"An diesen Werken ist zunächst als Charakteristikum zu erwähnen, dass sie nur einen Autor haben und dass dieser nicht Rechtsanwalt, sondern Richter (am Oberlandesgericht) ist. Die Werke wenden sich aber gleichwohl in allererster Linie an den Verteidigen Die zweite Besonderheit, die sie von den anderen hier angezeigten Werken unterscheidet, sind ihre Anlage und Gliederung nach alphabetisch geordneten Stichworten, also von "Ablehnung" bis "Zwischenberatungen des Gerichts" im Band Hauptverhandlung. Als dritte Besonderheit sind die umfangreichen "Entscheidungsregister" zu nennen, in denen auf insgesamt etwa 200 Seiten alle verschiedenen Fundstellen der im Text besprochenen Entscheidungen (z.T. auch unterer Gerichte) aufgelistet sind.
Die Alleinautorschaft bringt es mit sich, dass das Werk nicht nur eine einheitliche Handschrift trägt, sondern auch aus einem Guss geformt ist. Die Anordnung nach Stichworten - mit natürlich notwendigen zahlreichen Querverweisungen auf verwandte Stichworte - ermöglicht eine rasche Orientierung, weshalb der Rezensent schon Rechtsanwälte beobachtet hat, die es in der Hektik der Hauptverhandlung konsultierten und dabei offensichtlich rascher zum Ziel kamen als über das Stichwortverzeichnis eines StPO-Handkommentars. Die Entscheidungsregister sind für den nützlich, der nicht alle Entscheidungssammlungen und Zeitschriften zu seiner dauernden Verfügung hat. Dies alles sind große Vorteile für die schnelle Orientierung, Vorteile, die um so schwerer wiegen, als die dem Band Ermittlungsverfahrenen erstmals bei gefügte CD-ROM alle zitierten Entscheidungen des BGH enthält. die in der amtlichen Sammlung BGHSt veröffentlicht worden sind.
Die Möglichkeit des raschen Auffindens eines Stichworts zur schnellen Orientierung über eine Frage entsprechen Inhalt und Niveau der orientierenden Antworten. Sie sind allesamt knapp,. aber klar und präzise und führen ohne Umschweife und große Worte jeweils direkt zum Kern des angesprochenen Problems, völlig unprätentiös und knochentrocken. Bei zahlreichen Stichworten beginnt der Verfasser seine Erläuterungen mit einem "eingekastelten" Vorspann unter der Überschrift "Das Wichtigste in Kürze". Hier wird in knappen Sätzen. von meistens nicht mehr als ein bis zwei Zeilen der harte Kern des Problems dargestellt. Den Erläuterungen wichtiger Stichworte sind ferner umfangreiche und durchgängig zuverlässige Literaturhinweise vorangestellt. Für den Band Ermittlungsverfahren regt der Rezensent an, bei einer Neuauflage auf S. 146 zur Pressebeschlagnahme die Aufsätze von Achenbach in JuS 2000, 27, und in NStZ 2000, 123, sowie einige dort zitierte weitere einschlägige Artikel aufzunehmen. - Unter dem Stichwort "Gesetzesnovellen" wird auf geplante im Gesetzgebungsverfahren befindliche Vorhaben hingewiesen. In dem Band Ermittlungsverfahren - S. 455 - sollte demnächst der z Zt. von den gesetzgebenden Körperschaften beratene Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erweiterung des Pressezeugnisverweigerungsrechts auf selbst recherchiertes Material erwähnt werden (BT-Drs. l4, 5166).'
Die Erläuterungen sind durchgängig von einer bemerkenswerten Klarheit und Dichte. Man erfährt immer Richtiges, Genaues: und Weiterweisendes. "Hinweise für den Verteidiger" sagen dem Leser aus diesem Leserkreis, worauf er aus der Sicht des Richters achten sollte - und der Verteidiger- Leser wird gut daran tun, auf diese Hinweise zu hören, die: teilweise auch in der Form von Musteranträgen oder -schriftsätzen dargeboten werden.
Überhaupt scheint dem ,,Rezensenten das Werk von Burhoff ein Beweis dafür zu sein, dass die in jüngster Zeit im Zusammenhang mit der Juristenausbildungsreform öfter zu hörende Unterscheidung von angeblich "richterlicher" und "anwaltlicher" Perspektive und Denkweise ebenso verfehlt ist wie die Forderung, bei der Ausbildung junger Juristen der letzteren mehr Raum zu geben. Richter und Anwalt, Staatsanwalt und Verteidiger bearbeiten denselben Gegenstand mit denselben Mitteln, der Findung der und der Subsumtion unter die zutreffenden Rechtssätze. (Nur) wenn der Verteidiger dieselben gedanklichen Schritte vollzieht wie der Richter oder Staatsanwalt, und (nur) wenn er in der Lage ist, diejenigen des Richters oder Staatsanwalts zu antizipieren, wird er seiner Aufgabe gerecht werden können, die ihm obliegenden Schritte richtig zu tun. M.a.W.: wer nicht "richterlich" denken kann, kann letzten Endes auch nicht richtig "anwaltlich" denken. Dies gilt übrigens nicht nur im Strafrecht, sondern ebenso auf anderen Rechtsgebieten. Der Kläger-Anwalt muß eine "Schlüssigkeitsprüfung", der Beklagten-Anwalt eine "Erheblichkeitsprüfung" anstellen, wenn er sein Metier versteht, und die Einübung dieser Fertigkeit als "justizlastig" zu verteufeln, geht am Problem vorbei. Ein Irrtum des Zeitgeistes'!
Sind die beiden Bände von Burhoff insgesamt juristisches Handwerksgut in des Wortes allerbester Bedeutung, so kann der am Anfang seiner Berufstätigkeit als Strafverteidiger stehende Leser aus ihnen sein Handwerk lernen oder verbessern lernen. Freilich muß sich der Leser angesichts der alphabetischen Gliederung nach Stichworten einen Ruck geben, um die beiden umfangreichen Bände von Anfang bis zum Ende durchzulesen - ein Lexikon liest man ja auch nicht vom ersten bis zum letzten Stichwort. Der Rezensent würde dem Anfänger gleichwohl zu einer solchen Anstrengung raten. Wer hierzu nicht die Ausdauer aufbringt, wird großen Gewinn aus den beiden Bänden auch dann , ziehen wenn er über einen längeren' Zeitraum jede denkbare Gelegenheit ergreift, bei der Begegnung mit einem strafprozessualen Begriff im "Burhoff" nachzuschlagen. Und auf seinem Schreibtisch und in der Hauptverhandlung sollte er ihn auf jeden Fall vorhalten.
Für besonders gelungen hält der Rezensent im Hauptverhandlungsband die Stichworte "Bedingter Beweisantrag", wobei auch der Eventualbeweisantrag mitbehandelt wird, und "Hilfsbeweisantrag", im Band Ermittlungsverfahren das Stichwort "Einstellung nach § 153 a StPO". Hier vor allem werden dem Anfänger die Augen aufgehen!
Insgesamt sind die beiden Bände des Werkes von Burhoff, um es mit einem Rezensions-Zitat aus dem besonders rezensionsfreudigen 18. Jahrhundert auszudrücken, "so gut, daß selbst strenge Richter ihren Beifall zu geben gezwungen sind", kurz: ein wahrer Glücksfall auf dem so üppig beschickten aber für den Nachfragenden längst nicht immer so ergiebigen Markt!
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"Was der Autor den Praktikern des Strafverfahrens - und damit meine ich alle Praktiker: Richter, Staatsanwälte, Verteidiger und Nebenklägervertreter oder -beistände - mit seinen Büchern an mustergültig aufbereiteten Informationen vermittelt, ist ebenso erstaunlich wie verdienstvoll. Die zweite Auflage seines Handbuchs für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, das schon in der ersten Auflage unter dem Aspekt der mit ihm verfolgten Zwecke ein Standardwerk war, breitet in aktualisierter und wesentlich erweiterter Fassung alles aus, was dem Suchenden nützlich sein. Dieses Handbuch gibt Antwort auch auf sehr spezifische Fragen, lässt die Verteidiger wissen, was sie besonders beachten sollten, führt ihnen vor Augen, was für ihre Mandanten vorteilhaft oder nachteilig sein könnte, erleichtert ihnen mit zahlreichen Antragsmustern, Mustererklärungen und Musterschreiben die Mühe des Formulierens und des Bedenkens des notwendigen Inhalts, zeigt ihnen den Stand der Judikatur auf und macht sie mit einer Fülle richterlicher Erkenntnissätze aus vielen Zweigen und allen Stufen der Gerichtsbarkeit bekannt, führt - oft in kaum zu überbietender Vollständigkeit (die Nachweise am Anfang des Stichwortes "Beweisverwertungsverbote, Allgemeines" umfassen zweieinhalb eng bedruckte Seiten) - Literatur an und berichtet, wo es dem Autor notwendig erscheint, über die in ihre vertretenen Auffassungen. Die Gliederung des Stoffes und seine typographische Aufbereitung könnten kaum geschickter und gefälliger sein. Ich will diese Aussagen nur mit wenigen Sätzen ergänzen, weil die "Burhoffsche Gestaltungsmethode" schon einen hohen Bekanntheitsgrad erlangt hat. Die Stoffmasse ist auf Stichworte verteilt. Sie und ihre Auffächerung ......... werden in exakt alphabetischer Reihenfolge behandelt. Das verhilft nicht nur zur raschen Auffindung des Stellen, die informativ für die Bewältigung eines Problems sein können, sondern erklärt auch die stupende Beherrschung des Stoffes durch den Autor. Allein das "Netzwerk" seiner Stichwörter ist eine große Leistung. Wer auf systematische Zusammenhänge Wert legt, kann ihnen mit Hilfe der Verweisungen nachgehen. ....................................
An dieser Stelle kann ich mir eine Bemerkung ad personam eines Rezensenten nicht versagen: Die "Zielgruppe" von Burhoffs Buch sind vor allem Strafverteidiger. Man mag es "verteidigerfreundlich" nennen. Aus dieser Prädikation kann nichts Negatives abgeleitet werden. Es ist für mich unverständlich, dass Burhoff in der Besprechung eines seiner Bücher von einem Staatsanwalt dafür getadelt worden ist, dass er als Richter Anwälte instruiere, sie sozusagen gegen die Justiz aus- und aufrüste. Ich frage mich, was tadelnswert daran sein kann, dass ein Richter sachkundig, umfassend und gründlich das Gesetz für Verteidiger erläutert, ihnen die Rechtsprechung erschließt, sie auf wichtige Literatur hinweist, ihnen Ratschläge erteilt, die sich im Rahmen des Gesetzes und der Judikatur halten, für sie Exemplarisches formuliert, damit sie den Ansprüchen gerecht werden können, die von Rechts wegen an sie gestellt werden. Burhoff ist kein Zulieferer für Gesetz und Recht missachtende Konfliktverteidiger. Vieles, das meiste, was Burhoff bietet, ist instruktiv, wissenswert auch für Richter und Staatsanwälte, kann Handlungs- und Entscheidungshilfe für sie sein. Burhoffs Buch sollte in der geistigen Ausstattung keines Strafverteidigers fehlen. Aber ich zögere nicht zu sagen, es gehöre auch in die Handbibliothek von Richtern und Staatsanwälten, die mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren befasst sind. ....................
Es wäre noch viel Positives zu sagen. Ich gratuliere dem Autor und dem Verlag zu diesem Werk."
"Die Einsicht, dass eine moderne, effektiv ausgerichtete Strafverteidigung schon im Ermittlungsverfahren beginnt, hat den Autor veranlasst, sein Werk in 2. Auflage fortzuführen. Die 2. Auflage knüpft an die Erstauflage an, wobei sich das Werk im Wesentlichen an den engagierten Verteidiger wendet. Der Umfang hat im Vergleich zur Erstauflage zugenommen, und das Exemplar umfasst nunmehr 1178 Seiten. Konzeption, Vorgehensweise und Aufmachung entsprechen im Wesentlichen der Vorauflage. Die Materie wird alphabetisch geordnet, nach Schlagworten aufbereitet präsentiert, wobei ein Grobraster von Schlagworten auf dem Bucheinband unter Hinweis auf die Randnummern einen schnellen Zugriff und ein schnelles Auffinden der gesuchten Problematik ermöglicht. Dieses Grobraster wird durch ein inhaltlich ausführliches Stichwort und Entscheidungsregister ergänzt. Die Entscheidungen, die im Buch zitiert werden, können auf einer Volltext-CD-Rom, die dem Buch beigefügt ist, abgefragt werden. Die Konzeption des Werkes ist für den Praktiker hervorragend, ermöglicht sie doch einen raschen effektiven Zugriff in der konkreten Verfahrenssituation im Ermittlungsverfahren. Das praxisgerechte Arbeiten wird durch die inhaltliche Darstellung der Einzelthemen noch ergänzt. Bei der Einzeldarstellung zeichnet sich der Autor durch inhaltliche Korrektheit, lückenlose Darlegung der Rechtsmittelmöglichkeiten eines Verteidigers im Ermittlungsverfahren aus, wobei in den umfangreichen Abschnitten Zweckmäßigkeitsfragen unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Literatur reflektiert werden. Die an die Hand gegebenen Checklisten für bedeutungsvolle immer wiederkehrende Probleme werden tabellarisch dargestellt, Musterformulare für die jeweiligen Anträge dem Bearbeiter an die Hand gegeben.
Insgesamt gesehen ist die 2. Auflage der erneute Beweis des Autors, dass es durchaus sinnvoll ist, die Kommentarliteratur auf praxisnahe und praxisgerechte Probleme zu filtern, um langwieriges Nachschlagen in der umfangreichen Kommentarliteratur auf Spezialprobleme zu beschränken. Die wohltuende Einfachheit der dargestellten Probleme und die Angabe der wichtigsten und gängigsten Rechtsprechung zu Einzelproblemen stellen eine praktische Arbeitshilfe sowohl für den erfahrenen Strafverteidiger als auch für den unerfahreneren Kollegen dar, so dass der Autor sein im Vorwort dargelegtes Ziel außerordentlich gut durch sein Werk erreicht hat."
"Die Bilder aus Gerichtssälen sind den Verfahrensbeteiligten eines Strafprozesses vertraut:
Verteidiger, Staatsanwalt und Gericht schleppen jeweils kleine, fette, graue Bücher zu ihren Bänken, um sich ggf. über anstehende strafprozessuale Probleme zu orientieren. Das war die Zeit vor BURHOFF
Dass diese Informationen mit Büchern erfolgten, die meinten, den schnellsten Überblick über Sachprobleme geordnet nach Paragraphen der Strafprozessordnung vermitteln zu können, ist ebenfalls ein Relikt aus der Zeit vor BURHOFF.
Mittlerweile gehört es zu den Ritualen des Beginns eines Strafprozesses, dass beim Aufbau von Akten und Literatur auf der Verteidigerbank immer häufiger - insbesondere bei jungen Kollegen - das Rot des Burhoff'schen Handbuchs auftaucht. Ein Ereignis, das regelmäßig skeptisch von der Richterbank beäugt wird, die die bisherige Waffengleichheit der Kommentarliteratur gefährdet sieht. Es scheint, als verbiete sich die richterliche Verwendung eines Handbuches für die strafrechtliche Hauptverhandlung, die der Autor mit dem erklärten Ziel einer optimierten Strafverteidigung verfasst hat.
BURHOFF ist aktuell einer der agilsten Autoren auf dem Gebiet des Strafprozessrechts. Mit Elan hat er einige neue Projekte angefasst, die einen unschätzbaren Vorteil bieten: Der Autor belastet sich nicht mit überkommenen Literaturtraditionen. Was bei den Verfassern manch ehrwürdiger Lehrbücher in der x-ten Auflage abhanden gekommen zu sein scheint, stellt BURHOFF in den Mittelpunkt seiner Darstellungsbemühung: Verständlichkeit und Übersichtlichkeit. Der sichtbare Erfolg dieser Methode bei Anwälten gibt ihm Recht. Sein ,,Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung" liegt mittlerweile in der 3. Auflage vor, das ,,Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren" gibt es bereits in der 2. Auflage. Insgesamt verfügen die Bücher über mehr als 2000 Seiten geballter Prozessinformation.
In Zeiten der hektischen Gesetzgebung hat der systematische Gesetzesaufbau als Leitlinie für die Verständlichkeit von Problemen ausgedient. BURHOFF hat daraus die Konsequenzen gezogen und seine Darstellung problemorientiert aufgebaut. Alphabetisch geordnete Stichworte ermöglichen eine erste Information, die in Geschwindigkeit und Präzision jedem Kommentar überlegen ist. Wer tiefschürfende Auseinandersetzungen mit wissenschaftlichem Gehalt sucht, ist bei BURHOFF fehl am Platz. Er dosiert die Informationen nach den Bedürfnissen der Prozessbeteiligten. Der Strafprozess zeichnet sich durch Dynamik und Überraschungsmomente aus. Probleme entstehen erfahrungsgemäß in der Hauptverhandlung unerwartet schnell. Eine Reaktion des Verteidigers innerhalb kürzester Zeit ist von Nöten, um nicht unwiederbringliche Verteidigungschancen zu verspielen. Erscheint z. B. der Mandant aus der Haft vorgeführt unerwartet gefesselt, ist ggf. ein sofortiges Tätigwerden des Verteidigers angezeigt. Über das Stichwort ,,Fesselung" dürfte der Verteidiger - wenn er nicht ein ganz routinierter Hase ist - sehr viel schneller eine erste Problemorientierung erhalten als über Kommentierungen zum wenig geläufigen § 119 Abs. 5 StPO.
BURHOFFS Aufarbeitung ist nicht nur präzise und aktuell, sie gewichtet auch vorbildlich, gemessen am Aktionsbedarf des Verteidigers. Wo es die Verständlichkeit erfordert, scheut Burhoff nicht vor schlagwortartigen Skizzen. Die Übersicht der zeugnisverweigerungsberechtigten Verwandten wird beispielsweise manchem Prozessbeteiligten die Tragweite des § 52 StPO erstmalig deutlich machen. Markante Passagen sind farblich unterlegt. Das Symbol des erhobenen Zeigefingers signalisiert praktische Fehlerquellen. Arbeitsmuster von Schriftsätzen runden das Werk ebenso ab wie die beiliegende CD-ROM zu der Fülle der zitierten BGH-Entscheidungen. Wem die Muße zu umfassender Problemaufarbeitung gegeben ist, findet jeweils ein imponierendes umfassendes Literaturverzeichnis als Grundlage hierfür.
BURHOFF ist Richter. Ob diese Rolle ihn dazu prädestiniert, ein Verteidigerhandbuch zu verfassen, muss ein Anwalt bezweifeln, der sich stets für eine kämpferische und stets kritikbereite Strafverteidigung eingesetzt hat. Wenn im Vorwort Verteidiger in Konflikt-Verteidiger einerseits und andererseits in solche eingeteilt werden, die gemeinsam mit dem Gericht nach einem gerechten Urteil streben, deuten sich hier schon Unterschiede im Verteidigerbild an. Dass beispielsweise BURHOFF's ,,prozesstaktische Tipps" hiervon beeinflusst sind, dürfte evident sein. Entsprechend kommen Wurzeln von engagiertem Verteidigungshandeln im Text etwas zu kurz. Stichworte wie ,,Unschuldsvermutung" oder ,,in dubio pro reo" sucht man vergeblich. BURHOFT beschränkt sein Verständnis des engagierten Verteidigers auf die Wahrnehmung der ,,technischen" Möglichkeiten, die die StPO dem Anwalt bietet.
In diesem Rahmen sind BURHOFFS Arbeiten bewunderungswürdig. Präzision, Gewichtung und Aktualität verbunden mit dem alles dominierenden Grundsatz der Transparenz machen dieses Buch in Deutschland zu etwas außergewöhnlichem. Reduzierung von Komplexität ist eine schriftstellerische Kunst, die im angelsächsischen Raum sehr viel höhere Anerkennung genießt als in der gemeinen deutschen Prozessliteratur Die Leistung BURHOFFS verdient mehr als den wirtschaftlichen Erfolg, den diese Bücher zweifellos haben werden."
"....Bemerkenswert ist, dass die Anregungen und Hilfestellungen für die Verteidigung mit diesem Handbuch "aus dem Lager" der Rechtsprechung geleistet werden. Gerade dieser Umstand der Lösungsansätze aus richterlicher Sicht und Erfahrung lassen das Handbuch für den Strafverteidiger umso hilfreicher erscheinen. Wenn der Autor im Vorwort "dir richtige Wahrheitsfindung" als Ziel in den Vordergrund stellt, " an der Gericht, Verteidiger und Staatsanwaltschaft gemeinsam teilhaben", dann ist ihm dieses mit der Vorlage seines Handbuches in vorzüglicher Weise gelungen..."
...Rechtsprechungs- und Literaturhinweise können als nahezu vollständig bezeichnet werden.."
.... Die beiden Handbücher von Burhoff zum strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und zur strafrechtlichen Hauptverhandlung sind eine gelungene Ergänzung jeder Literatursammlung und uneingeschränkt empfehlenswert."
....Bereits 2 Jahre nach Erscheinen der von mir in Heft 1/1998 dieser Zeitschrift besprochenen Vorauflagen liegen nun die aktualisierten und wesentlich erweiterten Neuauflagen vor. Sie zeichnen sich durch die noch weiter verfeinerte Übersichtlichkeit der Darstellung aus.
Nach wie vor erweist sich die vom Verfasser gewählte Lösung als ungemein praktisch. ......
.... Der Autor bietet zudem im Internet auf seiner Homepage http://www.burhoff.de aktuelle Verfahrenstipps für Strafverteidiger an. Dieser Service steht allen Internet-Nutzern kostenlos zur Verfügung. Er bietet insbesondere den Lesern der vorgenannten Handbüchern den Vorteil, sich in der Zeit zwischen den Auflagen über die neueste ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung in Strafsachen aktuell und zuverlässig zu informieren.
Das steigert noch den außerordentlichen Wert der sorgfältig gearbeiteten Werke für die praktische Arbeit.
"....Dem üblicherweise methodisch orientierten Leser mag es zunächst befremden, dass die Handbücher alphabetisch nach Stichpunkten geordnet sind; schnell wird er aber die Vorzüge einer derartigen Darstellungsweise schätzen lernen und nicht mehr missen wollen, wenn er unter Hilfenahme der praktischen Ausklappseiten am Ende, die glücklicherweise dem festen Einband nicht zum Opfer gefallen sind spontan zu Problemkreisen Stellung nehmen soll oder sich mit dem aktuellen Meinungsstand vertraut machen möchte.....
....Zahlreiche Musteranträge für beide Verfahrensstadien, von denen nach der Erfahrung des Rezensenten bereits vielfach (erfolgreich) Gebrauch gemacht worden ist...
Das Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren widmet sich einer Verteidigungsstrategie, die vielen Strafverteidigern - und dies wohl nicht nur aus gebührenrechtlicher Sicht - fremd zu sein scheint, der aus Sicht des Beschuldigten aber oftmals vorrangige Bedeutung zukommen muss: Der Vermeidung einer öffentlichen Hauptverhandlung durch aktive Interessenvertretung bereits im Ermittlungsverfahren. Dabei werden auch aktuelle Probleme ansprechend aufgearbeitet und - dies gilt für beide Handbücher - optisch (Schaubilder, Checklisten, Querverweise) und bibliographisch (Stichwortverzeichnis, Paragraphenregister, Konkordanzenverzeichnis, ausklappbares Stichwortverzeichnis) vorbildlich präsentiert. Besonders soll auf die verständlichen Ausführungen zu interdisziplinären Wissenschaften (z.B. Kriminaltechnik, Medizin, Psychiatrie) hingewiesen werden., denen in jüngster Zeit stetig steigende Bedeutung auch für den Juristen zukommt....
Als Fazit bleibt festzuhalten: Der Autor bietet mit seinen beiden Bänden sowohl dem erfahrenen Praktiker als auch dem Berufsanfänger eine schier unerschöpfliche Vielzahl interessanter Erkenntnisquellen; auch neue, (noch) nicht der h.M. entsprechende Lösungswege werden vorgestellt, wobei diese aber stets als solche gekennzeichnet sind. Vor diesem Hintergrund kann nur die Empfehlung zahlreicher Vorrezensenten wiederholt werden, dass "die Burhoffs" Standardwerke nicht nur für den Strafverteidiger, sondern sowohl aus Gründen der Waffengleichheit als auch wegen der Aktualität, Komplexität, prozessualen Umfänglichkeit und Objektivität der Ausführungen auch für ermittelnde Polizeibeamte, Staatsanwälte und Richter darstellen. Es sind Arbeitshandbücher für den täglichen Gebrauch, nicht aber dekorativ für den Bücherschrank. Prädikat: Uneingeschränkt empfehlenswert."
"....Das von Burhoff nunmehr in der zweiten Auflage vorgelegte Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein für die Praxis unverzichtbares Nachschlagewerk. Auf 1187 Seiten stellt Burhoff in alphabetisch geordneter Form alle Stichworte, die im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens Bedeutung erlangen können, dar....
Die Darstellung selbst ist stark gegliedert und nach Randnummern unterteilt. Die wesentlichen Schlagwort in den einzelnen Absätzen sind fett hervorgehoben........
......Diese nach Stichworten unterteilte Gliederung hilft dem Praktiker schnell zu der gesuchten Lösung. Die Stoffmenge wird übersichtlich und gut verständlich aufgefächert. Sehr hilfreich sind auch die Antragsmuster bzw. Musterschreiben und Mustererklärungen. Schon die erste Auflage dieses Buches war für mich stets nützlich und ein sehr hilfreiches Nachschlagewerk. Die zweite aktualisierte und wesentlich erweiterte Auflage vermittelt noch mehr Informationen und aktuelle Literatur bzw. Rechtsprechungshinweise......
Die Darstellung ist kurz und knapp, jedoch gut verständlich und ohne übertrieben viele Abkürzungen, die der Lesefreundlichkeit entgegen stünden. Sehr erfreulich sind die vielen Fundstellen, auf die Burhoff stets hinweist. Das Handbuch ist eine praktische Arbeitshilfe für den Strafverteidiger, aber auch für den Richter und Staatsanwalt. Es ist für den Berufsanfänger ebenso unverzichtbar wie für den erfahrenen Praktiker: Denn der gute allgemeine Überblick über die einzelnen Stichworte hilft dem Anfänger ebenso, wie die vertiefenden Darstellungen bzw. weiterführenden Hinweise und zahlreichen Fundstellen dem erfahrenen Praktiker. Das Buch ist eine wahre Fundgrube für jeden strafrechtlich Interessierten.
Beigefügt ist dem Handbuch auch eine CD-Rom, auf der zitierten BGH-Entscheidungen, die in der amtlichen Sammlung BGHSt veröffentlicht worden sind, als Volltexte enthalten sind. Die Möglichkeit, die Volltexte der BGHSt-Entscheidungen über die CD-Rom nachzulesen, ist ein toller Service, der auch zum Nachlesen der zitierten Entscheidungen beflügelt und zum weiteren zitieren der BGHSt-Entscheidungen motiviert.....
Das Burhoff`sche Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein außerordentlich gelungenes Nachschlagewerk, dass auf keinem Schreibtisch eines Strafverteidigers bzw. Strafrichters oder Staatsanwaltes fehlen sollte."
... ist um die Stichwörter Einstellung des Verfahrens nach § 154 d zur Entscheidung einer Vorfrage, Hauptverhandlungshaft, Telefonüberwachung, Begriff, Telefonüberwachung, Kosten, Vernehmungsbeistand und Videovernehmung im Ermittlungsverfahren ergänzt worden.....
.....Anders als in der ersten Auflage, in welcher der Autor vertiefende Literaturhinweise erst an den entsprechenden Stellen im Text gegeben hatte, ist bei der Neuauflage den einzelnen Stichwörtern ein Abschnitt mit Literaturhinweisen vorangestellt worden. Dies erleichtert dem Benutzer die vertiefende Behandlung einer Frage, ....
Wie in der ersten Auflage bezeichnet der Autor, selbst Richter am OLG, es als sein Anliegen, im Interesse einer funktionierenden Strafrechtspflege die Tätigkeit des Strafverteidigers nicht nur aus der vielleicht manchmal einseitigen Sicht des Richters darzustellen. Dieses Anliegen zu verwirklichen, ist ihm vortrefflich gelungen. An vielen Stellen seiner durchweg in die Tiefe gehenden Problemdarstellung entscheidet er sich gegen den von der Rechtsprechung und für den von Vertretern der Lehre eingeschlagenen Lösungsweg. Als Beispiel dafür diene das fortschrittliche Verständnis des Autors bezüglich der Anwesenheitsberechtigung des Verteidigers u.a. bei einer Gegenüberstellung des Beschuldigten oder bei der richterlichen Vernehmung von Mitbeschuldigten........
Abschließend betrachtet bleibt festzuhalten, daß mit der zweiten Auflage des Handbuchs ein hochaktuelles und im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung von effektiver Verteidigung im Ermittlungsverfahren wertvolles Werk erschienen ist, das insbesondere Verteidigern eine wichtige Arbeitshilfe ist. Aber auch Richter und Staatsanwälte sowie andere mit dem Ermittlungsverfahren Befaßte werden Burhoffs Handbuch Gewinn nutzen.
"Im Ensemble der praktischen Arbeitshilfen hat sich das Buch schon etabliert. Umso mehr ist es zu begrüßen, dass es nun aktuell in noch erweiterter Form vorliegt. Der Reiz des Handbuchs liegt vor allem darin, dass es ganz dem Ermittlungsverfahren gewidmet ist, jenem Teil der Strafrechtspflege, deren Schwergewicht und Ausstrahlung für das ,,richtige" Ergebnis schwerlich zu unterschätzen ist. Das Werk ist alphabetisch anhand einer Fülle einschlägiger Stichworte aufgereiht und enthält dazu, jeweils strukturiert, Hinweise zum Recht, seiner praktischen Anwendung sowie der korrekten Formulierung. Viele Muster ergänzen diese durchweg hilfreichen praktischen Arbeitshinweise. Der Strafverteidiger, und der, der es werden will, sollte das Buch stets zur Hand haben."
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