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Rezensionen 5. Auflage: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

  • von RA Dr. Peter Kotz, Augsburg in NJW 2010, 2028

    Um mehr als 450 Seiten hat sich der Textanteil dieses „Klassikers“, auf den selbst versierte Strafverteidiger gerne zurückgreifen, seit der letzten Auflage vermehrt. Nicht ganz schuldlos daran ist der Gesetzgeber, der zum Ende der Legislaturperiode insbesondere durch das 2. OpferRRG und das zum 1.1.2010 in Kraft tretende Untersuchungshaftrechtsänderungsgesetz durchaus spürbar in das Gefüge der strafprozessualen Vorschriften eingegriffen hat. Auch das Gesetz zur Regelung der Verständigung in Strafverfahren darf hier nicht vergessen werden.

    Gerade zur letztgenannten Neuregelung kann der Verteidiger neben der als Einlage zur 52. Auflage von Meyer-Goßner beigegebenen Kommentierung auf praxisbezogene Ausführungen zurückgreifen, was deshalb besonders bedeutsam ist, weil Absprachen im Ermittlungsverfahren gerade nicht gesetzlich geregelt wurden. Hierzu hätte gerade im Zusammenhang mit der Neueinführung des § 46b StGB Anlass bestanden, weil der Kronzeuge vor dem Zeitpunkt des § 204 StPO „auspacken“ muss, weshalb für ihn von Interesse ist, in welchem Umfang seine Aufklärungshilfe tatsächlich „sein Schaden nicht sein“ wird (Fischer, StGB, 57. Aufl. 2010; Leipold, NJW-Spezial 2009, 776). Burhoff gibt hier auf mehr als 30 Seiten einen vollständigen Überblick über die Thematik, angefangen von einer umfangreichen Literaturübersicht bis hin zu konkreten Hinweisen an Verteidiger. In Bezug auf die beiden anderen Gesetzeswerke ist „der Burhoff“ überhaupt die erste an den Erfordernissen der Praxis orientierte systematische Aufarbeitung der entsprechenden Rechtsänderungen.

    Den von der 1. Auflage an hoch gehaltenen Qualitätsansprüchen ist – wie selbstverständlich –die Überarbeitung „alter“ Stichworte geschuldet, zu deren Umfang aus Platzgründen im Einzelnen hier nicht Stellung werden kann. Korrespondierend mit der akribischen Sorgfalt des Textteils gibt es nicht nur ein 50seitiges Stichwortverzeichnis, sondern daneben – erstmals – ein ausklappbares Verzeichnis der Schlagworte: Da hat sich jemand etwas dabei gedacht! Umfangreich ist das Paragrafenregister ebenso wie die Tabelle zu allen im Textteil erwähnten Entscheidungen mit (Haupt-) Fundstellen. Was also soll dann noch die beigegebene CD? Auch darauf finden sich das Entscheidungsregister, der Link zu den Texten der einschlägigen Gesetze und – natürlich – die Schriftsatzmuster.

    Die erfreuliche Neuauflage lässt nur eine Schlussfolgerung zu: Dieser Burhoff ist ein Muss!

  • von RiOLG Dr. Wolfgang, Bär, Bindlach, aus MMR-Aktuell 2010, 302169

    Das strafprozessuale Ermittlungsverfahren hat eine zentrale Bedeutung im gesamten Strafverfahren, da nur die hier erhobenen und gesicherten Beweismittel auch in der späteren Hauptverhandlung zur Verfügung stehen und Fehler, die im Ermittlungsverfahren gemacht werden, sich später häufig nicht oder nur schwer korrigieren lassen. Deshalb ist es für alle hier tätigen Juristen wichtig, die hier relevanten rechtlichen und/oder (verfahrens-)taktischen Besonderheiten zu kennen und zu berücksichtigen, um entsprechend dem Vorwort des Autors auf diese Weise eine „richtige Wahrheitsfindung im Strafprozess“ zu sichern.

    Nach der Vorauflage vom Oktober 2006 haben es zahlreiche Änderungen im Strafverfahrensrecht und neue Entwicklungen in der Rechtsprechung erforderlich gemacht, das seit seiner Einführung in der strafrechtlichen Praxis etablierte Handbuch für das Ermittlungsverfahren zu überarbeiten und an verschiedenen Stellen auch um weitere Punkte zu ergänzen.

    Von der Grundstruktur des Werkes hat der Verfasser wiederum auf einen thematischen bzw. systematischen Aufbau wie in den üblichen Kommentaren zur StPO verzichtet und stattdessen eine Darstellung der einzelnen Probleme bzw. Themen in ABC-Form mit mehr als 350 Schlagwörtern gewählt und so quasi ein Lexikon für den Juristen erstellt. Dies hat den Vorteil, dass unter dem jeweiligen Stichwort alle damit zusammenhängenden Fragen und Probleme geschlossen dargestellt werden können. Auf diese Weise ist ein schnellerer Zugriff auf die gesuchten Antworten möglich als bei den üblichen Darstellungsformen, auch wenn sich dabei Überschneidungen teilweise nicht vermeiden lassen. Die Auseinandersetzung mit einzelnen Problemfeldern wird auch durch die weitere Form der Darstellung zu den Einzelpunkten erheblich erleichtert. Beginnend mit dem Vorspann „Das Wichtigste in Kürze“ und den jeweiligen weiterführenden Literaturhinweisen schließen sich die eigentlichen ausführlichen inhaltlichen Erläuterungen an, die jeweils abgesetzt durch grau schraffierte Kurzhinweise für den Verteidiger unterbrochen werden.

    An vielen Stellen finden sich ergänzend tabellarische Übersichten, Checklisten und Antragsmuster für den Strafverteidiger, die über die dem Buch beigefügte CD als elektronische Dateien im RTF-Format aufgerufen und als Grundlage für die Erstellung eigener Schriftsätze verwendet werden können. Durch Unterkategorien und zahlreiche Querverweise werden praktische und systematische Zusammenhänge aufgezeigt, ohne dass der Leser aber nur mit dem Blättern im Buch beschäftigt ist. Zu den einzelnen Stichworten hinzu kommen am Ende des Handbuchs ein über 100 Seiten umfassendes Entscheidungsregister, das nicht nur die höchstrichterliche, sondern auch die einschlägige Rechtsprechung der Land- und Amtsgerichte nachweist und gegenüber der Vorauflage 750 Entscheidungen neu einbezogen hat, sowie ein Paragraphenregister und ein breit gefächertes Stichwortverzeichnis.

    Mit der 5. Auflage wurden die zahlreichen gesetzlichen Änderungen berücksichtigt, die zu erheblichen Veränderungen im Ermittlungsverfahren geführt haben. Dies gilt in erster Linie für das zum 1.1.2008 in Kraft getretene TKÜErwG vom 21.11.2007 in Bezug auf heimliche Ermittlungsmaßnahmen, für das am 1.10.2009 in Kraft getretene 2. OpferRRG und das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts, das seit dem 1.1.2010 anwendbar ist, sowie für das am 4.8.2009 in Kraft getretene Gesetz über die Verständigung im Strafverfahren. Neu aufgenommen wurden u.a. die Stichworte zur Online-Durchsuchung, zu verdeckten Ermittlern/Rechtsmittel, zu Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot für Berufsgeheimnisträger und zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen Inhaftierung des Beschuldigten bzw. im Strafvollstreckungsverfahren. Dadurch entspricht das Handbuch in seiner Neuauflage dem aktuellen Stand von Gesetzgebung und Rechtsprechung.

    Diese zahlreichen Änderungen haben aber auch dazu geführt, dass der Umfang des Werkes um ca. 500 Seiten auf nun fast 2.000 Seiten deutlich angewachsen ist. Besonders hervorzuheben sind schließlich noch die Aktualisierungen, die der Autor über seine Homepage www.burhoff.de mit dem dortigen Rechtsprechungs-Service und den jeweils abrufbaren aktuellen Entscheidungen des OLG Hamm sowie weiteren Veröffentlichungen zur Verfügung stellt. Hier kann auch ein kostenloser Newsletter abonniert werden, der etwa alle zwei Wochen per E-Mail über aktuelle Änderungen informiert. Über das strafprozessuale Ermittlungsverfahren hinaus steht mit dem ebenfalls vom Autor angebotenen und nun bereits in der 6. Auflage neu erschienen Handbuch für die strafprozessuale Hauptverhandlung ein weiteres Werk mit entsprechender inhaltlicher Gestaltung zur Verfügung.

    Obwohl sich die vorliegende Neuauflage des Handbuchs in erster Linie an den Strafverteidiger richtet, ist es auf Grund seiner sachlichen, ausgewogenen und inhaltlich differenzierten Darstellung ebenso für Richter und Staatsanwälte eine gewinnbringende Arbeitshilfe bei den täglich in der Praxis auftretenden Problemstellungen. Durch die präzise, durch eine Vielzahl von Rechtsprechungs- und Literaturhinweisen ergänzte, übersichtliche und aktuelle Darstellung der Themenfelder, die von A (wie Ablehnung eines Richters) bis Z (wie Zwangsmaßnahmen im Ermittlungsverfahren) reichen und zudem durch eine Vielzahl weiterführender Quellen abgerundet werden, ist das Handbuch von Burhoff ein unverzichtbares Hilfsmittel und deshalb jedem im Strafrecht tätigen Juristen, der sich mit der komplexen Materie des strafprozessualen Ermittlungsverfahrens zu befassen hat, besonders zu empfehlen.

  • von Rechtsanwalt Dr. Lucian Krawczyk, Bielefeld, aus StraFo 2010, 173

    „Über das, was die von Detlef Burhoff verfassten Handbücher zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung auszeichnet, ist in früheren Rezensionen schon viel gesagt worden. Es spricht für sich, dass das hier zu besprechende Handbuch zum Ermittlungsverfahren, 1997 zum ersten Mal erschienen, nun schon zum fünften Mal aufgelegt wird. Dass die Handbücher eine Erfolgsgeschichte würden, war wohl schon bei der ersten Auflage absehbar. Denn Burhoff hat seinerseits den bei Verteidigern bestehenden Bedarf erkannt, nicht nur eine breite und wissenschaftlich anspruchsvolle Fundierung der eigenen Tätigkeit zu erhalten, wie sie die großen Handbücher für den Strafverteidiger leisten, sondern auch schnell und gezielt informiert zu werden. Die bis dahin bestehende Lücke hat Burhoff geschlossen und hält sie seitdem zuverlässig und um stete Optimierung sowie Aktualisierung bemüht besetzt. Diese Rezension kommt nicht umhin, einige Vorzüge gegenüber anderen Werken herauszustellen – auch auf die Gefahr hin, Bekanntes zu wiederholen. Da ist zum einen die bewährte Kombination aus Darstellung eines Problems, Nachweisen der einschlägigen Entscheidungen und Literatur einschließlich abweichender Auffassungen und abschließenden konkreten Hinweisen. Zu den Vorzügen gehört weiterhin die Präsentation der einzelnen Themen in alphabetischer Reihenfolge, die dem Leser ein schnelles Auffinden ermöglicht, ebenso wie die Konsequenz, mit der Burhoff auch scheinbar weniger wichtigen Detailfragen nachgeht und diese auch beantwortet. Nicht zu vergessen ist die nahezu lückenlose Erfassung der einschlägigen Rechtsprechung. Während die Entscheidungen des BGH in guten Erläuterungswerken bestens aufbereitet werden, gilt dies für die der Oberlandesgerichte und erst recht der Instanzgerichte sicherlich nicht in gleichem Maße. In dieser Hinsicht bietet Burhoff bis hin zu amtsgerichtlichen Entscheidungen eine Dichte der Rechtsprechungsdokumentation, wie sie auch von Großkommentaren nicht erreicht wird.

    Über die bekannten Vorzüge hinaus lag es für diese Rezension nahe, das Augenmerk hauptsächlich auf diejenigen Neuerungen zu legen, die aufgrund der wichtigen Gesetze aus der jüngsten Zeit (Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren, 2. Opferrechtsreformgesetz, Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts) Eingang in die StPO gefunden haben. Hier können nur einige Aspekte herausgegriffen werden:

    Das weiteste und schwierigste Feld ist die Verständigung. Allzu große Rechtssicherheit wird man sich von der Kodifikation wohl nicht versprechen dürfen. Das Gesetz konzentriert sich auf die Urteilsabsprache und hält für das Ermittlungsverfahren lediglich den nichts sagenden § 160b StPO bereit, obwohl viele Absprachen schon in diesem Verfahrensstadium stattfinden. Bedarf für verlässliche Leitlinien und Handlungsempfehlungen besteht nach wie vor. Es ist daher nur konsequent, wenn Burhoff nicht nur die neue Gesetzeslage mit der Urteilsabsprache im Zentrum in allen Facetten beleuchtet (Rn. 37 ff.), sondern auch einen auf Verständigungen im Ermittlungsverfahren (und Zwischenverfahren) bezogenen Abschnitt in die neue Auflage aufgenommen hat (Rn. 838a ff.). Hier findet der Leser wertvolle Hinweise, aber auch – aus Sicht des Rezensenten sehr zu begrüßen – manche kritische Gedanken.

    Wichtige Verbesserung der Beschuldigtenrechte hat das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts mit sich gebracht. Unter anderem wurde in den Katalog des § 140 Abs. 1 StPO mit der Inhaftierung des Beschuldigten ein neuer Fall der notwendigen Verteidigung geschaffen. Alles, was der Verteidiger zum Hintergrund der Neuregelung und zu den Voraussetzungen, in denen der Fall eingreift, wissen muss, erfährt er im Handbuch (Rn. 1229a ff.). Spezielle Fragen wirft dabei das Verfahren der Pflichtverteidigerbestellung auf. Hier nur so viel: Die vom Gesetz im Falle der Inhaftierung geforderte „unverzügliche“ Beiordnung birgt ein gewisses Konfliktpotential, weil bei der Auswahl des Pflichtverteidigers unter Umständen dem Erfordernis der Unverzüglichkeit der Vorrang vor dem Wunsch des Beschuldigten (§ 142 Abs. 1 S. 1 StPO) zu geben ist, wenn der gewünschte Verteidiger nicht sofort erreichbar ist. Zu Recht warnt Burhoff in diesem Zusammenhang vor einem Missbrauch durch Bestellung von lediglich konsensbereiten Verteidigern (Rn. 1229g). Das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts hat zudem im neuen § 147 Abs. 2 S. 2 StPO die Rechtsprechung des EGMR und BVerfG zum Akteneinsichtsrecht des inhaftierten Beschuldigten umgesetzt. Allerdings ordnet die Vorschrift nicht die vollständige Gewährung der Akteneinsicht an, sondern spricht in Anlehnung an den Duktus des EGMR und des BVerfG von den für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung „wesentlichen Informationen“. Burhoff ist zuzustimmen, wenn er insoweit fordert, dass der Verteidiger sich nicht mit der Vorlage „ausgedünnter Aktenteile“ zufrieden geben dürfe (Rn. 99). Ebenso Zustimmung gebührt seiner an gleicher Stelle vertretenen Auffassung, dass die neue Vorschrift im Sinne einer vollständigen Akteneinsicht zu verstehen ist, weil eine effektive Verteidigung gegen die Inhaftierung nur bei Kenntnis aller sich aus den Akten ergebenden Ermittlungsergebnissen möglich ist.

    Um beim Thema Akteneinsicht zu bleiben: Ein weiterer Brennpunkt ist das Akteneinsichtsrecht des Verletzten. Dieses findet sich nach Nachregelung durch das 2. Opferrechtsreformgesetz einheitlich für alle Verletzten in § 406e StPO. Die sich aus der Doppelstellung des Opfers ergebenden Spannungen – als Zeuge Beweismittel einerseits und Verfahrenssubjekt mit eigenen Interessen und weit reichenden prozessualen Rechten andererseits – hat der Gesetzgeber nicht auflösen wollen. Dabei ist bekannt, dass der Wahrheitsgehalt der Aussage eines Zeugen beeinflusst wird, wenn dieser zuvor seine in den Akten enthaltenen früheren Aussagen gelesen und die weiteren Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis genommen hat. Das Gesetz bietet hier nur zum Teil eine befriedigende Antwort, in dem es in § 406 Abs. 2 S. 2 StPO eine fakultative Versagung der Akteneinsicht bei möglicher Gefährdung des Untersuchungszwecks vorsieht. Wie es sich hierbei mit der Problematik des informierten und interessierten Zeugen verhält, kann man ebenfalls im Einzelnen bei Burhoff nachlesen (Rn. 116a). Die im Schrifttum zu findende und von Burhoff geteilte Auffassung, dass „in der Regel bis zur Vernehmung des Zeugen in der Hauptverhandlung meist die Akteneinsicht zu verweigern sein“ werde, ist sowohl aus Sicht der Verteidigung wie auch im Interesse der Wahrheitsfindung sicherlich die konsequenteste Lösung. Vereinzelt finden sich auch dahingehende Entscheidungen. Ob diese strenge Position dem Willen des Gesetzgebers entspricht, darf indessen bezweifelt werden. Es ist ja keineswegs so, dass der Gesetzgeber die Problematik der Doppelstellung nicht gesehen hat. Das hat er durchaus, und er hat sich zugunsten einer starken Verfahrensstellung des Verletzten entschieden, wie das durch die gleichzeitige Zeugeneigenschaft nicht eingeschränkte Anwesenheitsrecht in der Hauptverhandlung zeigt (§§ 397 Abs. 1 S. 1, 406g Abs. 1 S. 2 StPO). Angesichts des klaren gesetzgeberischen Willens – Stärkung der Opferrechte! – steht die genannte Auffassung auf wackeligen Beinen, denn der Verletzte ist zumeist auch Zeuge. Gleiches gilt für den Hinweis von Burhoff (Rn. 116), der Verteidiger solle, falls seinem Antrag, dem Verletzten die Akteneinsicht zu versagen, nicht nachgekommen werde, eine Akteneinsicht nur unter Auflagen vorschlagen. Mit dem Akteneinsichtsrecht des Verletzten verhält es sich im Grundsatz nicht anders als mit dem des Beschuldigten. Es ist das Recht dieser Personen, das nur vom Verteidiger bzw. Verletztenbeistand für sie ausgeübt wird. Will man das Akteneinsichtsrecht in der Weise beschränken, dass der Beistand seinem Mandanten die früheren Aussagen nicht vorlesen und die Akten an ihn nicht überlassen dürfe, bleibt von dem Informationsrecht des Verletzten nicht viel übrig.

    Die Überlegungen auf den hier gestreiften Gebieten sind sicherlich noch nicht abgeschlossen. Der Leser darf aber die Gewissheit haben, dass das Handbuch von Burhoff aktuelle Entwicklungen stets zielsicher aufgreift und sich auf der Höhe der Diskussion bewegt. Ein weiterer Beweis hierfür ist etwa die ausführliche Aufarbeitung des Streitstands zur Frage  eines Verwertungsverbots bei fehlender richterlicher Anordnung für eine Blutentnahme nach § 81a StPO (Rn. 461a ff.).

    Will man abschließend einen Kritikpunkt anführen, dann den, dass das Handbuch bisweilen seinem Anliegen auf Vollständigkeit und Detailgenauigkeit zu erliegen droht. Die Darstellung insgesamt wieder etwas zu reduzieren und auf die Essentialia zurückzuführen, täte der Qualität des Werkes sicherlich keinen Abbruch. Dasselbe gilt für die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise im Fließtext, die sich an manchen Stellen über mehrere Zeilen erstrecken und damit die Lesbarkeit beeinträchtigen. Aber das ist nur ein kleiner Nachteil und zudem einer, mit dem im Laufe der Zeit jedes Handbuch und Erläuterungswerk zu tun hat. Von der täglichen und intensiven Nutzung des Handbuchs zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sollte dadurch niemand abgehalten werden. „

  • von Rechtsanwalt Jens Jenau, Schloß Holte-Stuckenbrock, AdVoice 2010, 59

    „Das Kombiangebot Strafverfahren bietet das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren und das Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren, bearbeitet von RA Detlef Burhoff, RiOLG d. D.

    Die Auswirkungen auf das Strafverfahren durch das 2. OpferRRG, das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts und das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren" - alle v. 29.07.2009 - sind eingearbeitet. Das TKIJErwG v. 21.11.2007 führte zu Anpassungen in den Texten zu den heimlichen Ermittlungsmaßnahmen.

    Daher fügte der Autor im Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren etwa die Stichwörter: „Online-Durchsuchung" mit der Auswertung der Rechtsprechung des BGH und des BVerfG, Rn. 1186a, „Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten", Rn. 1229a oder „Verdeckter Ermittler, Rechtsmittel", Rn. 1794b ein.

    Umfangreich wurden die Stichwörter im Handbuch für das strafrechtliche Hauptverfahren aktualisiert. Positiv hervorzuheben sind die Ausführungen zum Beweisantragsrecht aufgrund der BGH-Rechtsprechung zur Präklusion von Beweisanträgen. Auch führte die neue Absprachereglung im Strafverfahren zu Überarbeitungen und zu neuen Stichwörtern wie „Erörterungen des Standes des Verfahrens'', Re. 483a und „Mitteilung über Erörterungen zur Verständigung", Rn 609a. Einmal mehr zeigt sich auch der Praxiswert des Handbuchs in den gebührenrechtlichen Erörterungen.

    Beide Werke folgen der bewährten Systematik. In alphabetischer Ordnung sind die Hauptstichworte erläutert. So ließen sich alle mit dem jeweiligen Stichwort einhergehenden (Rechts-)Fragen darstellen. Das fördert die gezielte Suche nicht zuletzt unter Zeitdruck, etwa in einer laufenden Hauptverhandlung. Hilfreich sind die mit fettgedruckten Begriffen durchzogenen Texte, grau unterlegten und mit erhobenem Zeigefinger versehenen wichtigen Passagen, Checklisten, Formulierungsmuster und Übersichten. Besonders komplexen Stichworten ist das Wichtigste in Kürze vorangestellt. Mehrere Hundert neue Entscheidungen wurden integriert.

    Die beigefügten CD-ROMs umfassen alle Muster, die wichtigsten Checklisten und Übersichten.

    Fazit: Das Kombiangebot Strafverfahren ist eine exzellente Einheit mit einem bemerkenswerten Fundus für die Verteidigungspraxis. Beide Handbücher richten sich an Strafverteidiger, unabhängig ob Spezialist, Neuling oder gelegentlicher Strafverteidiger. Die neuen Burhoff-Werke bestechen mit hoher Aktualität und sind mit der - auch instanzgerichtlicher - Auswertung der Rechtsprechung eine sehr praktische Arbeitshilfe.“

  • von Rechtsanwalt Niels Hoffmann, Wiesbaden, HRRS 2010, 114

    „Nun ist es da: In neuer Aufmachung, mit mehr Seiten und neuem Preis legt Burhoff die 5. Auflage seines Handbuchs für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren vor. Das Buch hat sich seit seiner Einführung, wie sein Geschwister, das Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, weithin fest bei den Praktikern etabliert. Daher steht es eigentlich dem Versuch gleich, Eulen nach Athen zu tragen, wenn man meint, das Buch noch jemandem vorstellen zu können. Da sich das Werk jedoch nicht nur an den ratsuchenden Praktiker, sondern auch an Berufsanfänger richtet, soll diesen das wertvolle Werkzeug vorgestellt werden; für alle anderen bleibt die frohe Kunde der Neuauflage.

    Aufbau und Darstellungsweise

    Die „richtige“ Wahrheitsfindung im Strafverfahren zu sichern, ist das erklärte Ziel von Burhoff mit seinen Handbüchern. Als sinnige Ergänzung zu einer beachtlichen Anzahl von Kommentaren und Monographien hat Burhoff einen an der Praxis orientierten Aufbau der aufkommenden Probleme und Themen in ABC-Form gewählt, mit der der Leser rasch zum Punkt gelangen und dort eine geschlossene, zusammenhängende Darstellung finden kann – ein Lexikon für den Juristen. Bei besonders wichtigen oder sehr umfangreichen Themenkomplexen, wie etwa zum Stichwort „Akteneinsicht“ hat Burhoff sogenannte „Verteilerstichwörter“ gebildet, unter denen dann zu Unterkategorien weiterführende Stichwörter einen schnelleren Zugriff erlauben (z.B. „Akteneinsicht, Beschränkung“). Die Stichworte erlauben auch Querverweise untereinander, die sehr zu gefallen wissen, da auf diese Weise systematische oder praktische Zusammenhänge aufgezeigt werden und der Leser hingegen nicht fürchten muss, in ein Ping-Pong-Suchspiel verwickelt zu werden, auf der Suche nach dem richtigen Stichwort für die zu beantwortende Frage.

    Ergänzt werden der Aufbau und die Stichworte durch Stichwort- und Schlagwortregister, tabellarische Übersichten und Checklisten. Von besonderer praktischer Hilfe sind die farblich abgesetzten „Hinweise für den Verteidiger“ und das außerordentlich gründlich recherchierte Entscheidungsregister, das gerade nicht nur die aktuelle Rechtsprechung des BGH berücksichtigt, sondern – und darin liegt ein nicht zu gering zu schätzender Wert des Buches – über die regionalen Oberlandesgerichte auch die Rechtsprechung der örtlichen Land- und Amtsgerichte. Gegenüber der Vorauflage sind allein rund 750 neue Entscheidungen eingearbeitet worden. Hierüber kann sich nicht nur der lokal tätige Rechtsanwalt, sondern auch der überregional agierende Verteidiger rasch ein Bild von der örtlichen bzw. regionalen Rechtsprechungslage verschaffen oder das Tatgericht mit der Eigentümlichkeit seiner Rechtsprechung im bundesweiten Vergleich oder mit Blick auf das zuständige Rechtsmittelgericht konfrontieren.

    Dem medialen Arbeitsalltag entsprechend ist dem Handbuch auch eine CD-ROM beigefügt, auf der sich neben dem Entscheidungsregister auch Textmuster und Gesetze finden. Zu wünschen bleibt hier allein offen, dass die CD-ROM nicht nur wegen der Gesetze mit dem Internet verlinkt ist, sondern auch für Entscheidungen und weiterführender Literatur etwa mit dem Datenbankangebot von LexisNexis.

    Neuerungen der 5. Auflage

    Zu den Neuerungen der 5. Auflage gehört neben Inhaltlichem auch, dass Burhoff mit 2009 auch das erste Jahr praktische Erfahrungen mit dem Strafverfahren als Rechtsanwalt machen durfte. Eventuell findet sich daher auch die ein oder andere Ergänzung praktischer Hinweise zur Taktik der Verteidigung.

    Im Vergleich zur Vorauflage sind wesentliche aktuelle Entwicklungen eingearbeitet worden. So sind insbesondere die Stichworte „Online-Durchsuchung“, „Beweiserhebungs-/Beweisverwertungsverbot für Berufsgeheimnisträger“ aufgenommen worden sowie Änderungen, die sich auf die Neuregelungen durch das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 und das Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 sowie nicht zuletzt das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren v. 29.07.2009 zurückführen lassen. Insoweit ist das Buch derzeit kaum an Aktualität zu übertreffen, was auch dadurch gekennzeichnet ist, dass es (noch) kaum Literatur oder Rechtsprechung zu diesen neuen Entwicklungen zu berücksichtigen gab. Rechtsprechung ist weitgehend bis einschließlich August 2009 berücksichtigt.

    Fazit

    Burhoff gelingt es erneut in einer erfreulich kompakten und dennoch übersichtlichen Form, den Ratsuchenden schnell an eine umfassende praktische Lösung des Problems heranzuführen. Besonders gelungen erscheinen die Darstellungen zu den mannigfaltigen Fragestellungen des Akteneinsichtsrechts, zu  Verwertungsverboten bei Berufsgeheimnisträgern und zum dinglichen Arrest im Ermittlungsverfahren. Nicht nur der Berufsanfänger oder der nur gelegentlich im Strafrecht Tätige findet hier wertvolles Wissen und Tipps, sondern auch dem altgedienten Praktiker bietet sich aufgrund der stets beachtlichen Aktualität des Handbuchs die Gelegenheit, mit Veränderungen und Neuerungen des Rechts Schritt zu halten. Für den umsichtigen Praktiker sollte kein Weg an diesem Buch vorbeiführen.“

  • von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Uwe Freyschmidt, Berlin in    Berliner Anwaltsblatt 2010, 40

    „Das Handbuch von Burhoff für das strafrechtli­che Ermittlungsverfahren liegt nunmehr, fast 2000 Seiten stark, in 5. Auf­lage vor. Da es dem Autor be­reits mit den Vorauflagen ge­lungen ist, das Handbuch als Standard­werk zu etablieren, bedarf es an dieser Stelle keiner ausführlichen Erläuterung der äußerst gelungenen Konzeption mehr. Nur so viel: Burhoff erläutert sämt­liche praxisrelevanten Problemkreise des Ermittlungsverfahren nach alphabe­tisch gegliederten Stichworten. Über­greifenden Verteilerstichworten, wie etwa „Durchsuchung", werden Unterstichworte, zum Beispiel „Durchsu­chung, Behandlung von Zufallsfunden", nachgestellt. Da der Aufbau sich in die­ser Form als äußerst transparent erweist, gelingt die Arbeit mit dem Handbuch intuitiv und mühelos. Ergänzt werden die Zugriffsmöglichkeiten durch ein ausführliches Stichwortverzeichnis sowie ein Paragrafen- und Entscheidungsregister. Schließlich finden sich auf einer beigefügten CD-ROM u.a. die im Buch enthaltenen zahlreichen Muster und Checkli­sten. Die Ausführungen zu den einzelnen Stichworten sind übersichtlich und gut durchdacht, sie bieten für den Strafver­teidiger ein hohes Maß an praktisch ver­wertbarer Information.

    Aus den genannten Gründen wird der überwiegende Teil der gelegentlich oder regelmäßig als Strafverteidiger tätigen Leser das Handbuch bereits kennen und es als unverzichtbaren Bestandteil ihrer täglichen Fallbearbeitung zu schätzen wissen. Diese „erfahrenen" Nutzer werden sich fragen, welche neuen Aspekte die 5. Auflage des Handbuchs erwarten lässt.

    Dabei ist hervorzuheben, dass der Autor es wieder einmal verstanden hat, die rege Tätigkeit des Gesetzgebers — erin­nert sei an dieser Stelle nur an das 2. OpferRRG v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2280), das Gesetz zur Änderung des Un­tersuchungshaftrechts v. 29.07.2009 (BGBl. I, S. 2274) und das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafver­fahren v. 29,07.2009 (BGBl. 1, S. 2353) — in praxisrelevante Erläuterungen umzu­setzen.

    So finden sich nunmehr unter dem Stichwort „Erörterung des Standes des Verfahrens" (Rn. 838b) äußerst hilfreiche Ausführungen zu den in die StPO einge­fügten §§ 160b, 202a und 212 StPO, die mit der Zielstellung eines „offeneren Ver­handlungsstils" Erörterungen der Verfah­rensbeteiligten in weiter gehenden Um­fang ermöglichen sollen. Dabei merkt Burhoff kritisch Zweifel an der Sinnhaf­tigkeit dieser neuen Regelung an, denn „auch bisher haben schon viele souveräne StA und Richter, wenn es möglich, aber ggf. auch erforderlich war, einen kommunikativen Verhandlungsstil gepflegt" und „ob die anderen StA oder Richter sich von der Neuregelung und dem dahinter stehenden Gedanken be­eindrucken oder beeinflussen lassen, er­scheint fraglich". Ein weiteres Beispiel bieten die Ausführungen zum Stichwort „Pflichtverteidiger, Beiordnung wegen Inhaftierung des Beschuldigten" (Rn. 1229a). Diese Erläuterungen behandeln den nunmehr eingefügten Beiordnungsgrund der Inhaftierung des Beschuldig­ten (§ 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO), der am 01.01.2010 in Kraft treten wird. Der Ver­teidiger erhält hier die Möglichkeit, sich schon frühzeitig mit den wesentlichen Voraussetzungen der neuen Regelung vertraut zu machen.

    Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Handbuch zum Ermittlungsver­fahren auch in seiner Neuauflage dem Anspruch, eine praxistaugliche, verlässli­che und zudem aktuelle Arbeitshilfe - nicht nur - des Strafverteidigers zu sein, wieder vollauf gerecht wird. Im Sinne einer hohen Qualität der Strafverteidigung ist zu wünschen, dass das Handbuch auch weiterhin große Verbreitung findet.“

  • von RiKG Urban Sandherr, Berlin,aus StRR 2009, 461

    „Um klar zu sehen, genügt oft genug ein Wechsel der Blickrichtung“. Diese Erkenntnis des französischen Dichters Antoine de Saint-Exupéry trifft auf das nun bereits in fünfter Auflage vorliegende Handbuch des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens ohne jede Einschränkung zu. Es zeugt von dem elementaren Perspektivwechsel des juristischen Frontenwechslers und Grenzgängers Detlef Burhoff. Burhoff war viele Jahre Richter, zuletzt am OLG Hamm, und arbeitet jetzt als Rechtsanwalt, Publizist, Wissenschaftler und – dies sei respektvoll angemerkt – als Kaufmann. Von den unterschiedlichen Blickrichtungen dieser ungleichen Berufsgruppen zeugt das Handbuch. Handbuch? Von einem Prankenwälzer möchte man kalauern, hat die nun vorliegende 5. gegenüber der Vorauflage doch noch einmal um ein Drittel auf jetzt 2.000 Seiten zugelegt. Wer mit dicken Büchern jedoch Wissenschaftskunde, Theorie oder schlicht geistige Nabelschau assoziiert, geht fehl. Dieses Buch steht gewissermaßen mitten im Leben, und der Zugriff durch alle Praktiker – Rechtsanwälte, Staatsanwälte und Richter – ist ihm seit über zehn Jahren gewiss.

    Auch die Neuauflage hält selbstverständlich an der bewährten Struktur fest. Die Themen sind in rund 250 Hauptstichworte untergliedert, die alphabetisch geordnet sind. Außerordentlich komplexen Themen sind Kurzzusammenfassungen vorangestellt. Auf Textausschnitte mit besonderer Praxisrelevanz weist ein erhobener Zeigefinger hin. Diese Passagen haben mitunter Ratschlagcharakter; zur besseren Erkennbarkeit sind sie grau unterlegt. Rechtsprechung wird übersichtlich und sachgerecht reduziert und häufig durch Aufzählungen („Spiegelstriche“) präsentiert. Checklisten und – wo immer möglich – tabellarische Übersichten erhöhen den Gebrauchswert des Buchs. Von großem praktischem Wert sind auch die vier Register. Neben einem Schlagwort- und einem Stichwortverzeichnis finden sich ein sehr umfangreiches Entscheidungsregister und ein Paragrafenverzeichnis. Randziffern ermöglichen das schnelle Finden der gesuchten Passage. Gerade für kleinere Kanzleien dürfte auch die CD-ROM von großem Nutzen sein, enthält sie doch neben dem Entscheidungsregister und allen für das Ermittlungsverfahren wesentlichen Gesetzen auch eine Vielzahl von Antrags-, Rechtsmittel- und sonstigen Textmustern, auf die im Buch verwiesen wird. Inhaltlich hat die Auflage viele Ergänzungen und Überarbeitungen erfahren. Erstmals erörtert werden z. B. die Online-Durchsuchung und die Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren. Aber auch viele Gesetzesänderungen wurden eingearbeitet, etwa jene zur Verständigung im Strafverfahren und das TKÜErwG. Schließlich haben auch alle neuen Entscheidungen Eingang und Bewertung gefunden, soweit sie für das Ermittlungsverfahren von erheblicher Bedeutung sind. Auf die Entscheidung des BVerfG vom 12.02.2007 über die Folgen der Missachtung des Richtervorbehalts nach § 81a StPO bei Blutentnahmen wird beispielsweise verschiedentlich Bezug genommen, alleine unter dem Stichwort „Blutproben des Beschuldigten“ in vorbildlicher Klarheit auf rund 15 Seiten. Eine Tabelle ordnet über 40 Entscheidungen die Rechtsfolgen der Verletzung des Richtervorbehalts zu. Die sechste Auflage möge sich wegen dann eingetretener Rechtsklarheit kürzer fassen können, dies ist dringlich zu hoffen.

    Woraus nährt sich der Erfolg dieses Handbuchs, des in Kürze in 6. Auflage erscheinenden Handbuchs über die Hauptverhandlung sowie des „gefühlt“ neuen, aber auch bereits in 2. Auflage vorliegenden Handbuchs über das straßenverkehrsrechtliche Owi-Verfahren? Vordergründig und formal verbirgt sich hinter der Reihe erst einmal eine überragende Geschäftsidee, die einen Bedarf erkannt, gedeckt und eine Marktlücke geschlossen hat. In der Sache gelingt Burhoff dann eine grundsolide, fleißige und unprätentiöse Aufbereitung zum Teil schwieriger Rechtsgebiete. Er strukturiert die Materie klar und verliert seine „Kunden“ nie aus dem Blick. Ohne ein tiefes, auch dogmatisch-theoretisches Verständnis für die Inhalte wäre diese flüssige Wiedergabe ausgeschlossen. Die – was für ein treffendes Wort – Lesbarkeit dieses Buchs und sein hoher Wert für die Praxis zeugen gleichermaßen von Inspiration, Transpiration – und auch schon von Tradition. Denn gewiss auch als Ergebnis der vielen Rückmeldungen und Anregungen, die Burhoff erreichen, werden die Bücher nicht nur dicker, sondern auch immer besser und runder. Auch dieses Handbuch ist eine glückliche Symbiose aus Handwerk, Wissenschaft und – ja! – Pädagogik.“


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