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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, schwierige Rechtslage, Verwendung der Wortfolge "From the river to the sea", Beschwerde, Zulässigkeit, Beschwer

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Berlin I, Beschl. v. 24.02.2026 – 502 Qs 4/26

Leitsatz des Gerichts:

1. Allein der Umstand, dass noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage vorliegt, ob die Wortfolge "From the river to the sea" ein Kennzeichen der Hamas ist, begründet keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage bei der Beurteilung genau dieser Frage. Dieser Umstand vermag daher keinen Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen.
2. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole "From the river to the sea" als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB.
3. Nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung besteht durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole "From the river to the sea" als Kennzeichen der Hamas im Sinne des §§ 86a Abs. 1 Nr. 1, Abs, 2, 86 Abs. 2 StGB. Hieraus sowie aus dem Vorliegen verschiedentlicher islamwissenschaftlicher Gutachten, die diese Frage ebenfalls bejahten, folgt, dass die Beurteilung dieser Frage keine Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage begründet, so dass auch kein Fall notwendiger Beiordnung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO vorliegt.
4. Es kann offen bleiben, ob eine rückwirkende Beiordnung eines Pflichtverteidigers zulässig ist.


In pp.

1. Die sofortige Beschwerde des Freigesprochenen D. M. G. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. Dezember 2025 wird verworfen.
2. Der Freigesprochene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

I.

Mit Strafbefehl vom 2. Juni 2024 hat das Amtsgericht Tiergarten (Aktenzeichen 260 Cs 1046/24) gegen den Beschwerdeführer wegen des Verwendens von Kennzeichen terroristischer Organisationen (§ 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Nr. 4 StGB) eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Nach dem Strafbefehl habe der Beschwerdeführer am 4. November 2023 gegen 15:25 Uhr im Rahmen einer Versammlung im Bereich der Karl-Liebknecht Straße / Spandauer Straße in Berlin für eine Vielzahl von Menschen wahrnehmbar ein Plakat mit der Aufschrift „From the river to the sea, Palestine will be free“ gehalten. Dabei sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass es sich bei dem Ausspruch „From the river to the sea“ um eine Parole der im Anhang der Durchführungsverordnung 2021/138 des Rates der Europäischen Unition genannten Terrororganisation „Hamas“ handele und von dieser als zentrale politische Parole genutzt werde. Gegen diesen Strafbefehl hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines damaligen Wahlverteidigers form- und fristgemäß Einspruch erhoben.

Mit Schriftsatz vom 11. November 2025 zeigte Rechtsanwältin O. die Verteidigung des Beschwerdeführers an und beantragte namens und in Vollmacht des zu diesem Zeitpunkt Angeklagten ihre Beiordnung als Pflichtverteidigerin nach § 140 Abs. 2 StPO. Zur Begründung führte sie aus, die für die Beurteilung der Strafbarkeit der Verwendung des Ausspruchs „From the river to the sea“ entscheidende Frage der Eigenschaft der Parole als Kennzeichen der „Hamas“ sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und werde durch die bisherige Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet, weshalb die Schwierigkeit der Rechtslage die Beiordnung eines Pflichtverteidigers gebiete.

Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 lehnte das Amtsgericht Tiergarten die Bestellung einer Pflichtverteidigerin mit der Begründung ab, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits durch Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger vertreten werde. Dieser legte das Wahlmandat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2025 nieder. Mit Schriftsatz vom selben Tag legte Rechtsanwältin O. namens und in Vollmacht des damals Angeklagten sofortige Beschwerde ein, zu deren Begründung sie auf die zwischenzeitliche Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt G. und im Übrigen auf den Antrag vom 11. November 2025 verwies. Die Staatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdeführer ist zwischenzeitlich am 6. Februar 2026 durch das Amtsgericht Tiergarten rechtskräftig freigesprochen worden, da das Amtsgericht nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte hinsichtlich der Eigenschaft der Parole „From the river to the sea“ als Kennzeichen der „Hamas“ vorsätzlich gehandelt habe.

II.

Die statthafte und form- und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Dabei kann offen bleiben, ob das Rechtsmittel mangels Vorliegens einer gegenwärtigen Beschwer des Beschwerdeführers bereits unzulässig ist.

a) Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung die Rechte des Beschwerdeführers unmittelbar und fortdauernd beeinträchtigt und das Rechtsmittel ihm die Aussicht auf eine günstige Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; KG, Beschlüsse vom 30. Dezember 2019 – 4 Ws 115/19; vom 18. Januar 2023 – 5 Ws 217-218/22; vom 20. Januar 2021 – 5 Ws 235-236/20). Daran fehlt es für die Frage der Pflichtverteidigung aber, wenn das Strafverfahren – wie hier – bereits rechtskräftig abgeschlossen ist, weil für die Mitwirkung eines Verteidigers ab diesem Zeitpunkt kein Bedürfnis mehr besteht. Eine nachträgliche und rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist nach der obergerichtlichen Rechtsprechung daher in solchen Fällen bereits unzulässig, und zwar auch dann, wenn der Beiordnungsantrag – wie hier – rechtzeitig gestellt worden ist (vgl. KG, Beschluss vom 16. März 2015 – 4 Ws 30/15 – m.w.N.). Denn die Bestellung des Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Betroffenen oder seines Verteidigers, sondern verfolgt allein den Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet ist (vgl. KG, Beschluss vom 9. April 2020 – 2 Ws 30-31/20 – m.w.N.).

b) Ob dies uneingeschränkt auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung vom 10. Dezember 2019 fort gilt oder ob mit Blick auf den durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Strafverfahren sowie für gesuchte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls („PKH-Richtlinie“) und die in ihrer Umsetzung ergangene gesetzliche Regelung verfolgten Zweck, einen mittellosen Beschuldigten von den Kosten der Verteidigung freizustellen, im Einzelfall eine rückwirkende Bestellung geboten sein kann, ist umstritten (vgl. umfassend zum Streitstand: KG, Beschluss vom 24. Januar 2025 – 5 Ws 3/25). Die Kammer neigt der in der obergerichtlichen Rechtsprechung wohl weiterhin überwiegenden Auffassung zu, wonach die vorgenannten Grundsätze auch nach der in Umsetzung der „PKH-Richtlinie“ getroffenen Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung unverändert fortgelten, da deren auf eine effektive Verteidigung des Beschuldigten gerichteter Zweck unverändert fortbesteht. Der von der Gegenauffassung vertretene Einwand, ein Rechtsanwalt könnte vor seiner Bestellung (aus Sorge vor deren Unterbleiben) mit geringerem Engagement tätig werden, überzeugt ebenso wenig wie die ergänzend angeführte Parallele zwischen rückwirkender Bewilligung von Prozesskostenhilfe und rückwirkender Bestellung als Pflichtverteidiger; denn Letztere knüpft gerade nicht an die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten, hat also keineswegs allein den „mittellosen Angeklagten“ im Blick (vgl. KG, Beschluss vom 6. Februar 2023 – 6 Ws 169/22). Jedenfalls würde eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung, auch soweit sie von einzelnen Oberlandesgerichten für grundsätzlich zulässig erachtet wird, voraussetzen, dass der darauf gerichtete Antrag ordnungsgemäß vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde und das Bestellungsverfahren eine wesentliche, von dem Beschuldigten nicht zu vertretende Verzögerung erfahren hat (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 – Ws 962/20 betreffend eine rückwirkende Bestellung im Vollstreckungsverfahren). Zwar ist der Beiordnungsantrag durch den Beschwerdeführer insoweit vorliegend rechtzeitig gestellt worden. Jedenfalls eine „wesentliche“ Verzögerung im Bestellungsverfahren ist insoweit jedoch nicht festzustellen, zumal der Antrag noch vor Abschluss des Verfahrens abschlägig beschieden worden ist und die Beiordnung bis zur erst nachträglich erfolgten Mandatsniederlegung des vormaligen Wahlverteidigers bis dahin ohnehin nicht in Betracht kam.

2. Die Kammer braucht über die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht abschließend zu befinden, da diese jedenfalls in der Sache unbegründet ist.

Ein Fall der Pflichtverteidigung nach § 140 StPO liegt nicht vor. Insbesondere ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht wegen der Schwierigkeit der Rechtslage geboten. Eine solche kann vorliegen, wenn bei Anwendung des materiellen oder formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen oder wenn die Subsumtion unter die anzuwendenden Vorschriften des materiellen Rechts Schwierigkeiten bereiten wird (vgl. Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 140 Rn. 28 m.w.N.).

Insoweit ist festzustellen, dass im vorliegenden Verfahren keine komplexen ungeklärten Rechtsfragen, namentlich solche aus Bereichen außerhalb des Kernstrafrechts, entscheidungserheblich sind (vgl. etwa KG, Beschluss vom 9. Februar 2016 – (4) 121 Ss 231/15 (5/16)). Insoweit verkennt die Kammer nicht, dass die im Hinblick auf eine Strafbarkeit nach § 86a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 86 Abs. 2 StGB maßgebliche Frage, ob es sich bei der Parole „From the river to the sea“ um ein Kennzeichen der in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1128 genannten Terrororganisation „Hamas“ handelt, bislang nicht höchstrichterlich entschieden worden und jedenfalls in der ersichtlichen amtsgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet worden ist.

Dagegen besteht nach der bisher ergangenen landes- und oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung durchweg kein grundsätzlicher Zweifel an der Strafbarkeit der Verwendung der Parole als Kennzeichen der „Hamas“ (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 20. Januar 2026 – 3 ORs 50/25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25. November 2025 (anonymisiert und nicht veröffentlicht, Bl. 119 ff. d.A.; Landgericht Berlin I, Urteile der Kammer vom 8. November 2024 – 502 KLs 21/24 und vom 17. Dezember 2025 – 502 KLs 13/25; Beschlüsse vom 19. Februar 2025 – 533 Qs 147/24; vom 1. Juli 2025 – 528 Qs 66/25; vom 16. Oktober 2025 – 510 Qs 41/25; 8. Dezember 2025 – 508 Qs 13/25; vom 30. Dezember 2025 – 534 Qs 96/25; Landgericht Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 2026 – 631 Qs 27/25). Vor diesem Hintergrund kann nach Auffassung der Kammer auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einzelne Amtsgerichte die Strafbarkeit der Verwendung der verfahrensgegenständlichen Parole verneint und der Bundesgerichtshof bislang nicht über diese Frage zu befinden hatte, nicht mehr von einer unklaren Rechtslage gesprochen werden.

Auch die Subsumtion des vorliegenden konkreten Lebensvorgangs unter die einschlägige Vorschrift des § 86a StGB stellt sich nicht als besonders schwierig dar. Diese betrifft im Kern die sich im Rahmen der Prüfung einer Strafbarkeit nach dieser Vorschrift stets stellende Frage, ob eine Organisation (vorliegend die „Hamas“) sich ein Symbol (hier: die Parole „From the river to the sea“) durch förmlichen Autorisierungsakt oder durch Übung zu Eigen gemacht hat. Die inzwischen mehrfach durch islamwissenschaftliche Sachverständige dargelegte Bedeutung der verfahrensgegenständlichen Parole für die „Hamas“ bedarf zwar ebenso tragfähiger und nicht nur trivialer Feststellungen wie die Frage, ob diese im konkreten Verwendungsfall vom Vorsatz des Angeklagten umfasst sind. Die zugrundeliegenden Vorgänge und Wertungen sind jedoch auch Laien nicht unzugänglich und bewegen sich im Rahmen der allgemeinen tatrichterlichen Überzeugungsbildung, ohne dass diese an besonders komplexe juristische Bewertungen oder Denkprozesse geknüpft wäre.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.


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