Gericht / Entscheidungsdatum: AG Schwandorf, Beschl. v. 13.05.2026 - 9 Cs 145 Js 13171/22 (2)
Eigener Leitsatz:
Ist während des Verfahrens zweimal Beschwerde eingelegt worden, ist die Rahmenhöchstgebühr der Verfahrensgebühr gerechtfertigt.
Amtsgericht Schwandorf
9 Cs 145 Js 13171/22 (2)
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger: Rechtsanwalt
wegen Trunkenheit im Verkehr
erlässt das Amtsgericht Schwandorf am 13. Mai 2026 folgenden
Kostenfestsetzungsbeschluss
Der Erinnerung des Verteidigers vom 04.12.2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schwandorf vom 20.11.2025 wird abgeholfen gem. § 11 Abs. 2 S. 5 RPflG.
Die nach den rechtswirksamen Beschlüssen des Landgerichts Amberg vom 03.04.2024 und 12.04.2024 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Angeklagten werden auf 123,76 € (in Worten: einhundertdreiundzwanzig 76/100 Euro) festgesetzt.
Gründe:
Da die Verteidigertätigkeit im Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit den Verteidigergebühren für das Hauptverfahren abgegolten ist und keine gesonderten Gebührentatbestände für das Beschwerdeverfahren existieren, sind die notwendigen Auslagen für das Beschwerdeverfahren durch die Differenztheorie zu ermitteln.
Gemeint ist in diesem Zusammenhang die Differenz zwischen den tatsächlich erwachsenen Auslagen und den hypothetisch ohne Beschwerdeverfahren angefallenen notwendigen Auslagen. Eine Differenz kann hier lediglich darin bestehen, dass aufgrund des Beschwerdeverfahrens höhere Gebühren innerhalb des Rahmens des § 14 RVG anzuwenden sind. Im vorliegenden Fall ist nicht zuletzt aufgrund der gleich zweimaligen Beschwerdeeinlegung die Rahmenhöchstgebühr (319,00 EUR) gerechtfertigt. Somit ergibt sich zur regulären Verfahrensgebühr (215,00 EUR) eine Differenz von 104,00 EUR, die ausschließlich dem Beschwerdeverfahren zuzurechnen ist.
Zuzüglich der Mehrwertsteuer ergibt sich somit ein Erstattungsbetrag von 123,76 EUR.
Rechtliches Gehör wurde gewährt.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: