Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Nürnberg, Beschl. v. 20.04.2026 - 1 AR 63/25
Eigener Leitsatz:
Bei einem Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren um eine besonders umfangreiche Sache, wenn bis zum Beginn der Anhörung des Gefangenen der Umfang des Gesuchshefts rund 560 Seiten, zuzüglich des Vollstreckungshefts mit über 1100 Seiten betragen hat. Der durchschnittliche Aktenumfang eines vor der Strafvollstreckungskammer geführten auf Aussetzung des Strafrests einer (auch zeitigen) Freiheitsstrafe gerichteten Verfahrens wird dann deutlich überschritten.
OLG Nürnberg
1 AR 63/25
In dem Strafvollstreckungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hier: Pauschvergütungsantrag des RA pp. vom 24.10.2025, LG Regensburg (SR StVK 972/22)
erlässt das Oberlandesgericht Nürnberg - 1. Strafsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht als Einzelrichterin am 20. April 2026 folgenden
Beschluss
Rechtsanwalt pp. wird für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Verurteilten im Strafvollstreckungsverfahren 122 VRs 11273/96 der Staatsanwaltschaft München I (SR StVK 972/22 Landgericht Regensburg) eine Pauschvergütung in Höhe von 1.380,00 € bewilligt. Sein weitergehender Antrag auf Festsetzung einer höheren Pauschgebühr wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Antragsteller mit Kanzleisitz in Amberg wurde dem Verurteilten, der sich zur Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Straubing befindet, durch Beschluss des Landgerichts Regensburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Straubing - vom 28.11.2022 als Pflichtverteidiger bestellt und war sodann in dieser Funktion für den Verurteilten in einem Prüfungsverfahren über die Aussetzung des Strafrests der lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung nach § 57a StGB bis zur Entscheidung des Landgerichts sowie im folgenden Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht tätig.
Aufgrund Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 19.12.2022 erstattete der Sachverständige pp. am 15.07.2023 ein Prognosegutachten, welches der Sachverständige aufgrund von Einwänden und Befangenheitsanträgen des Verurteilten (erstmals vom 15.12.2023, sodann vom 02.04.2024, 05.06.2024, 18.07.2024, 24.09.2024, 07.10.2024 und 28.03.2025) mit gutachterlichen Stellungnahmen vom 17.01.2024 und 29.04.2024 sowie im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 03.04.2025 ergänzend erläuterte.
Mit Beschluss vom 08.04.2025, zugestellt am 10.04.2025, hat die Strafvollstreckungskammer die weitere Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt (I.), für einen erneuten Antrag auf Reststrafenaussetzung eine Sperrfrist von zwei Jahren festgelegt (II.), die Mindestverbüßungsdauer auf 28 Jahre festgesetzt (III.) und den Antrag des Verurteilten auf Ablehnung des Sachverständigen pp. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen (IV.).
Hiergegen wandte sich der Verurteilte mit seiner sofortigen Beschwerde durch Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 17.04.2025, eingegangen bei Gericht am selben Tag, die er nach mehreren antragsgemäßen Fristverlängerungen mit Schriftsätzen seines Verteidigers vom 24.06.2025 und 15.07.2025 begründete.
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 19.08.2025 wurde die sofortige Beschwerde als unzulässig bzw. unbegründet verworfen (Ws 377/25).
Bis zum Beginn der Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer betrug der Umfang des Gesuchshefts 563 Seiten, der Pflichtverteidiger gibt den Umfang der Vollstreckungsakten nach Akteneinsicht mit 1.141 Seiten an. Enthalten waren die relevanten Sachverständigengutachten der Sachverständigen pp. (293 Seiten) und pp. (123 Seiten) mit Ergänzungen.
Die Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer nahm nach den Ausführungen des Pauschvergütungsantrags eineinhalb Stunden in Anspruch.
Im Beschwerdeverfahren reichte der Pflichtverteidiger zwei Schriftsätze ein, die zu 90 Prozent hineinkopierte Schreiben des Verurteilten wiedergaben.
Mit Schreiben vom 24.10.2025 beantragte der Antragsteller wegen des besonderen Umfangs und der schwierigen Persönlichkeit des Verurteilten über die gesetzlichen Gebühren hinaus (diese betragen ohne Auslagen und Umsatzsteuer 982 €) gemäß § 51 Abs. 1 RVG eine Pauschvergütung von insgesamt 3.177,50 €, wobei er die doppelte Wahlverteidigerhöchstgebühr für die Verfahrensgebühr im Verfahren vor der Kammer und im Übrigen die Wahlverteidigerhöchstgebühr ansetzt. Er begründete dies mit dem Umfang der Verfahrensakten, der schwierigen Persönlichkeit des Mandanten und der Notwendigkeit mehrerer Haftbesuche.
Die zu der beantragten Erhöhung der Gebühren angehörte Bezirksrevisorin bei dem Oberlandesgericht Nürnberg hat mit Schreiben vom 28.01.2026 beantragt, dem Antragsteller eine Pauschgebühr von nicht mehr als 1.180 € zu gewähren. Zur Begründung führt sie aus, dass aufgrund des Umfangs des Verfahrens die Erhöhung der Verfahrensgebühr des Überprüfungsverfahrens um 50 Prozent angemessen und ausreichend sei. Eine Erhöhung der Terminsgebühr sei nicht veranlasst, da sich der Umfang und die Schwierigkeit der Sache hierauf nicht auswirke. Eine besonders umfangreiche anwaltliche Tätigkeit im Beschwerdeverfahren sei nicht aktenkundig.
Der Antragsteller hat hierzu mit Schreiben vom 26.02.2026 Stellung genommen. Er führte unter anderem aus, die Vorbereitung des Anhörungstermins habe einen außerordentlichen Aufwand er-fordert. Die Fahrtzeiten zu den Besprechungsterminen seien bei der Bemessung der Pauschvergütung zu berücksichtigen. Der durch die Bezirksrevisorin zugebilligte Betrag bewege sich deutlich unter der Wahlverteidigerhöchstgebühr, was nicht hinzunehmen sei.
Im einzelnen wird auf die genannten Schreiben und die Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen.
II.
Auf seinen nach § 51 Abs. 1 RVG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag ist dem Antragsteller eine Pauschgebühr von 1.380,00 € zu gewähren.
1. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Gebühren hinausgeht, wenn diese wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.
Die Bewilligung einer Pauschgebühr soll nach dem Willen des Gesetzgebers, der mit dem am 01.07.2004 in Kraft getretenen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) die Vergütung der Rechtsanwälte insbesondere für den Bereich der Pflichtverteidigung erheblich verbessert hat, Ausnahmecharakter haben (BT-Drucks. 15/1971, S. 201, 202; OLG Frankfurt NStZ-RR 2009, 296 Rdn. 3 nach juris; OLG Hamm Beschlüsse vom 23.07.2012 - 5 RVGs 65/12, Rdn. 4 nach juris, und vom 13.03.2013 - 5 RVGs 108/12, Rdn. 47 nach juris). Sinn und Zweck der Pauschgebühr ist es nicht, dem Verteidiger einen zusätzlichen Gewinn zu verschaffen; mit ihr soll nur eine unzumutbare Benachteiligung verhindert werden. Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben (BGH StRR 2013, 39 Rdn. 5 nach juris; BGH StRR 2014, 198 Rdn. 5 nach juris). Allein der besondere Umfang und die besondere Schwierigkeit des Verfahrens rechtfertigen die Zubilligung einer Pauschgebühr noch nicht. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG zusätzlich erforderlich, dass dem Verteidiger die gesetzlichen Gebühren deshalb nicht zumutbar sind. Hierbei handelt es sich um eine inhaltliche Änderung der früheren Regelung des § 99 BRA-GO. Danach konnte eine Pauschvergütung schon dann bewilligt werden, wenn der Pflichtverteidiger in einem „besonders schwierigen“ oder „besonders umfangreichen“ Verfahren tätig geworden war. Das neu aufgenommene Kriterium der Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren sollte aber den praktischen Anwendungsbereich der Vorschrift einschränken und den Ausnahmecharakter der Regelung zum Ausdruck bringen (vgl. BT-Drucks. 15/1971 S. 201). Gerechtfertigt sollte dies deshalb sein, weil in das Gebührenverzeichnis neue Gebührentatbestände aufgenommen wurden, bei denen die zugrundeliegenden Tätigkeiten in der Vergangenheit häufig bei der Bewilligung der Pauschvergütung berücksichtigt worden seien (vgl. hierzu mit weiteren Ausführungen: OLG Nürnberg, Beschluss vom 30. Dezember 2014 – 2 AR 36/14 –, juris).
2. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschvergütung nach § 51 RVG liegen vor.
a) Da erst der Vergleich der Erschwerung der Verteidigertätigkeit mit seinem gesetzlichen Gebührenanspruch die Bewertung zulässt, ob dem Verteidiger eine zusätzliche Vergütung gewährt werden muss (OLG Stuttgart Rpfleger 2014, 692 Rdn. 8 nach juris), sind zunächst die gesetzlichen Gebühren festzustellen, die vorliegend gemäß der diesbezüglich nicht angegriffenen Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.01.2026, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, 982,00 € betragen.
b) Gemessen am besonderen Umfang des Verfahrens ist eine Vergütung von 982 € für den Antragsteller nicht zumutbar.
Bei der Prüfung, ob die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar sind, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Tätigkeit des Verteidigers muss insgesamt das Durchschnittsmaß erheblich überschritten haben.
(1) Dies ist im Hinblick auf den besonderen Umfang der Fall, wenn der vom Verteidiger er-brachte Aufwand erheblich über dem Zeitaufwand liegt, den er in einer „normalen“ Sache zu er-bringen hat, wobei als Vergleichsmaßstab gleichartige Verfahren heranzuziehen sind, die den Durchschnittsfall der vor dem jeweiligen Spruchkörper (hier der Strafvollstreckungskammer in den in Ziffer 4200 VV-RVG benannten Verfahren) geführten Sachen darstellen. Maßgebend ist das aufgrund objektiver Umstände zu beurteilende Gesamtgepräge des Verfahrens, das von Kriterien wie dem Umfang der Gerichtsakte, der Anzahl der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, der Anzahl und Dauer von Vorbesprechungen mit dem Mandanten, dem sonstigen Vorbereitungs-aufwand sowie der Anzahl und dem Umfang gefertigter Schriftsätze (vgl. OLG Celle StRR 2011, 240 Rdn. 11 nach juris; JurBüro 2013, 301, Rdn. 11 nach juris) bestimmt wird.
(2) Eine besondere Schwierigkeit liegt vor, wenn eine Sache aus besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (vgl. etwa OLG Celle, JurBüro 2013, 301, Rdn. 9 nach juris; OLG Saarbrücken, StRR 2011, 121, Rdn. 9 nach juris).
(3) Nach diesen Maßstäben liegt hier ein besonders umfangreiches Verfahren vor.
Bei dem gegenständlichen Strafvollstreckungsverfahren handelt es sich im Vergleich mit anderen, in die entsprechende Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer fallenden Verfahren - wovon auch die Bezirksrevisorin in deren Stellungnahme ausgeht - um eine besonders umfangreiche Sache. Bis zum Beginn der Anhörung betrug der Umfang des Gesuchshefts rund 560 Seiten, zuzüglich des Vollstreckungshefts mit über 1100 Seiten. Der durchschnittliche Aktenumfang eines vor der Strafvollstreckungskammer geführten auf Aussetzung des Strafrests einer (auch zeitigen) Freiheitsstrafe gerichteten Verfahrens wurde hier deutlich überschritten.
Allein der große Aktenumfang erforderte objektiv einen hohen Zeitaufwand für die Einarbeitung in das Verfahren und die Vorbereitung der Verteidigungsstrategie, dessen Vergütung mit den Pflichtverteidigergebühren von 395 € (Verfahrensgebühr) im Überprüfungsverfahren für den Antragsteller unzumutbar ist, da weiterhin in die Gesamtwürdigung der haftbedingten Mehraufwand - insbesondere in Form der Durchführung mehrerer Besprechungstermine in der Justizvollzugsanstalt und Auswertung des durch den Pflichtverteidiger näher beschriebenen intensiven Schriftwechsels mit dem Verurteilten - einzustellen ist.
(4) Eine besondere Schwierigkeit des Verfahrens im Sinne des § 51 RVG ist hingegen nicht erkennbar. Inwieweit sich die durch den Verteidiger vorgetragene und aus den Gutachten ersichtliche schwierige Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten über den umfangreichen Schriftverkehr und die Besprechungstermine hinaus erschwerend auf die Tätigkeit des Pflichtverteidigers ausgewirkt haben soll, wird aus dem Antragsvorbringen nicht ersichtlich (etwa Notwendigkeit der Rücksprache mit Psychologen o.ä.).
3. Eine Pauschgebühr von 1.380 € (gerundet) ist angemessen, aber auch ausreichend, um das Sonderopfer in einer dem Antragsteller zumutbaren Weise auszugleichen.
a) Für die Bemessung der dem Antragsteller zuzuerkennenden Pauschgebühr ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
Da die Wahlverteidigergebühren regelmäßig eine angemessene Vergütung für die Tätigkeit des Verteidigers gewährleisten, sind diese als Maßstab für die Bemessung der Pauschgebühr heran-zuziehen. Die jeweilige Wahlverteidigerhöchstgebühr bildet somit grundsätzlich auch die Obergrenze für die Pauschgebühr. Ein Ausnahmefall, etwa weil die sonstige Kanzleitätigkeit des Verteidigers über viele Monate hinweg durch die Inanspruchnahme im vorliegenden Fall blockiert war, ist auch in Anbetracht des Aktenumfangs und des sonst geschilderten Aufwands nicht vorgetragen oder anzunehmen.
b) Vorliegend ist wegen des besonderen Umfangs des Überprüfungsverfahrens die dem Antragsteller zustehende gesetzliche Verfahrensgebühr (Nr. 4200, 4201 VV RVG) auf 790 € zu verdoppeln.
Mit der Verfahrensgebühr werden alle Beratungen und Besprechungen mit dem Verurteilten abgegolten. Dazu gehört auch die Auswertung und Beantwortung des gesamten Schriftverkehrs und die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang sowie die allgemeine Vorbereitung von Terminen. Durch die Verfahrensgebühr wird somit die gesamte Tätigkeit des Pflichtverteidigers im Überprüfungsverfahren einschließlich der allgemeinen Vorbereitung des Anhörungstermins abgegolten.
c) Eine Erhöhung der Terminsgebühr von 192 € (Nr. 4203 VV RVG) ist vorliegend nicht veranlasst. Auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin vom 28.01.2026, die der ständigen Senats-rechtsprechung entspricht, wird verwiesen. Mit der Terminsgebühr wird die Teilnahme am Anhörungstermin einschließlich der Vor- und Nachbereitung des konkreten Termins, erfasst. Inwieweit der Anhörungstermin einen exorbitant über die Einarbeitung in den Vollstreckungsvorgang ein-schließlich der Auseinandersetzung mit der Sichtweise des Verurteilten hinausgehenden Aufwand erforderte (beispielsweise durch umfangreiche Selbstleseverfahren und Verlagerung sonstiger Beweiserhebungen aus der Anhörung, außergewöhnlich lange Fahrtzeiten zum Gerichtsort), ist der Antragsschrift oder den Akten nicht zu entnehmen.
d) Bezüglich der im Beschwerdeverfahren angefallenen Gebühr in Höhe von 395 € (Nr. 4200, 4201 VV RVG) wird auf die zutreffende Stellungnahme der Bezirksrevisorin verwiesen. Der Beschwerdevortrag bestand im Wesentlichen aus den Ausführungen des Verurteilten und verwies auf die Ausführungen des Verteidigers im Überprüfungsverfahren.
Beträge, die als gesetzliche Gebühren für die Pflichtverteidigung bereits festgesetzt und ausbezahlt wurden, sind auf die bewilligte Pauschvergütung anzurechnen.
Da dem weitergehenden Antrag nicht stattgegeben wird, ist dieser im Übrigen zurückzuweisen.
Einsender: RA J. Jendricke, Amberg
Anmerkung: