Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Bußgeldverfahren, Rahmengebühr, Mittelgebühr, zusätzliche Verfahrensgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Tiergarten, Beschl. v. 20.05.2026 - 339 OWi 855/26

Eigener Leitsatz:

1. Im Bußgeldverfahren ist grundsätzlich die Mittelgebühr angemessen. Für entsprechende Abweichungen nach unten oder oben sind Gründe anzubringen.
2. Zur Bemessung der zusätzlichen Verfahrensgebühr Nr. 5115 VV RVG.


Amtsgericht Tiergarten

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren

gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwalt

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Tiergarten am 20. Mai 2026 beschlossen:

1. Aufgrund des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 15.04.2026 wird der Bescheid der Bußgeldbehörde Polizei Berlin vom 13.10.2025 - Az. 58.73.570987.7 - wie folgt abgeändert:
- die Gebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt 125 Euro
- die Gebühr Nr. 5103 VV RVG beträgt 176 Euro
- die Gebühr Nr. 5115 VV RVG beträgt 176 Euro
- die Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG beträgt 96,71 Euro.

Die sich daraus ergebende Gesamtsumme von 605,71 Euro wird verzinst i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2025.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Landeskasse zur Last.
3. Die Entscheidung ist unanfechtbar, §§ 108 Abs. 1 S. 2 Hs. 2, 62 OWiG.

Gründe:

I.

Der Verteidiger begehrt aus eigenem Recht die Korrektur des Kostenfestsetzungsbescheides vom 13.10.2025. Der Antrag ist nach §§ 108 Abs. 1 Nr. 2, 62 OWiG zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 15.04.2026 (Bl. 90 d. A.).

Zugrunde liegt ein straßenverkehrsrechtliches Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zu-lässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Der Bußgeldbescheid der Bußgeldstelle Polizei Berlin erging am 13.09.2024 über 115 Euro. Das Verfahren verjährte am 12.03.2025 und der Einstellungsbescheid erging am 16.09.2025.

Der Verteidiger hat sich bestellt und form- und fristgerecht Einspruch (BI. 42 d. A.) gegen den genannten Bußgeldbescheid (BI. 35 d. A.) eingelegt sowie Akteneinsicht und Einsicht in weitere Beweismittel beantragt. Mit Schreiben vom 12.09.2025 machte er die eingetretene Verjährung gegenüber der Behörde geltend und beantragte die Einstellung des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Landeskasse aufzuerlegen (Bl. 51 d. A.).

Mit Einstellungsbescheid vom 16.09.2025 legte die Behörde die notwendigen Auslagen dem Betroffenen selbst auf (Bl. 60 d. A.), woraufhin der Verteidiger mit Schreiben vom 19.09.2025 die gerichtliche Entscheidung gegen diese Kostenentscheidung beantragte (Bl. 65 d. A.). Am 24.09.2025 erließ die Behörde einen neuen Einstellungsbescheid, in dem der Landeskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen auferlegt wurden (Bl. 72 d. A.).

Am 03.10.2025 hat der Verteidiger folgenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt (BI. 74 d. A.):

Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG: 125 Euro
Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG: 176 Euro
Zus. Gebühr, VV RVG 5103 (Nr. 5115 VV RVG): 176 Euro
Postpauschale, VV RVG 7002: 20 Euro
Akteneinsichtsgebühr (5.9.24): 12 Euro
Zwischensumme: 509 Euro zzgl. 19 Umsatzsteuer nach VV RVG 7008 von 96, 71 Euro
Gesamtbetrag: 605,71 Euro

Mit Kostenbescheid vom 13.10.2025 hat die Bußgeldbehörde den Erstattungsbetrag auf 410,65 Euro festgesetzt: Grundgebühr gemäß Nr. 5100 VV RVG auf 105 Euro, Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG auf 105 Euro, gemäß Nr. 5115 VV RVG auf 105 Euro, Akteneinsichtspauschale in Höhe von 12 Euro von der Umsatzsteuer ausgenommen. Eine Begründung erfolgte lediglich zur Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV RVG, bei der es sich um eine Rahmengebühr handele, für die § 14 RVG zu beachten sei und die in der Höhe der Verfahrensgebühr nach Nr. 5103 folge.

Hiergegen wendet sich der Verteidiger mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Bl. 93 d. A.). Er habe die Mittelgebühr angesetzt, was in derartigen Fällen üblich sei. Hierfür führt er einschlägige Rechtsprechung an. Bei der Gebühr nach 5115 handele es sich um eine Festgebühr; der Festbetrag bestimme sich nach der Rahmenmitte der jeweiligen Verfahrensgebühr. Die von ihm verauslagte Akteneinsichtsgebühr unterliege bei der Erstattung der Umsatzsteuer.

II.

Dem Antrag des Verteidigers auf gerichtliche Entscheidung ist der Erfolg nicht zu versagen. Er hat einen Anspruch auf Erstattung der von ihm begehrten Gebühren nach dem RVG.

Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Verteidigers, dass die Mittelgebühr in Anschlag zu bringen ist. Für entsprechende Abweichungen nach unten (oder oben) sind Gründe anzubringen. Dies ist vorliegend durch die Behörde nicht geschehen und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich; es dürfte sich um ein durchschnittliches Verfahren mit durchschnittlichem Aufwand handeln. Auf die vom Verteidiger angeführte Begründung und zitierte Rechtsprechung wird insofern Bezug genommen.

Hinsichtlich der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 204 Euro; die Mittelgebühr liegt mithin bei 120 Euro. Die vom Verteidiger veranschlagten 125 Euro sind damit (noch) als angemessen anzusehen.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG beträgt der Rahmen 36 bis 348 Euro, sodass die Mittelgebühr bei 192 Euro und die beantragten 176 Euro des Verteidigers noch darunter, also unter Einbezug der Kriterien des § 14 RVG im angemessenen Bereich liegen.

Die zusätzliche Gebühr nach Nr. 5115 VV RVG ist hier gemäß Nr. 5115 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG entstanden und richtet sich nach der Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr gemäß Nr. 5103 VV RVG. Sie beträgt vorliegend also ebenfalls 176 Euro.

Ebenfalls ist zutreffend, dass die Akteneinsichtsgebühr in Höhe von 12 Euro der Umsatzsteuer unterliegt (BGH, Urteil vom 6. 4. 2011 - IV ZR 232/08). Es handelt sich dabei um eine eigene Auslage des Anwalts, auf die Nr. 7008 VV RVG Anwendung findet.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG; 467 StPO.


Einsender: RA F. Schneider, Bad Harzburg

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".