Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25
Eigener Leitsatz:
Soweit eine bloße „Paraphe“ vorliegt, reicht dies als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus.
In pp.
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 04.09.2024 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Trier zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 04.09.2024 hat das Amtsgericht Trier den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h zu einer Geldbuße von 320,- Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt.
Gegen diese, seinem Verteidiger am 18.11.2024 zugestellte Entscheidung wendet sich der Betroffene mit seiner am 06.09.2024 eingelegten und am 18.12.2025 mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründeten Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt wie erkannt, der Betroffene hat über seinen Verteidiger hierzu vertiefend Stellung genommen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
1. Das angegriffene Urteil ist bereits auf die allgemeine Sachrüge hin aufzuheben, da das Urteil an einem Darstellungsmangel im Rahmen der Beweiswürdigung leidet. Zwar ist die Beweiswürdigung allein Sache des Tatrichters und seine Entscheidung vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen. Jedoch ist auf die Sachrüge zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urt. v. 18.01.2011 - 1 StR 600/10, NStZ 2011 302; OLG Koblenz, Beschl. v. 02.01.2017 - 2 OLG 4 Ss 212/16).
Ausweislich der Urteilsgründe wurde die gefahrene Geschwindigkeit unter Verwendung des Geschwindigkeitsmessgeräts ProVida 2000 Modular durch eine nachträgliche, manuelle Weg-Zeit-Berechnung anhand der gefertigten Videoaufnahmen (Videoprints vom Beginn und Ende der Messung) und der dort enthaltenen geeichten Dateieinblendungen (Frame-Zähler und Wegstreckenzähler) festgestellt.
Es wird damit zunächst die Geschwindigkeit des messenden Fahrzeugs errechnet und hieraus dann auf die Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen geschlossen. Um sicherzugehen, dass die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs nicht geringer ist als die des Messfahrzeugs, darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug bei Vergleich der beiden für die Bestimmung der Geschwindigkeit verwendeten Bilder jedenfalls nicht verringert haben (wie vorstehend im Ganzen OLG Zweibrücken, Beschl. v. 12.02.2025 - 1 ORbs 2 SsBs 50/24, BeckRS 2025, 3294). Hierzu fehlen entsprechende Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung, so dass diese lückenhaft und das Urteil mangels hinreichender Feststellung der gefahrenen Geschwindigkeit aufzuheben ist.
Hinsichtlich der neu durchzuführenden Verhandlung weist der Einzelrichter des Senats auf Folgendes hin:
a) Erfolgt die Videoaufzeichnung bei Verwendung des Messsystems Provida 2000 Modular ohne jeglichen Anfangsverdachts (einer Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung), kann daraus ein Beweiserhebungsverbot resultieren (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 10.01.2011 - (1 B) 53 Ss-OWi 585/10 (341/10), juris; OLG Dresden, Beschl. v. 02.02.2010 - Ss (OWi) 788/09, BeckRS 2010, 9053; BVerfG, Beschl. v. 11.08.2009 - 2 BvR 941/08, NJW 2009, 3293). Da vorliegend ausweislich der Urteilsgründe bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang eine Aufzeichnung des Fahrzeugs des Betroffenen erfolgt ist, wäre insoweit aufzuklären, ob hierfür ein Anlass im oben genannten Sinne bestanden hat.
b) Ein Fahrverbot kann seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren, wenn zwischen der Verkehrsordnungswidrigkeit und dem Wirksamwerden der Maßnahme ein erheblicher Zeitraum liegt und ein nochmaliges Fehlverhalten des Betroffenen in dieser Zeit nicht festzustellen ist (vgl. OLG Dresden, Beschl. v. 08.02.2005 - Ss (OWi) 32/05, BeckRS 2005, 2252). Ein solcher, Sinn und Zweck des Fahrverbots in Frage stellender Zeitablauf ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn zwischen der Tat und ihrer richterlichen Ahndung zwei Jahre oder mehr vergangen sind. Abzustellen ist auf den Zeitraum von der Tatbegehung bis zur tatrichterlichen Entscheidung, wobei es im vorliegenden Fall auf die neue tatrichterliche Verhandlung nach Zurückverweisung der Sache ankommt (wie vorstehend im Ganzen Senat, Beschl. v. 06.04.2022 - 3 OWi 32 SsBs 72/22). Vorliegend liegt der Verkehrsverstoß bereits deutlich über zwei Jahre zurück.
c) Das Urteil ist lediglich mit einem dem Namen des erkennenden Richters schwer zuzuordnenden Kürzel unterzeichnet, welches auch nicht eindeutig erkennen lässt, ob eine volle Unterschrift geleistet werden sollte. Soweit eine bloße „Paraphe“ vorliegt, reicht dies nach allgemeiner Auffassung - unabhängig von der Frage, welche Anforderungen an die Lesbarkeit der Unterschrift zu stellen sind - jedenfalls als Unterschrift im Sinne des § 275 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht aus. Demnach ist zumindest zu fordern, dass ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender, individuell gestalteter Namenszug vorliegt, der die Absicht erkennen lässt, eine volle Unterschrift zu leisten, das Schriftstück also nicht nur mit einem abgekürzten Handzeichen zu versehen (BayObLG, Beschl. v. 16.10.2024 - 206 StRR 334/24, BeckRS 2024, 30993 Rn. 5; BGH, Beschl. v. 20.03.2019 - 3 StR 452/18, BeckRS 2019, 7352; BeckOK-StPO/Peglau, 57. Ed. 01.10.2025, § 275 Rn. 25 m.w.N.
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