Gericht / Entscheidungsdatum: VG Stuttgart, Urt. v. 07.04.2026 - 2 K 1349/25
Leitsatz des Gerichts:
Zur Ausweisung eines im Inland geborenen ARB-berechtigten türkischen Staatsangehörigen nach einer Verurteilung wegen Mordes infolge eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
In pp.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, entsprechende Abschiebungsandrohungen und ein auf acht Jahre befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Er wurde im Jahr 2002 in H. geboren, ist türkischer Staatsangehöriger und wuchs zusammen mit seinen drei jüngeren Geschwistern (zwei Brüder und eine Schwester) bei seinen Eltern in H. auf. Sein Vater betreibt in der Innenstadt von H. ein Schnellrestaurant. Seine Mutter ist Hausfrau. Bis zu seiner Inhaftierung wohnte er bei seinen Eltern in deren Haus in H. Dort verfügte er über ein eigenes Zimmer im Dachgeschoss, für das er keine Miete bezahlen musste. Er hat zu seinen Eltern und seinen Geschwistern ein gutes Verhältnis. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat keine Kinder.
Der Kläger besuchte zunächst einen Kindergarten und sodann von 2008 bis 2013 eine Grundschule in H. In der Grundschule wiederholte er freiwillig die vierte Klasse, um seinen Notendurchschnitt zu verbessern und eine Realschulempfehlung zu erreichen. Dies gelang ihm, sodass er anschließend die Realschule in H. besuchte und 2019 den Abschluss der Mittleren Reife erreichte. Daraufhin versuchte er ab dem Schuljahr 2019/2020, an einem Berufskolleg in H. die Fachhochschulreife zu erzielen. Dies gelang ihm jedoch nicht. Er brach das Berufskolleg im zweiten Schuljahr ab.
Im September 2021 begann der Kläger auf das Bestreben seiner Eltern hin eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, obwohl er eigentlich für seinen Vater in dessen Schnellrestaurant arbeiten wollte. Sein erstes Lehrjahr absolvierte er bei einem markengebundenen Autohaus in H., bei dem er einen auf das erste Lehrjahr befristeten Vertrag erhielt. Nach Beendigung des ersten Lehrjahres wurde das Ausbildungsverhältnis von Seiten des Ausbildungsbetriebes nach Rücksprache mit der Berufsschule beendet, sodass er keinen Lehrvertrag für das zweite Ausbildungsjahr erhielt. Grund hierfür war, dass der Kläger trotz mehrerer Ermahnungen durch seinen Berufsschullehrer und durch seinen Ausbilder innerhalb des ersten Ausbildungsjahres in der Berufsschule ungefähr 300 unentschuldigte Fehlstunden anhäufte. Der Kläger führte die Ausbildung daraufhin bei einer anderen freien Werkstatt fort. Dieses Ausbildungsverhältnis vermittelte sein Vater über einen Freund. Während des zweiten Ausbildungsjahres bis zu seiner Inhaftierung häufte der Kläger erneut zahlreiche Fehlstunden in der Berufsschule an, was von seiner neuen Ausbildungsfirma jedoch toleriert wurde.
Vor der Inhaftierung erhielt der Kläger eine monatliche Ausbildungsvergütung von 830 Euro, wobei er nach Bedarf zusätzliche Mittel von seinen Eltern erhielt. Über ein eigenes Kraftfahrzeug verfügte er nicht. Vielmehr wurde ihm ein Kraftfahrzeug von seinem Vater zur Verfügung gestellt.
In seiner Freizeit, insbesondere an Wochenenden, arbeitete der Kläger regelmäßig im Schnellrestaurant seines Vaters als Servicekraft. Zudem besuchte er ein Fitnessstudio und traf sich gelegentlich mit Freunden. Von März 2020 bis 2022 war er Mitglied des Jugendgemeinderats der Stadt H., wobei er lediglich an ungefähr einem Drittel der Jugendgemeinderatssitzungen teilnahm. Bei einem weiteren Drittel der Jugendgemeinderatssitzungen fehlte der Kläger entschuldigt, bei den restlichen Sitzungen fehlte er unentschuldigt.
Der Kläger fiel mehrfach durch riskantes Fahrverhalten im Straßenverkehr auf:
1. Am 04.10.2020 fiel der Kläger gegen 22:15 Uhr einer Polizeistreife auf einem Supermarktparkplatz in H. auf, weil er versuchte, mit dem von ihm genutzten Fahrzeug, welches über 190 PS verfügte und in dem sich außer ihm noch drei weitere Personen befanden, zu driften. Obwohl der Parkplatz um 22:15 Uhr leer war, da der Supermarkt bereits geschlossen hatte, und es zu keiner kritischen Verkehrssituation gekommen war, führten die Polizeibeamten ein verkehrserzieherisches Gespräch mit dem Kläger. Bei diesem Gespräch wurde er darauf hingewiesen, dass er das von ihm genutzte Fahrzeug bei seinen Driftversuchen in einen Grenzbereich bringe und ein solches Fahrverhalten immer zu Gefährdungen von anderen Personen und/oder Sachen führen könne. Weiter wurde der Kläger allgemein auf mögliche Gefahren und Folgen von Unfällen im Straßenverkehr hingewiesen, woraufhin er sich einsichtig zeigte.
2. Am 09.11.2020 fiel der Kläger gegen 00:21 Uhr einer Polizeistreife durch seine Fahrweise auf der A. in Fahrtrichtung W. Straße in H. auf, da er sein Fahrzeug nach dem Passieren einer dort befindlichen stationären Geschwindigkeitsmessanlage zügig beschleunigte und sodann bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h driftend von der A. in die W. Straße abbog. Um dem Kläger im Anschluss daran folgen zu können, war eine Geschwindigkeit der Polizeistreife zwischen 80 und 90 km/h erforderlich. Anschließend befuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit die M. Straße sowie danach die F. Straße. Beim Abbiegen von der sich an die M. Straße anschließenden W. Straße in die F. Straße fuhr er nahezu "Ideallinie", wobei er die Fahrbahnrandmarkierungen der dort zweispurigen Straße touchierte. Auf der F. Straße wechselte er über den Sonderfahrstreifen für Busse ohne Vorankündigung den Fahrstreifen. Nachdem die Polizeibeamten den Kläger einholten, unterzogen sie ihn einer Verkehrskontrolle. Zudem wurde mit dem Kläger ein weiteres verkehrserzieherisches Gespräch durchgeführt. In diesem wurden ihm die Gefahren, welche seine beobachtete Fahrweise für andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere Fußgänger, mit sich bringe, aufgezeigt. So wurde er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Fußgänger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit falsch einschätzen könnten, da die Gefahr bestehe, dass sie mit einer solch verkehrswidrigen Fahrweise, wie sie der Kläger an den Tag legte, nicht rechnen würden. Ferner wurde dem Kläger deutlich zu verstehen gegeben, dass sein Fahrstil geeignet sei, zu schweren Verkehrsunfällen im Straßenverkehr zu führen, weshalb er eine solche Fahrweise nicht mehr praktizieren solle.
3. Am 11.12.2021 überschritt der Kläger in der W. Straße in H. auf Höhe der W. Straße 41 die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mindestens 30 km/h. Daraufhin ordnete die Führerscheinstelle der Stadt H. am 26.09.2022 die Teilnahme des Klägers an einem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger an. Ferner verlängerte sie die Probezeit des Klägers um zwei Jahre.
Der Kläger nahm sodann an einem Aufbauseminar für verkehrsauffällige Fahranfänger teil. Dieses beinhaltete jeweils zwei Stunden und 15 Minuten dauernde Unterrichtstermine am 25.11.2022, 30.11.2022, 06.12.2022 und 09.12.2022. Ferner absolvierte der Kläger eine halbstündige Fahrprobe am 26.11.2022. Im Rahmen des Aufbauseminars wurden mit dem Kläger auch die Gefahren besprochen, die das Fahren mit erhöhter Geschwindigkeit im Straßenverkehr mit sich bringt. Um dies zu verdeutlichen, wurden zwei Reaktions- und Bremswegberechnungen bei Geschwindigkeiten von 30 km/h und 60 km/h durchgeführt, um anhand dieser zu verdeutlichen, wie sich Reaktions- und Bremsweg bei doppelter Geschwindigkeit verdoppeln (Reaktionszeit) beziehungsweise vervierfachen (Bremsweg).
4. Am 02.04.2022 verursachte der Kläger bei deutlich überhöhter Geschwindigkeit (mindestens 25 km/h schneller als die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h) auf nasser Fahrbahn in der S. Straße in H. einen Auffahrunfall, bei dem zwei Personen leicht verletzt wurden und ein Sachschaden von rund 6.300 Euro entstand. Der Unfall wäre bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen.
5. Am 17.11.2022 verhängte die Bußgeldstelle der Stadt H. gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 90 Euro, weil er am 02.09.2022 sein Fahrzeug auf der O. Straße in H. führte, obwohl die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs auf Grund verschiedener technischer Veränderungen erloschen war.
Im Bundesgebiet ist der Kläger strafrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 06.02.2020 verurteilte das Amtsgericht Heilbronn (Az. 53 Ds 35 Js 22423/18 jug.), rechtskräftig seit 06.02.2020, den Kläger wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Fahrens mit einem Fahrzeug ohne Haftpflichtversicherung sowie unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Fahren ohne Haftpflichtversicherungsvertrag. Er wurde angewiesen, an einem polizeilichen Verkehrsunterricht teilzunehmen. Ferner wurde ihm auferlegt, 40 Stunden gemeinnützige Arbeit abzuleisten.
Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger befuhr am 04.06.2019 ohne Fahrerlaubnis und ohne Haftpflichtversicherung mit einem Leichtkraftrad eine Kreuzung in H., obwohl die Ampel für ihn Rot zeigte, und kollidierte dabei mit einem bevorrechtigten Pkw. Es kam zu erheblichem Sachschaden sowie zu Verletzungen mehrerer Beteiligter. Anschließend entfernte sich der Kläger vom Unfallort, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, obwohl ihm der Unfall und der entstandene Schaden bewusst waren.
Bei dem vom Amtsgericht Heilbronn durch Urteil vom 06.02.2020 angeordneten eineinhalbstündigen polizeilichen Verkehrsunterricht nahm der Kläger am 22.06.2021 teil. Im Rahmen dieses Verkehrsunterrichts wurden dem Kläger verschiedene Ursachen, die zu Unfällen im Straßenverkehr führen können, erläutert. Dabei wurde der Kläger auch unter Verwendung von "Schockbildern", also Bildern, auf denen schwer verunfallte Fahrzeuge zu sehen sind, auf die Gefährlichkeit und die Folgen von Geschwindigkeitsüberschreitungen im Straßenverkehr hingewiesen.
2. Am 22.04.2024 verurteilte das Landgericht Heilbronn (Az. 2 Kls 35 Js 5260/23 jug.), rechtskräftig seit 10.04.2025, den Kläger wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Jugendstrafe von neun Jahren. Zudem wurde dem Kläger die Fahrerlaubnis entzogen. Sein Führerschein wurde eingezogen und es wurde eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis in Höhe von vier Jahren festgesetzt.
Dieser Verurteilung liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am 12.02.2023 gegen 17:10 Uhr bog der Kläger mit seiner Freundin als Beifahrerin mit dem von ihm geführten, seinem Vater gehörenden 313 PS starken BMW 640D von der Straße A. in die W. Straße in H. ein. In diesem Streckenabschnitt gilt eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, die dem Kläger bekannt war.
Dennoch entschloss er sich, sein Fahrzeug stark zu beschleunigen, um die W. Straße deutlich schneller zu durchfahren. Aufgrund seiner Ortskenntnis wusste er, dass sich in etwa 90 Metern ein Zebrastreifen, anschließend die Kreuzung W. Straße/U. Straße sowie ein weiterer Zebrastreifen befinden. Die Strecke war weitgehend übersichtlich, allerdings waren entlang der rechten Fahrbahnseite Fahrzeuge geparkt.
Bereits 58 Meter vor dem ersten Zebrastreifen nahm der Kläger wahr, dass eine Fußgängerin den Zebrastreifen betrat. Zu diesem Zeitpunkt näherte er sich noch mit etwa 44 km/h und hätte ohne Weiteres anhalten können. Dennoch setzte er seine Beschleunigung fort und erhöhte seine Geschwindigkeit nach weiteren 19 Metern auf 59,2 km/h. Obwohl ihm weiterhin ausreichend Strecke zum Abbremsen verblieb, entschied sich der Kläger, weiter zu beschleunigen. Die Fußgängerin befand sich inzwischen auf dem Zebrastreifen und musste schließlich rennen, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden. Der Kläger wich leicht nach links aus, beschleunigte jedoch weiter und passierte den Zebrastreifen schließlich mit etwa 80 km/h, während die Fußgängerin den Zebrastreifen gerade noch rechtzeitig verlassen konnte. Dabei dem Kläger klar, dass beim Auftreten kleinster Komplikationen für die Fußgängerin, wie Stolpern, Umknicken oder einem Sturzgeschehen, auch ein potentiell tödlicher Ausgang im Raum stand.
Unmittelbar nach diesem Beinaheunfall entschloss sich der Kläger, sein Fahrzeug weiter bis zur aus seiner Sicht maximal möglichen Geschwindigkeit zu beschleunigen. Dabei war ihm bewusst, dass seine Sicht durch rechts parkende Fahrzeuge eingeschränkt war und sich dort eine Tiefgaragenausfahrt sowie eine Hofzufahrt befanden, aus denen Fahrzeuge auf die Fahrbahn einfahren konnten. Trotz dieser Umstände beschleunigte er weiter. Nach dem Passieren des ersten Zebrastreifens betrug seine Geschwindigkeit bereits etwa 85 km/h. Auf der anschließenden Strecke von 76 Metern bis zur Tiefgaragenausfahrt beschleunigte er weiter und erreichte innerhalb von rund 35,5 Metern eine Geschwindigkeit von etwa 100 km/h.
Zur gleichen Zeit wollte der später Geschädigte G. S. mit seinem Mercedes C200, in dem sich seine Ehefrau sowie seine siebenjährige Tochter und sein dreijähriger Sohn befanden, aus einer Tiefgaragenausfahrt in die W. Straße einfahren. Aufgrund der parkenden Fahrzeuge war seine Sicht in Richtung des Klägers eingeschränkt, weshalb er sich langsam in die Fahrbahn hineintastete. Als der Kläger sich näherte, befand sich der Mercedes bereits vollständig auf der rechten Fahrspur.
Als der Kläger das von rechts kommende Fahrzeug wahrnahm, war er noch etwa 40,5 Meter von der späteren Kollisionsstelle entfernt. Aufgrund seiner Reaktions- und Bremszeiten beschleunigte er zunächst weiter und erreichte kurzzeitig bis zu 108 km/h. Erst anschließend leitete er eine Bremsung ein, konnte seine Geschwindigkeit jedoch nur noch auf etwa 97 km/h reduzieren. Mit dieser Geschwindigkeit prallte er frontal in die linke Fahrerseite des Mercedes, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Stillstand befand.
Der Unfall führte zu schwersten Folgen: Der Geschädigte G. S. erlitt ein Polytrauma und verstarb noch an der Unfallstelle. Seine Ehefrau erlitt durch den Unfall eine Gehirnerschütterung, eine Gesichtsschädelfraktur, ein Bruch des Nasenbeins und einen Bruch des linken Augenhöhlenbodens. Die Tochter erlitt ein Hochrasanztrauma, eine Schädelprellung, multiple Abschürfungen so wie eine Schnittwunde an der Schläfe. Der Sohn erlitt ein Hochrasanztrauma, einen Schlüsselbeinbruch, multiple Prellungen und Abschürfungen und eine Risswunde an der Oberlippe. Zudem entstand an sämtlichen beteiligten Fahrzeugen erheblicher Sachschaden.
Nach dem Unfall begab sich der Kläger, zusammen mit weiteren Personen zum Fahrzeug der Geschädigten, um diese aus dem Mercedes zu bergen.
Im Rahmen der Strafzumessung stellte das Landgericht Heilbronn im Wesentlichen Folgendes fest:
Beim Kläger liegt ein nicht unerheblicher Erziehungsbedarf vor. Er ist außerhalb des Straßenverkehrs strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Vielmehr ist mit Ausnahme seines Verhaltens im Straßenverkehr sein Sozialverhalten unauffällig. Er bot den überlebenden Geschädigten an, sein angespartes Guthaben auf seinem Konto zu schenken. Zudem handelte es sich um eine Spontantat, bei der das verfahrensgegenständliche Tatgeschehen nur eine verhältnismäßig geringe Zeitspanne von wenigen Sekunden umfasste. Es ist geprüft worden, ob es sich um eine Ausnahmetat handelte. Dies konnte hier jedoch auf Grund der dargelegten Auffälligkeiten im Straßenverkehr verneint werden.
Auf den Kläger, der zum Zeitpunkt der Tat noch Heranwachsender war, wurde vom Landgericht Heilbronn auf Grundlage eines jugendpsychiatrischen Gutachtens vom 03.01.2024 das Jugendstrafrecht angewendet. Das Gutachten kam zum Ergebnis, dass der Kläger trotz seines nahezu vollendeten 21. Lebensjahres in seiner Persönlichkeitsentwicklung noch deutlich unreif gewesen sei und in erheblichem Maße in familiären Abhängigkeiten gestanden habe, insbesondere gegenüber der Mutter. Es habe ihm an einer altersgerechten Verselbständigung sowohl im persönlichen als auch im sozioökonomischen Bereich gefehlt; vielmehr habe er ein ungewöhnlich angepasstes Verhalten gezeigt. Zu den Motiven für die erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung führte der Gutachter aus, dass sich die Hintergründe des zu schnellen Fahrens nicht sicher feststellen ließen und teilweise spekulativ blieben. In der Gesamtschau spreche vieles für eine Faszination des Klägers für schnelle, leistungsstarke Fahrzeuge und einen gewissen Reiz des schnellen Fahrens, der sich auch bereits zuvor in einem entsprechend riskanten Fahrstil gezeigt habe. Seine Einlassung, die Geschwindigkeit nicht bemerkt zu haben, erscheine eher als nachträgliche Rechtfertigung. Zudem komme als Hintergrund eine innere Spannung zwischen starker Anpassung an elterliche Erwartungen und latentem Bedürfnis nach Abgrenzung in Betracht, wobei das Fahren als Ausdruck eines Ausbruchs- und Freiheitsstrebens gedient haben könnte. Hinweise auf eine gezielte Zugehörigkeit zur "Poserszene" hätten sich hingegen nicht ergeben.
Der Kläger wurde am 17.02.2023 vorläufig festgenommen und aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Heilbronn vom 16.02.2023 (Az. 53 Gs 657 /23 jug.) der Justizvollzugsanstalt Heilbronn zugeführt. Am 24.02.2023 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Adelsheim verlegt und ist seitdem dort inhaftiert.
Das bisherige Verhalten des Klägers in der Haft stellt nach den Gefangenenpersonalakten sich wie folgt dar:
In der Gemeinschaft der Insassen sei der Kläger voll integriert. Innerhalb der Insassen-Hierarchie sei er im oberen Bereich angesehen. Er würde von den anderen Häftlingen respektiert und zeige sich sehr durchsetzungsfähig. Streitigkeiten gehe er aus dem Weg beziehungsweise versuche, diese zwischen den Insassen zu schlichten. In der Subkultur der Gefangenen werde er als weniger aktiv wahrgenommen werden. Gegenüber Bediensteten verhalte er sich freundlich und respektvoll und zeige ein sicheres Auftreten im Umgang mit den Mitarbeitenden. Er halte täglich Kontakt zu den Vollzugsbediensteten und erzähle dann teilweise auch viel von sich. Zudem zeige er sich kooperativ, befolge Anweisungen und könne andere Meinungen akzeptieren. Auch gegenüber dem Sozialdienst sei der Kläger stets freundlich und äußere seine Anliegen respektvoll und in angemessener Art und Weise. Hinsichtlich der Sauberkeit und Ordnung im Haftraum sowie Ihrer Körperhygiene gäbe es keinen Grund zur Beanstandung. Außerdem sei er pünktlich und gehe regelmäßig zu seiner zugewiesenen Arbeit. Ferner zeige er Interesse an den Behandlungs- und Freizeitgruppen im Hafthaus. Er habe insbesondere vom 18.09.2024 bis zum 11.12.2024 das Soziale Kompetenztraining "Check.POINT - Umgang mit Aggressivität und Gewalt" absolviert. Er habe an zwölf von insgesamt zwölf Trainingseinheiten, sowie an einer freiwilligen Einzelberatung teilgenommen. Im Februar 2025 habe er sich erneut für das Soziale Kompetenztraining angemeldet und die Idee vorgebracht, als Tutor für die anderen Teilnehmenden zu fungieren. Die Idee sei vom Trainerteam aufgrund der positiven Erfahrungen im vorherigen Trainingskurs befürwortet worden und auch seitens der Hauskonferenz des Hafthauses genehmigt worden. Er zeige somit die klare Bereitschaft, sich mit seiner Straftat auseinanderzusetzen. Außerdem nehme er regelmäßig an der Spiele- und Bastelgruppe sowie den Sportangeboten im Hafthaus teil. Darüber hinaus sei er am 09.03.2026 zum Stockwerksprecher in der Sozialtherapie gewählt worden.
Seit dem 06.03.2023 sei der Kläger im Kfz-Betrieb der Justizvollzugsanstalt beschäftigt und habe seine bereits vor der Inhaftierung begonnene Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker abschließen können. Die zuständigen Werkmeister berichteten, der Kläger sei sehr eifrig im Betrieb und erbringe gute Arbeitsleistungen. Er sei aktuell der beste Insasse im Betrieb. Sein Verhalten sei stets einwandfrei und er sei gegenüber den Werkmeistern immer freundlich. Auch im Umgang mit anderen Insassen im Betrieb gebe es keinerlei Schwierigkeiten.
Disziplinarisch ist der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim insgesamt sieben Mal in Erscheinung getreten wegen: Arbeitsverweigerung (20.04.2023), USB Stick unerlaubt in Besitz (03.08.2023), Handyfund in der Zelle (16.11.2023), USB Stick unerlaubt in Besitz (05.12.2023), Brief unerlaubt unter der Türe durchgeschoben (30.12.2024), Handy in Besitz (03.03.2025) und brennendes Papier aus dem Fenster geworfen (05.03.2025).
Mit Schreiben vom 13.05.2025 hörte das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger zur beabsichtigten Ausweisungsverfügung an.
Mit Bescheid vom 09.10.2025 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer 1). Zudem drohte es dem Kläger die Abschiebung aus der Haft in die Türkei an (Ziffer 2). Im Falle der Entlassung aus der Haft ohne Abschiebung wurde dem Kläger eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 30 Tagen gesetzt und für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung in die Türkei angedroht (Ziffer 3). Ferner ordnete das Regierungspräsidium Stuttgart ein Einreise- und Aufenthaltsverbot von acht Jahren an (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Regierungspräsidium Stuttgart im Wesentlichen aus, es bestehe aufgrund der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Heilbronn vom 22.04.2024 ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Zudem bestehe eine Wiederholungsgefahr, für die insbesondere die Schwere der Tat und die zuvor begangenen straßenverkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten des Klägers sprächen. Der Kläger habe sich, trotz verkehrserzieherischer Gespräche durch die Polizei, Verlängerung seiner Probezeit und der Teilnahme an einem Aufbauseminar zu der der Verurteilung des Landgerichts Heilbronn zugrundeliegenden Tat entschlossen. Gegen eine Wiederholungsgefahr spreche jedenfalls nicht durchgreifend die Teilnahme des Klägers an einem Anti-Gewalt-Training, bei dem er nach seiner Teilnahme in der Justizvollzugsanstalt als Tutor fungiert habe. Denn der Kläger habe keine klassische Gewalttat begangen und es handle sich bei ihm auch nicht um eine typischerweise gewaltbereite Person. Vielmehr sei zu erwarten, dass der Kläger die Tat und das in dieser zum Ausdruck kommende Unrecht tiefgründig aufarbeite und sich anschließend in Freiheit bewähre.
Dem stehe zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung überwiege aber das Ausweisungsinteresse gegenüber dem Bleibeinteresse des Klägers. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens aus Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK sei gemessen an den verfassungsrechtlich beziehungsweise vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Anforderungen mit Blick auf die erheblichen von seinem Aufenthalt ausgehenden Gefahren - Schutz anderer vor Tötungs- und Körperverletzungs- und Straßenverkehrsdelikten - gerechtfertigt. Im Rahmen der Abwägung sei zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er in Deutschland geboren sei und sich seither im Bundesgebiet rechtmäßig aufhalte. Auch seine Eltern und seine Geschwister, mit denen er ein sehr gutes Verhältnis habe, lebten im Bundesgebiet. Die wirtschaftliche Integration sei im Wesentlichen gelungen beziehungsweise werde jedenfalls auch weiterhin angestrebt, indem er die Realschule und seine vor der Inhaftierung begonnene Berufsausbildung als Kfz-Mechatroniker in der Haft fortgesetzt habe. Auch das Verhalten in der Haft sei - nach kleineren Problemen zu Beginn - beanstandungsfrei. Der Kläger sei aber trotz seiner sozialen Bindungen in der Bundesrepublik nicht als sogenannter "faktischer Inländer" zu behandeln. Zwar habe er durchaus eine wirtschaftliche Integration angestrebt. Soziale Bindungen seien ebenso vorhanden. Jedoch handele es sich hierbei im Wesentlichen um seine Eltern und Geschwister. Diese Bindungen seien im Rahmen der Abwägung von geringem Gewicht. Soziale Bindungen mit höherrangigem Gewicht, wie Ehepartner oder Kinder, lägen nicht vor. Daher stehe die massive Delinquenz der Annahme einer gelungenen Integration beziehungsweise Verwurzelung in der Bundesrepublik Deutschland entgegen. Zulasten des Klägers sei insbesondere die von ihm begangene besonders schwere Straftat zu berücksichtigen. Hinzu komme, dass der Kläger schon in der Vergangenheit verkehrsrechtlich mehrfach in Erscheinung getreten sei. Darüber hinaus könne davon ausgegangen werden, dass er sich auch in der Türkei eine Existenz aufbauen könne. Es sei dem Kläger aufgrund seines jungen Alters, seiner Persönlichkeit und dem Vorhandensein eines sozialen Empfangsraums (Großeltern, Onkel und Tante) zumutbar, sich in der Türkei zu integrieren.
Am 12.11.2025 hat der Kläger gegen den seinem Bevollmächtigten am 13.10.2025 zugestellten Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, sein persönliches Verhalten stelle gegenwärtig keine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Bei der durch das Landgericht Heilbronn abgeurteilten Tat habe es sich um eine einmalige, gravierende Fehlentscheidung gehandelt, die im jugendtypischen Leichtsinn erfolgt sei. Sie sei insbesondere nicht aus krimineller Gesinnung, sondern aus Unreife, Selbstüberschätzung und Gruppendruck erfolgt. Er nehme in der Justizvollzugsanstalt eine Vielzahl von Hilfsangeboten wahr, habe seine Handlungen akzeptiert und bereue sie. Er versuche alles, um den Schaden, den er den Opfern zugefügt habe, wiedergutzumachen. Ferner sei im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass er sogenannter "faktischer Inländer" sei, da er insbesondere in Deutschland geboren und aufgewachsen sei und seine Familie mit Ausnahme seiner Großeltern, eines Onkels und einer Tante in Deutschland lebten. Zudem habe er ausschließlich in Deutschland soziale Kontakte. Er habe außerdem seine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker inzwischen abgeschlossen und schon jetzt für den Zeitpunkt seiner Haftentlassung ein einschlägiges Arbeitsplatzangebot. Zudem strebe er an, seine "Geschichte" insbesondere in Schulen und Berufsschulen gegenüber jungen Personen zu berichten und diese davon abzuhalten, ähnliche Taten wie er zu begehen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.10.2025 aufzuheben,
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auf Null zu reduzieren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf den streitgegenständlichen Bescheid und führt darüber hinaus im Wesentlichen aus, dass auch das positive Verhalten des Klägers in Justizvollzugsanstalt nichts an der Gefährlichkeitsprognose ändern könne. Insbesondere habe sich der Kläger noch nicht in Freiheit bewähren können. Der zwischenzeitliche Abschluss der Berufsausbildung als Kfz-Mechatroniker sei zwar im Rahmen der vorzunehmen Abwägung zu berücksichtigen. Allerdings könne dies insbesondere vor dem Hintergrund der Schwere der abgeurteilten Tat und der Vielzahl der zuvor begangenen beachtlichen Verkehrsverstöße das Ergebnis der Abwägung nicht ändern.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch angehört worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte, die Ausweisungsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart, die Strafakte und Strafvollzugsakte der Staatsanwaltschaft Heilbronn sowie die Gefangenenpersonalakte der Justizvollzugsanstalt Adelsheim verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist weder im Hauptantrag noch im Hilfsantrag begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ausweisung (dazu I.), die daran anknüpfenden Abschiebungsandrohungen (dazu II.) und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (dazu III.) sind rechtlich nicht zu beanstanden.
I.
Die streitgegenständliche Ausweisungsverfügung findet ihre gesetzliche Grundlage in § 53 Abs. 1, Abs. 3 AufenthG und ist formell wie materiell rechtmäßig.
Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.12.2024 - 11 S 1306/23 - juris Rn. 37 m. w. N.). Für die rechtliche Beurteilung ist daher grundsätzlich das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.02.2026 (BGBl. I S. 27), zugrunde zu legen.
1. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird. Die Abwägung erfolgt dabei nicht auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen eines der Ausländerbehörde eröffneten Ermessens, sondern auf der Tatbestandsseite und ist damit gerichtlich voll überprüfbar (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 35).
Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch § 54 AufenthG und § 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert als "besonders schwerwiegend" (Abs. 1) oder als "schwerwiegend" (Abs. 2). Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen dabei zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 AufenthG ist demnach entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist. Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die von dem Ausländer ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 36 m. w. N.).
§ 53 Abs. 3 AufenthG konkretisiert den Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG und legt erhöhte Ausweisungsvoraussetzungen für die dort bezeichneten rechtlich privilegierten Personengruppen fest, unter anderem für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige. Eine solche Person darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Dem Ausweisungsanlass muss mithin ein besonderes Gewicht zukommen, das sich bei Straftaten aus ihrer Art, Schwere und Häufigkeit ergibt; auch muss ein wichtiges Schutzgut gefährdet sein. Nicht ausreichend ist leichte Kriminalität ohne schwerwiegende Rechtsgutsverletzungen, auch wenn sie wiederholt erfolgt; auch allein wirtschaftliche Interessen stellen kein Grundinteresse der Gesellschaft dar (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - juris Rn. 80; BVerwG, Urteil vom 13.01.2009 - 1 C 2.08 - juris Rn. 26; NdsOVG, Urteil vom 11.07.2018 - 13 LB 44/17 - juris Rn. 50 ff.; VG Karlsruhe, Urteil vom 21.07.2020 - 12 K 8138/19 - juris Rn. 40 m. w. N.). Zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit müssen bei der Ausweisung türkischer Staatsangehöriger mit sogenannter ARB-Berechtigung gemäß § 53 Abs. 3 AufenthG jedoch nicht vorliegen. Art. 14 Abs. 1 Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19.09.1980 über die Entwicklung der Assoziation (im Folgenden: ARB 1/80) vermittelt lediglich einen Art. 12 Richtlinie 2003/209/EG (im Folgenden: Daueraufenthaltsrichtlinie) entsprechenden Ausweisungsschutz (vgl. EuGH, Urteil vom 08.12.2011 - C-371/08 - juris Rn. 80), der vom nationalen Gesetzgeber in § 53 Abs. 3 AufenthG umgesetzt wurde. Vorsätzliche Straftaten, mit denen der Täter gegen die durch die Grundrechte errichtete objektive Werteordnung und die damit verbundenen staatlichen Schutzpflichten verstößt, stellen jedenfalls einen hinreichend schweren Ausweisungsanlass dar, der über die mit jedem Rechtsverstoß verbundene Störung der öffentlichen Ordnung deutlich hinausgeht und ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.09.2021 - 10 ZB 21.1920 - juris Rn. 9 m. w. N.).
2. Gemessen hieran sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers erfüllt. Die Ausweisung des Klägers ist am Maßstab des § 53 Abs. 3 AufenthG zu messen (dazu a)). Es besteht ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse (dazu b)). Zudem stellt das persönliche Verhalten des Klägers gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (dazu c)). Dadurch wird auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (dazu d)). Die Ausweisung ist auch für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich (dazu (e)).
a) Der Kläger genießt den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 3 AufenthG. Denn er gehört zu dem dort genannten, rechtlich privilegierten Personenkreis, da ihm ein Aufenthaltsrecht nach ARB 1/80 zusteht. Er hat vor dem Hintergrund, dass er in Deutschland geboren und aufgewachsen ist sowie sein Vater zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers mehr als fünf Jahre am Arbeitsmarkt ordnungsgemäß beschäftigt war, die Rechtspositionen nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 inne. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Kläger diese Rechtspositionen nachträglich wieder verloren hätte. Insbesondere sind diese Rechte nicht durch seine Inhaftierung erloschen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C-373/03 - juris Rn. 28 ff.).
b) Bezogen auf den Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Danach wiegt ein Ausweisungsinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das ist hier der Fall. Denn der Kläger wurde mit Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22.04.2024 wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Mord in drei tateinheitlichen Fällen und mit gefährlicher Körperverletzung in drei tateinheitlichen Fällen und mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Das Urteil ist seit dem 10.04.2025 rechtskräftig.
c) Es besteht auch die nach § 53 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr, da gegenwärtig neue strafrechtliche Verfehlungen des Klägers ernsthaft und konkret im Sinne des § 53 Abs. 3 AufenthG drohen.
aa) Für diese Beurteilung bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. Für die im Rahmen der Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Jede sicherheitsrechtliche Gefahrenprognose, und damit auch diejenige des Ausweisungsrechts, ist nach dem allgemeinen Grundsatz des Gefahrenabwehrrechts eine Korrelation aus Eintrittswahrscheinlichkeit und möglichem Schadensausmaß. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 15 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2022 - 19 ZB 22.1969 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2022 - 12 S 933/21 - juris Rn. 19 und Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 46; SächsOVG, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 - juris Rn. 23).
Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen. Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrundeliegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen. Vielmehr ist auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft beziehungsweise Änderungen in den Lebensumständen einzubeziehen. Daraus folgt, dass auch Tatsachen zu berücksichtigen sind, die den Wegfall oder eine nicht unerhebliche Verminderung der gegenwärtigen Gefährdung mit sich bringen können (vgl. EuGH, Urteil vom 11.11.2004 - C-467/02 - juris Rn. 47). Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung beziehungsweise Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die erfolgreiche Durchführung oder der Abbruch einer Therapie, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur, nicht etwa eine statistische Rückfallquote (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 46 m. w. N.; Fleuß in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand 01.01.2026, § 53 Rn. 24 m. w. N.).
Verlangt die gesetzliche Grundlage der Ausweisung, dass das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, so sind Anhaltspunkte dafür zu benennen, dass eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch neue Verfehlungen des Ausländers selbst ernsthaft droht. Dabei scheidet im Fall des § 53 Abs. 3 AufenthG eine Ausweisung aus generalpräventiven Gründen aus. Es bedarf daher der Feststellung von spezialpräventiven Gründen für die Annahme der für die Ausweisung erforderlichen Wiederholungsgefahr.
bb) Ausgehend hiervon besteht bei Würdigung aller Umstände zur Überzeugung des Gerichts gegenwärtig mit ausreichend ernsthafter und konkreter Wahrscheinlichkeit die Gefahr, dass der Kläger weitere, insbesondere gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten im Straßenverkehr begeht und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung schwerwiegend gefährdet.
(1) Für die Gefahrenprognose, die eine ureigene Aufgabe der Ausländerbehörde beziehungsweise des Verwaltungsgerichts ist, bedarf es im vorliegenden Fall nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Solche ist nur erforderlich, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände, etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen, nicht ohne spezielle, der Ausländerbehörde beziehungsweise dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 - juris Rn. 5). Eine solche Notwendigkeit besteht hier nicht. Insbesondere enthält das jugendpsychiatrische Gutachten zur Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts vom 03.01.2024 keinen Hinweis auf eine psychiatrische Pathologie. Anhaltspunkte dafür, dass sich hieran bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Änderungen ergeben haben könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
(2) Ausgangspunkt der Prognose ist die außergewöhnliche Schwere der vom Kläger begangenen Straftat. Die Tat richtete sich gegen das Rechtsgut Leben sowie gegen die körperliche Unversehrtheit mehrerer Personen. Der Schutz dieser Rechtsgüter zählt zu den zentralen Grundinteressen jeder Gesellschaft. Straftaten, die - wie hier - zum Tod eines Menschen führen und weitere Personen erheblich verletzen, stellen daher eine besonders gravierende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit dar.
Darüber hinaus spricht die Art der Tatbegehung für ein besonders hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer. Dies zeigt sich vor allem bei Berücksichtigung des gesamten Tatgeschehens vom 12.02.2023. Denn schon wenige Augenblicke vor dem tödlichen Verkehrsunfall hat der Kläger nach den Feststellungen des Landgerichts Heilbronn eine Fußgängerin nicht nur mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit fast angefahren, sondern beschleunigte sein Fahrzeug, obwohl er die insoweit vollkommen ungeschützte Fußgängerin auf dem vor ihm liegenden Zebrastreifen sah. Er stellte seine eigenen Interessen, namentlich das Erreichen einer höchstmöglichen Geschwindigkeit und Fortbewegungsdrang, bewusst über das Leben und die körperliche Unversehrtheit anderer Menschen. Dieses Verhalten offenbart nicht lediglich Unachtsamkeit oder kurzfristiges Versagen, sondern eine bewusste Missachtung fremder Rechtsgüter aus egoistischen Motiven. Die anschließende Fortsetzung der Fahrt mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h auf einer innerörtlichen Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verdeutlicht diese innere Haltung weiter. Dem Kläger musste sich angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der konkreten Verkehrssituation aufdrängen, dass er die Kontrolle über das Fahrzeug nur eingeschränkt würde halten können und dass jederzeit mit dem plötzlichen Auftreten anderer Verkehrsteilnehmer zu rechnen war. Gleichwohl setzte er seine Fahrt unvermindert fort. Er handelte damit nicht nur objektiv hochgefährlich, sondern auch subjektiv mit einer Haltung, die durch eine erhebliche Gleichgültigkeit gegenüber dem möglichen Eintritt schwerster Folgen geprägt war.
Im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrenprognose ist ebenso von Bedeutung, dass die Tat vom 12.02.2023 nicht völlig isoliert steht. Bereits vor dieser Tat ist der Kläger wegen Straßenverkehrsdelikten negativ in Erscheinung getreten. Die Polizei hat mit ihm diverse verkehrserzieherische Gespräche geführt, bei denen er ausdrücklich auf mögliche Unfallfolgen, namentlich einen tödlichen Ausgang solcher Fahrten, hingewiesen wurde. Weiterhin nahm der Kläger vor der für die Ausweisung maßgeblichen Tat an einem gerichtlich angeordneten polizeilichen Verkehrsunterricht sowie an einem Nachschulungskurs für verkehrsauffällige Fahranfänger teil. Insbesondere wurden hier Beispielrechnungen zum Bremsweg bei überhöhter Geschwindigkeit durchgeführt und zudem wurden Gefahrenbremsungen mit dem Auto veranschaulicht. Dennoch hat er seinen Fahrstil offenkundig in keiner Weise geändert. Trotz des Umstands, dass dem Kläger sowohl die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls bei solchen Verhaltensweisen im Straßenverkehr und die Möglichkeit von tödlichen Folgen vor Augen (auch durch sogenannte "Schockbilder") geführt wurden, konnte ihn dies nicht dazu veranlassen, dass er sein Verhalten künftig angepasst hätte. Dabei ist auch zu sehen, dass der Kläger sich bei den verkehrserzieherischen Gesprächen und Seminaren jeweils vordergründig einsichtig gezeigt hat. Trotz dieser vordergründigen Einsicht konnten diese zahlreichen Erfahrungen keine Veränderungen an seinem Verhalten bewirken. Auch die Folgen von Unfällen, mit hohen Sach- aber auch Personenschäden, konnten sein Verhalten nicht beeinflussen. Vielmehr hat sich das verwerfliche Verhalten danach noch gesteigert und im Ergebnis in der hier zugrundeliegenden Tat realisiert. Dieses Verhalten ist Ausdruck einer Persönlichkeitsdisposition, bei der die Belange anderer Menschen hinter eigene, situativ geprägte Interessen zurücktreten. Gerade diese Gleichgültigkeit gegenüber Leben und körperlicher Unversehrtheit Dritter wiegt im Rahmen der Gefahrenprognose besonders schwer. Denn sie begründet die konkrete Besorgnis, dass der Kläger auch künftig in vergleichbaren Situationen nicht hinreichend in der Lage oder willens ist, sein Verhalten an den Schutzbedürfnissen anderer auszurichten. Damit erschöpft sich die Gefährlichkeit des klägerischen Verhaltens nicht in der einmaligen Tatverwirklichung, sondern gründet in einer dahinterstehenden gefährlichen Einstellung, die durch Rücksichtslosigkeit, Eigenbezogenheit und die Bereitschaft zur Inkaufnahme gravierendster Schäden geprägt ist. Gerade diese subjektiven Elemente tragen entscheidend dazu bei, dass auch künftig ernsthaft mit vergleichbaren erheblichen Gefährdungen gerechnet werden muss. Es zeigt sich, dass der Kläger jedenfalls insoweit eine immens abgestumpfte Persönlichkeitsstruktur hat. Zwar ist es vor dem zur Ausweisung führenden Tatgeschehen zu keinen Unfällen mit erheblichen Verletzungen für andere Personen gekommen. Jedoch hat der Kläger auch hier bereits mehrfach die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs gefährdet und Unfälle mit Personen- und Sachschäden verursacht. Bei seinem letzten Unfall vor der maßgeblichen Tat hat er die zulässige Geschwindigkeit um 25 km/h überschritten. Auch dieser Unfall wäre vermeidbar gewesen, wenn er sich an die zulässige Höchstgeschwindigkeit gehalten hätte, da er dann noch ausreichend Zeit gehabt hätte, um abzubremsen. Dieses fehlende Verantwortungsbewusstsein im Straßenverkehr macht den Kläger für die Allgemeinheit sehr gefährlich. Durch seinen rücksichtslosen Fahrstil gefährdet er die Gesundheit und das Leben von unbeteiligten Personen erheblich. Die genannten Vorfälle zeigen, dass der Kläger bereits vor der zur Ausweisung führenden Tat wiederholt bereit war, grundlegende Vorschriften des Straßenverkehrs zu missachten und damit Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer zu verursachen. Die tödliche Tat erscheint vor diesem Hintergrund als eine gravierende Eskalation eines bereits zuvor vorhandenen regelwidrigen und risikobehafteten Verhaltens im Straßenverkehr.
Auch die sonstigen Umstände der Lebensführung des Klägers vor der Tat lassen erkennen, dass es ihm nicht nur an der erforderlichen Selbstdisziplin und Verantwortungsübernahme fehlte, sondern dass er zugleich strukturell überfordert war, sich den Anforderungen eines geordneten Lebens- und Ausbildungsalltags anzupassen. So häufte er während seiner schulischen und beruflichen Ausbildung in erheblichem Umfang unentschuldigte Fehlzeiten an. Bereits im ersten Ausbildungsjahr sammelte er etwa 300 unentschuldigte Fehlstunden, was letztlich zur Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses führte. Auch im anschließenden Ausbildungsverhältnis setzte sich dieses Verhalten fort, ohne dass eine nachhaltige Verhaltensänderung erkennbar gewesen wäre. Das wiederholte Fernbleiben deutet nicht lediglich auf punktuelle Nachlässigkeit hin, sondern offenbart eine tiefergehende Überforderung mit den strukturellen Anforderungen einer geregelten Ausbildung, insbesondere im Hinblick auf Verlässlichkeit, Durchhaltevermögen und die Fähigkeit, fremdbestimmte Verpflichtungen einzuhalten. Vor diesem Hintergrund ist - wie der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung geschildert hat - sein verkehrswidriges Verhalten zu sehen. Denn gerade in den Situationen, in denen er sich äußeren Zwängen und Anforderungen ausgesetzt sah, neigte er dazu, durch impulsives und normverletzendes Verhalten einen Ausbruch aus diesen als belastend empfundenen Strukturen zu suchen. Das verkehrswidrige Verhalten ist damit nicht lediglich als (isolierter) Regelverstoß, sondern auch als Ausdruck eines problematischen Bewältigungsmusters zu sehen, bei dem der Kläger versucht, sich durch Grenzüberschreitungen und riskantes Verhalten situativen Anforderungen zu entziehen.
Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen der vorzunehmenden Gefahrenprognose insbesondere anzuführen, dass er Reue über die Tat zeigt, sich im Strafvollzug bislang weitgehend beanstandungsfrei verhält und dort eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker erfolgreich abgeschlossen hat. Zudem nimmt er nicht nur verschiedene therapeutische Angebote wahr, sondern konnte auch in der mündlichen Verhandlung aufzeigen, dass er sehr bemüht ist, sich mit seiner Tat auseinander zu setzen. So führte er aus, insbesondere seine Teilnahme an Einzelstunden der Sozialtherapie würden ihm dabei helfen, zu verstehen, aus welchen Gründen er vor der Haft die massiven Verkehrsverstöße begangen habe. Er habe in der derzeit noch laufenden Therapie erkannt, dass ihm das schnelle Fahren eine Art Befriedigung gebracht habe, mit der er seinen Stress, der vor allem durch die Erwartungen seiner Eltern an ihn entstanden sei, zu reduzieren versuchte. Ferner habe er erkannt, dass er schon immer von leistungsstarken Motoren fasziniert gewesen sei. Zudem bringe ihn die Therapie dazu, auch darüber nachzudenken, welches Leid er insbesondere den Opfern seiner Tat vom 12.02.2023 zugefügt habe. Er wolle nunmehr auch mit seiner "Geschichte" andere Jugendliche und junge Erwachsene davon überzeugen, von derart gefährlichem Verhalten Abstand zu nehmen.
Diese Entwicklungen sprechen für erste Ansätze einer positiven Veränderung. Gleichwohl vermögen diese Umstände derzeit noch nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass die von ihm ausgehende Gefahr bereits entfallen ist. Der Kläger konnte schon nicht aufzeigen, wie er künftig außerhalb des strukturierten Vollzugsrahmens mit belastenden Situationen umgehen will, ohne in frühere Verhaltensmuster zurückzufallen. Seine Angaben hierzu erschöpfen sich in allgemeinen und wenig belastbaren Strategien, etwa dem Hinweis, durch Fußballspielen Stress abbauen zu können oder künftig häufiger "Nein" sagen zu wollen. Insbesondere fehlt es bislang an einer erkennbar verinnerlichten und stabil eingeübten Handlungsalternative zu dem früher praktizierten, hochriskanten Bewältigungsverhalten. Die vom Kläger geschilderten Einsichten betreffen im Wesentlichen ein kognitives Verständnis seiner Problematik. Dass diese bereits zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung geführt haben, die auch unter den Bedingungen eines eigenverantwortlich zu gestaltenden Alltags Bestand hätte, ist hingegen nicht ersichtlich. Gerade vor dem Hintergrund, dass das frühere Fehlverhalten des Klägers durch impulsives und situationsbezogenes Handeln gekennzeichnet war, bedarf es jedoch einer besonders gefestigten und belastbaren Verhaltensumstellung, um die Gefahr in erforderlichem Umfang auszuschließen.
Dabei ist ferner zu berücksichtigen, dass sich der Kläger derzeit im strukturierten und kontrollierten Umfeld des Strafvollzugs befindet. Positive Verhaltensweisen unter diesen Bedingungen lassen nur eingeschränkt Rückschlüsse auf das Verhalten nach einer Entlassung in Freiheit zu. Hinzu kommt, dass die Tat angesichts ihrer Schwere und der Länge der verhängten Jugendstrafe noch vergleichsweise kurze Zeit zurückliegt und eine langfristige Stabilisierung der Persönlichkeitsentwicklung außerhalb des Strafvollzugs bislang nicht erkennbar ist beziehungsweise sein konnte. Eine derartige Bewährung in Freiheit ist im vorliegenden Fall umso wichtiger, da der Kläger erst dann unter den kritischen Bedingungen steht, welche in der Vergangenheit zu den verwerflichen Verhaltensweisen führten. Denn erst dann kann mit der notwendigen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass er dazu bereit ist, sich künftig im Straßenverkehr an Regeln zu halten und seinen straßenverkehrsrechtlich relevanten Egoismus nicht mehr über das Wohl seiner Mitmenschen zu stellen. Insbesondere würde der Kläger bei seiner Entlassung aus der Haft in genau das Umfeld zurückkehren, welches in ihm nach seinen eigenen Angaben den Stress auslöste, der ihn zu den gefährlichen Verhaltensweisen im Straßenverkehr führte.
d) Durch die vom Kläger ausgehende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wird auch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
aa) Ein Grundinteresse der Gesellschaft bezieht sich nicht auf die Gesamtheit aller Rechtsnormen, sondern auf einen spezifischen Rechtsgüterschutz. Erfasst sind nur bestimmte Rechtsnormen und Schutzgüter (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 28). Ein Grundinteresse der Gesellschaft ist jedenfalls berührt bei der Gefahr von erheblichen oder schweren Straftaten, wie etwa von Gewalt- oder Sexualdelikten oder Eigentums- oder Vermögensdelikten von nicht nur unerheblichem Ausmaß (vgl. Katzer/Buck in BeckOK Migrationsrecht, Stand: Januar 2026, § 53 Rn. 72).
bb) Gemessen daran betrifft die vom Kläger begangene Straftat in besonders gravierender Weise ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der Schutz des menschlichen Lebens und der körperlichen Unversehrtheit gehört zu den elementaren Grundinteressen jeder Gesellschaft. Die Tat vom 12.02.2023 führte nicht nur zu einer tödlichen Folge, sondern gefährdete zugleich mehrere unbeteiligte Verkehrsteilnehmer erheblich. Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass die Tat ungeachtet ihres straßenverkehrsrechtlichen Kontextes in ihrer konkreten Ausgestaltung mit einem Gewaltdelikt ohne Weiteres vergleichbar ist. Der Kläger setzte das von ihm geführte Kraftfahrzeug aufgrund seiner massiven Geschwindigkeitsüberschreitung und der bewusst eingegangenen Risiken faktisch als ein hochgefährliches Tatmittel ein, das in seiner Wirkungsweise einer Waffe gleichkommt. Ein Kraftfahrzeug entfaltet, wie die der Ausweisung zugrundeliegende Tat zeigt, bei der hier gefahrenen Geschwindigkeit ein erhebliches Zerstörungspotential und ist geeignet, schwerste Verletzungen bis hin zum Tod von Menschen herbeizuführen.
e) Die Ausweisung ist auch für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich. Dabei kann im Rahmen der vorzunehmenden Abwägung offen bleiben, ob es sich beim Kläger um einen sogenannten "faktischen Inländer" handelt, da selbst bei Unterstellung dessen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen einer Ausweisung dieser Personen hierzu erfüllt sind.
aa) (1) Der Begriff der Unerlässlichkeit ist nicht im Sinne einer "ultima ratio" zu verstehen, sondern bringt den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Ausweisung von Unionsbürgern und Assoziationsberechtigten entwickelten Grundsatz zum Ausdruck, dass das nationale Gericht eine sorgfältige und umfassende Prüfung der Verhältnismäßigkeit vorzunehmen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 32; BayVGH, Beschluss vom 27.09.2017 - 10 ZB 16.823 - juris Rn. 20 m. w. N.). Im Rahmen der Prüfung der Unerlässlichkeit der Ausweisung nach § 53 Abs. 3 AufenthG ist zu beachten, dass die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK) sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt sein müssen, wobei sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation der Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen sind. Auch im Rahmen des § 53 Abs. 3 AufenthG ist unter Berücksichtigung des besonderen Gefährdungsmaßstabs für die darin bezeichneten Gruppen von Ausländern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach § 53 Abs. 1 (i. V. m. Abs. 2) AufenthG und unter Einbeziehung der § 54 AufenthG und § 55 AufenthG durchzuführen (vgl. zum Ganzen BayVGH, Beschluss vom 06.06.2023 - 19 ZB 22-1978 - juris Rn. 11 m. w. N.).
(2) Welches Interesse überwiegt, ist immer im Rahmen einer Interessenabwägung zu klären, schon allein deshalb, weil nach der Vorstellung des Gesetzgebers neben den ausdrücklich in den § 54 AufenthG und § 55 AufenthG aufgeführten Interessen auch noch weitere, nicht ausdrücklich benannte sonstige Bleibe- oder Ausweisungsinteressen denkbar sind (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Selbst das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses, bei dessen Vorliegen ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besteht und häufig von einem Übergewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung auszugehen sein wird, entbindet nicht von der Notwendigkeit der in § 53 Abs. 1 AufenthG vorgeschriebenen umfassenden Interessenabwägung mit eventuellen Bleibeinteressen des Betroffenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Die gesetzliche Unterscheidung in besonders schwerwiegende und schwerwiegende Ausweisungs- und Bleibeinteressen ist für die Güterabwägung zwar regelmäßig prägend (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39). Eine schematisch-mathematische und alleine den gesetzlichen Typisierungen und Gewichtungen verhaftete Betrachtungsweise, die einer umfassenden Bewertung der den Fall prägenden Umstände, jeweils entsprechend deren konkreten Gewicht, zuwiderlaufen würde, ist aber unzulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.5.2007 - 2 BvR 304/07 - juris Rn. 41 bereits zum früheren Ausweisungsrecht; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 17.04.2023 - 19 CS 23.123 - juris Rn. 45). Bei Vorliegen besonderer Umstände können die Ausweisungsinteressen auch weniger schwer zu gewichten sein (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Im Rahmen der Abwägung ist mithin nicht nur von Belang, wie der Gesetzgeber das Ausweisungsinteresse abstrakt einstuft. Vielmehr ist das dem Ausländer vorgeworfene Verhalten, das den Ausweisungsgrund bildet, im Einzelnen zu würdigen und weiter zu gewichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 39).
(3) Ob es sich bei dem Kläger um einen sogenannten "faktischen Inländer" handelt, kann im vorliegenden Fall offenbleiben. Bei Unterstellung, dass es sich bei ihm um einen solchen handelt, werden die folgenden Grundsätze und Voraussetzungen zu Grunde gelegt.
Zwar besteht für sogenannte "faktische Inländer" kein generelles Ausweisungsverbot. Bei der Ausweisung hier geborener beziehungsweise als Kleinkinder nach Deutschland gekommener Ausländer ist aber im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung der besonderen Härte, die eine Ausweisung für diese Personengruppe darstellt, in angemessenem Umfang Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2024 - 2 BvR 29.24 - juris Rn. 21 m. w. N.). Im Rahmen der familiären Bindung gewährt weder Art. 6 Abs. 1 GG noch Art. 8 EMRK von vornherein einen Schutz vor Ausweisung, sondern verpflichtet dazu, die familiären Bindungen entsprechend ihrem Gewicht angemessen in die Abwägung einzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.06.2013 - 2 BvR 586/13 - juris Rn. 12). Der persönliche Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist weitergehend als der des Art. 6 GG, denn er schützt nicht nur die Familie im engeren Sinne, sondern gibt dem Berechtigten grundsätzlich das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seiner Korrespondenz. Das von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens ist als Summe der persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehung zu verstehen, die für das Privatleben eines jeden Menschen in der Gesellschaft konstitutiv sind und denen - angesichts der zentralen Bedeutung dieser Bindungen für die Entfaltung der Persönlichkeit eines Menschen - bei fortschreitender Dauer des Aufenthaltes wachsende Bedeutung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.2012 - 1 C 6.11 - juris Rn. 21). Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingegriffen werden, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt vor allem bei Ausländern in Betracht, die auf Grund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.04.2024 - 2 BvR 29.24 - juris Rn. 21 m. w. N.). Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland ("Verwurzelung") und zum anderen von seiner Möglichkeit der Reintegration in seinem Heimatland ("Entwurzelung") ab. Maßgebend sind bei der Frage der Integration des Ausländers in Deutschland vor allem die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet sowie dessen rechtlicher Status, der Stand der gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sozialen Integration (Sprachkenntnisse, Schule/Beruf, Freizeitgestaltung/Freundeskreis) sowie das Fehlen von Straftaten. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern und, ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Ausländer eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen beziehungsweise Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit im Sinne einer Handreichung des Staates schutzwürdiges Vertrauen auf ein "Hierbleibendürfen" entwickelt werden konnte (vgl. zum Ganzen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2010 -11 S 2359/10 - juris Rn. 42). Bei der Frage der Reintegration in das Heimatland (Grad der Entwurzelung) ist insbesondere maßgebend, inwieweit Kenntnisse der dort gesprochenen und geschriebenen Sprache bestehen beziehungsweise erworben werden können, inwieweit der Ausländer mit den dortigen Verhältnissen vertraut ist und inwieweit er dort bei der Wiedereingliederung auf Hilfestellung durch Verwandte und sonstige Dritte rechnen kann, soweit diese erforderlich sein sollte beziehungsweise ganz allgemein, welche Fähigkeiten zur Reintegration beim Betroffenen (noch) vorhanden sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - juris Rn. 43).
bb) Hieran gemessen ist die Ausweisung nach der gebotenen Abwägung für die Wahrung des Grundinteresses der Gesellschaft unerlässlich.
(1) Nach der gesetzlichen Typisierung hat der Kläger ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verwirklicht.
(2) Diesem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse steht das besonders schwerwiegende Bleibeinteresse des Klägers nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da er eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Darüber hinaus ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er nicht bloß eine Niederlassungserlaubnis besitzt, sondern in Deutschland geboren wurde und sein gesamtes bisheriges Leben im Bundesgebiet verbracht hat. Zu seinen Eltern und Geschwistern, die ebenfalls in Deutschland leben, hat er ein sehr enges Verhältnis. Bis zu seiner Inhaftierung wohnte er im Haushalt seiner Eltern, war in die familiären Strukturen eingebunden und erhielt von seinen Eltern finanzielle Unterstützung. Auch seit seiner Inhaftierung besuchen ihn seine Eltern regelmäßig. Zudem bestehen soziale Bindungen im Bundesgebiet durch Freundschaften, seine Tätigkeit im Schnellrestaurant seines Vaters sowie seine frühere Mitgliedschaft im Jugendgemeinderat. Auch seine schulische und berufliche Sozialisation erfolgte ausschließlich in Deutschland. Er verfügt daher über intensive persönliche, soziale und kulturelle Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland.
Zugunsten des Klägers ist ferner einzustellen, dass er nach der Tat Reue gezeigt, sich im Strafvollzug bislang beanstandungsfrei verhält und dort eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker erfolgreich abgeschlossen hat. Schon unmittelbar nach der Tat vom 12.02.2023 hat er versucht, die geschädigte Familie aus dem mit seinem Fahrzeug kollidierten Fahrzeug zu bergen. Zudem nimmt er in der Haft eine Vielzahl therapeutische Angebote wahr und genießt in der Justizvollzugsanstalt aufgrund seiner Persönlichkeit ein hohes Ansehen. Gerade aufgrund der Teilnahme an derartigen Angeboten ist jedenfalls von einer gewissen Einsichtsfähigkeit und einer begonnen positiven Gesamtentwicklung des Klägers auszugehen. Er hat jedenfalls begonnen, sich mit der Tat, mit den Folgen für die Opfer und auch für sich selbst auseinanderzusetzen. So konnte er auch in der mündlichen Verhandlung schildern, dass er hofft, seine Tat und die Folgen dieser Tat werden für andere Jugendliche und junge Erwachsene ein abschreckendes Beispiel sein.
(3) Gleichwohl überwiegt das Ausweisungsinteresse deutlich.
Dabei fällt zunächst ins Gewicht, dass der Kläger eine Straftat von außergewöhnlicher Schwere begangen hat. Die dem Urteil des Landgerichts Heilbronn zugrundeliegende Tat belegt, dass der Kläger ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das sich gegen das höchstrangige Rechtsgut des menschlichen Lebens richtete und zugleich mehrere Personen erheblich gefährdete, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich der gegenwärtigen Gefahr auf die Ausführungen unter I. 2. c) bb) Bezug genommen wird.
Auch die Persönlichkeitsentwicklung des Klägers vor der Tat spricht gegen eine gesellschaftliche und soziale Integration, sondern offenbart erhebliche Integrationsschwierigkeiten. Der Kläger zeigte bereits im schulischen und beruflichen Bereich wiederholt mangelnde Verlässlichkeit und fehlende Selbstdisziplin. So häufte er in seiner Ausbildung erhebliche unentschuldigte Fehlzeiten an, die letztlich zur Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses führten. Diese Umstände lassen nicht nur auf Defizite in der Persönlichkeitsstruktur schließen, insbesondere hinsichtlich seines Verantwortungsbewusstseins und der Regelakzeptanz, sondern zeigen zugleich, dass es dem Kläger bislang nicht gelungen ist, sich nachhaltig in die grundlegenden sozialen und beruflichen Strukturen der hiesigen Gesellschaft zu integrieren. Die wiederholte Missachtung verbindlicher Anforderungen und die fehlende Kontinuität in Ausbildung und Lebensführung zeigen, dass er erhebliche Schwierigkeiten hat, sich an gesellschaftliche Erwartungen anzupassen und ein eigenverantwortliches, regelkonformes Leben zu führen. Die aufgezeigte begonnene positive Entwicklung des Klägers im Strafvollzug hat sich insoweit noch nicht hinreichend verfestigt. Sie ist insbesondere - wie bereits unter I. 2. c) bb) dargestellt - vor dem Hintergrund des strukturierten Umfelds des Strafvollzugs zu sehen, sodass positive Entwicklungen unter diesen Bedingungen nur eingeschränkte Aussagekraft für das Verhalten in Freiheit besitzen.
Hinzu kommt, dass die Ausweisung nicht zu einer unzumutbaren Entwurzelung des Klägers führen würde. Zwar hat der Kläger sein gesamtes bisheriges Leben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und daher auch seine wesentlichen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen in der Bundesrepublik. Gleichwohl ist seine Verwurzelung in der Bundesrepublik über die bereits dargestellten Erwägungen nicht von besonderem Gewicht. Zunächst ist er weder verheiratet noch hat er Abkömmlinge, die vor dem Hintergrund der Abwägung zu berücksichtigen wären. Darüber hinaus war er nach seinen eigenen Angaben zwar als Kind bis zum Alter von circa zehn Jahren in einem Basketballverein und besuchte bis zu seiner Inhaftierung ein Fitnessstudio in Heilbronn. Tiefergehende Freundschaften und weitere soziale Verbindungen hat der Kläger aber auch in der mündlichen Verhandlung nicht erkennen lassen. Insbesondere seine Tätigkeit im Jugendgemeinderat von Heilbronn führt - trotz der Behauptung des Klägers, bei den "wichtigen" Sitzungen des Jugendgemeinderats teilgenommen zu haben, vor dem Hintergrund, dass er gerade einmal an circa einem Drittel der Sitzungen teilgenommen hat, nicht zu einer tiefgreifenden Verwurzelung. In der mündlichen Verhandlung konnte er dazu lediglich wiedergeben, dass ihn eine Freundin aus der Schule dazu ermutigt habe, sich im Jugendgemeinderat zu engagieren. Welches konkrete Engagement er aber gezeigt haben möchte, konnte der Kläger nicht aufzeigen.
Hinsichtlich der Möglichkeit, sich in der Türkei zu integrieren ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass der Kläger ein junger, arbeitsfähiger und gut ausgebildeter Mann ist, der über eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kfz-Mechatroniker verfügt. Damit besitzt er eine Qualifikation, die es ihm ermöglicht, sich auch in der Türkei eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger aufgrund persönlicher Einschränkungen hierzu nicht in der Lage wäre. Insbesondere bestehen weiterhin familiäre Anknüpfungspunkte in der Türkei, da seine Großeltern väterlicherseits, eine Tante und ein Onkel dort leben. Auch wenn diese Bindungen weniger eng als die familiären Beziehungen im Bundesgebiet sind und die Großeltern nach den Angaben des Klägers auf einem Dorf in der Türkei leben, stellen sie dennoch einen Anknüpfungspunkt dar, der die Integration in die Lebensverhältnisse in der Türkei erleichtern kann. Darüber hinaus trägt der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht mehr vor, dass er keine türkischen Sprachkenntnisse habe, da im Haushalt der Familie im Wesentlichen türkisch gesprochen werde. Selbst wenn der Kläger nur über eingeschränkte türkische Sprachkenntnisse verfügen sollte, würde dies zu keiner unzumutbaren Härte führen. Der Kläger ist jung, lernfähig und verfügt über eine schulische Ausbildung sowie eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung. Es wäre ihm daher ohne Weiteres möglich und zumutbar, seine Sprachkenntnisse zu verbessern.
Letztlich kann der Kläger seine in der Bundesrepublik bestehenden familiären Beziehungen zu seinen Eltern und Geschwistern auch in der Türkei durch Besuche oder moderne Kommunikationsmittel aufrechterhalten.
II.
Die in den Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 09.10.2025 enthaltenen Abschiebungsandrohungen sind ebenfalls rechtmäßig.
Die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Hier stehen weder Abschiebungsverbote noch das Kindeswohl oder familiäre Belange einer Abschiebung entgegen, wobei zur weiteren Begründung auf die Ausführungen unter I. der Entscheidungsgründe verwiesen wird.
Dass ihm im Falle der Abschiebung aus der Haft heraus keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gegeben wird, folgt aus § 59 Abs. 5 AufenthG i. V. m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.12.2020 - 12 S 3065/20 - juris Rn. 26 f. m. w. N.).
Die Abschiebungsandrohung für den Fall der Haftentlassung ist ebenfalls rechtmäßig. Hier ist dem Kläger in nicht zu beanstandender Weise eine Frist zur freiwilligen Ausreise in Höhe von 30 Tagen gesetzt worden, vgl. § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG.
III.
Das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 4 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart ist ebenfalls rechtmäßig, sodass auch der Hilfsantrag ohne Erfolg bleibt.
1. Rechtsgrundlage hierfür ist § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 3, Abs. 3 und Abs. 5 AufenthG. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen und gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG von Amts wegen zu befristen. Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden, § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten, § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG soll die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht.
Bei der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzenden Frist hat die Ausländerbehörde im Rahmen der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung das Gewicht des Ausweisungsinteresses und den mit der Ausweisung verfolgten Zweck zu berücksichtigen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 - 11 S 2029/16 - juris Rn. 68 f.). Hierzu bedarf es in einem ersten Schritt der prognostischen Einschätzung im Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das seiner Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Die auf diese Weise an der Erreichung des Ausweisungszwecks ermittelte Höchstfrist muss von der Behörde in einem zweiten Schritt an höherrangigem Recht, das heißt verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den unions- und konventionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK, gemessen und gegebenenfalls relativiert werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.09.2021 - 1 C 47.20 - juris Rn. 15; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.03.2017 – 11 S 2029/16 - juris Rn. 69). Dabei sind von der Ausländerbehörde nicht nur die nach § 55 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteressen des Ausländers in den Blick zu nehmen, sondern es bedarf nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalles einer umfassenden Abwägung aller betroffenen Belange (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 27.16 - juris Rn. 23 ff.).
2. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat bei der ausweisungsbedingten Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 3 AufenthG richtigerweise eine Zwei-Schritt-Prüfung vorgenommen. Es hat dabei zunächst die vom Kläger ausgehende Wiederholungsgefahr zum Anlass genommen, die Frist nachvollziehbar mit Blick auf den Grad der Gefährlichkeit auf zehn Jahre festzusetzen. Es befindet sich damit vertretbar im obersten Bereich des hier geltenden Fristenregimes im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach die Frist im Falle der auf einer strafrechtlichen Verurteilung beruhenden Ausweisung zehn Jahre nicht überschreiten soll. Sodann hat es unter plausibler Darlegung der entsprechenden Erwägungen seinen langjährigen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland und seine familiären Belange berücksichtigt und eine Reduzierung der Frist auf insgesamt acht Jahre vorgenommen. Ermessensfehler sind mithin weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.
Beschluss vom 07. April 2026
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG. Damit entspricht die Streitwertsetzung der Empfehlung in Ziffer 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, nach der in Fällen eines gegen eine Ausweisung gerichteten Anfechtungsbegehrens - wie hier - der Streitwert entsprechend des zuletzt innegehabten Aufenthaltstitels beziehungsweise des zuletzt innegehabten Aufenthaltsrechts, mindestens jedoch der Auffangwert pro Person, festzusetzen ist. Angesichts des vom Kläger zuletzt innegehabten unbefristeten Aufenthaltstitels ist daher vom eineinhalbfachen Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (5.000 Euro × 1,5) auszugehen, vgl. Ziff. 8.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Wird mit der Anfechtungsklage zugleich ein formal mit der Ausweisung verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot angegriffen, führt dies nicht zu einer Erhöhung des Streitwerts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.05.2020 - 1 VR 2.19 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.08.2020 - 11 S 2038/19 - juris Rn. 45; Empfehlung in Ziffer 8.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025).
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