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Entscheidungen

OWi

Entbindungsantrag, Antragstellung durch Verteidiger, Vertretungsvollmacht, Verletzung des rechtlichen Gehörs

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Jena, Beschl. v. 20.05.2026 - 3 ORbs 121 SsRs 37/26

Eigener Leitsatz:

Stellt ein mit einer Vertretungsvollmacht ausgestatteter Verteidiger einen Entbindungsantrag und liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist dem Entbindungsantrag nachzukommen.


Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch Richter am Oberlandesgericht als Einzelrichter am 20.05.2026 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stadtroda vom 20.2.2026 (Az.: 6 OWi 250 Js 20136/25) wird zugelassen.
Das vorgenannte Urteil wird aufgehoben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Stadtroda zurückverwiesen.

Gründe:

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 20.2.2026 den Einspruch des Betroffenen gegen den Buß-geldbescheid der Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - vom 16.4.2025 nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen.

Bei Hauptverhandlung vom 20.2.2026 waren weder der Betroffene noch der Verteidiger anwesend. Etwa zwei Stunden vor der Hauptverhandlung hat das Amtsgericht sowohl per Telefax wie auch per beA ein Schriftsatz der Verteidigung vom 20.2.2026 erreicht, in welchem ein Antrag auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht des Betroffenen gestellt und zugleich ein Terminsverlegungsantrag gestellt wurde. Dem Schriftsatz war eine „Vollmacht in Bußgeld- und Strafsachen" beigefügt.

Das Amtsgericht hat den Entbindungsantrag wie auch den Antrag auf Terminsverlegung mit Be-schluss vom 20.2.2026 zurückgewiesen, ersteren im Wesentlichen mit der Begründung, es sei keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden. Sodann hat es das vorgenannte Urteil verkündet.

Das mit Gründen versehene Urteil wurde dem Betroffenen am 25.2.2026 zugestellt. Unter dem 3.3.2026 hat die Verteidigung beantragt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, und diesen unter dem 23.3.2026 begründet.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Stellungnahme vom 27.4.2026 beantragt, auf Antrag des Betroffenen die Rechtsbeschwerde zuzulassen sowie das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) sowie zu-lässig angebracht und begründet worden. Er hat in der Sache Erfolg.

Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft vom 15.4.2026, denen der Senat beitritt, verwiesen werden.

Der Betroffene hat mit zulässig ausgeführter Verfahrensrüge zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, weil das Amtsgericht dem Entbindungsantrag vorn 20.2.2026 nicht nachgekommen ist. Die Begründung, es sei kein wirksamer Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt worden, weil keine Vertretungsvollmacht nachgewiesen worden sei, trägt nicht. Ausweislich der Akte ist mit dem Schriftsatz vom 20.2.2026 eine Vollmacht übermittelt worden. Diese ermächtigte zur Vertretung in Bußgeldsachen. Da die Vollmacht unterzeichnet und dem Amtsgericht vorgelegt wurde, handelte es sich um eine Vertretungsvollmacht, die im Sinn des § 73 Abs. 2 OWiG nachgewiesen wurde. Da ein Verteidiger mit einer solchen Vollmacht befugt ist, einen Entbindungsantrag zu stellen, und da vorliegend zudem die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG erfüllt waren, war dem Entbindungsantrag nachzukommen. Da der Antrag indes abschlägig beschieden wurde, ist das rechtliche Gehör verletzt worden, da das Amtsgericht das Vorbringen des Betroffenen infolge des Verfahrensgangs nicht zur Kenntnis genommen hat. Die vorgenannten rechtlichen Erwägungen entsprechen der neueren Rechtsprechung des Senats, die das Amtsgericht noch nicht hat zur Kenntnis nehmen können (vgl. etwa Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 18.2.2026 - 3 ORbs 171 SsRs 10/26, BeckRS 2026, 1980). Da die Rüge begründet ist, war dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu entsprechen und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Da die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Rede steht, hat der Einzelrichter über die Zulassung zu entscheiden (arg. e contrario § 80a Abs. 3 OWiG).


Einsender: RA O. Sahin, Berlin

Anmerkung:


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