Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2025 – 1 ORbs 210/25
Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:
1. Bei der Zumessung einer Geldbuße sind die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse zu berücksichtigen. Das komplette Weglassen einer richterlichen Begründung lässt besorgen, dass sich der Tatrichter seines Ermessens überhaupt bewusst war. Dasselbe gilt, wenn die Entscheidung der Bußgeldbehörde unreflektiert bestätigt wird. Erforderlich ist regelmäßig eine jedenfalls kurze eigene tatrichterliche Begründung für die Höhe der Geldbuße.
2. Nur bei geringfügigen Geldbußen sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen entbehrlich. Bei einer erkannten Geldbuße von 840 € sind derartige Ausführungen indes zwingend erforderlich. Die Wertgrenze einer nicht mehr "geringfügigen Ordnungswidrigkeit", die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, liegt regelmäßig bei über 250 €.
3. Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen.
4. Gleiches gilt bei Verhängung eines Fahrverbots. Es muss im Urteil wenigstens eine grundsätzlich nachvollziehbare und mit Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten Fahrverbots angebracht werden.
In pp.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 11. Juni 2025 (im Rechtsfolgenausspruch) mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 11. Juni 2025 gegen den Betroffenen, der in der Hauptverhandlung seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der zentralen Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des ("Bundesland 01") vom 26. März 2025 auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hatte, "wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaft um 91 km/h" eine Geldbuße in Höhe von 840,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von 3 Monaten unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Der Betroffene hat gegen diese Entscheidung mit dem bei Gericht am 18. Juni 2025 angebrachten Anwaltsschriftsatz Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 31. Juli 2025 mit Anträgen versehen und begründet, dabei die Verletzung materiellen Rechts gerügt und insbesondere vorgebracht, dass dem Urteil keine ausreichende Begründung für die Erhöhung des Regelsatzes der Geldbuße und für die Verneinung der besonderen Härte zur Reduzierung des Fahrverbotes zu entnehmen sei.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erachtet in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2025 das Rechtsmittel für begründet und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG statthaft und gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. §§ 341, 344, 345 StPO form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Rechtsbeschwerde hat mit der erhobenen Sachrüge - vorläufigen - Erfolg; sie ist begründet. Da der Betroffene seinen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 26. März 2025 wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat, betrifft die Rechtsbeschwerde lediglich die Rechtsfolgenentscheidung. Das angefochtene Urteil wird den an die Darlegung der Urteilsgründe in Bußgeldsachen hinsichtlich der Rechtsfolgenentscheidung zu stellenden Anforderungen nicht gerecht.
Hierzu führt die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg in ihrer Stellungnahme vom 5. November wie folgt aus:
"Die Bußgeldbemessung liegt insoweit grundsätzlich im Ermessen des Tatrichters, der sich aufgrund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild vom Gewicht der Tat und der den Täter treffenden Vorwurf zu bilden hat. Deshalb hat sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht regelmäßig darauf zu beschränken, ob der Tatrichter von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind nach § 17 Abs. 3 OWiG hierbei die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit, der Vorwurf, der den Täter trifft, und ggf. auch dessen wirtschaftliche Verhältnisse. Dabei muss das Gericht erkennen lassen, dass es etwaige besondere Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hat. Dies gilt im Grundsatz auch dann, wenn für den begangenen Verstoß im Bußgeldkatalog für Verkehrsordnungswidrigkeiten eine Regelbuße vorgesehen ist. Aus der Natur einer solchen Richtlinie ergibt sich, dass bei Vorliegen von Milderungsgründen bzw. bei erschwerenden Umständen der für den Regelfall vorgesehene Betrag zu unterschreiten bzw. zu erhöhen ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 1988, - 2 Ss (OWi) 328/88 - 206/88 II, NJW 1989, 466; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. April 2001 - 3 Ss 6/01 -, juris Rn. 9).
[…]
Der Betroffene wendet zu Recht ein, dass das Amtsgericht seine Entscheidung gemessen an dem zuvor aufgezeigten Prüfungsmaßstab nur in rechtsdefizitärer Weise begründet hat.
Zwar hat das Gericht eine dahingehende Begründung angebracht, weshalb es entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung nicht von außerordentlichen Umständen eines Einzelfalls ausgegangen ist, welche für die Geschwindigkeitsüberschreitung maßgeblich waren. Indessen hat es weder begründet, weshalb es bei der Bußgeldbemessung vom Regelkatalog abgewichen ist, noch weshalb es das festgesetzte Fahrverbot mit drei Monaten bemessen hat.
Zwar drängt sich ein das hier ausgeurteilte erhöhte Bußgeld und ein derartiges Fahrverbot bei dem inmitten stehenden recht gravierenden Verstoß unter der Berücksichtigung der Vorbelastungen des Angeklagten nahezu auf. Jedoch lässt das komplette Weglassen einer richterlichen Begründung bereits besorgen, dass sich der Tatrichter seines diesbezüglichen Ermessens überhaupt bewusst war. Es ist nicht seine Aufgabe, die Entscheidung der Bußgeldbehörde unreflektiert zu bestätigen (vgl. dazu KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 17 Rn. 34; Göhler/Thoma OWiG, § 17, Rn. 34). Das wäre das Gegenteil richterlicher Ermessensausübung. Die Begründung für die Angemessenheit der vom Gericht verhängten Rechtsfolgen muss sich daher aus dem Urteil und nicht aus einem Rückgriff auf die Bußgeldakte ergeben. Auch wenn ein Betroffener - wie hier - bereits seinen Einspruch auf die Rechtsfolgenbemessung beschränkte, enthebt das das Amtsgericht gerade nicht davon, die Gründe für seine lediglich noch erforderliche Rechtsfolgenbemessung offenzulegen (vgl. dazu schon OLG Zweibrücken, Beschluss vom 8. Januar 2020, - 1 OWi 2 SsBs 117/19, juris Rn. 9).
Ausgehend hiervon fordert die obergerichtliche Rechtsprechung regelmäßig eine jedenfalls kurze eigene tatrichterliche Begründung für die Höhe der Geldbuße ein (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29. August 1988 - 2 Ss (OWi) 328/88 - 206/88 II, NJW 1989, 466; Göhler/Thoma OWiG, § 17, Rn. 35), die bei einem Abweichen vom Regelkatalog Darlegungen für die Rechtfertigung dieser Abweichungen rechtlich unabdingbar machen (KK-OWiG/Mitsch, 6. Aufl. 2025, OWiG § 17 Rn. 34). Denn erst diese Darlegungen ermöglichen ein Nachvollziehen der richterlichen Erwägungen und somit eine Prüfung des Revisionsgerichts auf Ermessensfehler. Hier hat das Tatgericht einzig darauf verweisen, dass es 'keine Gründe gesehen hat, von dem im Bußgeldkatalog vorgesehenen Rechtsfolgen abzusehen' (UA S. 2). Damit ist diese Begründung nicht nur im Sinne des zuvor Dargestellten in seiner Tiefe unzureichend, sondern auch noch inhaltlich falsch, weil das Gericht in der ausgeurteilten Rechtsfolgenbemessung mit der Erhöhung der Geldbuße um 140 Euro schließlich von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen regelhaften Rechtsfolge von 700 Euro abgewichen ist.
Gleiches gilt bei Verhängung eines Fahrverbots. Es muss im Urteil wenigstens eine ihren Grundzügen nachvollziehbare, mit stichhaltigen Argumenten unterlegte Begründung für die Rechtfertigung eines verhängten Fahrverbots angebracht werden (OLG Bamberg, Beschluss vom. 29. Januar 2015 - 3 Ss OWi 86/15, NStZ-RR 2015, 151). Hier ist insgesamt keine Begründung erfolgt, auf die das Tatgericht seine Fahrverbotsentscheidung stützt und anhand derer sich die richterlichen Erwägungen für Grund und Länge des Fahrverbotes nachvollziehen ließen, auch wenn dieses Fahrverbot bereits im Bußgeldkatalog als Regelrechtsfolge vorgesehen ist.
Das zur Überprüfung gestellte Urteil wird diesen Begründungsanforderungen mithin nicht gerecht und ist daher aufzuheben." [S. 2 ff. UA]
Der Senat tritt diesen Ausführungen bei, sie entsprechen der Sach- und Rechtslage (vgl. auch Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16) m.w.N.).
3. Ergänzend ist Folgendes anzumerken:
a) Bei einer erkannten Geldbuße von 840,00 € sind Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG zwingend erforderlich.
Ausführungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen sind nach § 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG nur bei geringfügigen Geldbußen entbehrlich. Zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gehören die Umstände, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Enthält das Urteil bei einer nicht nur geringfügigen Ordnungswidrigkeit keine oder nur unzureichende Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, sind die Zumessungserwägungen materiell-rechtlich unvollständig und unterliegen der Aufhebung (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16), Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; Senatsbeschluss vom 30. März 2012, 1 Ss (OWi) 76 B/12 jeweils m.w.N.).
Die Wertgrenze einer nicht mehr "geringfügigen Ordnungswidrigkeit", die die Erörterung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erfordert, wird durch die die überwiegende Mehrheit Oberlandesgerichte in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) bei über 250 Euro angenommen (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 21. Juli 2016, (1 B) 53 Ss-OWi 339/16 (186/16); Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010, 1 Ss (OWi) 109 B/10; Senatsbeschluss vom 16. März 2012, 1 Ss (OWi) 71 B/12; eine Mindermeinung setzt die Wertgrenze mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG schon bei 100,00 € an: vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264).
Da gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Beschluss eine Geldbuße in Höhe von 840,00 Euro festgesetzt worden ist, hätte der erkennende Richter in den Urteilsgründen auch Feststellungen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen, insbesondere zum Beruf, Unterhaltsverpflichtungen u.a., treffen müssen.
Zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse kann das Tatgericht erst dann kommen, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 18. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Aber auch hierzu verhält sich das angefochtene Urteil nicht.
b) Soweit das Tatgericht bei der Rechtsfolgenbemessung straßenverkehrsrechtliche Vorbelastungen berücksichtigen will, sind diese bei den Feststellungen einzeln aufzuführen und konkret darzulegen, woran es hier ebenfalls fehlt.
c) Auch wenn der Einspruch des Betroffenen gegen einen Bußgeldbescheid auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt wird, können sich Ausführungen zum subjektiven Tatbestand aufdrängen. Vor dem Hintergrund von § 3 Abs. 4a Satz 1 BKatV können durch die Höhe des erkannten Bußgeldes Rückschlüsse gezogen werden, ob die Bußgeldbehörde von einer fahrlässig oder einer vorsätzlich verwirklichten Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Soweit die Bußgeldbehörde von einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist, können sich Ausführungen zu einer vorsätzlichen Begehungsweise jedenfalls dann aufdrängen, wenn – wie im vorliegenden Fall offensichtlich ist – eine extreme Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vorliegt, der Betroffene mithin durch seine Fahrweise in besonderem Maße Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer schon abstrakt gefährdet (st. Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 7. Februar 2025, 1 ORbs 293/24 m.w.N.; siehe bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1B) 53 Ss-Owi 19/12 (3/12); Senatsbeschluss vom 27. April 2020, (1 B) 53 Ss-OWi 173/20 (104/20); Brandenburgisches Oberlandesgericht, 2. Strafsenat, Beschluss vom 21. Februar 2019, (2 B) 53 Ss-OWi 1/19 (8/19); ebenso statt vieler: KG, Beschluss vom 10.12.2003 - 3 Ws (B) 500/3 - 345 OWi 401/02, zit. n. juris; BayObLG NZV 1999, 97; OLG Koblenz DAR 1999, 227; OLG Jena VRS 111,52).
Denn der Korrektur des Schuldspruches – nach entsprechendem Hinweis – steht der Grundsatz des Verschlechterungsverbotes (reformatio in peius) gem. § 358 Abs. 2 Satz 1 iVm. § 79 Abs. 3 OWiG nicht entgegen (vgl. BGHSt 14, 5, 7; BGHSt 21, 256, 260; BGH NStZ 1986, 20; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Düsseldorf VRS 80, 52; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2012, 23; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30. August 2010, 1 (8) SsRs 384/09, zit. n. juris, dort Rdnr. 4; OLG Bamberg DAR 2008, 218; OLG Celle NJW 1990, 589; ausf. Seitz in Göhler, OWiG, 19. Aufl. 2024, § 79 Rn. 37 m.w.N.; siehe auch bereits Senatsbeschluss vom 1. März 2012; (1 B) 53 SS-Owi 9/12 (3/12)). Dies muss erst Recht gelten, wenn das Bußgeldgericht der Annahme einer fahrlässigen Begehungsweise durch die Verwaltungsbehörde nicht folgen will.
4. Der Senat hat von der Möglichkeit nach § 79 Abs. 6 OWiG Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg a. d. H. zurückzuweisen.
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