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Rezensionen 10. Auflage: Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren

  • von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht Heiko Urbanzyk, Coesfeld, aus ZAP 2025, S. 521:

    "Dem Verf. dieser Zeilen ist nicht bekannt, wie viel seriöse Verbesserungsvorschläge zu diesem Handbuch beim Herausgeber aufgrund seiner diesbezüglichen Einladung eingehen. Aber auch ein gut dotierter Wettbewerb des Verlages, notwendige Verbesserungswünsche einzureichen, dürfte nichts zutage fördern, was an diesem Standardwerk zu Änderungen führt. Standardwerke für die Praxis der Strafverteidigung gibt es viele lesenswerte, jedes mit seinen eigenen Vorzügen in Struktur, Inhalt und praktischen Tipps - der Verf. versichert anwaltlich, dass er auch andere bewährte Handbücher nutzt. Aber der Strafverteidiger, der auf eine einsame Insel nur ein einziges Handbuch mitnehmen dürfte, fährt mit dieser 10. Auflage am besten. Auf der einsamen Insel gäbe es denklogisch zwar keine Mandate - aber dafür ein Buch, das sich für Anwälte mit Herzblut auch als lehrreiche Freizeitlektüre eignet. Wer einmal auf der Suche nach einem konkreten Stichwort beim Blättern in einem völlig anderen Kapitel hängen geblieben ist und sich dachte: "Ah, das ist ja interessant …", weiß, was gemeint ist. Letzteres übrigens auch als ganzheitlicher, leidenschaftlicher Vorzug des Papiers vor der Online-Datenbank.

    Die Aktualität der Rechtsprechung und technischen Hinweise sind unschlagbar. Hier wird man nicht mit der Fundstelle von 1986 abgespeist, bei der man sich als Leser zu Recht fragt, was der in den 90er Jahren geborene Proberichter Dr. X dazu wohl sagen wird. Der Vorteil BURHOFFS, mit seinem Blog seit vielen Jahren täglich Rechtsprechung zu zehntausenden Entscheidungen zu sichten und sogleich aufzuarbeiten, ist das Plus für den Käufer des Papiers, das dieses Wissen zwischen zwei Buchdeckeln komprimiert.

    Die Sortierung nach ABC ist altbewährt. Die Wiederholung sei erlaubt, wenn sogar der Herausgeber im Vorwort dieser Auflage auf die wesentliche Gültigkeit seines Vorworts der ersten Ausgabe hinweist. Das i-Tüpfelchen der Praxisarbeit bestünde darin, auch das Handbuch für die Hauptverhandlung zu verwenden, aufgrund der Querverweise - so lassen sich zwei Werke wie eines aus einem Guss lesen.

    Die Qualität des Handbuchs war zu keiner Zeit defizitär und ließ sich doch durch das Autorenteam seit der 9. Auflage noch steigern. Sieben praktisch tätige Rechtsanwälte und zwei OLG-Richter sind der Garant für eine Orientierung am Alltag außerhalb des akademischen Elfenbeinturms, den sämtliche Autoren sehr wohl von innen kennen.

    Fazit: Überraschungen sind nicht zu erwarten. Nach einer Phase strafprozessualer Hektik und Änderungseifers beim Gesetzgeber, die jahrelang sämtliche Herausgeber vor sich hertrieb, dürfen sich Autoren nun einmal auf die Aufarbeitung der Rechtsprechung und Literatur konzentrieren. Auch der Verf. dieser Zeilen hätte bei einem Preisausschreiben des Verlages über Änderungswünsche keine Gewinnchance."



  • von RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum, aus StraFo 2024, 483

    Das Ermittlungsverfahren ist der Grundstein eines jeden Strafverfahrens. Fehler, die hier von der Verteidigung gemacht werden, können nicht nur darüber entscheiden, ob es überhaupt zur Anklage kommt. Sie sind in einem späteren Verfahrensstadium auch oft nicht oder kaum mehr korrigierbar. Das vor bald 30 Jahren erstmalig erschienene Handbuch zum Ermittlungsverfahren von Burhoff ist dabei ein unverzichtbares Hilfsmittel, um solche Fehler zu vermeiden. Zu Anfang wurde die nicht klassisch an Themenblöcken oder kommentarmäßig orientierte, sondern mittels alphabetisch geordneter Stichwörter erfolgte Aufbereitung eher skeptisch betrachtet. Schon bald hat sich diese Darstellungsform einschließlich zahlreicher Hinweise für die praktische Verteidigertätigkeit durchgesetzt. In der Vorauflage hat Burhoff vier namhafte Mitautoren in die Bearbeitung aufgenommen. In der nunmehr erfolgten 10. Auflage. hat sich diese Zahl auf acht Mitautoren erhöht.

    Inhaltlich folgen die Stichworte dem bekannten Schema. Vorangestellt ist jeweils eine Übersicht mit Leitsätzen zum Inhalt des jeweiligen Stichworts, das dem Benutzer behilflich ist beim Auffinden einer konkreten Stelle. Sodann erfolgt die inhaltliche Aufbereitung, die die rechtlichen und praktischen Probleme des jeweiligen Bereichs abhandelt. Dies wird immer wieder unterbrochen durch optisch hervor gehobene Kästen mit zentralen Hinweisen für die praktische Verteidigungstätigkeit. Eine Vielzahl von Querverweisen auf andere Stellen in dem Werk hilft dabei, weiterführende oder inhaltlich verwandte Stellen in anderen Stichworten zu finden. Zudem findet sich eine Vielzahl von Antragsmustern für typische Verteidigungssituation.

    Da sich seit der Vorauflage gesetzlich in diesem Bereich nur wenig geändert hat, lag hier der Schwerpunkt auf einer Konsolidierung und der nahtlosen Einbindung der neuen Autoren. Dies ist in beeindruckender Weise gelungen. So wird bei der Lektüre des immer wieder zu Streitfällen führenden Bereichs der Pflichtverteidigung durch Hillenbrand deutlich, dass dieser seit vielen Jahren immer wieder in diesem Bereich als Autor tätig ist. Burhoff selbst hat der Übersichtlichkeit dienende Veränderungen im Bereich der Haft vorgenommen. So wurde der Themenbereich "Haftprüfung durch das OLG", das bis zur Vorlageauflage in einem Stichwort abgehandelt wurde, nunmehr auf neun Stichworte verteilt, was der Übersichtlichkeit und Handhabbarkeit erheblich zugutekommt. Gleiches gilt für die Sachbehandlung des Themas "Untersuchungshaft", das ebenfalls in eine Vielzahl von Stichworte aufgelöst worden ist. Das dem Bereich der Akteneinsicht ein breites Feld eingeräumt wird, versteht sich angesichts der besonderen Bedeutung für die Verteidigung ermittelt im Ermittlungsverfahren von selbst.

    Besonders hilfreich ist es, dass Thematiken, die an sich eher im Bereich der Hauptverhandlung verortet sind, auch hier mit Blick auf das Ermittlungsverfahren und die Wirkung für das Hauptverfahren erörtert werden. Dies betrifft etwa den Bereich der Absprachen/Verständigung und den strengen Vorgaben hierzu vom BVerfG. Durch in diesem Rahmen zulässige Absprachen zwischen Verteidigung und Staatsanwaltschaft lässt sich gegebenenfalls eine Anklageerhebung vermeiden oder lassen sich zumindest im Interesse des Mandanten Vorgaben für das weitere Verfahren bilden.

    Es versteht sich bei Burhoffs Handbüchern von selbst, dass sich die Bearbeitung auf dem neuesten Stand unter Einarbeitung einer Vielzahl neuer Entscheidungen und Veröffentlichungen befindet.

    Als Fazit bleibt: Das Werk ist für jeden als Strafverteidiger tätigen Rechtsanwalt unentbehrlich, der seinen Beruf ernst nimmt und den Mandanten optimal verteidigen will. Will er für das Gesamtverfahren bestens gerüstet sein, ist ihm zudem die Benutzung der anderen Handbücher aus dieser Reihe zur Hauptverhandlung sowie zu den Rechtsmitteln dringend ans Herz zu legen.

    RiAG Dr. Axel Deutscher, Bochum




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