Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Oldenburg, Beschl. v. 24.03.2026 - 1 Ws 30/26
Eigener Leitsatz:
Ein Rechtsanwalt, der in einer Hauptverhandlung mehreren Nebenklägern beisteht, wird für mehrere Auftraggeber in derselben Angelegenheit im Sinne des § 7 Abs. 1 RVG tätig und erhält deshalb die Gebühren nur einmal.
OLG Oldenburg
1 Ws 30/26
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.,
Verteidiger:
Nebenkläger: pp1, pp2.
jeweils vertreten durch Rechtsanwältin pp.,
hier: Beschwerde der Nebenklagevertreterin gegen die Vergütungsfestsetzung
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Oldenburg am 24. März 2026 durch den unterzeichnenden Einzelrichter (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 8 Satz 1 RVG) beschlossen:
Die Beschwerde der Nebenklagevertreterin Rechtsanwältin pp gegen den Be-schluss des Landgerichts Oldenburg vom 19. Dezember 2025, durch den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Oldenburg vom 10. Dezember 2025 zurück-gewiesen worden ist, wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Das nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zulässige Rechtsmittel der Nebenklagevertreterin bleibt aus den zutreffenden und vollumfänglich in Bezug genommenen Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg.
Zutreffend geht der Einzelrichter der Strafkammer - unter Bezugnahme auf die dementsprechende Stellungnahme der Bezirksrevisorin - von einer einheitlichen Festsetzung der Vergütung aus, obwohl die Beschwerdeführerin als Nebenkla-gevertreterin für zwei Zeuginnen, denen sie beigeordnet wurde, tätig geworden ist.
Dies folgt aus der Regelung in § 7 Abs. 1 RVG. Danach erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, wenn er in derselben Angelegenheit für mehrere Auf-traggeber tätig geworden ist. Vorliegend wurde Frau Rechtsanwältin pp. bereits vor der gerichtlichen Beiordnung durch beide Zeuginnen beauftragt. Aber auch ungeachtet dessen würde der Umstand, dass die Rechtsanwältin im weiteren Verlauf durch das Gericht beigeordnet wurde, einer Anwendung des § 7 Abs. 1 RVG nicht entgegenstehen. Für die Beurteilung, ob es sich um eine Mehrheit von Auftraggebern handelt, kommt es nach Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 RVG darauf an, wem die Tätigkeit des Rechtsanwalts eigentlich nützt (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2009 - 4 Ws 322/09 -, juris; Hart-mann in: Hartmann, Kostengesetze, 11/2022, § 7 RVG, Rn. 4). Das sind im Falle der Beiordnung eines Rechtsanwalts für mehrere Zeugen aber eben diese Zeugen, in deren Interesse die Beauftragung durch das Gericht liegt, weshalb eine solche Beiordnung gebührenrechtlich nicht anders zu behandeln ist als ei-ne unmittelbare Beauftragung durch die Zeugen selbst.
Die Beauftragung des Rechtsanwalts erfolgte auch im Rahmen derselben An-gelegenheit; dem steht nicht entgegen, dass die vertretenen Nebenklägerinnen von unterschiedlichen Taten betroffen waren. Es handelt sich um ein Strafver-fahren mit einem einheitlichen Aktenbestand. Ein Rechtsanwalt, der in einem Strafverfahren mehrere Zeugen vertritt, wäre ohne sachlichen Grund bevor-zugt, wenn er anders als ein Verteidiger für seine Einarbeitung in den Fall mehr-fach entlohnt würde. Dafür spricht auch, dass dem einem Zeugen beigeordne-ten Rechtsanwalt ebenfalls die in Teil 4 (Strafsachen) Abschnitt 1 des Vergü-tungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zustehen. Dies ergibt sich aus der hierzu ergangenen Vorbemerkung 4 Abs. 1. Danach sind ausdrücklich die Vorschriften über die Gebühren eines Verteidigers für die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Beistand eines Zeugen oder Vertreter eines Nebenklägers entsprechend anwendbar.
Die Gleichstellung eines Nebenklagevertreters mit einem Verteidiger ist auch sachgerecht. Gleich einem Verteidiger muss sich der Nebenklagevertreter um-fassend in das Verfahren einarbeiten.
Insgesamt waren mithin auf der Grundlage des § 7 RVG und unter Anwendung der - hier richtigerweise bereits erfolgten - Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG einheitliche Gebühren festzusetzen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass der die Beiordnung für beide Nebenkläge-rinnen anordnende Beschluss der Kammer nicht ausdrücklich den § 397b StPO anführt. Zum einen ändert dies nichts daran, dass in der Sache dennoch eine gemeinschaftliche Nebenklagevertretung vorliegt, zumal diese Möglichkeit durch Einführung des § 397b StPO gerade geschaffen wurde und die Voraus-setzungen der Norm vorliegen. Zum anderen kommt es gebührenrechtlich nicht auf die strafprozessuale Benennung, sondern auf die Anzahl der gebühren-rechtlichen Angelegenheiten an.
Soweit die Beschwerdeführerin anführt, dass im Falle eines auf § 397b StPO gestützten Beiordnungsbeschlusses der Kammer zuvor rechtliches Gehör ge-mäß § 397b Abs. 2 StPO hätte gewehrt werden müssen, was die Nebenklage-vertreterin scheinbar als gegen eine gemeinschaftliche Beiordnung sprechen-den Umstand werten möchte, vermag dieser Einwand nicht durchzugreifen. Zwar ist zutreffend, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs in § 397b Abs. 2 StPO vorgesehen ist, jedoch ist zu berücksichtigen, dass hier kein Fall vorliegt, in dem potenzielle Nebenkläger noch über keinen Beistand verfügt haben und das Gericht erwägt hat, ihnen einen gemeinsamen Beistand auszuwählen und sodann zu bestellen. Vielmehr wurde die Beschwerdeführerin durch beide Zeu-ginnen beauftragt und sodann hat sich Frau Rechtsanwältin pp. namens und in Vollmacht der Zeuginnen zur Akte gemeldet. Abgesehen davon, dass § 397b Abs. 2 StPO eine Soll-Vorschrift ist, dürfte bei der zum damaligen Zeitpunkt gegebenen Sachlage - zwei Nebenklageberechtigte melden sich über dieselbe Rechtsanwältin zur Akte zwecks Anschlusses als Nebenklägerinnen - die nochmalige Anhörung obsolet gewesen sein. Letztlich kann dies dahinstehen, da auch eine unterbliebene Anhörung die gebührenrechtliche Bewertung nicht beeinflussen kann.
Schließlich ist auch unter Berücksichtigung des Verfahrensablaufs und der Inte-ressenlagen kein Grund ersichtlich, vorliegend kostenrechtlich eine andere Wer-tung und Festsetzung vorzunehmen als in den Fällen des § 397b StPO, denn letztlich liegt genau eine solche Konstellation hier vor.
II.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Einsender:
Anmerkung: Bestätigung von LG Oldenburg, Beschl. v. 19.12.2025 – 6 KLs 511 Js 36871/22 (27/24)