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Entscheidungen

StPO

Wiedereinsetzung, Verschulden, neue Postlaufzeiten, Standardbriefzustellung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Mannheim, Beschl. v. 13.05.2026 – 4 Qs 30/26

Eigener Leitsatz:

Wer ein Rechtsmittel einlegt, darf nicht (mehr) darauf vertrauen, dass ein von ihm bei der Post in Form eines Standardbriefes aufgegebenes Schriftstück bereits am folgenden Werktag rechtzeitig bei Gericht eingeht.


In pp.

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten A gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mannheim vom 13. April 2026 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe:
I.

Das Amtsgericht Mannheim verhängte gegen den Verurteilten mit Strafbefehl vom 13.01.2026, Az. 27 Cs 5060 Js 37828/25, wegen versuchter Nötigung die Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 15 Euro. Der Strafbefehl wurde dem Verurteilten nach einem erfolglosen Zustellungsversuch und der Ermittlung seiner aktuellen Anschrift laut der Postzustellungsurkunde am 10.03.2026 durch Einlegung in den zur Wohnung des Verurteilten gehörenden Briefkasten zugestellt.

Mit ausweislich des Eingangsstempels am 28.03.2026 beim Amtsgericht Mannheim eingegangenem, auf den 23.03.2026 datieren Schreiben legte der Verurteilte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Das Amtsgericht verwarf den Einspruch mit Beschluss vom 13.04.2026 als unzulässig, da er verfristet eingegangen sei. Gegen diesen ihm am 18.04.2026 zugestellten Beschluss legte der Verurteilte mit am 24.04.2026 beim Amtsgericht eingegangenen, auf 20.04.2026 datierten Schreiben sofortige Beschwerde ein und beantragte zugleich die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung führte er aus, dass der Strafbefehl ihm am 13.03.2026 zugestellt worden sei. Den Einspruch habe er fristgerecht per Post versendet. Der verspätete Eingang bei Gericht sei auf die Postlaufzeit von nahezu einer Woche zurückzuführen, die er nicht zu vertreten habe. Das Amtsgericht legte die sofortige Beschwerde über die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zur Entscheidung vor.

II.

Der zulässigen sofortigen Beschwerde des Verurteilten bleibt der Erfolg in der Sache versagt.

Denn der Einspruch des Verurteilten gegen den Strafbefehl vom 13.01.2026 ging am 28.03.2026 und damit verspätet beim Amtsgericht Mannheim ein. Die zweiwöchige Einspruchsfrist begann nämlich, wie sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt, am Dienstag, dem 10.03.2026, und endete somit mit Ablauf des Dienstags, des 24.03.2026, §§ 410 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 StPO. Die bloße, jedoch unsubstantiierte Behauptung des Verurteilten, der Strafbefehl sei ihm am 13.03.2026 zugestellt worden, vermag die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nicht zu erschüttern.

Dem Verurteilten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO gewährt werden, weil die verspätete Einspruchseinlegung nicht ohne sein Verschulden geschehen ist. Aus dem Datum des Schreibens ergibt sich, dass der Verurteilte es frühestens am 23.03.2026 – und damit einen Tag vor Fristablauf – zur Post gegeben hatte. Die Kammer hat keine Veranlassung dafür, zu glauben, er könnte das Schreiben vordatiert haben. Vielmehr ergibt die Einlassung des Verurteilten, die Zustellung habe „nahezu eine Woche gedauert“, einen Hinweis darauf, dass Datum des Schreibens und Versendungstag übereinstimmen.

Der Verurteilte durfte nicht darauf vertrauen, dass dieses Schriftstück bereits am folgenden Tag (rechtzeitig) bei Gericht eingeht.

Verzögerungen der Briefbeförderung bzw. der Briefzustellung durch die Post sind unverschuldet. Der Rechtsmittelführer darf unter der Voraussetzung, dass Adresse und Postleitzahl korrekt sind, auf die Einhaltung der normalen Postlaufzeit vertrauen (BVerfG, Beschluss vom 03.11.1982 – 2 BvR 1145/81). Er ist nur verpflichtet, das Schriftstück so rechtzeitig zur Post zu geben, dass es bei regelmäßigem Betriebsablauf den Empfänger noch rechtzeitig erreicht (BVerfG, Urteil vom 16. 12. 1975 – 2 BvR 854/75).

Von einer Zustellung am folgenden Werktag durfte der Verurteilte bei einer normalen Briefsendung nicht ausgehen, da eine solche nicht (mehr) dem regelmäßigen Betriebsablauf entspricht (vgl. OLG Hamm Beschluss vom 11.11.2025 – 5 Ws 450/25, BeckRS 2025, 32529 Rn. 7, anders noch BVerfG, Beschluss vom 04.12.1979 – 2 BvR 376/77 und Beschluss vom 27.02.1992 – 1 BvR 1294/91, das aber die Leitvorgaben der D. n Bundespost vor über 40 bzw. 30 Jahren im Blick hatte).

Gemäß dem durch das PostModG vom 15.07.2024 mit Wirkung vom 01.01.2025 neu gefassten § 270 Satz 2 ZPO wird der Zugang eines Schriftstücks, das durch die Post übersandt wird, am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post vermutet. Zwar gilt die Vorschrift ihrem Wortlaut und ihrer systematischen Stellung nach unmittelbar nur für die Übersendung von Schriftsätzen im Zivilprozess im ersten Rechtszug vor den Landgerichten. Es erscheint aber sachgerecht, die darin enthaltene Wertung des Gesetzgebers über die regelmäßigen Postlaufzeiten im Strafprozess entsprechend anzuwenden (vergleiche auch: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2009 – 1 Ss 1215/09).

Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 PostG müssen Universaldienstanbieter von den an einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 Prozent an dem dritten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag und 99 Prozent an dem vierten auf den Einlieferungstag folgenden Werktag zustellen.

Nach diesen Grundsätzen durfte der Verurteilte bei der Aufgabe seines Einspruchs nicht darauf vertrauen, dass dieser rechtzeitig am folgenden Werktag ausgeliefert werden würde. Unzumutbares wird von ihm damit nicht verlangt: Gewissheit über die regelmäßige Postlaufzeit hätte er durch eine Nachfrage bei der D. P. AG oder eine kurze Internetrecherche (Stichwort „Postlaufzeiten“) erlangen können. Auf diese Auskunft hätte er sich um eine anderweitige, schnellere Übermittlung seines Schriftsatzes etwa per Fax oder durch eigenhändigen Einwurf in den Briefkasten des Amtsgerichts Mannheim bemühen müssen. Somit war er nicht gemäß § 44 StPO ohne sein Verschulden verhindert, die Einspruchsfrist einzuhalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann ihm deshalb nicht gewährt werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 StPO.


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Anmerkung:


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