mit dem Rechtsgebiet befassten Anwaltes. In solchen Fällen muss geklärt werden, ob der Mandant das Verkehrszeichen überhaupt hat bemerken können, denn nach der Grundlagenentscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 241 ff.) scheidet nämlich der mit der Regelanordnung eines Fahrverbots im Bußgeldkatalog verbundene Vorwurf einer groben Pflichtverletzung aus, wenn der Verstoß nur auf einfacher Fahrlässigkeit beruht, wie dies etwa beim bloßen Übersehen einzelner Verkehrsschilder der Fall sein kann. Da aber deren Wahrnehmung die Regel ist, muss, sich der Betroffene, gegenüber der Bußgeldbehörde oder vor Gericht auf eine solche augenblickliche Unaufmerksamkeit ausdrücklich berufen (Rn. 817). Mit überwiegend verfahrensrechtlichen Fragen beschäftigt sich Krumm, wobei insbesondere seine Hinweise zu den Kriterien der „Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens nach § 47 OWiG“ aus Opportunitätsgründen und dem „Punktesystem nach § 4 StVG“ auf das besondere Interesse des praktischen Anwenders stoßen dürften. Aber auch die Zustimmung zum „gerichtlichen Beschlussverfahren nach § 72 OWiG“ hat seine Tücken, weshalb eine solche gut überlegt sein sollte (Rn. 279). Die richtige Formulierung eines „Beweisantrages“ bereitet vielen Anwälten Schwierigkeiten. Die Kommentierung von Stephan zeigt die Besonderheiten im Bußgeldverfahren auf und hilft durch Muster bei der Formulierung. Von diesem werden unter dem Stichwort „Rechtsschutzversicherung“ auch gebührenrechtliche Fragen und gemeinsam mit Burhoff die stets virulente Problematik der „Beweisverwertungsverbote“ erörtert, etwa zur Zulässigkeit der Übermittlung von Lichtbildern des Betroffenen durch die Meldebehörde (Rn. 363) oder der Überwachung des ruhenden Verkehrs durch Private (Rn. 364). Dass sich zu letztgenanntem Hauptstichwort häufig Verweise auf die anderen Handbücher des Herausgebers finden, ist leidig, jedoch aus Platzgründen wohl sachgerecht. Die von Gübner bearbeiteten Bereiche des „Fahrtenbuchs“ und der „Fahrerlaubnis auf Probe“ haben erhebliche praktische Relevanz und beleuchten, was es lobend hervorzuheben gilt, auch verwaltungsrechtliche Aspekte. In das schwierige Gebiet der „Rechtsbeschwerde“ wagt sich Junker, der allerdings auf die bei einem Abwesenheitsurteil auch mögliche und hinsichtlich ihrer formellen Anforderungen weniger strenge sog. „allgemeine Verfahrensrüge“ nicht hinweist (Rn.  1697; OLG Köln DAR 1987, 267 f.; vgl. hierzu Göhler-Seitz, OWiG, 14. Aufl. 2006, § 74 Rn. 48 b). Was eine „Lebensakte“ ist, kann man schließlich bei Böttger erfahren, dessen Darstellung der einzelnen Messverfahren und deren möglichen Fehlerquellen, wie bereits oben erwähnt, zu den „Highlights“ des Handbuchs gehört und dessen Erwerb für den engagierten Rechtsanwalt zu einem „Muss“ macht.

    Mit  € 89 ist die Neuerscheinung nicht gerade preisgünstig, sie ist jedoch ihr Geld wert.“



  • von Rechtsanwalt und Fachwanwalt für Strafrecht und Verkehrsrecht Gerhard Hillenbrand in DAR 2006, 719

    Den "Burhoff" kennt man bislang von den beiden von ihm herausgegebenen Büchern zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung. Nachdem beide Bücher mehrere Auflagen erfahren haben, widmet sich der Herausgeber mit einem qualifizierten Autorenteam einer neuen Herausforderung : dem straßenverkehrsrechtlichen Owi-Verfahren.

    Das Ergebnis ist gelungen. Wer zum ersten Mal mit diesem Kompendium arbeitet, wird mit der auch hier beibehaltenen Form der Schlagworte mit Verweisungen konfrontiert. Zunächst etwas ungewohnt, wird man aber schon nach kurzer Zeit den so gewählten Aufbau als sehr gelungen bezeichnen. Unter den einzelnen Schlagworten findet man eine Unmenge an Einzelinformationen. So wird das Informationsbedürfnis sowohl des Einsteigers als auch dasjenige eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht gestillt. Eine Verweisungstechnik führt den Leser in der Materie immer weiter, so dass kaum Fragen offen bleiben.

    Auf 1055 Seiten werden so zu den im täglichen Leben des Verkehrsrechtsanwaltes immer wieder auftretenden Problembereichen
    -Geschwindigkeitsübertretung,
    - Rotlichtverstöße,
    -Abstandsmessungen,
    -Verstöße gegen § 24a StVG
    ausführliche Lösungen geboten. Dabei wird auch auf das Fahrverbot und seine Vermeidungsmöglichkeiten im Einzelfall eingegangen. Gerade im Fahrverbotsbereich bezieht das Buch- genau im Anwaltssinn- neueste Tendenzen zur Abwendung ein. Es wird auf eine spezielle Nachschulungsmöglichkeit "avanti-Fahrverbot" des TÜV-Nord als verkehrspsychologischer Intensivmaßnahme eingegangen. Neben dem im Buch erwähnten Urteil des AG Bad Segeberg (VRR 2005, 277) gibt es jetzt die Entscheidung des AG Rendsburg (zfs 2006, 231) und eine des AG Lübeck, Urteil vom 5.7.2006, Az. 64 OWi 52/06. Alle Gerichte haben unter Berücksichtigung der Intensivschulung auf das Fahrverbot verzichtet.

    Rechtsprechungsnachweise gibt es also in Hülle und Fülle. Dadurch hat der Verteidiger eine gute Möglichkeit, seine Argumente im Verfahren zu untermauern und es Behörden und Gerichten leichter zu machen, die für dem Mandanten gewünschte positive Lösung mitzutragen.

    Praxishilfen und Checklisten runden das Bild ab. Auch zu Verfahrensfragen bis hin zur Rechtsbeschwerde findet man als Leser wichtige Informationen.

    Dem Buch ist eine CD-Rom mit 49 Musteranträgen und Schriftsätzen beigefügt. Hier sollte für künftige Auflagen noch Platz für Erweiterungen sein.

    Im Ergebnis wird das Buch wegen seiner Einfachheit in der Handhabung und damit des schnellen Zugriffs auf die gesuchten Information und wegen seines Detailreichtums sicherlich ein Standardwerk werden. In der verkehrsrechtlichen Handbibliothek des Unterzeichners, der seit vielen Jahren intensiv auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts tätig ist, hat das Buch bereits seinen festen Platz gefunden und wird fast täglich genutzt.



  • von VorsRiLG Dr. Hans-Jürgen Bode, Hildesheim, in zfs 2006, 673

    Der Herausgeber dieses Werks hat u. a. das bereits in 4. Auflage erschienene "Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" sowie das bereits in 3. Auflage erschienene "Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" verfasst. Die komplexen Fragen des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens lassen sich nach seiner im Vorwort dargelegten Ansicht nicht durch einen Autor allein bewältigen. Deshalb hat er auf einzelnen speziellen Teilgebieten ausgewiesene Kenner zugezogen. Am "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren" haben mitgearbeitet Rechtsanwalt Dr. Marcus Böttger, Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Rechtsanwalt Ralph Gübner, Rechtsanwalt Dr. Thorsten Junker, Richter am Amtsgericht Carsten Krumm und Rechtsanwalt Michael Stephan.

    Schon die Namen der in diesem Team zusammenwirkenden Autoren verspricht höchste Qualität der Ausführungen in diesem Werk. Der Leser wird in seinen dadurch geweckten Erwartungen nicht enttäuscht und findet reichen Zuwachs an Erkenntnissen selbst zu Themen, die in der Praxis seltener auftauchen und gerade deshalb von erheblichem Interesse sind.

    Auch das neue Handbuch ist wie die beiden vorerwähnten Handbücher in ABC-Form aufgebaut und behandelt alle wesentlichen Fragen des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Rechts unter Stichwörtern von der "Ablehnung des Richters" bis zum "Zwischenverfahren".

    Materiell-rechtlich werden nur die in der Praxis bedeutsamsten Ordnungswidrigkeiten behandelt: Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß Abstandsunterschreitung sowie Fahren unter Einfluss von Alkohol und Drogen. Verfahrensrechtliche Fragen werden dagegen ausführlich beantwortet, so z.B. hinsichtlich Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides, Gang der Hauptverhandlung, Pflichtverteidigerbeiordnung, Rechtsmitteln mit umfassenden Ausführungen zur Rechtsbeschwerde, insbesondere zu den Anforderungen an deren Begründung. Über das eigentlich straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren hinausgehend finden sich auch Erläuterungen zu den Stichwörtern Fahrtenbuchauflage, Vergütung des Verteidigers und Verkehrszentralregister.

    Besonders umfangreich sind die auf insgesamt 125 Seiten dargebotenen Ausführungen zum Fahrverbot. Ausführlich wird auch über Messgeräte informiert. So finden sich Erläuterungen zu den verschiedenen Geräten nebst Herstellerdaten, zu deren Funktionsweise und zur Eichnotwendigkeit. Abgedruckt sind zudem die landesspezifischen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung.

    Vielfach ist das Wesentlichste zu den Stichwörtern unter "Das Wichtigste in Kürze" zu Beginn in Leitsätzen zusammengefasst. Grau unterlegte Textpassagen mit vorangestelltem erhobenen Zeigefinger machen auf besonders wichtige Umstände aufmerksam.

    Das Handbuch wendet sich in erster Linie an den Rechtsanwalt als Verteidiger. An ihn richten sich die bei zahlreichen Stichwörtern unter der Überschrift "Hinweise für den Verteidiger" angebrachten Ausführungen. Für ihn besonders hilfreich sind zudem die im Text abgedruckten Muster-Schriftsätze, die auch auf der mitgelieferten CD-ROM zum Ausdruck gespeichert sind. Diese Antragsmuster sowie Übersichten und Checklisten sind in ein besonderes Inhaltsverzeichnis aufgenommen.

    Aber nicht nur für mit straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren befasste Rechtsanwälte, sondern auch für auf diesem Gebiet tätige Richter und Staatsanwälte sowie Mitarbeiter der Bußgeldbehörden bietet das Werk eine wahre Fundgrube an präzisen und kompetenten Informationen. Seine Anschaffung ist für diesen Personenkreis uneingeschränkt zu empfehlen.



  • von Rechtsanwalt Dan Benjamin Schwedt/Oder, in BA 2006, 299

    Der Herausgeber, Richter am OLG Hamm und durch diverse Veröffentlichungen ausgewiesener Kenner der Materie, hat es sich zur Aufgabe gemacht, ein Werk vorzulegen, das "dem Rechtsanwalt, der als Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren tätig ist, ... Fachkenntnisse vermitteln und ihn so bei seiner Arbeit unterstützen" soll.

    Für die Bearbeitung hat Burhoff namhafte Autoren gefunden, die die mittlerweile komplexe und kaum noch überschaubare Materie des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens nach Themengebieten gegliedert behandeln. Dabei handelt es sich ausschließlich um Richter und Rechtsanwälte, die sich in der Praxis mit dieser Thematik befassen. Es liegt damit ein Handbuch "von Praktikern für Praktiker" vor. Ziel der Autoren ,.war es, in den ... ausgewählten Teilbereichen des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens alle Fragen zu beantworten und für alle Probleme Lösungen anzubieten."

    Burhoff hat, wie bereits in anderen Handbüchern, die Stichwort-Form in alphabetischer Reihenfolge gewählt, so dass unter dem jeweiligen Stichwort i. d. R. alle damit zusammenhängenden (Rechts-)Fragen und Probleme geschlossen dargestellt werden. Damit erhält das Werk Lexikoncharakter. Das dementsprechend alphabetisch geordnete Inhaltsverzeichnis wird ergänzt durch eine Übersicht der zahlreichen Musterformulare, die zusätzlich auf einer beigefügten CD-ROM zu finden sind. Geordnet sind diese in der Reihenfolge des Druckwerks. Die leichte Anwendung wird durch das Word-Format "garantiert.

    Auf ein einheitliches umfangreiches Literaturverzeichnis wurde bewusst verzichtet. vielmehr befinden sich die einschlägigen Literaturhinweise (Spezialkommentare. Monographien, Aufsätze) zu bestimmten Themen bei den einzelnen Stichwörtern. So ist den Erläuterungen zu jedem Stichwort die einschlägige Literatur vorangestellt. Das erleichtert die Arbeit für den Praktiker, der gezielt auf Spezialliteratur hingewiesen wird, ohne erst mühsam in einem umfangreichen Literaturverzeichnis suchen zu müssen. Literatur Lind zitierte Rechtsprechung sind bis einschließlich August 2005 berücksichtigt; es wird darauf hingewiesen, dass ein großer Teil der vom Herausgeber stammenden Veröffentlichungen im Volltext auf www.burhoff.de eingestellt ist und auch ausgedruckt werden kann.

    Ausgangspunkt der jeweiligen Darstellung der einzelnen Stichwörter ist zunächst eine allgemeine Einleitung, an die sich die vertiefte Auseinandersetzung(-i mit der zu bearbeitenden Materie anschließt. Die an der herrschenden Meinung orientierte Erörterung \on Rechtsfragen wird durch weiterführende Hinweise auf kritische Literatur und Rechtsprechung ergänzt.

    Teilweise längere Ausführungen werden am Anfang des jeweiligen Stichwort." mit .,Das Wichtigste in Kürze" in mehreren Leitsätzen zusammengefasst. Im laufenden Text werden Wortpassagen zum besseren Auffinden im Fettdruck dargestellt, was mitunter den Lesefluss behindern kann, aber für das schnelle Auffinden der gesuchten Problematik sehr hilfreich ist. Besondere, für den Verteidiger äußerst hilfreiche Hinweise sind in Kastenform grau unterlegt. Allerdings sollten Hinweise wie: .,In jedem Fall muss sich der Verteidiger wegen der Entscheidung, ob ein Befangenheitsantrag gestellt werden soll, mit dem Betroffenen beraten" oder: ,.Der Verteidiger sollte sich jedoch mit seinem Mandanten besprechen und vergewissern, ob dieser mit der Stellung eines Ablehnungsgesuches einverstanden ist" oder: "Etwaige Zweifel an der Richtigkeit der Ahstandsbestimmung müssen in der HV deutlich angesprochen und möglichst schriftlich (i.d.R. in Form eines Beweisantrags) mitgeteilt werden, damit der Richter sich damit auseinandersetzt" für den Verteidiger selbstverständlich sein.

    Im materiell-rechtlichen Bereich hat sich der Herausgeber auf die wichtigsten Verkehrsordnungswidrigkeiten Geschwindigskeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG beschränkt. Bemerkenswert ist, dass bei sämtlichen dabei in Frage kommenden Messmethoden ausführliche Hinweise zu Fehlerquellen gegeben sind und so dem Rechtsanwalt ein Tor für eine erfolgreiche Verteidigung im Hinblick auf vorgehaltene Messergebnisse eröffnet wird.

    Insbesondere die Ausführungen zu § 24a StVG können uneingeschränkt überzeugen. Die Wechselwirkungen zwischen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG und einer Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Strafgesetzbuch sind ausführlich dargestellt. Umfassend dazu ist auch der Rechtsprechungsüberblick zum prozessualen Tatbegriff. Auf nicht weniger als vierzig Seiten wird dann auf die Trunkenheitsfahrt und die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Probleme eingegangen. Hervorzuheben sind die Darlegungen über die Feststellung der Alkoholkonzentration, hierbei insbesondere der Umfang und die Tiefe im Hinblick auf die Ermittlung Atemalkoholkonzentration mit dem Dräger Alcotest 71 10 Evidential. Umfangreiche Hinweise zur Rechtsprechung dazu runden das Bild ab.

    Verfahrensrechtlich werden alle bei der Verteidigung in OWi-Sachen auftauchenden Fragen behandelt. Vom ersten Kontakt des Anwalts mit dem Mandanten, der sich zumeist mit dem Anhörungsbogen oder dem Bußgeldbescheid an ihn wendet, über die Verletzung von Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren bei der Fahrerermittlung und sich daraus evtl. ergebender Fahrtenbuchauflagen bis hin zum Abschluss des OWi-Verfahrens durch Einstellung, Urteil oder Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist das vorliegende Handbuch ein umfassender Leitfaden für die tägliche Arbeit in der Praxis. Selbst darüber hinaus werden zahlreiche Hinweise bspw. zur Vollstreckung und zum Vollstreckungsaufschub von Fahrverboten erteilt. Allein die Ausführungen zum Fahrverbot nehmen insgesamt mehr als 120 Seiten in Anspruch. Bemerkenswert sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Ausführungen zum Inhalt und zur Fehlerhaftigkeit eines Bußgeldbescheides und der sich daraus ergebenden Folgen.

    Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass es den Autoren gelungen ist, ein Werk vorzulegen, das dem Rechtsanwalt, der als Verteidiger im straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahren tätig, ist, Fachkenntnisse vermittelt und ihn so bei seiner Arbeit unterstützt. Bei diesem Umfang der Darstellung der wichtigsten Probleme des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens gehört es in jede Anwaltskanzlei, die sich mit dieser Materie beschäftigt.



  • von Richterin Katja Weidner, auf http://www.jurawelt.com

    "Die Handbücher von Detlef Burhoff zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung sind insbesondere in Anwaltskreisen bestens eingeführt. Mit dem Pendant zum verkehrsrechtlichen OWi-Verfahren ist ihm abermals ein großer Wurf gelungen. Im Gegensatz zu den strafrechtlichen Handbüchern bedient sich Burhoff eines erlesenen Teams von sechs Mitstreitern aus Justiz und Anwaltschaft und gewährleistet damit eine präzise und aktuelle Aufbereitung der mitunter schwierig zu erfassenden materiell-rechtlichen, verfahrensrechtlichen, aber auch technischen Themen durch einen jeweils ausgewiesenen Kenner der Materie.

    Konzeptionell hält Burhoff an der bewährten Form eines alphabetisch geordneten Stichwort-Kommentars fest, beginnend mit der "Ablehnung eines Richters" und endend mit dem "Zwischenverfahren". Übersichtlich und instruktiv werden die in der Praxis bedeutsamen Problemkreise erläutert. Häufig werden Informationen auf überschaubarem Raum zusammengetragen, deren anderweitige Beschaffung der regelmäßig zeitlich gedrängte Arbeitsalltag kaum ermöglichen würde. Dabei stehen die verfahrensrechtlichen Fragen im Zentrum. In diesem Bereich dürften Wünsche kaum offen bleiben. Zum materiellen Recht erfolgt hingegen – wohl auch zur Wahrung der Handlichkeit und Praxistauglichkeit des Buches – eine Schwerpunktsetzung auf die in der Praxis bedeutsamsten Fragen. Insgesamt ruht das Augenmerk der Autoren stets auf der Praxistauglichkeit ihrer Ausführungen. Zumeist wird diesen das "Wichtigste in Kürze" vorangestellt, bevor systematisch und mit zahllosen Verweisen auf die einschlägige, stets aktuelle Rechtsprechung versehen die unerlässlichen Rechtsfragen des jeweiligen Stichworts vorgestellt werden. Besonders zu beachtende Passagen werden durch Unterlegung in grau und einen erhobenen Zeigefinger hervorgehoben. Unzählige Übersichten, Praxistipps, Formulierungshilfen und Checklisten erhöhen den Wert des Buches zusätzlich und lassen den Nutzer vom Erfahrungs- und Kenntnisreichtum der Autoren profitieren. Entsprechendes gilt für die beigefügte CD-ROM, auf der die im Werk enthaltenen Antragsmuster abrufbar sind.

    Gesamteindruck:

    Insgesamt können Autoren und Verlag nur beglückwünscht werden. Ihnen ist es unbestreitbar gelungen, ein aufgrund der alphabetischen Ordnung leicht zugängliches, informatives und zuverlässiges Handbuch zum straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren vorzulegen, das zumindest in seiner Form seinesgleichen suchen dürfte und jedem gelegentlich oder häufig mit dem Ordnungswidrigkeitenrecht befassten Juristen nur empfohlen werden kann."



  • von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht Georg Strittmatter, Düsseldorf, aus HRRS 2006, 151

    "Noch ein neues Buch, lohnt sich die Anschaffung? So oder so ähnlich werden vielleicht viele Kolleginnen und Kollegen zunächst auf die Ankündigung des Handbuches reagiert haben. Angesichts der zahlreichen ungefragt übersandten Werbeprospekte, welche sich nahezu täglich in der Post häufen, stellt sich die Frage zwangsläufig. Im Hinblick auf die bereits vorhandene Literatur und Kommentierung zu diesem Bereich ist sie auch durchaus berechtigt. Hinzu kommt, dass es mittlerweile nicht unüblich ist, sich als Rechtsanwender viele nützliche Informationen, seien sie nun rechtlicher oder technischer Natur, aus dem Internet zu "googeln". Um die eingangs gestellte Frage beantworten zu können, bedarf das Handbuch daher einer näheren Betrachtung.

    Burhoff und seine Mitautoren, alle erfahrene Praktiker aus dem richterlichen und anwaltlichen Bereich, verstehen das Handbuch als ein Werk, welches von Praktikern für Praktiker gestaltet wurde. Es wendet sich in erster Linie an "den Rechtsanwalt als Verteidiger, und zwar sowohl an den erfahrenen Strafverteidiger als auch an den Berufsanfänger bzw. den Rechtsanwalt, der nur gelegentlich Ordnungswidrigkeitenverfahren bearbeitet". Aber auch Richtern und Verwaltungsbehörden soll das Handbuch bei der Suche nach der richtigen Lösung eines Problems behilflich sein. Es soll dabei eine praktische Arbeitshilfe mit einer praxisnahen Darstellung der Probleme bieten, der Anspruch eines (weiteren) Kommentares wird ausdrücklich nicht erhoben.

    Bei der Darstellung wird daher grundsätzlich auch auf eine Unterteilung der Fragestellungen in einen verfahrensrechtlichen und einen materiell-rechtlichen Teil bzw. auf einen themenbezogenen Aufbau verzichtet. Vielmehr erfolgt eine Gliederung nach Stichworten in ABC-Form. Diese Darstellungsform wird dem einen oder anderen Leser bekannt vorkommen, entspricht sie doch dem Aufbau der beiden von Burhoff bereits bekannten Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sowie zur strafrechtlichen Hauptverhandlung. Wie in diesen Büchern spannt sich auch im Handbuch für das strafrechtliche OWi-Verfahren ein weiter Bogen der Stichworte beispielsweise von A wie "Abstandsmessung" über F wie "Fahrtenbuch" und T wie "Trunkenheitsfahrt" bis hin zu Z wie "Zustellungen".

    Dieser Verzicht auf eine "klassische" Aufteilung erlaubt in der Tat einen schnellen Zugriff auf die Informationen zum jeweiligen Stichwort, seien sie nun materiell-rechtlicher oder prozessualer Natur. Dabei werden nicht nur die meisten sich ergebenden Fragen unmittelbar beantwortet. Es finden sich auch umfassende Rechtsprechungshinweise sowie nützliche Querverweise auf weitere, mit dem jeweiligen Thema in Zusammenhang stehende Stichworte. Dabei ermöglichen es die zum Teil wirklich umfangreichen und aktuellen Rechtsprechungshinweise (Stand August 2005) dem Anwender, die Rechtsprechung für den jeweils in Frage kommenden OLG-Bezirk zu finden.

    Darüber hinaus bietet das Handbuch zu vielen Stichworten ergänzende Literaturhinweise, die eine gute Übersicht zur weiteren Vertiefung der Thematik bieten, soweit dazu noch Bedarf besteht. Ebenso erlauben die zum Teil zu Beginn eines wichtigen Stichwortes zusammengefassten Leitsätze und Checklisten einen raschen und schwerpunktmäßigen Überblick.

    Vor allem hat das Handbuch aber neben der schnellen und recht umfassenden Möglichkeit, sich zu einem bestimmten Stichwort die gewünschten Informationen zu beschaffen, einen weiteren Vorteil, der es für den Praktiker interessant macht. Es wird nicht nur eine "theoretische" Problematik aufgezeigt, vielmehr enthält das Handbuch auch wertvolle Hinweise dazu, wie die jeweilige Thematik im Verfahren prozessual richtig umgesetzt werden kann. Interessant werden diese Hinweise dabei vor allem dadurch, dass sie sowohl von Rechtsanwälten als auch von Richtern stammen. Dies nährt die Hoffnung, dass ein entsprechendes Vorbringen in der Praxis nicht ungehört verhallt.

    Lediglich manche der mit einem erhobenen Zeigefinger erteilten allgemeinen Hinweise wie etwa, dass es ohne Akteneinsicht keine erfolgreiche Verteidigung geben kann oder dass dem Betroffenen auch im OWi-Verfahren uneingeschränkt ein Schweigerecht zusteht, mögen dem vermeintlich "erfahrenen" Verteidiger etwas überzogen erscheinen, da das Wissen um diese Grundsätze eigentlich als selbstverständlich vorausgesetzt werden sollte. Mit einem Blick auf die Zielgruppe sowie auf die Erfahrungen aus der täglichen Praxis (und die Fehler, die sicher jeder schon gemacht hat), soll die Kritik in diesem Punkt jedoch nicht zu laut erhoben werden.

    So sehr die gewählte Darstellungsform auch den praktischen Zu- und Umgang mit dem Handbuch fördert, so erleichtert sie nicht gerade eben eine Abhandlung im Rahmen einer Buchbesprechung. Nachfolgend sollen und können daher inhaltlich nicht alle Stichworte, sondern nur einige Bereiche besprochen werden, die beispielhaft sind für die durchgehend sorgfältige und umfassende Bearbeitung aller Themen.

    Zu allgemeinen Verfahrensfragen im Bereich der Ordnungswidrigkeiten vermittelt das Handbuch fundiert und kompetent unverzichtbares Wissen. Dabei arbeiten besonders Stephan zu den Stichworten "Akteneinsicht" und "Hauptverhandlung" sowie Junker zum Stichwort "Rechtsbeschwerde" neben Grundsätzlichem die Unterschiede zu einem Strafverfahren heraus, deren Unkenntnis auch einem "erfahrenen" Verteidiger ohne weiteres zum Fallstrick gereichen kann. Gleichfalls selbstverständlich im Sinne einer Vollständigkeit ist für die Autoren die Abhandlung vermeintlich "theoretischer" Fragen. So setzten sich etwa Gübner und Krumm ausführlich mit den Konkurrenzen sowie dem Tatbegriff im Bußgeldverfahren auseinander. Sie greifen damit zu Recht Fragestellungen auf, die in der Praxis oft vernachlässigt werden.

    In materiell-rechtlicher Hinsicht haben sich Burhoff und seine Mitautoren auf die Abhandlung der Verkehrsordnungswidrigkeiten - wie Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG - beschränkt. Abgesehen davon, dass diese thematische Eingrenzung erforderlich war, um das Buch in einem tatsächlich handlichen Format anbieten zu können, ist in diesem Bereich besonders hervorzuheben, dass neben der Darstellung rechtlicher Probleme sehr viel Mühe aufgewandt wurde, auch technische Fragestellungen zu beleuchten. So liefert etwa Böttger in den von ihm bearbeiteten Teilen detaillierte Angaben zu technischen Hintergründen. Beispielsweise finden sich unter dem Stichwort "Geschwindigkeitsmessverfahren" neben einer Übersicht zu allen aktuell vorliegenden PTB-Zulassungen von Messgeräten zur amtlichen Überwachung des Straßenverkehrs auch ausführliche Erläuterungen zur Funktionsweise bzw. Bedienung der unterschiedlichen Geräte und ihren möglichen Fehlerquellen. Gerade diese Informationen sind für einen Praktiker bei der Bearbeitung eines Falles unverzichtbar, wenn er auf der Höhe der Zeit argumentieren möchte. Alleine mit der Frage nach dem Eichschein oder dem Schulungsnachweis der Beamten ist es heute (aus anwaltlicher Sicht) sicherlich nicht mehr getan. Das vermittelte Verständnis der Grundlagen einzelner Messverfahren und der Arbeitsweise der Messgeräte ermöglicht es aber nicht nur dem Anwalt einer unkritischen, besser gesagt blinden, Technikgläubigkeit vorzubeugen. Auch der interessierte Richter oder Sachbearbeiter wird gerade in diesem Bereich für die richtige "Problemlösung" nützliches Werkzeug finden. Äußerst hilfreich sind in diesem Zusammenhang auch die ebenfalls von Böttger zusammengestellten Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung der einzelnen Bundesländer.

    Im Bereich der möglichen Rechtsfolgen bleibt gleichfalls keine Frage offen. Hier handeln beispielsweise Deutscher und Gübner alleine die Oberbegriffe "Fahrverbot" und "Geldbuße" - um nur die wichtigsten zu nennen - auf über 130 Seiten kompetent ab.

    Was ebenfalls in einem solchen von Burhoff (mit-) verfassten Handbuch nicht fehlen darf, sind Ausführungen zur Vergütung des Verteidigers im OWi-Verfahren. So findet sich dann auch unter dem Stichwort "Vergütung des Verteidiger im OWi-Verfahren" eine ausführliche und mit weiteren Hinweisen versehene Erläuterung zur Vergütung im Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem RVG. Dabei trägt Burhoff nicht nur den erheblichen Veränderungen mit Einführung des RVG in diesem Bereich Rechnung, z. B. durch eine umfassende Darstellung der neuen Bemessungskriterien gem. § 14 Abs. 1 RVG. Wie gewohnt erläutert er neben diesen grundsätzlichen Fragen auch die einzelnen Vergütungstatbestände und ihre Ausnahmen anhand von nachvollziehbaren Abrechnungsbeispielen. Er liefert damit insgesamt eine für den Praktiker wichtige Argumentationshilfe in Vergütungsfragen, insbesondere auch gegenüber Rechtschutzversicherungen.

    Abgerundet wird dieses in der Tat praktische Handbuch durch eine CD-Rom mit Musterschriftsätzen. Diese decken zwar nicht alle erdenklichen Konstellationen ab, sie liefern jedoch in den wichtigsten Teilen erste Formulierungs- und Darstellungshilfen. Mehr sollen und können sie sicherlich auch nicht sein, da sich eine blinde Übernahme solcher Muster ohnehin verbietet. In diesem Zusammenhang angenehm: die Festplatte muss nicht mit der Installation eines weiteren Softwarepaketes in Anspruch genommen werden, da die Muster direkt von der CD-Rom aufgerufen werden können.

    Um abschließend die eingangs aufgeworfene Frage zu beantworten: ja, dieses Handbuch lohnt sich wirklich. Kaum ein anderes (Hand-) Buch bietet in derart kompakter und doch übersichtlicher Form themenübergreifend so umfassende sowie schnell zugängliche Informationen. Das selbst gesteckte und etwas bescheiden formulierte Klassenziel, ein Handbuch für den Praktiker anzubieten, erreichen Burhoff und seine Mitautoren bei Weitem. Fehlt es dem Werk doch in keinerlei Hinsicht am nötigen Tiefgang.



  • von Richter am Kammergericht Klemens Schaaf, Berlin, aus NZV 2006, 188

    "Ein weiteres Handbuch wendet sich mit dem Anspruch an den Praktiker, vornehmlich Rechtsanwalt, ihn präzise und schnell an die Lösung seines aktuellen auf den Bereich des straßenverkehrsrechtlichen OWi-Verfahrens beschränkten Problems heranzuführen. Findet ein dermaßen spezielles, nach Schlagworten gegliedertes Werk überhaupt Platz auf dem Schreibtisch eines Anwenders, auf dem es mit dem transportablen über WLAN vernetzten Notebook und den zahlreichen elektronischen Suchmaschinen konkurrieren muss? Es sollte, um die Antwort vorwegzunehmen, in Griffweite stehen.

    Wen die Flut der elektronischen Treffer stets erschlägt, wer die Aufsplitterung des fachspezifischen Zeitschriftenmarktes und die Unüberschaubarkeit gerichtlicher Entscheidungen und gesetzgeberischer Aktivitäten beklagt, wer schnell, präzise und kompetent informiert werden will, ohne den Blick für das Grundsätzliche zu verlieren und wer zur Vertiefung in Einzelfällen den Diskussionsstand aktueller Rechtsfragen kennen lernen, aber nicht zwingend ausgetragen wissen will, für den ist das vorliegende Handbuch bestens geeignet.

    Mag der mit 1087 Seiten doch beträchtliche Umfang zunächst irritieren, zeigt schon ein kurzes Blättern, dass der Herausgeber an den schnellen Leser gedacht hat und ihm entgegen kommt. Während das Inhaltsverzeichnis den Rahmen absteckt, erleichtert ein ausgesprochen detailliertes Stichwortverzeichnis, das auf die durchgehenden Randnummern des Buches verweist, die Suche. Unter "Das Wichtigste in Kürze" ist das Wesentlichste vielfach zu Beginn zusammengefasst und fettgedruckte Stichworte oder grau unterlegte Textpassagen, letztere mit vorangestelltem erhobenen Zeigefinger, sind willkommene Fixpunkte für das Auge und signalisieren besonders wichtige, beachtenswerte Aussagen. Das Handbuch erliegt auch nicht der Versuchung, sämtliche mit einem Stichwort inhaltlich verbundenen Fragen zu beantworten, sondern stellt über Querverweise die gebotene Verbindung her und bleibt damit dem ursprünglichen Gliederungskonzept treu. Die - soweit geprüft korrekten - erfreulich aktuellen Belegstellen sind in aller Regel gut erreichbaren Quellen entnommen und auf der beiliegenden CD-ROM befindet sich ein Textdokument, dessen Links zu Muster-Schriftsätzen im Word-Format führen, auf die an geeigneter Stelle im Handbuch hingewiesen wird. Übrigens werden in einem weiteren Inhaltsverzeichnis ausgewählte Stichworte angeboten, die auf Antragsmuster, Übersichten und Checklisten aufmerksam machen, an Hand derer der Verteidiger beispielsweise nachprüfen kann, ob das Urteil die für einen Abstandsverstoß erforderlichen tatsächlichen Feststellungen enthält oder worauf er bei der Prüfung des Schuldspruches wegen eines Rotlichtverstoßes zu achten hat.

    Auch inhaltlich überzeugt das Handbuch. Von der "Ablehnung des Richters" bis zum "Zwischenverfahren" reicht seine verfahrensrechtliche Spannweite, während sich die materiell-rechtliche auf ausgewählte, freilich nicht selten mit schwerwiegenden Folgen behaftete Zuwiderhandlungen beschränkt und den für ihren Nachweis zu beschreitenden Weg gewissenhaft beschreibt. Von Ausführungen zu Parkverstößen, Vorfahrtsverletzungen oder Überladung etc. bleibt sinnvollerweise verschont, wer dieses Buch sein eigen nennt. Doch wird seinen Wissensdurst umfassend stillen können, wessen Mandant trotz roten Lichtzeichens, zu schnell, zu dicht auf- oder unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss gefahren sein soll. Soweit die Ermittlung dieser Zuwiderhandlungen mit Hilfe moderner Messgeräte erfolgt ist, findet der Verteidiger hierbei nicht nur eine Liste der verschiedenen Geräte nebst Herstellerdaten vor, sondern auch Ausführungen zu deren Funktionsweise und wird durch den erwähnten Zeigefinger auf Punkte aufmerksam gemacht, denen er im Interesse seines Mandanten besonderes Augenmerk schenken sollte. Gerade bei der Darlegung der technischen Seite der zur Abstands- und Geschwindigkeitsmessung eingesetzten Geräte leistet das Handbuch wertvolle Aufklärungsarbeit, auf Grund derer es dem Verteidiger in Einzelfällen gelingen kann, den Tatrichter mit guten Argumenten zu weiterer Aufklärung zu veranlassen oder den Mandanten von der Zuverlässigkeit des angewandten Messverfahrens zu überzeugen. Dass in diesem Zusammenhang auch die landesspezifischen Richtlinien zur Geschwindigkeitsüberwachung abgedruckt sind, versteht sich fast von selbst. Besonders viel Raum widmet das Buch dem Fahrverbot als zeitlich begrenzter unpopulärster Reaktion auf straßenverkehrsrechtliches Fehlverhalten. Die insgesamt 125 Seiten starken Ausführungen erfassen nahezu jedes Detail und bilden für den Verteidiger eine solide Grundlage, von der er aus argumentieren und die Rechtsmäßigkeit der Maßnahme prüfen kann. Begrüßenswert sind auch hier die an den Verteidiger gerichteten, im Interesse seines Mandanten zu beachtenden Hinweise. Die eigentlichen Stärken des Buches indes liegen auf der Behandlung verfahrensrechtlicher Fragen. Angefangen vom Akteneinsichtsrecht über Zwangsmaßnahmen im bußgeldrechtlichen Ermittlungsverfahren, der Wirksamkeit eines Bußgeldbescheides, dem Gang der Hauptverhandlung und den Anforderungen an die schriftlichen Urteilsgründe bis hin zu den Rechtsmitteln und deren Anforderungen lässt das Handbuch den Verteidiger in keiner Lage des Ordnungswidrigkeitsverfahrens im Stich. Worauf bei der Anbringung von Anträgen zur Aufklärung des Geschehens im Einzelnen zu achten ist, wann ein Richter oder Sachverständiger abgelehnt und ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden kann und welche Konsequenzen der Übergang vom Bußgeld- in das Strafverfahren zeitigt, wie bei Abwesenheit zu verfahren ist und was es mit der Anhörungsrüge auf sich hat, erfährt der ratsuchende Verteidiger schon nach kurzem Blättern, muss allerdings - wegen des Umfanges völlig zu Recht - auf die Darstellung allgemeiner strafprozessualer Grundsätze verzichten und sich mit dem Verweis auf die einschlägige Kommentierung und das nun schon in 4. Auflage erschienene Handbuch des Herausgebers zur strafprozessualen Hauptverhandlung zufrieden geben. Erfreulich umfassend sind die Ausführungen zur Rechtsbeschwerde, insbesondere zu den Anforderungen an die Begründung verfahrensrechtlicher Verstöße und sachlich-rechtlicher Beanstandungen. Wer dem Mandanten nicht erklären will, weshalb seine Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen worden ist, prüft seine Angriffe gegen die angefochtene Entscheidung an Hand der gut verständlichen Ausführungen des Handbuches zur Verfahrens- und Sachrüge und vermeidet, weil er die formalen Anforderungen an sein Rügevorbringen beachtet hat, eine Niederlage infolge handwerklicher Fehler.

    Ganz den umfassend beratenden Verteidiger im Blick behandeln die Autoren übrigens auch die Erzwingungshaft, die Fahrtenbuchauflage und das Verkehrszentralregister, ja denken sogar an den Vergütungsanspruch des Rechtsanwaltes.

    Damit verfügt dieses Handbuch, in dem zu Blättern sich auch ohne konkreten Anlass immer lohnt, über die besten Voraussetzungen, einen gut erreichbaren Platz auf des Verteidigers Schreibtisch zu belegen, um diesen zukünftig allenfalls noch einmal an eine Neuauflage zu verlieren."



  • von Rechtsanwalt Mirko Röder, Berlin aus Berliner Anwaltsblatt 2006, 142

    Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr bedeuten jährlich für mehrere 100.000 Autofahrer Ärger mit der Polizei und den Gerichten. Nicht selten ist der zumindest zeitweise Verlust der Fahrerlaubnis mit möglicherweise weit reichenden Folgen für den Verkehrsteilnehmer zu befürchten, dem häufig dann der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

    Das vorliegende Handbuch geht u.a. zurück auf Anregungen, die der Herausgeber nach dem Erfolg der beiden anderen Handbücher zum Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung sowohl vom Verlag als auch aus der Anwaltschaft erhalten hat. Das Fachpublikum wünschte sich etwas Vergleichbares auch für das straßenund verkehrsrechtliche OWi-Verfahren.

    Das Handbuch gibt allen Benutzern eine praktische Arbeitshilfe, es wendet sich natürlich in erster Linie an den Rechtsanwalt als Verteidiger, und zwar sowohl an den erfahrenen Strafverteidiger als auch an den Berufsanfänger bzw. den Rechtsanwalt, der nur gelegentlich Ordnungswidrigkeitsverfahren bearbeitet. Darüber hinaus werden aber hier auch Richter oder die Verwaltungsbehörden die Lösung eines in der täglichen Praxis auftretenden Problems finden.

    Ein besonderes Anliegen des vorliegenden Handbuches war somit eine praxisnahe Darstellung der Probleme. Die Ausführungen wurden jeweils um zahlreiche Praxishilfen und -hinweise, um Formulierungshilfen sowie um Checklisten und Arbeitshilfen ergänzt. Dem Handbuch ist eine CD-ROM beigefügt; auf dieser sind die im Handbuch enthaltenen Muster aufgenommen worden.

    Im materiell-rechtlichen Bereich beschränkt sich das Handbuch auf die Verkehrsordnungswidrigkeiten - Geschwindigkeitsüberschreitung, Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung und Verstöße gegen § 24a StVG. Dies wohl deshalb, da diese nicht nur die in der Praxis bedeutsamsten Verkehrsordnungswidrigkeiten darstellen; diese notwendige Beschränkung war offensichtlich auch wegen der Vielzahl der möglichen Verkehrsübertretungen schon aus Platzgründen geboten.

    Der Herausgeber hat sich zur Teamarbeit entschlossen und ein Team von Mitautoren aus dem richterlichen und anwaltlichen Bereich zusammenstellen können, von denen jeder einzelne auf seinem (Fach-)Gebiet ein ausgewiesener Kenner der Materie und insbesondere der Praxis ist. Das Handbuch wurde also von Praktikern für Praktiker entwickelt."






  • von Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, Much aus ZAP Buchreport Beilage 12006, S. 16

    "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren. Herausgegeben von RiaOLG Detlef Burhoff unter Mitarbeit von RA Dr. Marcus Böttger, RiaAG Dr. Axel Deutscher, RA Ralph Gübner, RA Dr. Thorsten Junker, RiaAG Carsten Krumm u. RA Michael Stephan. ZAP-Verlag für die Rechts- und Anwaltspraxis, Münster, 2006. – XL, 1 087 S., 89 €

    Das Verhalten der Bürger wird von kaum einem Rechtsgebiet mehr beeinflusst als vom Recht der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Hunderttausende Autofahrer sind jährlich davon betroffen – bis hin zum Verlust der Fahrerlaubnis, der zur faktischen Arbeitsunfähigkeit führen kann.

    Dieses mittlerweile sehr komplizierte Rechtsgebiet haben sieben sachkundige Autoren aufgearbeitet. Jede, aber auch jede Verständnis- und Anwendungshilfe ist bei der Textgestaltung genutzt worden. Das beginnt schon damit, dass das Werk lexikalisch aufgebaut ist, also in ABC-Form. Das reicht von der Ablehnung eines Richters/Sachverständigen mit zahlreichen Unterteilungen bis zum Zwischenverfahren, dem Stadium zwischen Einspruchseinlegung und der Entscheidung über die Durchführung des Hauptverfahrens. Den einzelnen Stichwörtern sind kurze, präzise Hinweise zum richtigen Vorgehen vorangestellt. Im Text finden sich dann Fallbeispiele, Antragsmuster und Checklisten, die zusätzlich noch einmal durch ein eigenes Register erschlossen werden. Darüber hinaus ist eine CD-ROM mit sämtlichen

    Mustern beigegeben.

    Die Ausführungen zu den einzelnen Stichwörtern sind umfangreich und gehen auf alle Einzelheiten ein. So wird beispielsweise das der Revision nachgebildete Verfahren der Rechtsbeschwerde, an dem schon so mancher Anwalt gescheitert ist, auf siebzig Seiten behandelt. Zu dem Tatbestand der Geschwindigkeitsüberschreitung sind die vielfach unterschiedlichen Richtlinien der Länder für die Geschwindigkeitsüberwachung abgedruckt (Rn. 1785 ff.). Behandelt wird auch, was bei Übernahme des Mandats zu beachten ist, desgleichen die Vergütung des Verteidigers.

    Schon diese wenigen Hinweise zeigen, dass es zu Burhoffs OWi-Handbuch im Schrifttum nichts Vergleichbares gibt. Die sieben Autoren haben einen "Klassiker" verfasst."

  • von Rechtsanwälte Professor Dr. Joachim Herrmann und Dr. David Herrmann, Augsburg, aus NJW 2006, 195

    "Wieder ein echter "Burhoff"! In den vergangenen Jahren hat Burhoff unter anderem bereits Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung sowie einen Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in Straf- und Bußgeldsachen vorgelegt, die schnell zu täglichen Begleitern des auf diesen Gebieten tätigen Rechtsanwalts geworden sind. Jetzt ist sein "Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren" erschienen. Da das Werk ebenso angelegt ist wie die anderen Handbücher, kann schon deshalb vorausgesagt werden, dass ihm ein mindestens so großer Erfolg beschieden sein wird wie den früheren Handbüchern.

    Thematisch ist das neue Handbuch auf einen engen, aber gleichwohl sehr wichtigen Bereich der täglichen anwaltlichen Praxis zugeschnitten. Schon die Anzahl der entsprechenden Verfahren belegt dies. Es wird ein ständiger Begleiter sein nicht nur für Strafverteidiger, sondern darüber hinaus auch für Rechtsanwälte, deren Arbeitsschwerpunkt in anderen Rechtsbereichen liegt, die aber Ordnungswidrigkeitsangelegenheiten ihrer Mandanten erfahrungsgemäß "miterledigen", ohne diese an einen ausgewiesenen Spezialisten abzugeben. Die Heranziehung eines Spezialisten scheint angesichts des Handbuches nicht mehr erforderlich, denn das Werk führt auf nicht weniger als 1055 Seiten zuzüglich einem gut strukturierten Inhaltsverzeichnis sowie einem umfangreichen Stichwortverzeichnis in sämtliche im straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahren praktisch relevanten Themen ein. Dies geschieht von Praktikern für Praktiker. Burhoff hat für sein neues Handbuch ein Team von Mitautoren gefunden, die teils als Richter, teils als Rechtsanwälte, aber jedenfalls allesamt als ausgewiesene Spezialisten tätig sind.

    In der von Burhoff schon früher erfolgreich umgesetzten Form eines Stichwort-Kommentars bereitet das Team in alphabetischer Reihenfolge die zu erörternden Themen auf, beginnend mit der "Ablehnung des Richters" und endend mit dem "Zwischenverfahren". Das Handbuch behandelt also neben den materiellrechtlich relevanten Themen auch allgemein wichtige Aspekte für die Verteidigung. Dies erhöht den praktischen Nutzen.

    Sämtliche Themen werden regelmäßig in beachtlicher Tiefe dargestellt. Dies muss als echte Bereicherung für die Verteidigung angesehen werden, auch über den Bereich des Straßenverkehrsrechts hinaus. So findet sich beispielsweise unter dem Oberbegriff "Beweisantrag" bzw. "Beweisantrag, Inhalt" eine fundierte Darstellung, die sogar die wichtige "Flamingo-Bar-Entscheidung" des BGH vom 6. 7. 1993 (BGHSt 39, 251 = NJW 1993, 550) analysiert (Rdnr. 325). Eine solche Tiefe freut den kundigen Leser und hilft dem Unkundigen, zumal wenn sie so knapp und punktgenau informiert. Auch die unter dem Stichwort "Abstandsmessung" dargestellten verschiedenen Messverfahren (Rdnrn. 69 ff.), sowie die dann erforderlichen Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Darstellung im Urteil (Rdnrn. 93ff.), sind eine Bereicherung, noch dazu da sie versehen sind mit Checklisten und Arbeitshilfen, wie der Formel zur Geschwindigkeits- und Abstandsmessung (Rdnrn. 119ff.), und sogar einem Muster für die Rechtsbeschwerde (Rdnr. 122). Bei den "Richtlinien für die Geschwindigkeitsüberwachung" (Rdnrn. 1784ff.) finden sich auf mehr als 60 Seiten die Vorgaben der einzelnen Bundesländer in tabellarischer, die Übersichtlichkeit fördernder Darstellung. Auch zum "Rotlichtverstoß" (Rdnrn. 1805ff.) enthält das Handbuch ausführliche Hinweise nicht nur zu den einzelnen Messverfahren und deren technischen Vorgaben, sondern darüber hinaus auch zu möglichen Verteidigungsstrategien.

    Man könnte viele weitere gut aufbereitete Stichworte nennen. Die Rezension würde dann allerdings schnell ähnlich umfangreich wie das zu besprechende Buch selbst. Es fällt schwer besondere Höhen oder Tiefen in der Darstellung auszumachen. Manches hätte allerdings sprachlich knapper gefasst werden können, gelegentlich kommt es auch zu Überschneidungen (z.B. Rdnrn. 341 und 373, die teilweise dasselbe sagen). Insgesamt ist das Buch aber trotz der unterschiedlichen Urheberschaft dennoch wie aus einem Guss geschaffen. Es informiert auf gleichermaßen hohem Niveau! Hervorzuheben ist aber die bemerkenswerte Darstellung zur Rechtsbeschwerde (Rdnrn. 1612ff.). Soweit ersichtlich handelt es sich um die derzeit umfangreichste, in sich geschlossene Darstellung zur Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenverfahren, die das Thema dennoch knapp und klar behandelt. Auch hier werden eine Vielzahl von Tipps und Tricks genannt, die die Fertigung einer solchen Beschwerde erheblich erleichtern. Ergänzt werden die Ausführungen durch eine Vielzahl von Übersichten, Checklisten und Antragsmustern zu den jeweiligen Stichworten sowie eine CD-ROM, auf der sich die Antragsmuster in chronologisch abrufbarer Reihenfolge befinden. Diese sind insbesondere für den jüngeren, ebenso aber auch den strafrechtlich nicht so versierten und in Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts weniger erfahrenen Kollegen hilfreich. Gelungen ist auch die optische Aufbereitung. Vorab wird jeweils das "Wichtigste in Kürze" gerahmt hervorgehoben. Verteidigerhinweise sind regelmäßig grau hinterlegt. Der warnende Zeigefinger ruft - vorangestellt - zusätzlich Aufmerksamkeit hervor. All dies fördert die Orientierung. Das Buch beschränkt sich bewusst auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren. Es wären aber auch Ausführungen zur Schnittstelle zwischen Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht denkbar gewesen. Denn auch hier gibt es verschiedene Verteidigungsansätze, die bedacht werden sollten und mit denen Erfolge erzielbar sind. Dies kann vielleicht bei der bereits jetzt absehbaren Neuauflage berücksichtigt werden.

    Fazit: Burhoffs Handbuch gibt eine Wanderkarte an die Hand, die durch das Unterholz und nicht immer leicht zu durchquerende Dickicht des OWi-Verfahrens leitet. Es ist gut ausbalanciert zwischen stichwortartiger, auf die Bedürfnisse der Praxis ausgerichteter Aufbereitung und das Verständnis fördernder, systematischer Darstellung der Probleme. Das Buch wird nicht zuletzt auch die Zusammenarbeit von Rechtsanwälten mit Behörden und Gerichten erleichtern, weil es beiden Seiten zeigt, worauf es ankommt."

  • von Rechtsanwalt Michael Zorn, Gernsbach in VRR 2005, 418

    "Fast jeder Anwalt wird in seinem beruflichen Leben mit Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehrsrecht konfrontiert, sei es in der anwaltlichen Beratung der Mandanten, oder aber als Betroffener in eigener Person. Obwohl allgegenwärtig, stellen jedoch die Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht in der anwaltlichen Wertschätzung eher einen Randbereich dar.

    Der Herausgeber dieses Handbuches: Burhoff ist dem Strafrechtsinsider ohnehin bekannt. Nunmehr ist es Burhoff mit seinen Co-Autoren gelungen, in einer eher unkonventionellen Art ein Arbeitshandbuch zu erstellen, das in jeder Phase der Bearbeitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahren die richtige Hilfe bietet.

    Der lexikonartige Aufbau nach Fachbegriffen ermöglicht auch dem Schmalspur-OWi-Rechtler das sofortige Auffinden der ihn interessierenden Probleme und führt ihn zielsicher zu dem gesuchten Rechtsbereich.

    So wird der Leser beispielsweise beim Stichwort "Geschwindigkeitsüberschreitung" bis hin zu den konkreten Messverfahren geführt. Hier findet er alle ihn interessierenden Detailfragen minutiös aufgearbeitet. Sowohl der Spezialist wie auch der nur gelegentlich in diesem Rechtsgebiet tätige Anwalt wird in die Lage versetzt, sich nach seinem eigenen Wissens- und Kenntnisstand die Antworten auf ihn interessierende Fragen zu erarbeiten.

    Ein aussagekräftiges Inhaltsverzeichnis mit klarer alphabetischer Struktur bietet die Grundlage, die den Fachoberbegriffen, wie Fahrverbot, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung unterliegenden Themenkomplexe unmittelbar anzusteuern.

    Gerade in den Bereichen der Geschwindigkeitsüberschreitung überzeugen die Darstellungen zu Fehlerquellen der verschiedenen Messverfahren, seien es Lasermesstechniken, Lichtschrankenmessungen, Induktionsschleifenmessverfahren oder ähnliches. Die einzelnen untergliederten Bereiche, wie z. B. Fahrverbot, Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberscheitung sind in jeder Hinsicht gespickt mit einer Vielzahl rechtlicher und tatsächlicher Hinweise. Dabei verlieren die Darstellungen jedoch nie die Übersichtlichkeit. Ihre klare Strukturierung und Gliederung bis in die kleinsten Details, führen den Laien wie den Fachmann in seiner Suche zu dem gewünschten Ergebnis.

    Hat der Benutzer des Handbuches z. B. mit der Anhörung zu tun, findet er genau unter diesem Begriff die notwendigen Erläuterungen, allerdings auch die notwendigen Muster eventuell erforderlicher Schriftsätze wie zum Beispiel, die Anhörungsrüge. Gleiches trifft zu für Bereiche des Einspruchs, der allgemeinen Einspruchseinlegung, einer beschränkten Einspruchseinlegung, über Fragen der Form, der Frist, Rücknahme u.ä. mehr.

    Der Vorteil dieser lexikonartigen Darstellung ist die Unmittelbarkeit, die sich dem Ratsuchenden durch dieses Handbuch bietet. Er liest sich über das Inhaltsverzeichnis sofort in das betreffende Problem hinein.

    Die drucktechnischen Maßnahmen wie Hervorheben von Begriffen, farbliche Unterlegung von Hinweisbereichen für Verteidiger etc. erleichtern auch in der konkreten Suche die Handhabung. Hierüber erhält die visuelle Darstellung dieses Arbeitsbuches einen Zuschnitt, der aber auch fernab jeder Langeweile liegt. Allenfalls kann man die Auffassung vertreten, die doch sehr häufige Wahl von Kleindruck zum Hervorheben wichtiger Hinweise, bedarf beim Benutzer schon einer überzeugenden Sehkraft.

    Dem Herausgeber und seinen Co-Autoren gelingt es das Problembewusstsein des Lesers zu schärfen auch für Randbereiche, so länderbezogene Zulassungskriterien verschiedener Messverfahren, Rechtssprechungshinweise der verschiedenen OLG-Bezirke zu Ordnungswidrigkeitsverfahren im Straßenverkehrsrecht, konkrete Fehlerquellen, seien es Geschwindigkeitsmessverfahren, seien es Bereiche der Rotlichtverstöße.

    Ständig neue Fakten, Querverweise konfrontieren auch den OWi-Fachmann mit neuesten technischen Daten, insbesondere neuester Rechtssprechung.

    Wer Burhoff kennt, weiß von seiner Vielfältigkeit in der Bearbeitung, Veröffentlichung von neuester Literatur und Rechtssprechung, dieses nicht zum Selbstzweck, sondern dieses ständig eingebunden in die Problembezogenheit.

    Burhoff gelingt es mit diesem über 1.000 Seiten umfassenden Arbeitsbuch in gewohnter Art und Weise die rechtlichen Einzelfragen mit großer Logik, Struktur und Übersicht zu bearbeiten.

    Dieser neue "Burhoff" ist ein Arbeitshandbuch. Der Benutzer wird, wenn er auch nur eine Teilfrage beantwortet haben will, in dieses Buch eingebunden. Er wird die Erfahrung machen, dass mit Unterstützung dieses Werkes die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeitsverfahren regelrecht Vergnügen bereitet. Daher ist zu erwarten, dass Benutzer dieses Handbuches, die bisher diesem Rechtsgebiet nur sehr zurückhaltend gegenüberstanden, diese Zurückhaltung schnell verlieren werden. Burhoff und seinen Co-Autoren gelingt es, über dieses Handbuch Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht eine neue Wertschätzung zu vermitteln.

    Fazit: Eine in vielen Juristenbereichen verbreitete stiefmütterliche Behandlung der Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehrsrecht erfährt durch den neuen "Burhoff" eine Wandlung. Burhoff und seinen Co-Autoren gelingt es, dieses Rechtsgebiet mit technischem und rechtlichem Tiefgang strukturell klar darzustellen.

    Das Handbuch animiert zum Arbeiten, es versprüht Neugierde und Spannung beim Benutzer. Eine prägnante Sprache verbunden mit einer komplexen, in sich jedoch logischen Darstellung aller rechtlichen und tatsächlichen Probleme lassen diesen neuen Burhoff für jeden wissbegierigen Anwalt zu einem Erlebnis werden. Dabei werden sie nicht nur in wissenschaftlicher Hinsicht zur Gewinnmaximierung, sondern auch in tatsächlicher Hinsicht. Wer Burhoff kennt, der weiß, dass er auch in diesem Bereich die richtigen und tatsächlichen Ratschläge erteilen kann.

    Alles in allem ein äußerst gelungenes Handbuch, ein Vergnügen mit diesem Werk zu arbeiten.

  • von Rechtsanwalt Günter Lange, Recklinghausen, Renopraxis 2005, 158

    "Ordnungswidrigkeiten im Strassenverkehr gehören zum "täglichen Brot" des Anwalts. Sie sind Massendelikte und machen daher zwangsläufig auch einen Großteil der Mandate in praktisch jeder Anwaltskanzlei aus, die sich (auch) mit Straf- oder OWi-Verteidigung befasst. Das gesamte hierzu notwendige Wissen zu diesem Thema zwischen zwei Buchdeckel zu bringen, war die Absicht einiger erfahrener Praktiker um den Strafrichter Detlef Burhoff, der bereits für seine Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur Hauptverhandlung bekannt ist. Dieses Unterfangen darf als uneingeschränkt gelungen bezeichnet werden. Auch hier haben die Autoren das A-Z- Schema gewählt, um ein schnelles Auffinden der Stichworte zu gewährleisten. Unter den einzelnen Stichworten finden sich dann zumeist ausführliche Darstellungen, die kaum Wünsche offenlassen. Man merkt den Ausführungen an, dass hier Praktiker mit teils jahrzehntelangen Erfahrungen ihr Wissen und ihre Kniffe weitergeben, etwa bei der Frage, wie man die Identifizierung des Fahrers anhand eines Lichtbildes angreifen kann oder wo die Schwachstellen der Messverfahren bei Abstandsverstößen oder Trunkenheit liegen. Alle diese Darstellungen sind gespickt mit Hinweisen für den Verteidiger, auch auf die Anwaltsvergütung wird eingegangen. Fazit: Das Buch hat das "Zeug" zu einem Standardwerk in der Verteidigerliteratur. Es könnte sich darüber hinaus auch zu einem Bestseller für allgemein verkehrsrechtlich Interessierte entwickeln, denn nirgendwo finden sich derart konzentriert Antworten auf straßenverkehrsrechtliche Fragestellungen, die jeden Autofahrer angehen (wie etwa: wann droht mir ein Fahrverbot, welche Bedeutung und welche Folgen haben Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid, wie funktioniert das Punktesystem in Flensburg?)."


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