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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Schwere der Rechtsfolgen, Schwere der Rechtsfolgen

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 01.06.2026 - 6 Qs 72/26

Eigener Leitsatz:

Ist unter Beachtung einer Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und weiterer anhängiger Strafverfahren bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht gänzlich fernliegend, so hat eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen.


Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.


Verteidiger:
Rechtsanwalt

wegen Diebstahls mit Waffen u.a.

hat die 6. Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Dessau-Roßlau durch die unterzeichnenden Richterinnen und Richter am 01. Juni 2026 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 07. Mai 2026 aufgehoben.

Dem Beschuldigten wird Rechtsanwalt Jan-Robert Funck als notwendiger Verteidiger bestellt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten fallen der Landeskasse zur Last

Gründe:

I.

Die Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen der Vorwürfe des Diebstahls mit Waffen, des Hausfriedensbruchs und der Beleidigung.

Dem liegt zu Grunde, dass der Beschuldigte am 17. Juli 2025 gegen 16.48 Uhr die Verkaufsräume des EDEKA-Marktes Stenschke betreten haben soll, obwohl ihm ein Hausverbot ausgesprochen worden war. Im Markt soll er verschiedene Waren im Wert von 34,07 € in seinen Rucksack gesteckt haben, um damit den Markt zu verlassen, ohne diese zu bezahlen. Nachdem er vom Ladendetektiv gestellt wurde, wurden die Polizeibeamten pp, pp. und pp. zum Markt gesandt, um die Personalien des Beschuldigten festzustellen. Im Rahmen der Personalienfeststellung wurde durch die Beamten in der rechten Gesäßtasche der Hose des Beschuldigten ein Taschenmesser festgestellt. In der Folge soll der Beschuldigte die Beamten als „Fickfotzen" bezeichnet haben, wodurch diese sich in ihrer Ehre verletzt fühlten.

Nachdem der Beschuldigte wegen des vorstehenden Sachverhalts zur Beschuldigtenvernehmung geladen wurde, meldete sich für ihn Rechtsanwalt pp. und beantragte mit Schriftsatz vom 10. März 2026 die Beiordnung als Pflichtverteidiger.

Da Amtsgericht hat den Antrag auf Beiordnung mit Beschluss vom 07. Mai 2026 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, eine Beiordnung sei weder nach § 140 Abs.1 StPO noch nach § 140 Abs. 2 StPO geboten, da weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erschienen ließen. Insbesondere sei bei dem Wert des Diebesgutes eine Gesamtstrafe von mehr als einem Jahr nicht zu erwarten.

Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigten mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2026, eingegangen bei Gericht am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, es seien drei weitere Strafverfahren anhängig, wobei in zwei dieser Verfahren eine Pflichtverteidigerbestellung erfolgt sei.

Das Amtsgericht hat die Akte der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 07. Mai 2026 ist gemäß § 142 Abs. 7 StPO statthaft und zulässig. Zwar ist bislang ein Nachweis über die Zustellung des Beschlusses vom 07. Mai 2026 an den Beschuldigten nicht zur Akte gelangt. Aus der Akte ergibt sich aber anhand des Vermerks der Geschäftsstelle, dass die Zustellverfügung des Vor-sitzenden am 08. Mai 2026 ausgeführt wurde, so dass die Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO bei Eingang der Beschwerdeschrift in jedem Fall gewahrt war.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Zwar ist mit dem Amtsgericht davon auszugehen, dass derzeit Beiordnungsgründe nach § 140 Abs. 1 StPO nicht gegeben sind. Jedoch hat hier eine Beiordnung nach § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen:

Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, dass bei der Frage einer notwendigen Beiordnung im Rahmen des § 140 Abs. 2 StPO bezogen auf die möglichen Rechtsfolgen als Beiordnungs-grund nicht nur das jeweils gegenständliche Verfahren, in dem der Beiordnungsantrag gestellt wurde, zu betrachten ist, sondern auch weitere Verfahren gegen ein und denselben Angeschuldigten in den Blick zu nehmen sind, da hier möglicherweise im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Gesamtstrafenbildung eine Gesamtstrafe zu bilden sein könnte, die ein Strafmaß von mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe erreicht. Drohen einem Angeschuldigten in mehreren Parallelverfahren Strafen, die letztlich gesamtstrafenfähig sind und deren Summe voraussichtlich eine Höhe erreicht, welche das Merkmal der Schwere der Tat im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO begründet, ist die Verteidigung in jedem Verfahren notwendig (vgl. bspw. LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 20. Aug. 2025, 6 Qs 109/25; LG Magdeburg, Beschl. v. 15. Mai 2020 — 21 Qs 47/20 —, juris).

Dies ist mittlerweile in Ansehung des vorliegenden Tatvorwurfs und der weiteren angeführten Verfahren der Fall. Bei der Erweislichkeit des Tatvorwurfs eines Diebstahls mit Waffen gemäß § 244 Abs. 1 Nr. la) StGB steht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten im Raum. Ein Taschenmesser ist grundsätzlich ein gefährliches Werkzeug im Sinne
des § 244 Abs. 1 Nr. la) StGB; dies gilt unabhängig davon, ob der Dieb es allgemein für den Einsatz gegen Menschen vorgesehen hat (BGH, Beschl. v. 03. Juni 2008 - 3 StR 246/07, juris).

Selbst bei Annahme eines minderschweren Falls ist eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe gegeben, § 244 Abs. 3 StGB.

Unter Beachtung der Vielzahl auch einschlägiger Vorstrafen des Beschuldigten und der von der Verteidigung angeführten weiteren anhängigen Strafverfahren erscheint vorliegend bei der anzustellenden prognostischen Betrachtung eines im Wege der Gesamtstrafenbildung drohenden Gesamtstrafübels die Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als 1 Jahr nicht als gänzlich fernliegend, so dass damit eine Beiordnung wegen der Schwere der Rechtsfolgen gemäß § 140 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung des § 467 StPO.


Einsender: RA J.-R. Funck, Braunschweig

Anmerkung:


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