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Entscheidungen

StPO

Anordnung der körperlichen Untersuchung, während des Hauptverhandlung, Unstatthaftigkeit der Beschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 Ws 82/25

Leitsatz des Gerichts:

Die Beschwerde gegen die Anordnung der die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbereitenden körperlichen Untersuchung nach Eröffnung des Hauptverfahrens ist nicht statthaft.


2 Ws 82/25

In dem Strafverfahren
gegen pp.

wegen Mordes

hat das Kammergericht in Berlin am 8. Juli 2025 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom18. Juni 2025 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

1. Gegen den Angeklagten findet seit dem 10. Juni 2025 die Hauptverhandlung vor der 32. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Berlin I statt. Er ist laut Eröffnungsbeschluss der Kammer vom 28. April 2025 hinreichend verdächtig, gemeinschaftlich handelnd mit den gesondert verfolgten M und T versucht zu haben, den Geschädigten B mit einer vom dem Angeklagten beschafften Schusswaffe aus dem Hinterhalt zu erschießen. Der Angeklagte befindet sich in Untersuchungshaft in der JVA Moabit.

2. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 18. Juni 2025 hat die Strafkammer außerhalb der Hauptverhandlung die körperliche Untersuchung des Angeklagten nach § 81a StPO - ohne vorherige Anhörung - zum Zweck der Feststellung angeordnet, ob und welche Narben er an seinen Oberschenkeln aufweist, um das Ergebnis der Feststellung in die Hauptverhandlung einzuführen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der eingelegten Beschwerde vom selben Tag, die er näher begründet hat. Die Strafkammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Das Rechtsmittel ist schon nicht statthaft und deshalb unzulässig.

Nach § 305 Satz 1 StPO unterliegen Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen nicht der Beschwerde. Dabei handelt es sich um Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem Urteil stehen, ausschließlich seiner Vorbereitung dienen und keine weiteren Verfahrenswirkungen erzeugen (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 305 Rn. 4). Diese Voraussetzungen liegen nicht nur bei Maßnahmen vor, die unmittelbar Grundlagen für die Entscheidung in der Sache selbst schaffen sollen; auch Anordnungen, die darauf abzielen, die Abwicklung des Verfahrens in sonstiger Weise zu fördern und es der abschließenden Sachentscheidung näher zu bringen, weisen einen inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung auf, der zum Ausschluss der Anfechtbarkeit führt (vgl. KG, Beschluss vom 10. Mai 2012 -4 Ws 42/12-, NStZ-RR 2013, 218 mwN). Hierzu gehören namentlich Beschlüsse, die – so wie hier – die Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vorbereiten sollen (vgl. Schmitt/Köhler, aaO).

Etwas anderes gilt nach § 305 Satz 2 StPO nur für Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden, was hier nicht der Fall ist. § 305 Satz 2 StPO findet hier auch keine analoge Anwendung. Eine solche kommt in Fällen in Betracht, in denen die Anordnung einem der in § 305 Satz 2 genannten Zwangseingriffe gleichkommt, also zu einer Freiheitsentziehung oder einem körperlichen Eingriff führt, wobei es auf die Erheblichkeit des Eingriffs nicht ankommt (Löwe-Rosenberg/Krause, StPO, 27. Aufl. 2017, § 81a, Rn. 87 mwN). Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Die angeordnete Maßnahme betrifft weder eine Freiheitsentziehung des bereits in Untersuchungshaft genommenen Angeklagten noch einen diesen betreffenden körperlichen Eingriff. Angeordnet ist lediglich die Feststellung der (äußeren) Beschaffenheit des Körpers des Angeklagten, mithin eine bloße körperliche Untersuchung. Sie kommt schon aufgrund ihrer äußerst geringen Eingriffsintensität keiner in § 305 Satz 2 StPO genannten Maßnahmen gleich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers führt auch der Umstand, dass zu der Untersuchung ein Entkleiden seiner Oberschenkel und damit eines Bereichs in der Nähe seiner Genitalien erforderlich ist, zu keiner abweichenden Beurteilung.

Die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nach § 307 Abs. 2 StPO anzuordnen, war dementsprechend nicht geboten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.


Einsender: RiKG D. Neumann, Berlin

Anmerkung:


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