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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Urkundenfälschung, Herstellung von „Staatsangehörigkeitsausweisen“, „Reisepässe“, Führerscheine“, nicht existente „Republik Baden“, Beweiseignung, hinreichender Tatverdacht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 31.03.2026 - 1 Ws 9/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Bei der Beurteilung der Beweiseignung einer Urkunde (§ 267 StGB) sind potentielle Adressaten einzubeziehen, deren Bildungs- und Informationshintergrund nicht ausreicht, um ein vermeintlich behördliches Identifikationspapier fundiert auf einen legitimen behördlichen Ursprung hin zu überprüfen. Dabei sind auch ausländische Amtswalter und Privatpersonen als Adressaten in Betracht zu ziehen.
2. Bei der Abgrenzung zwischen Urkunden, die beweisgeeignet und mit einer vermeintlichen Garantiefunktion versehen sind, und solchen Dokumenten, bei denen das Fehlen eines Ausstellers für den Rechtsverkehr offensichtlich ist, kommt der augenscheinlichen „Authentizität“ eines „Identitätspapiers“, also der Grad der Ähnlichkeit, die das Dokument in Bezug auf seine Optik, Haptik, inhaltliche Gestaltung und etwaige besondere Merkmale mit vergleichbaren, typisierten Ausweisdokumenten aufweist, besondere Bedeutung zu.
3. Die Nichtexistenz einer „Republik Baden“ ist dann nicht offensichtlich, wenn die einem plausibel benannten, fiktiven Staatswesen zugeschriebenen „Ausweise“ nach ihrer Ausgestaltung einem gültigen behördlichen Dokument nachgeahmt sind und deshalb zumindest in Teilen des Rechtsverkehrs, in dem das betreffende Papier eine Rolle spielt, den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ausstellerangabe bezeichne eine existente und für die Ausstellung solcher Dokumente zuständige Stelle.


In pp.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe wird der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Oktober 2025 aufgehoben.
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25. April 2022 [Aktenzeichen] wird unverändert zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe - 2. Große Strafkammer - eröffnet.

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 08.12.2025 richtet sich gegen die Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens durch das Landgericht Karlsruhe – 2. Große Strafkammer – in einem wegen bandenmäßiger Urkundenfälschung geführten Verfahren, das an die Herstellung von "Staatsangehörigkeitsausweisen", "Reisepässen" und "Führerscheinen" durch fünf Angeschuldigte anknüpft, die sich als - teils ehemalige - Mitglieder der "Zentralregierung" des sogenannten "Bundesstaats Baden", später "Republik Baden", verstanden.

Der angefochtene Nichteröffnungsbeschluss vom 30.10.2025 ist der Staatsanwaltschaft am 18.12.2025 zugestellt worden. Deren sofortige Beschwerde ist am 19.12.2025 beim Landgericht Karlsruhe eingegangen und durch Verfügung vom 07.01.2026 begründet worden. Die Akten wurden über die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe, die die Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses und eine Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Landgericht Karlsruhe - 2. Große Strafkammer - beantragt, dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die gemäß § 210 Abs. 2 StPO statthafte und form- und fristgemäß erhobene sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

Das Hauptverfahren ist nach § 203 StPO zu eröffnen, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens ein Angeschuldigter einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint. Hinreichender Tatverdacht besteht, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die Verurteilung in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln wahrscheinlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15.10.2013 – StB 16/13 Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.03.2022 – 1 Ws 33/22 Rn. 5 f.). Ist die Nichteröffnungsentscheidung mit der sofortigen Beschwerde angegriffen, ist das Beschwerdegericht gehalten, die rechtliche Würdigung des Erstgerichts in vollem Umfang nachzuprüfen und die Voraussetzungen der Eröffnung selbständig zu würdigen (vgl. KK-StPO/Schneider, 9. Aufl. 2023, § 210 Rn. 10 mwN). Nach diesem Maßstab sind die Angeschuldigten der ihnen in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25.04.2022 vorgeworfenen Taten nicht nur in tatsächlicher Hinsicht, wie dort dargelegt, hinreichend verdächtig. Die in der Anklageschrift geschilderten Tathandlungen erfüllen auch aus Rechtsgründen den Tatbestand der Urkundenfälschung.

1. Die Angeschuldigten sind des ihnen vorgeworfenen Sachverhalts in Bezug auf dessen äußere Tatseite hinreichend verdächtig. Nach der - hier verkürzten - Darstellung in der Anklageschrift waren die Angeschuldigten zwischen 2016 und 2020 Mitglieder der "Zentralregierung" der sogenannten "Republik Baden". Hierbei handelte es sich um einen Zusammenschluss von Personen, die die alleinige Existenz der Bundesrepublik Deutschland ablehnten und sich stattdessen als Bürger der "Republik Baden" als eines vermeintlichen Gliedstaats des "Deutschen Reiches" gemäß dessen Verfassungsstand März 1919 und "im Gebietsstand 1914" ansahen.

Ziel der "Zentralregierung" der "Republik Baden" und ihrer Mitglieder war die Errichtung eines Parallelstaats neben der Bundesrepublik Deutschland mit eigenen staatlichen Strukturen. Die "Republik Baden" war neben der "Zentralregierung" u.a. mit "Staatsämtern" und "Landeskommissariaten" konstituiert. Der Vereinigung gehörten – teils sukzessive – mindestens 53 Personen an.

Die Angeschuldigten Eheleute N. und M. W. (Gründungsmitglieder) und die der "Republik Baden" in der Folgezeit beigetretenen Angeschuldigten A. D., M. N. und G. G., die sich jeweils gegenseitig "Bestallungsurkunden" ausstellten und sich dadurch als Regierungsmitglieder der "Republik Baden" ansahen, trafen ab 2016 die Abrede, in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken arbeitsteilig offizielle Legitimationspapiere der von ihnen als existentes Staatsgebilde betrachteten "Republik Baden" auszustellen. Dabei sollte es sich insbesondere um "Staatsangehörigkeitsausweise", "Reisepässe" und "Führerscheine" handeln. Diese Dokumente sollten nach dem Willen der Angeschuldigten als offizielle Legitimationspapiere im Rechtsverkehr zum Nachweis der Zugehörigkeit zur "Republik Baden" dienen. Diese Papiere sollten auf Antrag und gegen Bezahlung an die Mitglieder der "Republik Baden" ausgestellt werden, um der "Republik Baden" den Anschein eines völkerrechtlich anerkannten Staatsgebildes zu verleihen und um über deren tatsächliche staatliche Legitimation im Rechtsverkehr zu täuschen.

Die Angeschuldigten waren ab verschiedenen Zeitpunkten - und dadurch in unterschiedlichem Umfang - und in verschiedenen "Verwaltungsfunktionen" innerhalb der "administrativen Regierung" am Antragsprozess, der Mitteleintreibung, der Her- und Ausstellung von "Staatsangehörigkeitsausweisen", "Reisepässen" und "Führerscheinen" beteiligt.

Ihre Aufgabenzuteilung im arbeitsteiligen "Verwaltungsablauf" und der – in der Anklageschrift je im Einzelnen aufgeschlüsselte – Umfang ihrer Tätigkeit gestaltete sich dergestalt, dass die Angeschuldigte N. W. innerhalb der "administrativen Regierung" vor allem für die Ausstellung der "Ausweise" zuständig war. Sie bearbeitete die Mehrzahl der Ausweise am Computer und händisch, versah sie mit Stempeln der "Republik Baden" und ihrer eigenhändigen Unterschrift. Zudem war sie Inhaberin des ab Juni 2017 verwendeten Schweizer Verwaltungskontos der "Republik Baden".

Der Angeschuldigte M. W. vertrat die "Republik Baden" nach außen. Er übernahm die Kommunikation mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland, der er durch Versendung von Schreiben der "Republik Baden" das eigene Staatsverständnis vermitteln wollte. Hinsichtlich der "Ausweise" besorgte er die für die Ausweiserstellung notwendigen Materialien - Blankopapier und Stempel - und vergab Druckaufträge an Druckereien. Bis zum 09.08.2017 war er Inhaber eines weiteren Schweizer Kontos, auf dem bis dahin Zahlungen der Ausweisbestellter eingingen.

Der Angeschuldigte M. N. war seit seiner am 28.11.2016 erfolgten "Bestallung" als "Bestallter Vertreter für den Aufgabenbereich der besonderen Angelegenheiten" insbesondere für die IT der "Republik Baden" zuständig. Er betreute maßgeblich die Homepage der "Republik Baden", auf der Antragsformulare für die verschiedenen "Ausweise" zum Download vorgehalten wurden. In Einzelfällen nahm er die Gebühren für die "Ausweise" entgegen.

Der Angeschuldigte A. D., der vom 28.11.2016 bis zu seinem Rücktritt am 27.09.2018 als "Bestallter Vertreter für den Aufgabenbereich der inneren Angelegenheiten" wirkte, war insbesondere für die Ausstellung von "Führerscheinen" der "Republik Baden" verantwortlich, von denen er acht von insgesamt dreizehn herstellte. Die für die Angeschuldigten M. und N. W. angefertigten Ausweise unterzeichnete er eigenhändig.

Die Angeschuldigte G. G. war als "Bestallte Vertreterin für den Aufgabenbereich der besonderen Angelegenheiten" Ansprechpartnerin für Mitglieder der "Republik Baden" im Rahmen der Ausweiserstellung und war für die Erhebung und Entgegennahme der Gebühren und deren Weiterleitung an die Angeschuldigten W. zuständig.

Die Angeschuldigten erstellten in solcherart arbeitsteiligem Zusammenwirken, das die Anklageschrift im Einzelnen darlegt, im Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 16.10.2019 insgesamt 92 "Ausweise" der "Republik Baden", darunter mindestens 55 "Staatsangehörigkeitsausweise", 24 "Reisepässe" und 13 "Führerscheine" gegen die Erhebung von Gebühren, wobei nicht alle Angeschuldigten an jeweils allen Ausweiserstellungen mitwirkten.

Auf dieser Grundlage legt die Anklageschrift den Angeschuldigten M. und N. W. zur Last, in allen 92 Fällen an der Erstellung von "Ausweisen" mitgewirkt zu haben, was sie in rechtlicher Hinsicht als bandenmäßige Urkundenfälschung in 92 Fällen wertet.

M. N. sei an der Erstellung von insgesamt 70 "Ausweisen" beteiligt gewesen, in der Anklageschrift rechtlich bewertet als bandenmäßige Urkundenfälschung in 69 Fällen und einfache Urkundenfälschung in einem Fall; dieser betreffe die Bestellung und den Erwerb seines eigenen "Staatsangehörigkeitsausweises" am 01.05.2016 (Tat 4 der Anklageschrift), in dessen zeitlichem Nachgang er mit der Mitwirkung an der Ausstellung der folgenden "Ausweise" mitzuwirken begonnen habe.

A. D. habe Anteil an der Erstellung von 61 "Ausweisen" gehabt, gewertet als 60 tatmehrheitliche Fälle der bandenmäßigen Urkundenfälschung und ein Fall der Urkundenfälschung - betreffend Bestellung und Erwerb seines eigenen, den Beginn seiner Beteiligung markierenden "Staatsangehörigkeitsausweises" am 20.06.2016 (Tat 11 der Anklageschrift).

G. G. schließlich sei an der Erstellung von 44 "Ausweisen" beteiligt gewesen, gewertet als bandenmäßige Urkundenfälschung in 43 Fällen in Tatmehrheit mit Urkundenfälschung in einem Fall, namentlich Bestellung und Erwerb ihres eigenen Staatsangehörigkeitsausweises am 12.12.2016 (Tat 24 der Anklageschrift), nach dessen Erhalt sie an den nachfolgenden Ausweiserstellungen mitgewirkt habe.

Hinsichtlich des umfangreichen Beweisangebots - der Aktenbestand umfasst 54 Stehordner polizeiliche Ermittlungsakten, sechs badisch gebundene Bände staatsanwaltschaftlicher Ermittlungsakten, sieben Sonderbände und 31 separate Personenakten -, das, von der Strafkammer unbestritten, zum Beleg der Handlungen der Angeschuldigten in tatsächlicher Hinsicht geeignet ist, wird auf die Darstellung in der Anklageschrift verwiesen.

2. Die Annahme der Strafkammer im beanstandeten Nichteröffnungsbeschluss vom 20.10.2025, dass das Herstellen von Ausweispapieren der – vermeintlichen – "Republik Baden" aus Rechtsgründen nicht den Tatbestand der Urkundenfälschung erfülle, hält der Überprüfung auf die Beschwerde nicht stand.

a) Das Landgericht hat seine Rechtsansicht, dass das - im Tatsächlichen nicht infrage gestellte - Verhalten der Angeschuldigten nicht den Tatbestand des § 267 StGB erfülle, mit den Erwägungen begründet, dass die "Ausweise" schon nicht die Anforderungen an eine Urkunde im Rechtssinne erfüllten. Jedenfalls hätten die Angeschuldigten sie nicht mit der überschießenden Innentendenz hergestellt, dass sie zur Täuschung im Rechtsverkehr hätten dienen sollen.

aa) Bereits der objektive Tatbestand des Urkundsbegriffs sei nicht erfüllt. Den "Ausweisen" fehle die Beweiseignung, also die nach Gesetz, Verkehrssitte oder Vereinbarung der Beteiligten zu bestimmende Eignung der Gedankenerklärung zum Beweis für eine rechtserhebliche Tatsache.

(1) Ausgehend von der Rechtsnatur des § 267 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt sei eine abstrakte Beweiseignung zwar ausreichend. Eine Grenze bestehe indes bei offensichtlicher Ungefährlichkeit im Einzelfall. So liege es hier. Zwar könne der (vermeintliche) Aussteller der Urkunde auch eine fiktive Person oder Personenvereinigung sein. An der für die Tatbestandserfüllung notwendigen Erkennbarkeit des Ausstellers fehle es aber, wenn der vorgebliche Aussteller mit keiner konkreten Person oder Vereinigung in Beziehung gebracht werden könne oder ein für jedermann ersichtlicher Fantasie- oder Kunstname Verwendung finde.

Hier folge die offenkundige Erkennbarkeit des Umstands, dass die "Ausweise" der vermeintlichen "Republik Baden" keinem reellen Aussteller zuzuordnen, sondern reine Fantasterei seien, bereits aus dem Umstand, dass die auf den Dokumenten ausgewiesenen Körperschaften nicht existierten und eine gedankliche Verbindung zu staatlichen Stellen der Gegenwart nicht herzustellen sei. Eine objektive Möglichkeit eines behördlichen Ursprungs der zwischen 2016 und 2019 hergestellten Identitätserklärungen bestehe nicht.

Demgegenüber sei hier unerheblich, dass vermeintliche Aussteller nicht existieren müssten, um (vermeintlich) in ihrem Namen eine Urkunde zu erstellen. Dieser in der Rechtsprechung des BGH entwickelte Grundsatz sei zu nicht existierenden privatrechtlichen Firmen entwickelt worden, nicht zu vermeintlichen Staaten. Die Anzahl möglicher Firmen sei uneingeschränkt. Die Liste existenter Staaten sei endlich und überschaubar.

Unerheblich sei auch, ob bildungsferne Personen nicht alle Länder kennen und sich irreführen lassen könnten. Auch die anerkannte Schranke bei Verwendung eines Fantasienamens setzt eine kulturelle Vorprägung voraus, die andernorts möglicherweise nicht geteilt werde.

(2) Die mangelnde objektive Beweiseignung der infrage stehenden "Ausweise" ergebe sich zudem aus den allgemein üblichen Verwendungszwecken und Aufmachungen dieser Dokumente.

Evident sei die mangelnde Beweiseignung im Rechtsverkehr bezüglich der "Staatsangehörigkeitsausweise". Deren vorrangige Bedeutung bestehe darin, gegenüber dem ausstellenden Staat die Zugehörigkeit zum Staatsangehörigenverband verbindlich festzustellen (für die Bundesrepublik Deutschland: § 30 StAG). Eine Beweiseignung eines Staatsangehörigkeitsausweises hätte sich primär gegenüber der "Republik Baden" entfaltet. Soweit die Angeschuldigten und eine Mehrzahl von Erwerbern der "Staatsangehörigkeitsausweise" diese tatsächlich - etwa durch Übersendung an das Standesamt Berlin I - verwendet hätten, sei dies von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Die Übersendung habe allein dem Zweck gedient, der Ablehnung der Existenz der Bundesrepublik Deutschland Ausdruck zu verleihen.

Die "Reisepässe" und "Führerscheine" hätten zwar einen weitergehenden Anwendungsbereich. Dennoch komme ihnen keine objektive Beweiseignung zu. Dies folge zum einen daraus, dass der Kreis potentieller Kenntnisnehmer – so Grenzbeamte, Polizisten und Mitarbeiter von Banken und Autovermietungen – unschwer erkennen könne, dass es eine "Republik Baden" nicht gibt.

Zum anderen entspreche auch das Erscheinungsbild dieser Dokumente nicht heutigen Maßgaben. Die zwischen 2016 bis 2019 hergestellten "Führerscheine" entsprächen nicht der heute gebräuchlichen Scheckkartenform. Die "Reisepässe" hätten keine heute übliche elektronische Komponente. Bei genauem Hinsehen sei den Dokumenten auf die Stirn geschrieben, dass sie von keiner existierenden staatlichen Stelle stammten. Soweit einige obergerichtliche Entscheidungen für den Anschein einer staatlichen Herkunft auf eine oberflächliche Betrachtung abstellten, sei dieser Maßstab verfehlt. § 267 StGB schütze die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs, in dem grundsätzlich kein Raum für Oberflächlichkeiten sei.

bb) Auch die subjektive Komponente – bereits – des Urkundsbegriffs im Sinne des § 267 StGB liege nicht vor. Auf dieser Prüfungsstufe fehle es an der Beweisbestimmung der Dokumente. Das Merkmal ziele auf eine Einschränkung der weitreichenden (objektiven) Beweiseignung ab. Die Erklärung müsse dazu bestimmt sein, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen. Die entsprechende Bestimmung könne dem Dokument bereits bei Herstellung beigegeben sein oder ihm später zugeschrieben werden. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Die Angeschuldigten hätten gewusst, dass die Behörden der Bundesrepublik Deutschland ihre Einstellung nicht teilten. Dennoch hätten sie die Dokumente zur Vorlage an diese Behörden erstellt, was sich aus den zahlreichen Übermittlungen ganz überwiegend an das Standesamt I in Berlin erschließe. Dabei sei es ihnen ersichtlich um die Pflege ihrer Ideologie gegangen.

Jedenfalls fehle es vor diesem Hintergrund an der überschießenden Innentendenz einer Absicht zur Täuschung im Rechtsverkehr.

b) Entgegen der Rechtsmeinung des Landgerichts sind die von den Angeschuldigten erstellten "Identitätspapiere" der "Republik Baden" Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB. Sie sind der ihnen zur Last gelegten Taten auch im Rechtssinne hinreichend verdächtig.

aa) Sowohl die von den Angeschuldigten erstellten "Staatsangehörigkeitsausweise" als auch die "Reisepässe" und "Führerscheine" der "Republik Baden" sind in objektiver Hinsicht zum Beweis geeignet, also imstande, auf die Bildung einer Überzeugung zumindest mitbestimmend einzuwirken (vgl. Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 267 Rn. 14 mwN). Anders ist dies bei Dokumenten, denen schon nach dem äußeren Anschein jede Eignung fehlt, auf die Bildung einer Überzeugung einzuwirken.

(1) Die Beweiseignung der "Identitätspapiere" ist auf der Grundlage zu bejahen, dass sie anhand einer nur hypothetischen oberflächlichen Betrachtung - auch - durch eine Person ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund zu beurteilen ist. Entgegen der Annahme des Landgerichts ist als Prüfungsmaßstab für die Frage nach der objektiven Beweiseignung eines Dokuments nicht die hypothetische Betrachtung durch eine "genau hinsehende" Person mit einer "andernorts möglicherweise nicht geteilten kulturellen Vorprägung" zugrunde zu legen. Für die Beweiseignung ist damit nicht die Sichtweise eines "mündigen Durchschnittsbürgers" der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.

Dieser Maßstab ergibt sich zuvörderst aus dem Schutzgut des § 267 StGB. Das Landgericht hat insoweit zutreffend herausgestellt, dass die Norm die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs schützt (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.1951 – 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52; Fischer, StGB, 73. Aufl. 2026, § 267 Rn. 2). § 267 StGB ist ein dieses Schutzgut bewehrendes abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2023, § 267 Rn. 57).

Die Annahme der Strafkammer, dass im Rechtsverkehr "grundsätzlich kein Raum für Oberflächlichkeiten" sei und den Dokumenten "bei genauem Hinsehen auf die Stirn geschrieben" stehe, dass sie von keiner existierenden staatlichen Stelle stammten, überspannt angesichts dieses Normzwecks die Anforderungen an die grundsätzliche Beweiseignung der Dokumente. Bei der Frage nach der Urkundenqualität ist mit Blick auf die Prüfdichte eines hypothetischen Adressaten auf eine flüchtige Betrachtung respektive eine oberflächliche Überprüfung abzustellen.

In diesem Sinne hat der Bundesgerichtshof frühzeitig herausgestellt, dass die Urkundenqualität dem Grunde nach nicht davon abhängt, ob eine - in der dortigen Entscheidung zu beurteilende - Fälschung geschickt oder so ungeschickt erfolgt ist, dass sich für jeden Betrachter sogleich Zweifel an der Echtheit aufdrängen. Entscheidend ist die allgemeine, abstrakte Beweiseignung, nicht die wirkliche konkrete Beweiserheblichkeit der Urkunde. Dies gilt auch im Fall "ausgesprochen plump" gefertigter Dokumente. Auch dort steht nicht die objektive Urkundenqualität infrage. Es ist jedoch eine besonders eingehende Prüfung der inneren Tatseite durch das Tatgericht erforderlich, um ein krude hergestelltes Dokument – bei dem nichtsdestoweniger eine abstrakte Eignung bestehen kann, die Lauterkeit des Rechtsverkehrs zu beeinträchtigen – von einem scherzhaft, satirisch oder "spielerisch" für einen persönlichen Gebrauch abseits des Rechtsverkehrs hergestellten Dokument abzugrenzen (vgl. BGH, Entscheidung vom 05.12.1961 – 1 StR 373/61 Rn. 8).

Als Korrektiv sind auf Ebene der Beweiseignung solche Dokumente auszuscheiden, deren fehlende Authentizität für jedermann sofort erkennbar ist: (nur) diese sind von vorneherein zum Beweis im Rechtsverkehr ungeeignet. Ihre Beweiseignung muss schon vom äußeren Anschein her "auf den ersten Blick" fehlen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 –32 Ss 90/07 Rn. 16; Zieschang in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage 2023, § 267 Rn. 56).

Nach alldem ist zum Schutz der Lauterkeit des Rechtsverkehrs vor – bereits abstrakten – Gefährdungen die Beweiseignung potentieller Urkunden begrifflich weit zu fassen. Dieser Maßgabe liefe der von der Strafkammer zugrunde gelegte, restriktive Prüfungsmaßstab zuwider, nach dem nur solche Dokumente generell beweisgeeignet seien, deren fehlende Authentizität bei "genauem Hinsehen" nicht evident zutage tritt.

(2) Zugleich ist zur Beurteilung der objektiven Beweiseignung einer Urkunde auf einen denkbar weiten Adressatenkreis der - konkret in Rede stehenden - Dokumente abzustellen. Eine Engführung auf Betrachter mit einer vergleichbaren kulturellen Vorprägung ist nicht geboten. In die Frage der Beweiseignung sind vielmehr auch potentielle Adressaten einzubeziehen, deren Bildungs- und Informationshintergrund nicht ausreicht, um ein vermeintlich behördliches Identifikationspapier fundiert auf einen legitimen behördlichen Ursprung hin zu überprüfen (vgl. in diesem Sinne OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 – 32 Ss 90/07 Rn. 38; LG Freiburg, Urteil vom 20.03.2019 – 2/19 7 Ns 92 Js 16087/17 Rn.7 [nicht informierte Privatperson]).

(3) Ebenso sind potentielle ausländische und im Ausland ansässige Empfänger vom zu berücksichtigenden Adressatenkreis umfasst. § 267 StGB schützt den allgemeinen Rechtsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22, BGHSt 67, 147 Rn. 25), ohne dass hiermit eine Beschränkung auf den inländischen Rechtsverkehr einherginge. Vorbehaltlich der Wertungen der §§ 3 ff. StGB, insbesondere des § 7 StGB haben auch urkundenbezogene Tathandlungen gegenüber Ausländern und im Ausland am Schutz des Rechtsverkehrs Anteil (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2018 – 1 Ws 327/18 Rn. 15, 29: Anfertigen von Schecks zur Verwendung in der Schweiz und in Liechtenstein; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.02.2012 – 6 Ss 605/11 Rn. 6: Vorlage eines gefälschten ukrainischen Führerscheins bei ungarischer Führerscheinstelle; s. auch NK-MedizinStR/Lichtenthäler, 1. Aufl. 2023, StGB § 267 Rn. 26 mit Fn. 37). Damit sind auch ausländische Amtswalter und Privatpersonen als potentielle Adressaten in Betracht zu ziehen (vgl. auch OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 Rn. 11: Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit und ohne die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Geschichte).

Auf die in Rede stehenden "Staatsangehörigkeitsausweise" konkretisiert – die regelmäßig Amts- und nicht Privatpersonen zur Kenntnis gebracht werden dürften – kann der für die Beurteilung der Urkundenqualität zu berücksichtigende Adressatenkreis auch ausländische Amtswalter umfassen, beispielsweise Angehörige ausländischer Botschaften oder Konsulate sowie Grenzbeamte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.03.2025 – 201 StRR 4/25 Rn. 18 [Grenzbeamte im Ausland]; LG Freiburg, Urteil vom 20.03.2019 –2/19 7 Ns 92 Js 16087/17 Rn. 7), bei denen eine Kenntnis des bundesstaatlichen Gefüges der Bundesrepublik Deutschland und der jeweiligen Kompetenzen ihrer möglichen Gebietskörperschaften nicht vorausgesetzt werden kann.

Sowohl in Bezug auf die "Reisepässe" als auch die "Führerscheine" der "Republik Baden" könnte ein so verstandener ausländischer Adressatenkreis neben Amtswaltern von Behörden – Führerscheinstellen, Grenzbeamten und Polizeibediensteten – insbesondere auch ausländische Privatpersonen umfassen, so Mitarbeiter von Banken und Zahlungsdienstleistern, Autovermietungen (vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, § 267 Rn. 151) und beliebigen Unternehmungen und Dienstleitern, denen gegenüber Identifikationsdokumente vorzulegen sein könnten.

(4) Dem so gebildeten Maßstab kann nicht die Erwägung entgegengehalten werden, dass die Einbeziehung bildungsferner Personen und solcher mit abweichendem kulturellem Hintergrund zu einer Uferlosigkeit möglicher Urkunden führen würde. Zum einen besteht, wie vom Bundesgerichtshof ausgeführt, das Korrektiv auf Ebene des subjektiven Urkundenbegriffs. Zum anderen würde der Verneinung bereits der objektiven Urkundenqualität bei solchen Dokumenten, von denen sich (nur) besonders einfältige oder nachlässige Adressaten täuschen ließen, das Risiko innewohnen, im Kontext des § 267 StGB das Äquivalent eines "viktimodogmatischen Ansatzes" zu etablieren, nach dem besonders fahrlässige bzw. für eine Schadensentstehung bei wertender Betrachtung mitverantwortliche Opfer als weniger schutzwürdig gälten und eine Strafbarkeit aus dieser Erwägung ausscheiden könnte. Dieser Ansatz wird bereits im Kontext individualschützender Normen abgelehnt (zu § 263 StGB: BGH, Urteil vom 05.12.2002 – 3 StR 161/02 Rn. 15; Urteil vom 07.02.1995 –1 StR 681/94 Rn. 12). Eine auf dieser Erwägung fußende Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 267 StGB in Fallgestaltungen grobschlächtiger Manipulationen oder bei besonders bildungsfernen oder leichtgläubigen Opfern liefe erst recht dem Zweck des § 267 StGB zuwider, der die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden allgemein und mithin Allgemeininteressen schützt (vgl. BGH, Beschluss vom 21.08.2019 –3 StR 7/19 Rn. 12; Urteil vom 11.12.1951 – 1 StR 567/51, BGHSt 2, 50, 52) und in dessen Anwendungsbereich Individualinteressen allenfalls als Reflexwirkung geschützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22, BGHSt 67, 147 Rn. 65; Urteil vom 11.11.2020 – 1 StR 328/19 Rn. 68; Urteil vom 03.02.1987 – VI ZR 32/86, NJW 1987, 1818 f.). Die Lauterkeit des Rechtsverkehrs insgesamt ist im Grundsatz auch vor plumpen Manipulationen zu schützen, denen weniger bewandte Adressaten zum Opfer fallen können. Das Postulat der Strafkammer, im Rechtsverkehr sei "grundsätzlich kein Raum für Oberflächlichkeiten", beschreibt nach alldem einen wünschenswerten Zustand. Eine einschränkende Auslegung des § 267 StGB kann diese Erwägung nicht anleiten.

(5) Der Senat teilt aus diesen Erwägungen die Ansicht der etablierten obergerichtlichen Rechtsprechung, nach der sich die Beweiseignung einer Urkunde auf Grundlage einer (denkbaren) flüchtigen bzw. oberflächlichen Betrachtung durch einen Adressaten ohne ausreichenden Bildungs- und Informationshintergrund ergeben kann (vgl. BayObLG, Beschluss vom 17.03.2025 – 201 StRR 4/25 Rn. 18; OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2022 –2Ss 58/22 Rn. 22; OLG Bamberg, Urteil vom 14.05.2014 – 3 Ss 50/14 Rn. 15; OLG München, Urteil vom 05.01.2010 – 5 St RR 354/09; OLG Nürnberg, Urteil vom 09.12.2008 – 2 St OLG Ss 24/08 Rn. 11; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 –32 Ss 90/07 Rn.38; LG Freiburg, Urteil vom 20.03.2019 –2/19 7 Ns 92 Js 16087/17 Rn. 7 – bestätigt durch OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.08.2019 – 2 Rv 5 Ss 442/19 [n.v.]).

(6) Die Maßstabsbildung auf der Ebene der objektiven Beweisbildung abschließend, teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts Karlsruhe, dass die Vergleichsbetrachtung für die Frage der objektiven Beweiseignung sich nicht auf funktionsäquivalente Dokumente der Bundesrepublik Deutschland bezieht. Diese liegt neben der Sache. "Ausweispapiere" eines vermeintlich eigenständigen Staatsgebildes – wie hier der "Republik Baden" – können und sollen von vornherein nicht die Bildung einer Überzeugung befördern, sie stammten von der Bundesrepublik Deutschland (in diesem Sinne auch OLG Bamberg, Urteil vom 14.05.2014 – 3 Ss 50/14 Rn. 15). Die Beweiseignung der "Ausweisdokumente" ist an ihrem potentiellen Erklärungswert zu messen, von dem in ihnen bezeichneten (fiktiven) "Staat" bzw. behördlichen Aussteller zu stammen.

Der Senat teilt - wie auch der Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts - nicht den Prüfungsmaßstab der (älteren) Entscheidungen des OLG Koblenz im Urteil vom 10.10.2007 –1Ss 267/07, dort Rn. 10, und des OLG München im Urteil vom 05.01.2010 – 5 St RR 354/09, die für die Beurteilung der Beweiseignung nach einer Verwechslungsgefahr mit Ausweisen der Bundesrepublik Deutschland fragen.

Soweit das Oberlandesgericht Stuttgart eine Strafbarkeit wegen Amtsanmaßung nach § 132 Alt. 2 StGB mit der Erwägung verneint hat, dass das seiner Prüfung zugrundeliegende Herstellen von Führerscheinen und Personalausweisen eines "Deutschen Reiches" sich auf Dokumente bezogen habe, bei denen sich "jedem objektiven Betrachter die offenkundige Nichtamtlichkeit erschl[oss]", wobei auf entsprechende Dokumente der Bundesrepublik Deutschland abgestellt wurde (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2006 - 4 Ws 98/06, NStZ 2007, 527, 528 f.), begründet dies hingegen keinen Widerspruch zu dem hier angenommenen Prüfungsmaßstab. Die vom Oberlandesgericht Stuttgart zu § 132 StGB vorgenommene Prüfung bezog sich auf vermeintlich hoheitliche Handlungen eines bundesdeutschen Amtsträgers und war in diesem Kontext notwendig auf eine Ähnlichkeit zu entsprechenden Ausweisen der Bundesrepublik Deutschland beschränkt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2006 –4 Ws 98/06 Rn. 7). Ein Spannungsverhältnis zu § 267 StGB begründet dies nicht.

(7) Der objektiven Beweiseignung der "Staatsangehörigkeitsausweise", "Reisepässe" und "Führerscheine" steht nicht entgegen, dass die "Republik Baden" - im Tatzeitraum von 2016 bis 2019 - nicht existierte. Auch als Fantasiegebilde konnte sie die ihr in den "Identitätspapieren" zugeschriebene Garantiefunktion erfüllen. Soweit demgegenüber die Strafkammer ihrer Nichteröffnungsentscheidung zugrunde legt, dass eine gedankliche Verbindung zu jedweden staatlichen Stellen der Gegenwart bei einer fiktiven "Republik Baden" für die Zeiträume 2016 bis 2019 nicht herzustellen sei, da ein solcher Staat heute evidentermaßen nicht existiere, und dass bereits deshalb keine objektive Beweiseignung entsprechender Urkunden bestehe, teilt der Senat diese Rechtsauffassung nicht.

α) Zutreffend hat die Strafkammer ihrer Betrachtung im Ausgangspunkt zugrunde gelegt, dass der vermeintliche Aussteller einer Urkunde nicht existieren muss, um im Rechtsverkehr als Aussteller ihm vermeintlich zurechenbarer Urkunden zu fungieren. Für die Urkundenqualität an sich ist die Existenz des (scheinbare) Ausstellers unerheblich. Maßgebend für die Erfüllung der jeder Urkunde innewohnenden Garantiefunktion ist nach der sogenannten "Geistigkeitstheorie" (vgl. BGH, Urteil vom 22.12.1959 –1 StR 591/59, BGHSt 13, 382, 385) derjenige, von dem die Erklärung geistig herrührt. Entscheidend ist, ob der vermeintliche bzw. vermeintlich existierende Aussteller im Rechtsverkehr als individualisierbare Person oder Stelle infrage kommt, die als Garant hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung stehen soll (vgl. BGH, Urteil vom 10.11.2022 – 5 StR 283/22, BGHSt 67, 147 Rn. 22 [im Zusammenhang mit § 277 StGB]; Urteil vom 27.09.2002 – 5 StR 97/02, NStZ-RR 2003, 20; Urteil vom 11.12.1951 – 1 StR 567/51, NJW 1952, 231; BayObLG, Beschluss vom 13.06.2024 – 202 StRR 15/24 Rn. 5 [jeweils im Privatrechtsverkehr]; BayObLG, Beschluss vom 17.03.2025 – 201 StRR 4/25, NStZ 2025, 689 Rn. 16 f.; OLG Bamberg, Urteil vom 14.05.2014 – 3 Ss 50/14 Rn. 13 f.; OLG Celle, Beschluss vom 19.10.2007 –32 Ss 90/07 Rn. 37; Krüger, NZV 2008, 611, 611 f. [jeweils zu "Behörden" vermeintlicher "Gliedstaaten" bzw. "Nachfolger" des Deutschen Reiches]).

β) Eine Grenze ist auf der Ebene der objektiven Beweiseignung nur dort zu ziehen, wo für potentielle Adressaten – als Repräsentanten des Rechtsverkehrs – offenkundig ist, dass es sich bei dem Aussteller um einen reinen Fantasienamen handelt. Es muss auf der Hand liegen, dass es einen solchen Namensträger nicht (mehr) geben kann oder dieser jedenfalls nicht Urheber der Erklärung ist. In solchen Fällen kommt er als Garant für den Inhalt des Dokuments nicht in Betracht und es fehlt bereits an der Urkundenqualität.

Das Landgericht hat angenommen, dass vorliegend trotz der Angabe eines Ausstellers – der "Republik Baden" bzw. ihrer in den "Ausweisen" jeweils bezeichneten Behörden – offenkundig sei, dass die Dokumente von einem reinen Fantasieaussteller stammten. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Liste existenter Staaten endlich und überschaubar sei: die Vereinten Nationen führten aktuell 193 anerkannte Staaten an. Im Rechtsverkehr sei eine kulturelle Vorprägung mit dem Wissensinhalt vorauszusetzen, dass eine "Republik Baden" als eigenständiges Staatswesen zwischen 2016 und 2019 nicht existiert haben könne.

Der Senat teilt diese Annahme nicht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass – wie oben dargelegt – für die Repräsentation des weit zu verstehenden Rechtsverkehrs von einem Adressatenkreis auszugehen ist, der auch Personen im Ausland und solche ohne den Bildungshintergrund eines "mündigen Durchschnittsbürgers" der Bundesrepublik Deutschland umfasst (a.A. OLG Koblenz, Urteil vom 10.10.2007 – 1 Ss 267/07; krit. hierzu Krüger, NZV 2008, 611, der beim Einnehmen der "Perspektive des historisch geschulten Juristen" zur Vorsicht mahnt).

Einen so verstandenen Adressatenkreis zugrunde legend, kann nach Auffassung des Senats kein allgemeiner Wissensstand im Sinne einer Offenkundigkeit des Umstands unterstellt werden, dass eine "Republik Baden" bzw. ihr zugehörige Behörden im Zeitraum von 2016 bis 2019 schlechterdings nicht existierten. Ein solches Allgemeinwissen würde einen gewissen historischen und staats(organisations)rechtlichen Bildungsstand voraussetzen. Zum einen müssten Kenntnisse in Bezug auf einzelne Bundesländer innerhalb "Deutschlands" bzw. des deutschsprachigen Raums vorausgesetzt werden können. Dies gilt umso mehr, als "Baden" auch Namensbestandteil des heutigen Südweststaats Baden-Württemberg ist und seine Staatsform in einer Republik besteht (zu der Neugliederung aus den Ländern Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern vgl. Art. 118 GG und BVerfG, Urteil vom 23.10.1951 – 2 BVG 1/51, NJW 1951, 877). Auch kann nicht ohne Weiteres vorausgesetzt werden, dass aus der in den "Identitätspapieren" der "Republik Baden" verwendeten deutschen Sprache generell geschlossen werden kann, dass eine solche Republik 2016 bis 2019 weltweit nicht bestanden haben könne. Ein solches Allgemeinwissen würde Kenntnisse des gesamten deutschsprachigen Raums und seiner staatsrechtlichen Verfasstheit voraussetzen, um den Schluss zu tragen, dass eine "Republik Baden" – u.a. auf den Gebieten der Bundesrepublik Deutschland, Österreichs, Liechtensteins, Luxemburgs und der deutschsprachigen Teile der Schweiz und Belgiens (jeweils Deutsch als Amtssprache), ferner u.a. in Südtirol, in Teilen Namibias, Brasiliens, Argentiniens und Paraguays, in denen signifikante deutschsprachige Bevölkerungsminderheiten bestehen – 2016 bis 2019 nicht existiert haben könne. Um abschließend beurteilen zu können, ob eine "Republik Baden" als vermeintlicher Gliedstaat eines föderalen Staatsgebildes jeweils zum Ausstellen von "Staatsangehörigkeitsausweisen", "Reisepässen" und "Führerscheinen" befugt sein könne, müssten auch staatsorganisationsrechtliche Kategorien wie die Kompetenzverteilung zwischen Föderation und Gliedstaaten als bekannt vorausgesetzt werden können. Selbst hieraus ließe sich jedoch kein Allgemeinwissen ableiten, demgemäß eine "Republik Baden" als Gliedstaat eines vermeintlichen "Deutschen Reiches" kraft föderaler Kompetenzverteilung nicht für das Ausstellen von Staatsangehörigkeitsausweisen, Reisepässen und Führerscheinen zuständig sein könne. Das Staatsorganisationsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist für den weltweit verstandenen Rechtsverkehr nicht maßstabsbildend. In anderen westlichen föderalen Rechtsordnungen, namentlich den USA, ist das Fahrerlaubniswesen Sache der Gliedstaaten und das Ausstellen von "Führerscheinen" durch eine Teilrepublik plausibel.

Die offenkundige Nichtexistenz der "Republik Baden" ergibt sich somit nicht bereits aus ihrem Fehlen auf einer Liste anerkannter Staaten. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass im Rechtsverkehr insgesamt die Nichtexistenz einer "Republik Baden" im Zeitraum 2016 bis 2019 nicht als offenkundig vorausgesetzt werden kann.

γ) Die Abgrenzung zwischen Urkunden, die beweisgeeignet und mit einer vermeintlichen Garantiefunktion versehen sind, und solchen Dokumenten, bei denen das Fehlen eines Ausstellers für den Rechtsverkehr offensichtlich ist, ist nach den - eine umfassende Abwägung erlaubenden - Grundsätzen vorzunehmen, die allgemein für die Abgrenzung unechter Urkunden von Nichturkunden in Fällen sogenannter "offener Anonymität" gelten.

Die Fallgruppe der "offenen Anonymität" bezeichnet – im hier maßgeblichen Kontext – die Verwendung einer Ausstellerangabe, die einen offensichtlich nicht oder schon lange nicht mehr existenten Staat (oder seine Behörde) bezeichnet. Ob für den Rechtsverkehr offensichtlich ist, dass die in Rede stehenden "Identitätsdokumente" nicht von einem im Zeitraum 2016 bis 2019 tatsächlich existierenden Staat stammen können, ergibt sich aufgrund einer Gesamtschau der Umstände, die im Einzelfall für und gegen die Authentizität der Dokumente sprechen können. Berücksichtigungsfähig können die Plausibilität des Namens des vermeintlichen Staates sein, wobei Fantasienamen aus Märchen, Sagen und Popkultur die fiktive Provenienz und damit eine "offene Anonymität" gleichsam auf der Stirn geschrieben steht. Dies gilt nicht für Namen, die in einem Kontext zu der neueren Geschichte eines bestimmten Gebiets stehen und einen territorialen Bezug hierzu aufweisen.

Von hoher Abwägungsrelevanz ist für die Frage eines offenkundig fiktiven Ausstellers die augenscheinliche "Authentizität" eines "Identitätspapiers", also der Grad der Ähnlichkeit, die das Dokument in Bezug auf seine Optik, Haptik, inhaltliche Gestaltung und etwaige besondere Merkmale mit vergleichbaren, typisierten Ausweisdokumenten aufweist. Dabei ist – insoweit entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung – als Vergleichsmaßstab nicht nur auf aktuelle Staatsangehörigkeitsausweise, Reisepässe und Führerscheine der Bundesrepublik Deutschland abzustellen; denn die Bundesrepublik scheidet als vermeintliche Ausstellerin aus und ist nicht (allein) maßstabsgebend. Angesichts der Verwendung der deutschen Sprache und der Bezeichnung "Republik Baden", die an historische Assoziationen anknüpft und eine ungefähre territoriale Eingrenzung zulässt, spricht dabei eine gestalterische Annäherung an entsprechende Identitätspapiere der Bundesrepublik Deutschland, die das Territorium der "Republik Baden" umfasst, gegen eine "offene Anonymität" bzw. ein offenkundig nicht existierendes Staatswesen. Dies folgt daraus, dass für einen größeren Adressatenkreis, dem die Bezeichnung "Baden" im Kontext eines Staatswesens und Territoriums geläufig ist, bei einer gewissen Vertrautheit mit Optik, Haptik und Inhaltsgestaltung der "Ausweise", die sich aus der Geläufigkeit der bundesdeutschen Pendants ergibt, bei kursorischer Prüfung mit einer höheren Verwechslungsgefahr einhergeht. Der Senat besorgt nicht, dass der – aus Laiensicht vorzunehmende – Abgleich mit einem typisierten "Führerschein" oder "Reisepass" zu einem konturenlosen Vergleichsmaßstab führen müsste.

Die Nichtexistenz der "Republik Baden" als vermeintliche Ausstellerin ist somit dann nicht offensichtlich, wenn die einem plausibel benannten, fiktiven Staatswesen zugeschriebenen "Ausweise" nach ihrer Ausgestaltung einem gültigen behördlichen Dokument nachgeahmt sind und deshalb zumindest in Teilen des Rechtsverkehrs, in dem das betreffende Papier eine Rolle spielt, den unzutreffenden Eindruck erwecken können, die Ausstellerangabe bezeichne eine existente und für die Ausstellung solcher Dokumente zuständige Stelle (vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, § 267 Rn. 151 mwN).

(8) In Anwendung dieser Maßstäbe geht der Senat davon aus, dass die "Identitätsdokumente" der "Republik Baden" – vorbehaltlich der überlegenen Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung – objektiv zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet sind.

Für diese Beurteilung der Voraussetzungen eines hinreichenden Tatverdachts (§ 203 StPO) hatte der Senat neben der Anklageschrift, der Nichteröffnungsentscheidung und den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren den gesamten Akteninhalt heranzuziehen, um das Ergebnis der Ermittlungen insgesamt ausschöpfen und würdigen zu können (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 08.09.2017 –1 Ws 98/17 Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.2016 – III-4 Ws 302/16 Rn.14). Dies umfasste auch die bei der Akte befindlichen acht Asservate – vier "Staatsangehörigkeitsausweise", zwei "Reisepässe" und zwei "Führerscheine" –, die dem Augenschein durch den Senat zugänglich waren.

Der Senat macht sich auf dieser Grundlage die Beschreibung von Optik und Beschaffenheit der "Identitätspapiere" in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25.04.2022 zu eigen. Dort ist zu der Gestaltung der einzelnen "Ausweise" wie folgt ausgeführt:

a) "Staatsangehörigkeitsausweise"

Version 1:

Bei den zunächst bis zum 26.01.2017 ausgestellten "Staatsangehörigkeitsausweisen" handelte es sich um ein im DIN A4 Format gehaltenes Dokument mit Schutzmusterdruck, mit der Überschrift "Baden" und "Staatsangehörigkeitsausweis" und dem Zusatz "zur Benutzung im Inland" sowie einer nahezu identischen Abbildung des badischen Landeswappens aus der monarchischen Zeit vor 1918. Hierbei hielten zwei Greife ein Schild mit Krone mit einem roten Querbalken (von links oben nach rechts unten). Darunter folgte der Personendatenblock des Ausweisinhabers mit dem Zusatz, dass die Person "die Staatsangehörigkeit in Baden, gemäß § 1 RuStAG vom 22. Juli 1913" besitze. Im Hintergrund war das oben beschriebene Wappen gedruckt. Unterhalb vom Personendatenblock wurde das Ausstellungsdatum und der Ausstellungsort (Karlsruhe) angegeben. In rechten unteren Bereich befand sich ein Feuchtstempelabdruck mit der Stempelumschrift "Bundesstaat Baden Zentralverwaltung" mit einem Durchmesser von ca. 3,5 cm mit dem zuvor verwendeten Wappen nur ohne Greife. Darüber war die ausstellende Behörde mit "administrative Regierung Bundesstaat Baden" angegeben. Links neben dem Stempel befand sich eine handschriftliche Unterschrift des jeweiligen Ausweisausstellers aus flüssigen bzw. pastösen Schreibmitteln. Auf der linken unteren Seite befand sich eine Prägung des vorgenannten Wappens mit Greifen in Kreisform. Auf der Rückseite war ein "amtlicher Lichtbildausweis" aufgebracht. Linksbündig befand sich der Personendatenblock. Auf der rechten oberen Seite befand sich ein Passbild des Ausweisinhabers, welches an einer Ecke mit einem Feuchtstempelabdruck im Durchmesser von ca. 2,0 cm im selben Layout wie auf der Vorderseite bedruckt wurde. Darunter befand sich die Unterschrift des Ausweisinhabers.

Version 2:

"Staatsangehörigkeitsausweise", die zwischen dem 03.02.2017 und dem 05.02.2017 ausgestellt wurden, wiesen nahezu das gleiche Layout wie der zuvor verwendete "Staatsangehörigkeitsausweis" auf, allerdings wurde auf der Rückseite der "amtliche Lichtbildausweis" weggelassen.

Version 3:

Die zwischen dem 12.04.2017 und dem 15.06.2018 ausgestellten "Staatsangehörigkeitsausweise" waren vom Layout an die zuvor ausgestellten angelehnt. Der Dokumentenkopf war mit "Bundesstaat Baden" überschrieben. Darunter befand sich ein "umgedrehtes" badisches Wappen in Schildform ohne Greife und Krone in schwarzer Farbe. Das Schild wies einen Schrägbalken von rechts oben nach links unten in schraffierter Ausgestaltung auf, der Schildhintergrund war gepunktet. Hinter dem Personendatenblock befand sich kein Wappen. Auf der unteren rechten Seite befand sich ein Feuchtstempel mit der Umschrift "Bundesstaat Baden Zentralverwaltung".

In der Mitte des Stempels befand sich das geänderte Schildwappen. Linksseitig war im unteren Bereich eine Prägung mit dem geänderten Schildwappen und der Umschrift "Bundesstaat Baden" aufgebracht.

Version 4:

"Staatsangehörigkeitsausweise" aus derzeit nach der Umbenennung in "Republik Baden" ab dem 15.06.2018 wichen ebenfalls nur hinsichtlich der Namensgebung und der verwendeten Wappen unwesentlich von den ursprünglich verwendeten "Staatsangehörigkeitsausweisen" ab. Sie trugen die Überschrift "Republik Baden" und "Staatsangehörigkeitsausweis" unter Verwendung einer nahezu identischen Abbildung des badischen Landeswappens der Republik Baden aus der Weimarer Zeit ab 1918. Auch hierbei hielten zwei Greife ein Schild (jedoch ohne Krone) mit einem roten Querbalken (von links oben nach rechts unten). Anders als beim historischen Wappen war die Blickrichtung der Greife jedoch aufeinander zugerichtet, während sie im historischen Originalwappen voneinander wegschauten. Gestempelt waren diese "Staatsangehörigkeitsausweise" mit einem Stempel "Republik Baden - Bereich des Innern" unter Verwendung des Schildes aus dem oben beschriebenen Wappen. Auch dieser Stempel war behördlichen Stempelabdrucken nachempfunden. Über dem Stempel stand gedruckt "administrative Regierung Republik Baden".

[…]

b) "Reisepässe"

Der verwendete Passumschlag bestand aus blauem Material, wie der von der Bundesrepublik Deutschland ausgestellte Reiseausweis für Flüchtlinge. Er wies auf der Außenseite eine strukturierte Oberfläche auf. Auf der Vorderseite war der Reichsadler mit Goldprägedruck aufgebracht sowie der Schriftzug "Deutsches Reich - Reisepaß". Wie bei einem originalen Reisepass befanden sich im Inneren mehrere Seiten zum Anbringen von Reisestempeln (insgesamt 32). Das in der Innenseite verwendete Lichtbild des Inhabers entsprach dem Format von Lichtbildern in anderen Reisepässen (ca. 4,5 x 3,5 cm). Das Lichtbild war mit einem Feuchtstempelabdruck gesichert, welcher behördlichen Stempeln nachempfunden wurde. Die Personaldatenseite war laminiert und in das Passheft eingenäht. […]

Version 1:

Bei den "Reisepässen", die bis zur Umbenennung in "Republik Baden" am 15.06.2018 ausgegeben wurden, stand auf der ersten Innenseite der Schriftzug "Deutsches Reich – Staatsangehörigkeit Bundesstaat Baden" unter dem sich das in der Version 3 der "Staatsangehörigkeitsausweise" verwendete Wappen ohne Greife (roter Querbalken verläuft von rechts oben nach links unten) befand. Darunter waren der Name des Ausweisinhabers, sowie eine "Nr. des Registers" aufgeführt. Darunter befand sich der Feuchtstempelabdruck der ausstellenden Behörde im Durchmesser von ca. 3,5 cm und der Umschrift "Bundesstaat Baden – Zentralverwaltung" wie bei der Version 3 des "Staatsangehörigkeitsausweises". Rechts daneben befand sich die Unterschrift des Ausweisausstellers. Auf Seite 2 war ein Passbild des Ausweisinhabers angebracht, das in der linken unteren Ecke mit einem Feuchtstempelabdruck im selben Layout wie auf Seite 1 mit Durchmesser von ca. 2,0 cm gesichert war. Darunter folgte eine Unterschrift des Ausweisinhabers, sowie der Ausstellungsort (Karlsruhe) und das Ausstellungsdatum. Im unteren Drittel der Seite 2 war linksseitig nochmals ein Stempel der ausstehenden Behörde "Bundesstaat Baden Zentralverwaltung" angebracht. Rechts daneben war die "Zentralverwaltung Bundesstaat Baden" als ausstellende "Behörde" angegeben und darunter eine Unterschrift der ausstellenden Person.

Version 2:

Die "Reisepässe", die ab dem 15.06.2018 ausgegeben wurden, unterschieden sich von der Vorgängerversion lediglich hinsichtlich der verwendeten Wappen sowie Stempel und Bezeichnungen der ausstellenden Behörde. Die Passdatenseite (Seite 1/2) war zudem einlaminiert. Die Staatsangehörigkeit war mit "Staatsangehörigkeit Republik Baden" angegeben. Darunter befand sich das Wappen, wie es in Version 4 des "Staatsangehörigkeitsausweises" verwendet wurde. Die Stempel waren ebenfalls mit den auf der Version 4 der "Staatsangehörigkeitsausweise" identisch.

c) "Führerscheine"

Die ausgegebenen "Führerscheine" der "Republik Baden" waren im Gesamtdesign (Bedruckstoff, Farbe und Layout) älteren bundesdeutschen Führerscheinen nachempfunden. Das Material entsprach den grauen Führerscheinmodellen, wie sie bis zum 01.04.1986 ausgestellt wurden. Als Bedruckstoff wurde das für diese Art von Führerscheinen genutzte Neobond verwendet. Die angewandte Schrift entsprach einer altdeutschen Schriftart und war ähnlich gestaltet wie im Führerscheinmodell vor 1945. Bei den eingebrachten Lichtbildern handelte es sich um ein Papierlichtbild, welches in der Größe den Lichtbildern der Führerscheinmodelle aus der Zeit vor 1945 entsprach. Die Größe des Führerscheins betrug ausgeklappt ca. 20,3 x 14,8 cm und war ebenfalls dem ehemaligen deutschen Führerschein nachempfunden. Auf der ersten Seite des zusammengeklappten Dokuments befanden sich die Personendaten. Auf Seite zwei befand sich die Fahrerlaubnisklasse sowie die ausstellende Behörde. Auf Seite 3 war ein Lichtbild des Führerscheininhabers sowie dessen Unterschrift aufgebracht. Das Lichtbild war links oben und rechts unten mit Ösen befestigt und an der linken unteren Ecke mittels eines Feuchtstempelabdrucks gesichert. Die Methode der Befestigung des Lichtbilds mittels Ösen wurde beim deutschen Führerschein ebenfalls angewendet. Gestempelt war der "Führerschein" mit zwei Feuchtstempeln, die behördlichen Stempeln nachempfunden wurden.

Version 1:

Bei der Führerschein-Version "Bundesstaat Baden" wurde der "Führerschein" von "Bundesstaat Baden Verwaltungsbehörde" ausgestellt (Seite 2 - Mitte). Der daneben befindliche Feuchtstempelabdruck hatte einen Durchmesser von ca. 3,5 cm mit der Umschrift "Bundesstaat Baden - Staatsamt für Verkehrswesn" (Schreibfehler wie im Original). In der Stempelmitte war das Wappen mit schraffiertem Schrägbalken (rechts oben nach links unten) auf gepunktetem Schild dargestellt wie bei dem "Staatsangehörigkeitsausweis" Version 3. Am Seitenende war ein Stempel mit Durchmesser von ca. 2,0 cm mit der Umschrift "Bundesstaat Baden Zentrale Zulassungsstelle" und demselben Wappen im Zentrum der Seite angebracht. Der Feuchtstempelabdruck zur Sicherung des Lichtbilds war mit dem Durchmesser von ca. 2,0 cm und der Umschrift "Bundesstaat Baden Zentrale Zulassungsstelle" identisch.

Version 2:

Die ab dem 15.06.2018 verwendete Version, nach Umbenennung in "Republik Baden", war bis auf die Feuchtstempelabdrücke und die Bezeichnung der ausstellenden Behörde mit der Vorgängerversion identisch. Als Stempel für die ausstellende Behörde wurde ein Feuchtstempelabdruck mit Durchmesser von ca. 3,5 cm und der Umschrift "Republik Baden Verkehrswesen" mit dem Wappen der "Republik Baden" wie in der Version 4 des "Staatsangehörigkeitsausweises verwendet. Als ausstellende Behörde war "Republik Baden Verwaltungsbehörde" angegeben. Am Ende von Seite 2 und zur Sicherung des Passbildes wurde derselbe Stempel mit Durchmesser von ca. 2,0 cm verwendet.

[…]

Diese Beschreibung deckt sich mit den Wahrnehmungen des Senats im Zuge der Beratungen.

Der Senat schließt sich nach eigener Prüfung auch der Einschätzung der Staatsanwaltschaft bezüglich einer Ähnlichkeit mit respektive Anlehnung an historische Originale – so das badische Landeswappen aus monarchischer Zeit vor 1918 und bis 1986 ausgestellte "graue" Führerscheine – an. Zur inhaltlichen Überprüfung hat er insbesondere auf den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg – Kriminaltechnisches Institut – vom 01.03.2022 (Sachakte Bd 1 As 173 ff.) über die Untersuchung verwendeter Stempel-, Siegel- und Prägewerkzeuge und den Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts Baden-Württemberg – Kriminaltechnisches Institut – vom 18.01.2021 (Sachakte Bd 2 As 173 ff.) u.a. über die physisch-technische Beschaffenheit der "Ausweise", der zu ihrer Herstellung verwendeten Druckverfahren und ihrer Ähnlichkeit zu aktuell gültigen wie historischen Äquivalenten der Bundesrepublik Deutschland zurückgriffen.

Nach Aktenlage ist hiernach eine objektive Beweiseignung in Bezug auf alle anklagegegenständlichen Dokumente anzunehmen. Sowohl die "Staatsangehörigkeitsausweise" als auch die "Reisepässe" und die "Führerscheine" der "Republik Baden" sind nach Wertung des Senats "authentischen" entsprechenden Identitätsdokumenten hinreichend nachempfunden, um im – nach der oben dargelegten Definition weit verstandenen – Rechtsverkehr mitbestimmend auf die Bildung einer Überzeugung entsprechend ihren jeweiligen Anwendungsmöglichkeiten einzuwirken. Insbesondere aus Sicht eines Adressaten geringen Bildungsstands oder mit einer Sozialisierung im (außereuropäischen) Ausland, die eine trennscharfe Zuordnung "offiziell" gestalteter (fremdsprachlicher) Dokumente zu real existierenden Staaten erschwert, sind die "Identitätsdokumente", die jeweils aufwändig und unter Verwendung hochwertiger Materialien gestaltet sind und über diverse, realen Vorbildern nachempfundene Merkmale verfügen – Feuchtstempel, aktuell wie historisch verbreitete Wappentiere und eine Staatsangehörigkeitsausweisen, Reisepässen (32 Visumsseiten) und Führerscheinen (Auflistung von Kfz-Klassen) nachempfundene inhaltliche Gestaltung – zumindest bei oberflächlicher Betrachtung geeignet, als "authentische" behördliche Dokumente wahrgenommen zu werden.

Hinsichtlich der auf den "Ausweisen" verwendeten Wappen ist eine objektive Eignung zur Verwechslung mit einem "authentischen" Staatswappen aus historischer bzw. archivarischer Sicht durch die Stellungnahme des Generallandesarchivs Karlsruhe – Prof. Dr. Z. – vom 07.08.2019 unterlegt. Prof. Dr. Z. hat bezüglich des Wappens mit der Überschrift "Deutsches Reich / Republik Baden" eine Eignung, bei einem unbefangenen Betrachter einen amtlichen Anschein zu erwecken, vorbehaltlos bejaht. Von marginalen Kleinigkeiten – der Platzierung des Schriftzugs und der Kopfhaltung der beiden Greife – abgesehen, sei dieses Wappen identisch mit dem Landeswappen der Republik Baden (ab 1919) aus der Weimarer Zeit. Dies gelte in gleicher Weise für das Wappen aus großherzoglicher Zeit (vgl. Sachakte Bd 2 – Organisation "Bundesstaat Baden" As 147). Die Anlehnung an (ehemalige) äquivalente Dokumente der Bundesrepublik Deutschland erhöht aus Sicht des Senats den Eindruck vermeintlicher Legitimität. Ein allgemeiner Kenntnisstand des Rechtsverkehrs, dass diese Wappen im Tatzeitraum 2016 bis 2019 nicht mehr gebräuchlich waren, kann nicht vorausgesetzt werden.

Soweit das Landgericht, eine Beweiseignung verneinend, im Einzelnen bestehende Unterschiede zu – insbesondere aktuellen – Identitätsdokumenten der Bundesrepublik Deutschland herausstellt (beispielsweise farbliche Unterschiede bei den Umschlägen der Reisepässe, fehlende Hinweise auf die Europäische Union, eine abweichende Gestaltung des Adlers, die aktuelle Nichtgebräuchlichkeit "grauer" Führerscheine und aus bundesdeutscher Sicht sinnfreie Hinweise auf vermeintliches Recht der "Republik Baden"), sind diese Abgrenzungen nicht geeignet, die potentielle Beweisfunktion im Rechtsverkehr im Sinne einer "offenen Anonymität" zu beeinflussen. Eine annähernde Identität mit entsprechenden Dokumenten der Bundesrepublik ist, wie dargelegt, nicht erforderlich. Es genügt der Anschein einer – im Sinne von: jedweder – offiziellen Provenienz, die einem vermeintlichen staatlichen Aussteller zuzurechnen ist. Diese ist nach dem Eindruck des Senats gegeben.

Aus Sicht des Rechtsverkehrs im dargelegten Sinne ergibt sich nichts anderes daraus, dass Führerscheine EU-weit jedenfalls hinsichtlich der dort kodierten Schlüsselzahlen und des Formats einer Plastikkarte weitgehend harmonisiert sind (vgl. die Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über den Führerschein [ABl. 2006, L 403, S. 18], zuletzt geändert durch Richtlinie [EU] 2020/612 der Kommission vom 04.05.2020 – Abl. 2020 L 141, S. 9) und dass in Bezug auf Reisepässe im Sinne EU-einheitlicher Sicherheitsstandards die Personaldatenseite des Inhabers maschinenlesbar sein muss (vgl. die Verordnung [EG] 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten [ABl. L 385, S. 1], in der Fassung der Verordnung [EG] 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.05.2009 [ABl. L 142, S. 1] – s. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2016 –1 S1843/16). Diese Umstände können weder als allgemeinbekannt vorausgesetzt werden, noch sind sie – im Fall der maschinenlesbaren Passseite – überhaupt notwendig sichtbar. Eine Vollharmonisierung, auch hinsichtlich des optischen Erscheinungsbildes, besteht EU-weit nicht (für den Harmonisierungsstand in Bezug auf die – am weitesten reglementierten – Führerscheine vgl. die Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 28.02.2024 zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein u.a., ABl. C, C/2025/1355 vom 17.03.2025). Zudem bestehen selbst im EU-Raum weiterhin gültige, authentische mitgliedstaatliche Ausweisdokumente, die einheitlichen Mustern nicht entsprechen. Im weltweiten Rechtsverkehr ist eine unüberschaubare Vielzahl optischer Gestaltungen von Staatsangehörigkeitsausweisen, Reisepässen und Führerscheinen in Umlauf. Mit Blick auf die Vielzahl von Gestaltungen steht einer vermeintlichen Authentizität und daraus folgenden Zuordenbarkeit zu einer "Republik Baden" auch die teilweise Verwendung von Frakturschrift nicht entgegen.

Schließlich steht die Namensgebung "Republik Baden" für das vermeintlich ausstellende Staatswesen dem Eindruck eines behördlichen Ursprungs nicht entgegen. Eine "Republik Baden" ist kein offenkundiger Fantasiename, sondern bezeichnet ein ehemaliges Land des Deutschen Reichs während der Weimarer Republik und der Zeit des Nationalsozialismus. Im weit verstandenen Rechtsverkehr kann ein präsentes Wissen, bei oberflächlicher Prüfung entsprechender Dokumente die "Republik Baden" als heute offenkundig nicht mehr existent zu erkennen, nicht vorausgesetzt werden.

In Summe geht der Senat nach Aktenlage von einer objektiven Eignung der anklagegegenständlichen "Staatsangehörigkeitsausweise", "Reisepässe" und "Führerscheine" aus, im Rechtsverkehr für und gegen die (vermeintliche) "Republik Baden" als Garantin für die dort dokumentierten Inhalte Beweis zu erbringen.

bb) Die "Identitätspapiere" sind nach Aktenlage auch in subjektiver Hinsicht Urkunden im Sinne des § 267 StGB.

(1) Die Abgrenzung zwischen der potentiell strafbaren Herstellung einer unechten Urkunde und einer straflosen Konzeption eines – objektiv beweisgeeigneten – Dokuments beispielsweise als Scherzartikel, als Kunstobjekt oder zur öffentlichen Provokation hängt regelmäßig von der inneren Tatseite, das heißt dem Vorstellungsbild der betreffenden Personen bei der Herstellung der – oder in Bezug auf das Gebrauchmachen von – Dokumenten ab (vgl. MüKoStGB/Erb, 5. Aufl. 2025, StGB § 267 Rn. 151).

Auf Grundlage der Ermittlungsakte teilt der Senat die Einschätzung der Staatsanwaltschaft, dass die Angeschuldigten entsprechend ihrem jeweiligen Betätigungsfeld und -umfang die "Identitätsdokumente" als sogenannte Absichtsurkunden herstellten. Dies sind Dokumente, denen der (vermeintliche) Aussteller von vornherein durch einen Willensakt eine Beweisbestimmung beigibt und die nicht nur situativ aufgrund einer zufälligen Konstellation Urkundenqualität erhalten (sog. Zufallsurkunden; vgl. BeckOK StGB/Weidemann, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 267 Rn. 12).

Die Angeschuldigten fertigten nach Aktenlage und in Ansehung der bei der Akte befindlichen Asservate in einem aufwendigen, arbeitsteiligen Prozess und ersichtlich nach ihren besten Möglichkeiten authentisch wirkende Ausweispapiere scheinbar behördlichen Ursprungs an. Bei dieser Sachlage geht der Senat davon aus, dass es den Angeschuldigten gerade darauf ankam, auch hinsichtlich einer angemaßten "Beweisqualität" im Rechtsverkehr funktionsäquivalente Ausweispapiere real existierender Staatswesen zu kopieren. Dabei wohnte angefertigten "Ausweispapieren" eine Beweisfunktion bereits kraft ihrer Funktionsbezeichnung und Aufmachung inne.

α) So haben Reisepässe – im deutschen und europäischen Rechtskreis wie im Völkerrecht – eine Ausweisfunktion, erbringen also die Garantie, dass die dort erfassten Personendaten, etwa die Namen und das Geburtsdatum, den Personalien des durch Lichtbild und ggf. die Unterschrift ausgewiesenen Inhabers des Papiers entsprechen (vgl. BeckOK AuslR/Maor, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG § 3 Rn. 3). Weiter vermittelt ein Reisepass die grundsätzliche Erlaubnis des Ausstellerstaates, im Rahmen der Gültigkeitsdaten die eigene Staatsgrenze nach außen zu überschreiten, sich im Ausland aufzuhalten und wiedereinzureisen; sie dienen auch als Staatsangehörigkeitsnachweis gegenüber anderen Staaten (vgl. BeckOK AuslR/Maor, 47. Ed. 1.1.2026, AufenthG §3 Rn. 7 ff.).

β) Der Führerschein verbrieft im Rechtsverkehr u.a. für und gegen jedermann die ihm vom Ausstellungsstaat zuerkannte Fahrerlaubnis, also die Berechtigung, bestimmte Kraftfahrzeuge im Straßenverkehr zu führen (zur wechselseitigen Anerkennung innerhalb der Europäischen Union vgl. EuGH, Urteil vom 26.06.2008 – C-329 und C-343/06 [Wiedemann ./. Land Baden-Württemberg u.a.], NJW 2008, 2403).

γ) Eine nach außen – d.h. mit Richtung auf den allgemeinen Rechtsverkehr – gerichtete Beweisbestimmung wohnt auch den von den Angeschuldigten ausgestellten "Staatsangehörigkeitsausweisen" der "Republik Baden" inne. Der Senat vermag nicht der Einschätzung des Landgerichts beizutreten, dass eine Beweiseignung eines Staatsangehörigkeitsausweises vorrangig gegenüber dem ausstellenden Staat bestehe und damit – auf den vorliegenden Fall übertragen – nur innerhalb der "Republik Baden" Relevanz hätte.

Diese Betrachtung greift objektiv insoweit zu kurz, als ein Staatsangehörigkeitsausweis nicht nur gegenüber dem ausstellenden Staat, sondern auch dritten Adressaten – so einem potentiellen Drittstaat in Hinblick auf die Beantragung von dortigen Personaldokumenten, dem Eintritt in den öffentlichen Dienst oder in die Streitkräfte – Beweiskraft entfalten kann und, jedenfalls im sachlichen und räumlich-persönlichen Geltungsbereich der Europäischen Union, mit den daraus folgenden Rechtswirkungen an die Unionsbürgerschaft rückgekoppelt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12.03.2019 – C-221/17 [Tjebbes ./. Niederlande], NVwZ 2019, 709). In der auf die Bundesrepublik Deutschland bezogenen Parallelbetrachtung ist die im Staatsangehörigkeitsausweis verbriefte Feststellung der Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 StAG in allen Angelegenheiten verbindlich, für die das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (vgl. Huber/Gerdes/Tabbara StAngR/Huber, 1. Aufl. 2025, § 5 Rn. 36). Angesichts der nach Aktenlage deutlichen Bestrebung der Angeschuldigten, im Wege einer "Parallelstaatlichkeit" funktionsäquivalente Dokumente zu denen der Bundesrepublik Deutschland zu erstellen, bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Angeschuldigten den Umfang der Beweiskraft im Rechtsverkehr hätten einschränken wollen.

Einer intendierten Beweisfunktion der "Staatsangehörigkeitsausweise" der "Republik Baden" mit vergleichbarer potentieller Außenwirkung steht insbesondere nicht entgegen, dass die "Staatsangehörigkeitsausweise" der "Republik Baden" in kleinerer Schrifttype mit dem Zusatz "zur Benutzung im Inland" versehen sind. Insoweit legt die Anklageschrift vom 25.04.2022 – beweisbelegt – dar, dass die Angeschuldigten selbst wie auch weitere "Ausweiserwerber" die "Staatsangehörigkeitsausweise" im Rechtsverkehr mit Behörden der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere durch Versendung per Faxkopie an das Standesamt Berlin I, aber auch das Finanzamt Karlsruhe und die Stadt Karlsruhe (N. und M. W.), das Standesamt der Stadt Göttingen (M. W.), das Standesamt und Sozialamt der Stadt Freiburg (M. N.) und – im Fall von G. G. – an 22 unterschiedliche Behörden (Anklageschrift S. 22, 87 f. mit den dortigen Nachweisen; s. auch die zahlreichen Nachweise der Verwendung aller "Ausweise" im Rechtsverkehr wie S. 34 – 36 der Anklage) tatsächlich einsetzten. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dafür, dass diese Gebrauchsbestimmung den "Staatsangehörigkeitsausweisen" nicht schon bei ihrer Herstellung beigegeben worden wäre.

(2) Der Senat teilt in diesem Zusammenhang nicht die Würdigung der Strafkammer, dass die Angeschuldigten durch das Herstellen der "Identitätsdokumente" der "Republik Baden" lediglich "ideologische Brauchtumspflege" betrieben und gewusst hätten, dass die Vorlage an Stellen der Bundesrepublik fruchtlos und im Rechtsverkehr folgenlos bleiben würde. Diese Annahme steht in Widerspruch zu der in der Anklageschrift dargelegten und die Gesamtheit der Ermittlungsakten durchziehenden (ideologischen) Grundlegung der "Republik Baden" durch die Angeschuldigten. Demnach war Zweck der von den Angeschuldigten und weiteren Personen unterhaltenen Vereinigung "Republik Baden" nicht die aufwendig betriebene Brauchtumspflege, sondern der konfrontative Gegenentwurf zu der als illegitim angesehenen Bundesrepublik Deutschland, ihren von den Angeschuldigten abgelehnten Legitimationsgrundlagen und ihrer Verwaltungsorganisation. Die Annahme, dass Anhänger kuriosen und realitätsfernen Gedankenguts im Sinne der "Reichsbürger-Bewegung" sich des bizarren Charakters ihrer Überzeugungen gewahr und ihre hierin wurzelnden Verhaltensweisen harmlos sind, hält einer Evidenzprüfung nicht stand (vgl. BGH, Beschluss vom 06.12.2023 – AK 87/23 Rn. 37; aus der kommunalen Praxis vgl. Caspar/Neubauer, KommJur 2017, 361). Der angeklagte Sachverhalt spiegelt dies wider. Demnach nahmen die Angeschuldigten das Risiko einer behördlichen Sanktionierung durch die – von ihnen abgelehnte – Bundesrepublik Deutschland in Kauf, um ihren abweichenden Standpunkt betreffend die (Il-)Legitimität des Staatswesens "auf rechtlichem Wege", namentlich durch proaktiv gegenüber Behörden der Bundesrepublik betriebene "Öffentlichkeitsarbeit", durchzusetzen.

Die Ernsthaftigkeit der Bestrebungen der Angeschuldigten wird nach Ansicht des Senats durch die vielfache Verwendung diverser "Staatsangehörigkeitsausweise" im Rechtsverkehr durch deren Erwerber und die Angeschuldigten selbst – vornehmlich durch Übersendung an das Standesamt Berlin I – indiziert. Auch insofern teilt der Senat das Verständnis der Strafkammer nicht, dass diese Versender lediglich ihrer Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland Ausdruck verleihen wollten. Durch dieses Postulat – dessen Feststellung im Übrigen den Erkenntnismöglichkeiten der Hauptverhandlung vorzubehalten wäre – blendet die Strafkammer den naheliegenden positiven Erklärungsgehalt aus, nach dem die Versender gerade ihre vermeintliche Zugehörigkeit zu einem "Staatsangehörigkeitsverband" der "Republik Baden" als eines selbst erklärten Gliedstaats des auf einem bestimmten Rechts- und Territorialstand "eingefrorenen" Deutschen Reiches erklären wollten. Der damit einhergehende Erklärungswert einer vermeintlichen Nichtzugehörigkeit zu der – als legitimes Staatsgebilde abgelehnten – Bundesrepublik Deutschland stellt sich als Komplement zu diesem positiven Erklärungsgehalt dar, ohne sich darin zu erschöpfen.

cc) Angesichts des Vorliegens von Urkunden im Sinne des § 267 StGB besteht zugleich hinreichender Tatverdacht bezüglich der Tathandlung des Herstellens jeweils unechter Urkunden im Sinne des § 267 Abs. 1 Var. 1 StGB. Eine angefertigte Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Es wird der Anschein erweckt, ihr Aussteller sei eine andere Person als diejenige, von der sie herrührt (sog. Geistigkeitstheorie). Das Herstellen einer unechten Urkunde bewirkt eine Täuschung über die Identität des Ausstellers. Der rechtsgeschäftliche Verkehr wird auf einen Aussteller hingewiesen, der in Wirklichkeit nicht hinter der in der Urkunde verkörperten Erklärung steht (vgl. statt aller BGH, Beschluss vom 19.11.2020 – 2 StR 358/20 Rn. 18; BeckOK StGB/Weidemann, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 267 Rn. 21 f.).

Nach Aktenlage handelten die Angeschuldigten diesbezüglich auch vorsätzlich, indem sie sich – jeweils im in der Anklageschrift vom 25.04.2022 dargelegten Umfang – in arbeitsteiliger Weise an der Herstellung der 92 dort bezeichneten "Identitätspapiere" beteiligten. Der Vorsatz kann aus dem objektiven Tatbild hergeleitet werden.

dd) Aus denselben Erwägungen indiziert das in der Anklageschrift dargelegte und unter Beweis gestellte Verhalten der Angeschuldigten bei der Tatbegehung und in deren Kontext, dass die Angeschuldigten beim Herstellen der "Identitätspapiere" in der Vorstellung – und damit mit dem Vorsatz – handelten, dass die "Staatsangehörigkeitsausweise", "Reisepässe" und "Führerscheine" der "Republik Baden" tatsächlich gegenüber einem täuschungsgeeigneten Adressaten als scheinbar echte Urkunde zum Einsatz kommen würden (überschießende Innentendenz).

Die Angeschuldigten dokumentierten nach Dafürhalten des Senats durch den hohen Aufwand, den sie auf die zeit- und kostenintensive Gestaltung und Anfertigung "authentisch" anmutender "Ausweispapiere" verwendeten, und das in der Anklageschrift näher ausgeführte quasi-behördliche und gebührenpflichtige Antragsverfahren zur Erlangung der elaboriert gefertigten "Ausweise", dass sie beim Herstellen der Dokumente nicht lediglich das Ziel einer Provokation verfolgten – wie die Strafkammer annimmt – und erst recht nicht nur satirisch oder humoristisch handelten.

Nach dem Zusammenhang der Anklageschrift war bereits bei der Herstellung – jedenfalls – der "Staatsangehörigkeitsausweise" gerade intendiert, dass die Erwerber sie durch Übersendung an behördliche Sachwalter der Bundesrepublik – vornehmlich das Standesamt Berlin I – verwenden sollten. Auch dies sollte sich nach Auffassung des Senats nicht in einer Provokation oder einer "esoterischen Brauchtumspflege" erschöpfen. Vielmehr indiziert die vielfache tatsächliche Verwendung der aufwendig gestalteten "Identitätsausweise" im Behördenverkehr, dass die – selbst von der (künftigen) Staatlichkeit der "Republik Baden" überzeugten – Angeschuldigten damit auf hinreichend viele Amtswalter der Bundesrepublik einwirken wollten, um eine hinreichende Anzahl von ihnen vom Existieren der "Republik Baden" zu überzeugen, die irgendwann in eine gelebte Staatlichkeit kraft hinreichenden öffentlichen Glaubens münden könnte. Den Angeschuldigten kam es nach Aktenlage gerade darauf an, "ihrem" Staatswesen durch Überzeugen einer hinreichenden Anzahl – zunächst täuschungsgeeigneter, schließlich "Recht bekommender" – Menschen zur Existenz zu verhelfen (sog. Tinkerbell-Effekt).

3. Der angefochtene Beschluss war folglich aufzuheben, die Anklage der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 25.04.2022 zur Hauptverhandlung zuzulassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Karlsruhe - 2. Große Strafkammer - zu eröffnen.

4. Mit Blick auf das Hauptverfahren weist der Senat auf folgenden Gesichtspunkt hin: Sollten die in der Hauptverhandlung zu treffenden Feststellungen ergeben, dass einzelne "Ausweise" in einem Akt und auf Grundlage eines einheitlichen Willensentschlusses hergestellt wurden, wird zu prüfen sein, ob in konkurrenzrechtlicher Hinsicht in Bezug auf die handelnden Angeschuldigten oder in mittäterschaftlicher Zurechnung eine einheitliche Tat im Rechtssinne vorliegt. Dies kann sowohl bei der Erstellung mehrerer "Ausweise" für denselben Empfänger (beispielhaft Taten 55, 56; 58, 59; 80, 81) als auch in Bezug auf verschiedene Besteller (beispielhaft Taten 51 - 53; 84 - 86) der Fall sein (vgl. BGH, Beschluss vom 18.12.2018 – 4 StR 301/18 Rn. 8 f.).


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