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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

zusätzliche Verfahrensgebühr, gezieltes Schweigen, Rat, Einstellung des Verfahrens

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 12.02.2026 - 3 Ws 22/26

Eigener Leitsatz:

Die zusätzliche Verfahrensgebühr Nr. 4141 VV RVG kann auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rät und dies der Staatsanwaltschaft mitteilt. Keine Förderung liegt indes in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann.


3 Ws 22/26

Oberlandesgericht Karlsruhe
3. STRAFSENAT
Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Rechtsanwalt

wegen Verdachts des Bandendiebstahls

hier: weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin

hier: weitere Beschwerde gegen die Festsetzung einer Gebühr

hat das Oberlandesgericht Karlsruhe - 3. Strafsenat - am 12. Februar 2026 beschlossen
1. Die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin des Landgerichts Mannheim gegen den Be-schluss des Landgerichts Mannheim vom 19. Dezember 2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Gründe:

Rechtsanwalt pp. war dem Beschuldigten im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Mannheim wegen Bandendiebstahls nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB (2060 Js 1568/25) am 22.05.2025 nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO i. V. m. § 142 StPO zum Pflichtverteidiger bestellt worden. Am 03.06.2025 und am 10.06.2025 teilte er gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim mit, dass sein Mandant keine Angaben zur Sache machen werde.

Am 22.08.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim das Verfahren nach § 154 Abs. 1 StPO ein, da die Strafe, die wegen der angezeigten Tat verhängt werden könnte, neben der rechtskräftigen Verurteilung durch das Amtsgericht Stuttgart vom 28.08.2024 (17 Ds 550 Js 48986/24) vor-aussichtlich nicht beträchtlich ins Gewicht falle. Im Bezugsverfahren war der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden.

Der Pflichtverteidiger beantragte am 01.09.2025 die Festsetzung von Gebühren in Höhe von € 664,02. Darin enthalten war eine Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG in Höhe von 145,00 zuzüglich Umsatzsteuer.

Das Amtsgericht Mannheim setzte mit Beschluss vom 19.09.2025 nur Gebühren in Höhe von 491,47 fest. Dies entspricht den beantragten Gebühren abzüglich der Gebühr nach Nr. 4141 VV RVG. Eine hiergegen gerichtete Erinnerung des Verteidigers wies es letztlich mit Beschluss vom 04.11.2025 zurück, wobei es die Beschwerde zum Landgericht zuließ.

Das Landgericht Mannheim hob diese Entscheidung mit Beschluss vom 19.12.2025 auf und setzte die Pflichtverteidigergebühren auf die ursprünglich beantragten 664,02 fest. Gleichzeitig ließ es die weitere Beschwerde zu.

Daraufhin legte die Bezirksrevisorin beim Landgericht Mannheim, der der Beschluss am 05.01.2026 zugestellt wurde, am 05.01.2026 weitere Beschwerde ein. Das Landgericht half dieser weiteren Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Senat zur Entscheidung vor.

Die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe ist der weiteren Beschwerde mit Schrift vom 16.01.2026 entgegengetreten.

II.

Die statthafte und zulässig erhobene weitere Beschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg.

Die allein in Streit stehende Frage, ob im vorliegenden Verfahren eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 4141 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Höhe von € 145,00 zuzüglich der Umsatzsteuer festzusetzen war, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung bejaht.

Die genannte Gebühr entsteht, wenn durch die anwaltliche Mitwirkung die Hauptverhandlung entbehrlich und das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird. Dies trifft auf eine Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO zu (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, Anlage 1 RVG Rn. 4). Die Norm hat dabei den Grundgedanken der Regelung des § 84 II BRAGO übernommen. Dieser besteht darin, die auf eine Vermeidung der Hauptverhandlung und somit einer Entlastung der Gerichte ausgerichteten Tätigkeiten eines Verteidigers zu honorieren. Der mit solchen Handlungen verbundene Verlust der Hauptverhandlungsgebühr soll durch die zusätzliche Gebühr ausgeglichen werden (BGH, Urt. v. 21.01.2010 - I ZR 47/09 - NJW 2020, 1209; Urt. v. 14.04.2011 - IX ZR 153/10 - NJW 2011, 3166; vgl. auch Urt. v. 20.01.2011 - IX ZR 123/10 - NJW 2011, 1605; Urt. v. 18.09.2008 - IX ZR 174/07 - NJW 2009, 368 zur gleichlautenden Regelung Nr. 5115 VV RVG jew. m. w. N.).

Mitwirkung im Sinne der Norm bedeutet, dass der Verteidiger durch seine Tätigkeit die endgültige Einstellung des Verfahrens zumindest gefördert haben muss. Es genügt hierfür jede Tätigkeit, die zur Förderung der Verfahrenserledigung geeignet ist. Eine besondere, nicht nur unwesentliche und gerade auf die außergerichtliche Erledigung gerichtete Tätigkeit ist nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 - IX ZR 123/10; Urt. v. 18.09.2008 - IX ZR 174/07). In Anbetracht der vorstehenden Voraussetzungen kann die Befriedigungsgebühr auch dann anfallen, wenn der Verteidiger seinem Mandanten zu gezieltem Schweigen rät und dies der Staatsanwaltschaft mitteilt (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2011 - IX ZR 123/10; Felix in: Toussaint, 55. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn. 8; Burhoff in: Gerold/Schmidt, 27. Aufl. 2025, RVG VV 4141 Rn. 9; Kapischke in: Ahlmann/Kapischke/Pankatz/Rech/Schneider/Schütz, 11. Aufl. 2024, RVG VV 4141 Rn. 5).

Keine Förderung liegt indes in Fällen vor, in denen es unabhängig von der Einlassung des Beschuldigten offenkundig ist, dass er die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen haben kann (BGH, Urt. v. 20.01.2011 - IX ZR 123/10). Die Beweislast für das Fehlen der anwaltlichen Mitwirkung oder deren Förderung der Einstellung trifft nach der amtlichen Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 4141 VV RVG den Gebührenschuldner (KG AGS 2009, 324; Felix, a. a. O. Rn. 7; Kapischke, a. a. O. Rn. 4).

Nach diesen Maßstäben war vorliegend von einer Mitwirkung des Pflichtverteidigers an der Ein-stellung auszugehen. Durch die Schriftsätze vom 03.06.2025 und vom 10.06.2025 ist dokumentiert, dass der Pflichtverteidiger sich für seinen Mandanten gegenüber der Staatsanwaltschaft Mannheim auf sein Schweigerecht berufen hat.

Eine Förderung der Einstellung scheidet vorliegend auch nicht deshalb aus, weil sich bereits sonst aus den Akten ergibt, dass der Beschuldigte die ihm zur Last liegenden Taten nicht begangen haben kann oder die Einstellung des Verfahrens aus anderen Gründen offensichtlich war.

Zum einen ergab sich - anders als im vom Bundesgerichtshof (a. a. O.) entschiedenen Fall - aus den Akten nicht, dass der Beschuldigte als (Mit-)Täter des ihm vorgeworfenen bandenmäßigen Diebstahls von vornherein nicht in Betracht kam. Der Ermittlungsbericht des PHM pp. vom 17.09.2024, der auf der Auswertung von Kameraaufzeichnungen im Bahnhofsbereich von Mannheim beruht, legt vielmehr nahe, dass der Beschuldigte, zusammen mit zwei mutmaßlichen Mittätern, am 23.04.2024 gegen 21:18 Uhr den dort haltenden Zug betreten und nach kurzer Zeit wieder - nunmehr getrennt von den mutmaßlichen Mittätern - verlassen hat. Beim Aussteigen hatte einer der Mittäter den Rucksack des Geschädigten bei sich. Anschließend sollen der Beschuldigte und seine Begleiter gemeinsam den Bahnhofsbereich verlassen haben. Die Identifizierung des Beschuldigten und seiner Mittäter erfolgte dabei über eine Recherche mittels des bundesweiten Gesichtserkennungssystems GES. Bei dieser Sachlage war eine Verurteilung des Beschuldigten wegen der Beteiligung am Diebstahl keineswegs ausgeschlossen. Demgegenüber lag eine Überführung des Beschuldigten ohne eine geständige Einlassung nach derzeitigem Ermittlungsstand nicht auf der Hand, da die Annahme seiner Beteiligung an der Tat allein auf der dokumentierten Begleitung eines weiteren Beschuldigten beruhte. Demnach steht die Eignung der Berufung auf das Schweigerecht zur Förderung einer Verfahrenseinstellung nicht in Frage.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Einstellung letztlich nach § 154 Abs. 1 StPO im Hinblick auf das Urteil des Amtsgerichts Stuttgart erfolgte. Insoweit kann dahinstehen, ob es, wie durch das Landgericht Mannheim angedeutet, Fallkonstellationen geben mag, in denen die Anwendung von § 154 Abs. 1 StPO aufgrund der erheblichen Diskrepanz zwischen den (zu erwartenden) Strafen im Bezugs- und Anlassverfahren derart auf der Hand liegt, dass eine Förderung einer Einstellung schlechthin nicht mehr in Betracht kommt. Denn vorliegend war eine solche Fallkonstellation, ausgehend von der Mindeststrafe von sechs Monaten für den verfahrensgegenständlichen Bandendiebstahl und der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten im Bezugsverfahren, keineswegs gegeben. Zudem lag das Urteil erst am 22.08.2025, also mehr als zwei Monate nach Abgabe der Erklärungen des Pflichtverteidigers der Staatsanwaltschaft vor.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO, da das Verfahren über die (weitere) Beschwerde nicht gebührenfrei ist (vgl. nur K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt in: BeckOK RVG, Stand: 01.12.2025, § 33 Rn. 37). Eine Erstattung von Auslagen ist nach § 33 Abs. 9 Hs. 2 RVG ausgeschlossen.


Einsender: RA T. Kettler, Mannheim

Anmerkung:


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