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Entscheidungen

Haftfragen

Einweisungsverfügung, Verlegung, Beginn des Strafvollzugs Zuständigkeit, Antrag auf gerichtliche Entscheidung

Gericht / Entscheidungsdatum: BayObLG, Beschl. v. 15.04.2026 - 203 VAs 104/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen seine Verlegung von einer JVA in eine andere, bestimmt sich die Anfechtungsmöglichkeit dieser Maßnahme nicht nach dem Zeitpunkt der Anfechtung, sondern danach, von welcher Behörde und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.
2. Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet. Eine Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch den Strafgefangenen mit dem Ziel deren Abänderung ist auch noch nach dem Beginn des Strafvollzugs nach § 23 EGGVG anfechtbar.
3. Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mittels ihrer Einweisungsverfügung bestimmten Justizvollzugsanstalt hat auch die Vollzugsbehörde ihre Zuständigkeit eigenständig zu prüfen. Kommt die Vollzugsbehörde zu dem Ergebnis, sie sei nach dem Vollzugsplan für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zuständig, veranlasst sie eigenverantwortlich von Amts wegen die Verlegung des bei ihr untergebrachten Verurteilten in die nach ihrer Beurteilung zuständige Anstalt. Diese Anordnung ist nach § 109 StVollzG anfechtbar.
4. Die Staatsanwaltschaft kann ihre ursprüngliche Einweisungsentscheidung nach den Rechtsgedanken von §§ 48, 49 VwVfG unter Beachtung des Vertrauensschutzes auch noch nach der Aufnahme des Verurteilten in den Strafvollzug aufheben oder abändern. Gegen diese Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet.


Bayerisches Oberstes Landesgericht

203 VAs 104/26

In der Justizverwaltungssache

pp.

Bevollmächtigter:
Rechtsanwalt S.

wegen Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Anfechtung eines Überführungsersuchens)

erlässt das Bayerische Oberste Landesgericht - 3. Strafsenat - durch die unterzeichnenden Richter am 15. April 2026 folgenden

Beschluss

1. Der Antrag des Strafgefangenen vom 5. Februar 2026 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2025 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

A.

Mit Schriftsatz seines Rechtsanwalts vom 5. Februar 2026, eingegangen am selben Tage, hat der Antragsteller, der derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B. eine Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren und 2 Monaten verbüßt, nach § 23 EGGVG beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2025 sowie den Beschwerdebescheid der Generalstaatsanwaltschaft München vom 18. Dezember 2025 aufzuheben und der Staatsanwaltschaft München I aufzugeben, ihn aus der Justizvollzugsanstalt B. zurück in die Justizvollzugsanstalt T. verlegen zu lassen. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass die ursprüngliche Entscheidung der Staatsanwaltschaft München I, ihn zur Strafverbüßung in die JVA T. einzuweisen, zutreffend gewesen wäre. Vor der Aufnahme in den Strafvollzug im Sommer 2024 hätte er seinen Lebensmittelpunkt von Bayern nach B. verlegt und dort seinen Wohnsitz genommen. Die nach seiner Aufnahme in den Strafvollzug von Seiten der Staatsanwaltschaft München I an die JVA T. gerichtete Verfügung vom 8. September 2025 sei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und daher aufzuheben.

Die Staatsanwaltschaft München I hatte am 7. November 2024 im Vollstreckungsverfahren xxx VRs xxxxxx/23 (Urteil des Landgerichts München I vom xx.xx.2024 - xx KLs xxx Js xx/22 -, Gesamtfreiheitsstrafe 4 Jahre und 8 Monate) die Einleitung der Strafvollstreckung verfügt und am selben Tag den Antragsteller unter seiner angeblichen Wohnanschrift in B. mit Postzustellungsurkunde zum Strafantritt in die JVA T. geladen sowie ein Aufnahmeersuchen an die JVA T. – offener Vollzug – gerichtet. Laut dem Vermerk auf der an die Staatsanwaltschaft zurückgereichten Postzustellungsurkunde war der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln. Die daraufhin von der Vollstreckungsbehörde veranlasste polizeiliche Recherche ergab, dass der Antragsteller in B. nach der Auskunft der Wohnungsvermieterin zwar einen Mietvertrag über die an dieser Anschrift zu vermietende Wohnung unterzeichnet, auf diese Weise von ihr eine sogenannte Wohnungsbestätigung erlangt und sich damit beim Einwohnermeldeamt angemeldet, den Schlüssel zur Wohnung jedoch niemals abgeholt hatte. Nach den in der Folgezeit durchgeführten polizeilichen Ermittlungen war der Antragsteller auch an einer weiteren, von einem beauftragten Rechtsanwalt als neue Adresse benannten Anschrift in B. nicht aufhältig, diese Anschrift war einer Rechtsanwaltskanzlei zuzuordnen. Am 27. Juni 2025 hatte sich der Antragsteller in der JVA des Offenen Vollzugs T. zum Strafvollzug gestellt. Mit Beschluss des Landgerichts München I vom xx.xx.2025, rechtskräftig seit xx.xx.2025, wurde unter Einbeziehung einer weiteren Verurteilung eine nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von 5 Jahren und 2 Monaten gebildet.

Mit Verfügung vom 8. September 2025 hat die Staatsanwaltschaft München I im Vollstreckungsverfahren xx VRs xxxxxx/23 ein Aufnahmeersuchen an die Justizvollzugsanstalt B. nebst einer Abschrift des Überführungsersuchens vom gleichen Tag gerichtet, wonach der Antragsteller zum Vollzug einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten (Urteil des Landgerichts München I vom xx.xx.2024 - xx KLs xx Js xx/22 -) in der JVA B. aufzunehmen sei. Der Verurteilte werde eingeliefert aus der JVA T. Desweiteren hat die Staatsanwaltschaft München I in ihrer Verfügung die JVA T. schriftlich um Überführung des Verurteilten zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die JVA B. ersucht. Die dem Schreiben an die JVA beigefügten polizeilichen Ermittlungen hätten ergeben, dass der Verurteilte tatsächlich zu keinem Zeitpunkt seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort in B. gehabt hätte und daher „fälschlicherweise“ in die JVA T. zum Strafantritt geladen worden wäre.

Mit Schreiben seines Rechtsanwalts vom 31. Oktober 2025 hat der Antragsteller eine Vorschaltbeschwerde gegen die Anweisung der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2025 erhoben und mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2025 ergänzt. Die Aufforderung zur Überstellung sei ihrem Wortlaut nach unmissverständlich formuliert und vom Verfasser mündlich bestätigt worden. Sie stelle sich nach der Aufnahme des Antragstellers in den Vollzug als rechtswidrig dar. Örtlich und sachlich sei die JVA T. für den Vollzug der Freiheitsstrafe zuständig.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2025, dem Bevollmächtigten zugestellt am 6. Januar 2026, hat die Generalstaatsanwaltschaft München die Beschwerde des Verurteilten gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2025 zurückgewiesen. Die Eingabe sei als Vorschaltbeschwerde nicht statthaft, denn das beanstandete Schreiben der Staatsanwaltschaft habe keine Außenwirkung entfaltet. Die Vollstreckungsbehörde habe die JVA T. nur von der erschlichenen Vollzugszuständigkeit in Kenntnis gesetzt. Nach der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Stellungnahme vom 12. März 2026 zum Antrag vom 5. Februar 2026 sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung „unbegründet“. Zur Begründung werde Bezug genommen auf die Ausführungen im Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft vom 18. Dezember 2025, wonach die Beschwerde unstatthaft sei, und auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft München vom 13. November 2025, wonach die Beschwerde wegen der Rechtswegeröffnung nach § 109 StVollzG nicht statthaft sei.

Der Senat nimmt inhaltlich auf die genannten Entscheidungen, Verfügungen, Vermerke, Stellungnahmen und Schriftsätze vollumfänglich Bezug.

B.

Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2025 ist für den Antragsteller der Rechtsweg nach § 23 EGGVG eröffnet. Der Antrag ist statthaft und auch im übrigen zulässig.

I. Bei der angegriffenen Verfügung der Vollstreckungsbehörde handelt es sich ihrem Inhalt und Regelungsgehalt nach um einen Rechtsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung für den Betroffenen (Justizverwaltungsakt) im Sinne von § 23 Abs.1 EGGVG.

1. Dem zur Überprüfung gestellten Schreiben der Staatsanwaltschaft München I an die JVA T. liegt eine Verfügung des Rechtspflegers vom 8. September 2025 (VH S. 166 f.) zugrunde. Darin hat die Staatsanwaltschaft in dem verfahrensgegenständlichen Vollstreckungsverfahren ein Überführungsersuchen an die JVA T. und ein Aufnahmeersuchen an die JVA B. verfügt. In dem auf der Grundlage dieser Verfügung gefertigten Schreiben hat die Vollstreckungsbehörde die Justizvollzugsanstalt T. schriftlich darum ersucht, den in deren Haftanstalt untergebrachten Antragsteller zuständigkeitshalber zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die JVA B. zu überführen (sogenanntes Überführungsersuchen, vgl. § 28 Abs. 1 S. 1 StVollstrO). Gleichzeitig hat sie die JVA B. um die Aufnahme des Antragsstellers ersucht (sogenanntes Aufnahmeersuchen, vgl. § 29 Abs. 1 StVollstrO). Das Überführungsersuchen an die JVA T. durfte die Staatsanwaltschaft München I nach Ordnungspunkt I Absatz 2 der Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 27. Oktober 1999 (JMBl. S. 185) grundsätzlich unmittelbar an die JVA T. richten.

2. Dass die Anordnung an die JVA T. adressiert war und von Seiten der Staatsanwaltschaft nicht unmittelbar dem Antragsteller bekanntgegeben wurde, stellt die Rechtsnatur als Justizverwaltungsakt nicht in Frage. § 29 Abs. 1 S. 1 StVollstrO lässt diese Vorgehensweise bei bereits in einer Haftanstalt verwahrten Verurteilten zu. Nach dieser Regelung weist die Vollstreckungsbehörde die verurteilte Person durch ein Aufnahmeersuchen in die zuständige Vollzugsanstalt ein. Das Aufnahmeersuchen wie auch das Überführungsersuchen werden - abweichend zur Ladung - dem Verurteilten nicht unmittelbar bekanntgegeben (vgl. BeckOK StVollstrO/Zeitler, 17. Ed. 15.12.2025, StVollstrO § 29 Rn. 4).

3. Dem Regelungsgehalt des Schreibens steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller bereits in den Strafvollzug aufgenommen worden war. Mit ihrer Verfügung vom 8. September 2025 hat die Staatsanwaltschaft das ursprüngliche, an die JVA T. gerichtete Aufnahmeersuchen vom 7. November 2024 konkludent aufgehoben, indem sie ein neues Aufnahmeersuchen an die JVA B. erstellt und zugleich unter Hinweis auf eine fehlerhafte Ladung in die örtlich unzuständige JVA T. ein Überführungsersuchen an die JVA T. übermittelt hat. Der Rechtsansicht der Generalstaatsanwaltschaft, das Überführungsersuchen der Staatsanwaltschaft habe keine Außenwirkung entfaltet, vermag der Senat mit Blick auf den eindeutigen Wortlaut des Schreibens und das zeitgleich verfasste Aufnahmeersuchen, gerichtet an die JVA B., nicht näherzutreten. Die Vollstreckungsbehörde hat ersichtlich ihre ursprüngliche Einweisungsentscheidung revidiert und die Vollzugsbehörde aufgefordert, den Antragsteller zur Verbüßung der von der Staatsanwaltschaft zu vollstreckenden Freiheitsstrafe zum nächstmöglichen Zeitpunkt in die von der Staatsanwaltschaft nach dem Vollzugsplan bestimmte, örtlich und sachlich von Anfang an zuständige JVA B. zu überführen.

II. Entgegen der Rechtsansicht der Staatsanwaltschaft München I ist der Rechtsweg nach §§ 109 ff. StVollzG gegen ihre Überführungsanordnung nicht eröffnet.

1. Wendet sich ein Strafgefangener gegen seine Verlegung von einer JVA in eine andere, bestimmt sich die Anfechtungsmöglichkeit dieser Maßnahme nicht nach dem Zeitpunkt der Anfechtung, sondern danach, von welcher Behörde und auf welcher Grundlage die Entscheidung getroffen wurde.

a. Nach § 29 Abs. 1 StVollstrO ist es die Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, vor dem Beginn des Vollzugs die zuständige Justizvollzugsanstalt zu ermitteln und den Verurteilten dorthin einzuweisen (st. Rspr., vgl. OLG Celle, Beschluss vom 21. Juni 2023 – 1 Ws 148/23 (StrVollz) –, juris Rn. 10; OLG Koblenz, Beschluss vom 6. März 2018 – 2 VAs 3/18 –, juris Rn. 16 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 8. September 2014 – 4a Ws 28/14 –, juris Rn. 24). Die zuständige Vollzugsanstalt bestimmt sich nach §§ 23, 24, 26 StVollStrO unter Berücksichtigung des diese Vorschriften konkretisierenden, zum Zeitpunkt der Einweisung gültigen Vollstreckungsplans des Landes (§ 22 StVollStrO, vgl. auch Art. 174 BayStVollzG). Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß und liegt die nach § 24 Abs. 1 StVollStrO örtlich zuständige Vollzugsanstalt innerhalb des Landes, dem die Vollstreckungsbehörde angehört, so lädt ihn die Vollstreckungsbehörde unmittelbar zum Strafantritt in diese Vollzugsanstalt (§ 27 Abs. 1 StVollstrO). Befindet sich der Aufenthalts- oder Wohnort außerhalb des eigenen Landes und soll die Strafe in einer Vollzugsanstalt des anderen Landes vollzogen werden, ist die Strafvollstreckungsbehörde nach Ordnungspunkt I Absatz 1 der Vereinbarung der Länder zur Vereinfachung und Beschleunigung der Strafvollstreckung und der Vollstreckung anderer freiheitsentziehender Maßnahmen in Straf- und Bußgeldsachen (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 27. Oktober 1999, JMBl. S. 185) ebenfalls befugt, den Verurteilten, der sich innerhalb eines anderen Landes auf freiem Fuß befindet, unmittelbar zum Strafantritt in die nach dem Vollstreckungsplan des anderen Landes zuständige Vollzugsanstalt zu laden und durch ein Aufnahmeersuchen in diese einzuweisen (§ 29 Abs. 1 StVollstrO). Gegen die Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft ist nach der Durchführung des Beschwerdeverfahrens nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVollstrO der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG eröffnet (st. Rspr., vgl. OLG Celle a.a.O. Rn. 10; OLG Koblenz a.a.O. Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Mai 2006 – 3 VAs 19/06-, juris Rn. 3; Mayer in KK-StPO, 9. Aufl., § 23 EGGVG Rn. 101 m.w.N.; Wolf in: Pohlmann/Jabel/Wolf/Kempfer, Strafvollstreckungsordnung, 10. Auflage 2024, § 21 Rn. 6; Gerson in Löwe-Rosenberg, StPO, EGGVG, 27. Aufl., § 23 Rn. 107; Zeitler in BeckOK StVollstrO a.a.O. § 29 Rn. 18; BeckOK StVollstrO/Kaestner, 17. Ed. 15.6.2025, StVollstrO § 21 Rn. 46; Laubenthal in: Schwind/Böhm/Jehle/Laubenthal, Strafvollzugsgesetz, 7. Aufl. 2020, 12. Kapitel Rechtsbehelfe B § 109 StVollzG Rn. 8). Um eine nach § 23 EGGVG anfechtbare Vollstreckungsentscheidung würde es sich auch handeln, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt der Einleitung der Strafvollstreckung in einer für ihn unzuständigen Vollzugsanstalt befindet und die Vollstreckungsbehörde neben der Einweisung die Überführung des Gefangenen in die zuständige JVA veranlasst (Laubenthal a.a.O.).

b) Nach Beginn des Strafvollzugs in der von der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde mittels ihrer Einweisungsverfügung bestimmten Justizvollzugsanstalt hat auch die Vollzugsbehörde ihre Zuständigkeit eigenständig zu prüfen (OLG Koblenz a.a.O. Rn. 17; OLG München a.a.O. Rn. 25; Kaestner in BeckOK a.a.O. § 24 Rn. 55). Kommt die Vollzugsbehörde zu dem Ergebnis, sie sei nach dem Vollzugsplan für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe nicht zuständig, veranlasst sie eigenverantwortlich von Amts wegen die Verlegung des bei ihr untergebrachten Verurteilten in die nach ihrer Beurteilung zuständige Anstalt. Diese Anordnung der Vollzugsanstalt stellt eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des Strafvollzugs im Sinne von § 109 StVollzG dar (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 18. Januar 2022 – 2 ARs 223/21 –, juris Rn. 9 m.w.N.; Weßels/Böning in Feest/Lesting/Lindemann, Strafvollzugsgesetze, 8. Aufl., Teil II § 16 Rn. 17; Kaestner a.a.O. § 24 Rn. 46 und 58, § 21 Rn. 46; KG Berlin, Beschluss vom 22. Februar 2017 – 5 Ws 210/16 Vollz –, juris Rn. 21 zu einem Antrag des Verurteilten auf Verlegung gemäß § 24 Abs. 2 StVollstrO; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Januar 2014 – Vollz (Ws) 27/13 –, juris zur Anfechtung einer Verlegung; OLG Koblenz a.a.O. Rn.17; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2018 – III-1 VAs 71/18 –, juris Rn. 9; OLG München a.a.O. Rn. 25 ff. zur Ablehnung einer Verlegung). Dies gilt auch für eine landesübergreifende Verlegung, sofern die Anordnung von der Anstaltsleitung getroffen wurde (BGH a.a.O. Rn. 10 ff.) und für eine Verlegung auf Grund einer nachträglichen Änderung des Vollstreckungsplans (OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 3 m.w.N.).

2. Im vorliegenden Fall ist der Antragsteller zwar nach seiner Aufnahme in den Strafvollzug verlegt worden, allerdings wendet er sich mit seinem Antrag ausdrücklich gegen die der Überführung zugrundeliegende Entscheidung der Staatsanwaltschaft, nicht gegen den Vollzug der Überführung. Aufzuheben sei die Verfügung der Vollstreckungsbehörde, nachdem die Vollzugsanstalt ihrer Auskunft nach keine eigenständige Verlegungsentscheidung getroffen hätte, sondern mit der Verlegung dem Überführungsersuchen der Staatsanwaltschaft München I als Vollstreckungsbehörde nachgekommen wäre. Die verfahrensgegenständliche Anordnung der Staatsanwaltschaft ist jedoch nach einhelliger Meinung nicht nach § 109 StVollzG anfechtbar. Der vereinzelt vertretenen Rechtsauffassung, dass nach dem Beginn des Strafvollzugs das Verfahren nach § 23 EGGVG nicht mehr eröffnet sei (so wohl OLG München a.a.O. Rn. 25 ff.; Mayer in KK-StPO a.a.O. § 23 EGGVG Rn. 101), folgt der Senat nicht. Vielmehr ist nach der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung die Möglichkeit der Anfechtung einer Einweisungsentscheidung der Staatsanwaltschaft durch den Strafgefangenen mit dem Ziel der Abänderung nach § 23 EGGVG auch noch während des Strafvollzugs anerkannt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 28. Februar 1993 – 2 BvR 196/92 –, juris; so auch KG a.a.O. Rn. 30; OLG Celle, Beschluss vom 27. Mai 2008 – 1 Ws 203/08 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 8. März 2007 – 3 Ws 489/06 –, juris Rn. 17; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 3; Gerson a.a.O. § 23 GVGEG Rn. 108; Kaestner in BeckOK a.a.O. § 21 Rn. 46 und § 24 Rn. 51, 52; wohl auch Wolf a.a.O. § 21 StVollstrO Rn. 12). Nichts anderes gilt, wenn die Vollstreckungsbehörde ihre Einweisungsentscheidung nachträglich korrigiert hat.

III. Eine eigene Rechtsverletzung im Sinne von § 24 Abs. 1 EGGVG ist infolge der Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt hinreichend geltend gemacht.

IV. Das nach § 24 Abs. 2 EGGVG erforderliche Vorschaltverfahren (§ 21 StVollstrO) ist durchgeführt worden.

V. Der Antrag ist gemäß § 26 Abs. 1 EGGVG form- und fristgerecht eingelegt worden.

C.

In der Sache erweist sich der Antrag als unbegründet. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft München I vom 8. September 2025 ist nicht zu beanstanden.

I. Die Staatsanwaltschaft war berechtigt, die ursprüngliche Einweisungsentscheidung zu revidieren.

1. Die nachträgliche Abänderung einer Einweisungsentscheidung durch die Vollstreckungsbehörde ist gesetzlich nicht geregelt. Auch die Strafvollstreckungsordnung enthält dazu keine Bestimmung. Gleichwohl besteht in Rechtsprechung und Literatur Übereinstimmung darüber, dass auch ein Justizverwaltungsakt nach den Rechtsgedanken von §§ 48, 49 VwVfG aufgehoben oder abgeändert werden kann (OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Februar 2014 – 4 VAs 1/13 –, juris Rn. 12 ff m.w.N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 2002 – 3 VAs 11/02 –, juris Rn. 10).

2. Auch eine Entscheidung der Vollstreckungsbehörde im Zusammenhang mit der Aufnahme in den Strafvollzug kann nachträglich korrigiert werden. Stellt etwa die Vollstreckungsbehörde fest, dass die Ladung oder deren Inhalt fehlerhaft ist, kann sie sie als nicht begünstigenden Justizverwaltungsakt nachträglich ganz oder teilweise widerrufen oder abändern (Zeitler in BeckOK a.a.O. § 27 Rn. 57). Nichts anderes gilt für eine fehlerhafte Bestimmung der zuständigen Haftanstalt.

3. Die ursprüngliche Einweisungsentscheidung vom 7. November 2024 erweist sich nach den von der Vollstreckungsbehörde veranlassten Ermittlungen gemessen an § 24 Abs. 1 StVollstrO als rechtsfehlerhaft. Nach den polizeilichen Ermittlungen durfte die Vollstreckungsbehörde hier davon ausgehen, dass der Antragsteller vor seiner Aufnahme in den Strafvollzug in B. lediglich einen Scheinwohnsitz begründet hatte. Tragfähige Anhaltspunkte, die gegen einen Scheinwohnsitz sprechen könnten, bringt auch die Antragsschrift nicht vor.

4. Auf einen Vertrauensschutz kann sich der Strafgefangene nicht erfolgreich berufen. Zwar kann ein in einer unzuständigen Anstalt untergebrachter Gefangener einen Anspruch auf Schutz des Vertrauens auf die ihm zu Unrecht eingeräumte Rechtsposition haben (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 26. August 2008 – 2 BvR 679/07 –, juris Rn. 30; Kaestner a.a.O. § 24 Rn. 55). Dies gilt allerdings nicht, wenn er sich die Einweisung in eine unzulässige Anstalt mit bewusst falschen Angaben zu seinem Wohnsitz erschlichen hatte.

II. Dass die Abänderung der ursprünglichen Einweisungsentscheidung nur der JVA, nicht aber dem Antragsteller unmittelbar förmlich bekanntgegeben worden ist, stellt wie oben dargestellt keinen Rechtsfehler dar, der die Aufhebung der Entscheidung rechtfertigen könnte.

III. Einer Aufhebung des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft bedarf es nicht, da sich die Behörde aus rechtlichen Erwägungen gehindert gesehen hat, eine Entscheidung in der Sache zu treffen. Der Antragsteller ist durch den fehlerhaften Bescheid nicht selbständig beschwert.

D.

I. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 22 Abs. 1, § 25 Abs. 1, § 27 Nr. 1 GNotKG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1, § 36 Abs. 3 GNotKG.

II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 29 Abs. 2 EGGVG), da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.


Einsender: 3. Strafsenat des BayObLG

Anmerkung:


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