Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 15.05.2025 – 2 Ws 39/25
Leitsatz des Gerichts:
Im Regelfall besteht kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren.
2 Ws 39/25
In dem Strafverfahren gegen pp. u.a.,
hier gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt pp.
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz u.a.
hat das Kammergericht - 2. Strafsenat - am 15. Mai 2025 beschlossen:
1. Die Beschwerde des Angeschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 3. März 2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Angeschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Berlin legt dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeschuldigten Ak mit Anklage vom 28. Oktober 2024 zur Last, in Berlin und an anderen Orten in der Zeit vom 20. März 2020 bis zum 16. Mai 2020 in sechs Fällen neben weiteren tateinheitlich begangenen Verstößen gemeinschaftlich mit den weiteren Angeschuldigten D und K mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel getrieben und dabei als Mitglied einer Bande gehandelt zu haben, in zehn weiteren Fällen gemeinschaftlich mit dem weiteren Angeschuldigten D mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Handel getrieben und in einem Fall, ebenfalls gemeinschaftlich mit dem weiteren Angeschuldigten D, entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 4 KCanG mit Cannabis Handel getrieben zu haben, wobei sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezog.
Konkret wird ihm vorgeworfen, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans und in arbeitsteiliger Handlungsweise mehrfach von Großhändlern Kokain, Heroin, Speed, Cannabis sowie Crystal Meth im Kilobereich, teilweise auch in den Niederlanden, eingekauft zu haben, um diese Betäubungsmittel dann gewinnbringend weiterzuverkaufen. Der Beschwerdeführer soll zur Abwicklung seiner Handelstätigkeit, insbesondere für Verhandlungen mit Lieferanten und Abnehmern der Betäubungsmittel sowie zum Zweck der Abschottung seiner Handelstätigkeiten vor den Strafverfolgungsbehörden, ein kryptiertes Mobiltelefon des Anbieters „EncroChat“ unter dem Pseudonym „pp.“ verwendet haben.
Die Kommunikationsdaten dieses Mobiltelefons sind im Wege der Rechtshilfe aufgrund Europäischer Ermittlungsanordnungen in einem Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main u.a. von den französischen Strafverfolgungsbehörden übermittelt worden. Mit der Auswertung der Kommunikationsdaten, zu denen v.a. die Kommunikationsinhalte, also Text- und Bilddateien, gehören, wurde zunächst das Bundeskriminalamt und im Anschluss das Landeskriminalamt Berlin betraut. Die Kommunikationsdaten des hiesigen Verfahrens sind Bestandteil eines in fünf sogenannte Fächer untergliederten Sonderheftes der verfahrensgegenständlichen Akten.
In dem ersten, 58 Seiten umfassenden „Fach“ befindet sich der Datenlieferungsbericht, der insbesondere die Entgegennahme und Aufbereitung von Enchrochat-Daten im Allgemeinen zum Gegenstand hat. Im zweiten „Fach“, welches 86 Seiten umfasst, befinden sich die Identifizierungsberichte, also die Zuordnung der Chatnamen „pp.“ zu dem hiesigen Beschwerdeführer sowie des Namens „pp“ zu dem weiteren Angeschuldigten K und schließlich der Namen „pp“ und „pp“ zu dem Angeschuldigten Da, der gelegentlich auch unter dem Namen „pp“ firmierte.
Das in acht Bände gegliederte dritte „Fach“ umfasst insgesamt 1.336 Seiten und hat den Auswertebericht zu den Straftaten zum Gegenstand. Auf den Beschwerdeführer selbst entfallen 372 Seiten.
In dem in 21 Bände gegliederten vierten „Fach“ befindet sich die gesamte Kommunikation über Straftaten, also jene Daten, die Gegenstand des Auswerteberichts waren. Um eine bessere Übersichtlichkeit zu gewährleisten, sind die verschriftlichten Kommunikationsdaten den Angeschuldigten jeweils gesondert zugeordnet, wobei naturgemäß Doppelungen entstehen, sobald die Angeschuldigten untereinander kommunizierten. Auf den Beschwerdeführer entfallen insgesamt 1.191 der über 6.000 Seiten.
Schließlich befinden sich in „Fach“ fünf weitere Kommunikationsdaten ohne Bezug zu Straftaten. Auf den Beschwerdeführer entfallen 159 Seiten.
Die Gesamtakte umfasst darüber hinaus vier Bände Hauptakten, einen Haftband pro Angeschuldigten und fünf Sonderbände zu je 68 Seiten, die im Wesentlichen abermals die Datenlieferungsberichte über Europol und Erläuterungen zur Kryptomobiltelefonie im Allgemeinen und zur Erlangung der Kommunikationsdaten ursprünglich über die Staatsanwaltschaft Lille im Besonderen zum Gegenstand haben. Schließlich beinhaltet die Akte noch einen 235 Seiten umfassenden Band Finanzermittlungen und einen 35 Seiten umfassenden Kostenband.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig aufgrund des seit dem 9. Juni 2023 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2023 - 501 Kls 1/23 - in der Entziehungsanstalt im Krankenhaus des Maßregelvollzugs. Für das hiesige Verfahren ist aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Tiergarten vom 11. September 2024 - 348 Gs 2921/24 -, der ihm 17. Oktober 2024 eröffnet wurde, Überhaft notiert. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 hat das Amtsgericht Tiergarten darüber hinaus u.a. angeordnet, dass der Empfang von Besuchen und die Telekommunikation der Erlaubnis bedarf und Besuche, Telekommunikation sowie der Schrift- und Paketverkehr zu überwachen sind. Es hat ferner klargestellt, dass die vorgenannten Beschränkungen auch für die nach Maßgabe des § 116 Satz 2 StPO vorrangig zu vollziehenden anderen freiheitsentziehenden Maßnahmen, mithin gegenwärtig die Unterbringung im Krankenhaus des Maßregelvollzugs, gelten.
Am 30. Januar 2025 hat der Beschwerdeführer beantragt, ihm zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung und zum Zwecke der Verteidigung einen Laptop zur Einsichtnahme in die digitalisierten Akten zur Verfügung zu stellen. Mit Beschluss vom 3. März 2025 hat dies die 42. Strafkammer des Landgerichts Berlin I mit der Begründung abgelehnt, dass die Akten in dem vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang hätten, dass sich ein solcher Anspruch aufdrängen würde. Ohnehin beabsichtige die Kammer, im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens einen Teil der Kommunikationsdaten im Wege des Selbstleseverfahrens einzuführen, was wiederum den Aktenumfang reduziere. Unabhängig hiervon habe der Verteidiger das Recht, dem Angeschuldigten eine vollständige Aktenkopie auszuhändigen.
Gegen diese Entscheidung hat der Verteidiger des Angeschuldigten mit Schriftsatz vom 4. März 2025 Beschwerde eingelegt und diese mit dem Umfang der Ermittlungsakten von über 8.000 Seiten begründet. Allein die Anfertigung von Kopien hiervon würde Kosten in Höhe von 1.460,07 Euro verursachen, was die Anschaffungskosten für einen Laptop übersteige.
Das Landgericht Berlin I hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen und begründet dies insbesondere mit der Gefahr des Missbrauchs, zumal die Anklagevorwürfe nahelegten, dass der Angeschuldigte über ein grundlegendes technisches Sachverständnis verfüge und in die Kreise der organisierten Kriminalität eingebunden sei.
II.
1. Die nach § 304 Abs. 1 StPO zulässige und auch nicht nach § 305 Satz 1 StPO ausgeschlossene Beschwerde ist unbegründet.
Der verteidigte Beschwerdeführer selbst hat keinen Anspruch auf Akteneinsicht; hierzu ist lediglich der Verteidiger gemäß § 147 Abs. 1, Abs. 4 StPO befugt (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 147 Rn. 2). In diesen Fällen ist der Verteidiger allerdings verpflichtet, die durch Akteneinsicht erlangten Erkenntnisse mit seinem Mandanten zu teilen, wobei er dieser Pflicht nicht nur durch mündliche Unterrichtung, sondern grundsätzlich auch durch Überlassung einer Aktenkopie erfüllen kann (vgl. Wessing, in: BeckOK StPO, 54. Ed. 2025, § 147 Rn. 32). Hieraus erwächst im Regelfall jedoch kein Anspruch des verteidigten Angeschuldigten gegenüber dem Gericht, ihm in Form einer digitalisierten Aktenkopie mit einem Lesegerät in einer Haftanstalt Akteneinsicht zu gewähren (vgl. KG, Beschluss vom 23. Januar 2018 - (1) 172 OJs 38/17 (9/17) -).
Es sind Ausnahmekonstellationen denkbar, in denen die über § 147 Abs. 1 StPO gewährte Möglichkeit der Akteneinsicht über den Verteidiger nicht ausreicht, um dem Anspruch auf ein faires Verfahren zu genügen. Denn die angeklagte Person muss Gelegenheit haben, ihre Verteidigung in geeigneter Weise zu organisieren; die Anforderungen hinsichtlich des „Ob“ und des „Wie“ richten sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (vgl. EGMR, Urteil vom 25. Juli 2019 - 1586/15 -, juris Rn. 56 f.). Deshalb ist anerkannt, dass in Strafverfahren mit besonders großem Aktenumfang zwecks effektiver Vorbereitung auf die Hauptverhandlung Angeklagte auch einen eigenen Anspruch auf Überlassung von Akten ggf. in Form von elektronischen Dokumenten haben können, wobei ihnen dann auch ein geeignetes Lesegerät zur Verfügung gestellt werden soll, was selbst dann gilt, wenn Haftbeschränkungen nach § 119 Abs. 1, Abs. 2 StPO angeordnet worden sind (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 119 Rn. 29; Gericke, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 119 Rn. 50). Dies ist insbesondere bei umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren denkbar, allerdings auch in besonders gelagerten Fällen, in denen Beschuldigte ein besonderes spezifisches Fachwissen haben, welches sie ihren Verteidigern nur unter Aufbereitung der Verfahrensakten vermitteln können - beispielsweise im Medizinstrafrecht.
Ein solcher Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor. Insbesondere haben die Akten im vorliegenden Verfahren keinen so außergewöhnlichen Umfang, dass sich ein eigener Anspruch auf Akteneinsicht des verteidigten Angeschuldigten aufdrängen könnte. Die überschlägige Berechnung des Verteidigers, dass allein die Kopierkosten einen vierstelligen Kostenbetrag auslösen würden, verfängt nicht. Denn zur effektiven Verteidigung ist es nicht notwendig, dem Angeschuldigten etwa einen Kostenband, Kommunikationsdaten ohne Straftatbezug, Kommunikationsdaten mit Straftatbezug ausschließlich andere Angeschuldigte betreffend, Datenlieferungsberichte oder, wie eingangs dargestellt, Doppelungen zur Verfügung zu stellen.
Ferner trifft den Verteidiger ohnehin die Pflicht, in Verfahren gegen mehrere Angeschuldigte jene Aktenbestandteile, die nicht im Rahmen der Verteidigung des mandatierten Angeschuldigten liegen, von der Aktenüberlassung auszunehmen (vgl. Schmitt/Köhler aaO, § 147 Rn. 23). Bestünde eine Verpflichtung der Gerichte, dem inhaftierten Angeschuldigten eine digitalisierte Aktenkopie zu Verfügung zu stellen, würde die Verpflichtung des Verteidigers, zu prüfen, ob dem Angeschuldigten der gesamte Akteninhalt zur Verfügung gestellt werden kann, nicht nur auf das Gericht verlagert, sondern auch die Auswahl der zur Verfügung zu stellenden Akten dem Gericht überlassen (vgl. KG aaO).
Zudem hat die große Strafkammer angekündigt, einen Teil der in Rede stehenden Dokumente im Wege des Selbstleseverfahrens zu Beginn der Hauptverhandlung einzuführen, was den Umfang der dann noch zu kopierenden Aktenbestandteile weiter reduziert.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RiKG D. Neumann, Berlin
Anmerkung: