Gericht / Entscheidungsdatum: VG Bremen, Urt. v. 12.05.2026 – 5 K 119/24
Leitsatz des Gerichts:
1. Auf ein medizinisch-psychologisches Gutachten, das von einer falschen Tatsachengrundlage ausgeht, lässt sich nicht die Annahme fehlender Fahreignung stützen.
2. Zur Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bei ausländischer Fahrerlaubnis (hier verneint).
3. Zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes nach § 7 FeV bei fehlendem Aufenthaltstitel.
In pp.
Der Bescheid des Bürgeramts vom 15.12.2023 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Fahrerlaubnisantrags.
Der 1994 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger. Ihm wurde am 10.10.2014 eine albanische Fahrerlaubnis der Klasse B erteilt. Seit 2020 hielt er sich aufgrund der Beziehung zu seiner heutigen Ehefrau häufiger in Deutschland auf. In dieser Zeit wurde er viermal mit Verkehrsordnungswidrigkeiten auffällig:
- 23.06.2020: verbotswidrige Nutzung eines elektronischen Geräts
- 05.05.2021: 123 km/h statt 100 km/h
- 26.10.2021: 77 km/h statt 50 km/h
- 01.04.2022: 91 km/h statt 70 km/h
Am 19.10.2020 beantragte er erstmals die Umschreibung seiner albanischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Nach Einreichung weiterer Unterlagen wurde der Prüfantrag an TÜV Nord übersandt. Das dortige Verfahren wurde am 08.03.2022 wegen Fristablaufs eingestellt. Eine förmliche Bescheidung des Erlaubnisantrags durch die Beklagte erfolgte nicht.
Am 19.05.2022 wurde der Kläger als Führer eines Kraftfahrzeugs im Rahmen einer Drogenerkennungsmaßnahme polizeilich kontrolliert. In der anschließend gefertigten Strafanzeige wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis heißt es, eine Überprüfung mittels polizeilicher Informationssysteme habe ergeben, dass der Kläger seit dem 01.07.2020 seinen Wohnsitz in Deutschland habe. Demnach sei die Frist von 180 Tagen zur Umschreibung seines Führerscheins abgelaufen. Nach Eröffnen des Tatvorwurfs des Fahrens ohne Fahrerlaubnis habe der Kläger angegeben, er sei schon des Öfteren von der Polizei angehalten worden. Dabei sei nie etwas passiert. Er habe gedacht, er dürfe mit der albanischen Fahrerlaubnis fahren. Er sei auch des Öfteren in Albanien gewesen und habe gedacht, dass die 180 Tage neu gezählt würden.
Daraufhin wurden im Hinblick auf die Tage, an denen Geschwindigkeitsverstöße festgestellt wurden, sowie für den 18.05.2022 jeweils ebenfalls Strafverfahren (Fahren ohne Fahrerlaubnis) eingeleitet. Nachfolgend wurde das Strafverfahren bzgl. der Fahrt am 19.05.2022 nach § 153a StPO eingestellt, die übrigen Strafverfahren nach § 153 StPO.
Unter dem 09.12.2022 beantragte der Kläger erneut die Umschreibung seiner Fahrerlaubnis. Mit Schreiben vom 09.02.2023 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auf. Ein solches Gutachten könne aufgrund von Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr angeordnet werden, was hier angesichts des Fahrens ohne Fahrerlaubnis am 05.05.2021, 26.10.2021, 01.04.2022, 18.05.2022 und 19.05.2022 der Fall sei. Hinzu kämen die begangenen Ordnungswidrigkeiten.
Nach Fristverlängerung legte der Kläger am 19.07.2023 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom 06.07.2023 vor. In dem Gutachten heißt es zur Vorgeschichte u.a., aktenkundig seien ein Fahren ohne Fahrerlaubnis am 18.05.2022 sowie am 19.05.2022. Zu den Eignungsbedenken wurde ausgeführt, die Deliktart „Fahren ohne Fahrerlaubnis“ charakterisiere die grundsätzliche Einstellung eines Kraftfahrers zur Verkehrssicherheit, da die Entscheidung, dieses Delikt zu begehen, in der Regel nicht unter Zeitdruck gefällt werde, sondern Ausdruck eines Handlungsvorsatzes sei. Der Fahrer stelle seine subjektiven Bedürfnisse über die normativen Gegebenheiten des Straßenverkehrs. Auffällig sei zudem die Tendenz zum Schnellfahren. Diese sei, insbesondere wenn sie einen gewissen Verfestigungsgrad erreicht habe, nur schwer korrigierbar. Es sei zu prüfen gewesen, ob der Kläger die Problematik des eigenen Verhaltens hinsichtlich seiner Ausprägung erkannt und richtig bewertet habe, ob die frühere Gewohnheitsbildung reflektiert und Zusammenhänge zwischen Grundhaltungen und dem Delikt erkannt worden seien. Das sei nicht der Fall. Der Kläger habe keine in der eigenen Person liegende Ursachen für sein Fehlverhalten benennen können, sondern habe auf Basis externer Geschehnisse in Bezug auf missverständliche Kommunikation mit Behörden und Polizei argumentiert. Insbesondere der für die Wiederholung von Auffälligkeiten verantwortliche Eigenanteil sei noch nicht ausreichend reflektiert worden. Es sei zu erwarten, dass der Kläger auch künftig gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen und/oder allgemeine Straftaten in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begehen werde. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten verwiesen.
Nach Anhörung des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2023, zugestellt am 23.12.2023, die Erteilung einer Fahrerlaubnis ab und setzte Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 162,44 Euro fest. Sie halte das Gutachten für schlüssig und sei daher zu dem Ergebnis gekommen, dass dem Kläger die Fahreignung abzusprechen sei. Der Kläger hat am 17.01.2024 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er zusammenfassend vor, da er nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden sei, habe keine Veranlassung zur Anforderung eines Gutachtens bestanden. Das Gutachten sei daher unverwertbar. Es lägen keinerlei Anhaltspunkte für charakterliche Mängel vor. Entsprechend habe die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt. Da er nicht dauerhaft in Deutschland wohnhaft gewesen sei, sei er berechtigt gewesen, mit seiner albanischen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug zu führen. Eine Unverwertbarkeit ergebe sich zudem aus der fehlenden Hinzuziehung eines Dolmetschers zu dem Explorationsgespräch.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.12.2023 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Da der Kläger seinen Wohnsitz am 01.07.2020 nach Deutschland verlegt habe, sei er ab dem 01.01.2021 nicht mehr berechtigt gewesen, dort mit seiner albanischen Fahrerlaubnis zu fahren, sondern hätte diese umschreiben lassen müssen. Er sei mithin ohne Fahrerlaubnis gefahren. Unabhängig davon sei der Kläger wegen einer Reihe weiterer nicht unerheblicher Verkehrsverstöße aufgefallen, die Zweifel an seiner Fahreignung begründeten. Insoweit bedürfe es auch keiner Verurteilung. Auch nachdem er eindringlich darauf hingewiesen worden sei, dass er mit seiner albanischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt sei, im Bundesgebiet ein Kraftfahrzeug zu führen, sei er am 19.05.2022 erneut am Steuer eines Kraftfahrzeuges angetroffen worden. Die Gutachtenanordnung sei rechtmäßig ergangen. Bedenken gegen das Gutachten bestünden nicht. Der Kläger hätte im Bedarfsfall selbst für die Hinzuziehung eines Dolmetschers sorgen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.
I.
Die Klage ist als Anfechtungsklage zu verstehen. Das gilt auch, soweit der Kläger zunächst wörtlich beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung der Verfügung vom 15.12.2023 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis zu erteilen. Auch dieser Antrag war sachdienlich dahingegen auszulegen, dass im Sinne einer isolierten Anfechtung lediglich die Aufhebung des Bescheids vom 15.12.2023 begehrt war. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung bzw. Umschreibung der Fahrerlaubnis kam erkennbar nicht in Betracht. Denn neben der gerichtlichen Klärung der Frage, ob die Beklagte die Fahrerlaubniserteilung wegen fehlender Eignung versagen durfte, setzt die Erlaubniserteilung darüber hinaus voraus, dass der Kläger seine Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in einer theoretischen und praktischen Prüfung nachweist (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 StVG, § 31 Abs. 1 Nr. 3 FeV i.V.m. Anlage 11 zur FeV). Das Erfordernis der Prüfung entfällt für Inhaber einer albanischen Fahrerlaubnis bei der Umschreibung nur dann, wenn die albanische Fahrerlaubnis nach dem 24.01.2017 ausgestellt wurde (Anlage 11 zur FeV, Fn. 19), was im Falle des Klägers (Erteilungszeitpunkt 10.10.2014) nicht zutrifft. Aus diesen Gründen fehlt einer isolierten Anfechtungsklage vorliegend auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis.
II.
Die Klage ist auch begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs 1 Satz 1 VwGO).
Die Umschreibung einer albanischen Fahrerlaubnis (§ 31 Abs. 1 FeV) setzt wie die Neuerteilung voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 StVG, § 11 FeV). Der Bewerber darf insbesondere nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, § 11 Abs. 1 Satz 3 FeV.
Die Beklagte geht in ihrem Ablehnungsbescheid zu Unrecht auf Grundlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 06.07.2023 von der fehlenden Eignung des Klägers aus. Das Gutachten stellt keine tragfähige Grundlage für eine solche Annahme dar.
Die Geeignetheit eines Fahreignungsgutachtens als Grundlage für die Entscheidung über die Fahreignung des Betroffenen setzt voraus, dass die in Anlage 4a zur FeV genannten Grundsätze eingehalten sind (s. § 11 Abs. 5 FeV). Weiter muss das Gutachten u.a. in allgemeinverständlicher Sprache abgefasst sowie nachprüfbar und nachvollziehbar sein. Die Nachvollziehbarkeit setzt u.a. die Einhaltung allgemeiner Grundsätze zur Verwertbarkeit von Gutachten voraus. Dazu gehört auch, dass das Gutachten von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, keine inhaltlichen Widersprüche oder fachlichen Mängel aufweist, kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des Gutachters besteht und das Ergebnis nicht durch substantiierten Vortrag der Beteiligten oder eigene Überlegungen der Behörde bzw. des Gerichts ernsthaft erschüttert wird (vgl. BayVGH, Beschl. v. 21.03.2023 – 11 CS 23.273 –, juris Rn. 25 u. Beschl. v. 13.03.2025 – 11 ZB 24.2066 –, juris Rn. 13; Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 41).
1. Hieran gemessen stellt das Gutachten vom 06.07.2023 keine geeignete Grundlage für die Bewertung der Fahreignung des Klägers dar. Das Gutachten geht nicht von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus. Ihm liegt die unzutreffende Annahme zu Grunde, der Kläger habe sich (mehrfach) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis strafbar gemacht.
Die Begehung von Straftaten nach § 21 StVG steht nicht aufgrund rechtskräftiger Verurteilungen fest. Zur Beantwortung der Frage, ob die Gutachtenstelle von richtigen Tatsachen ausgegangen ist, ist daher durch die Kammer zu prüfen, ob der Kläger sich nach § 21 StVG strafbar gemacht hat. Dies ist zu verneinen.
Nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 (bei Fahrlässigkeit i.V.m. Abs. 2 Nr. 1) StVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat. Das Tatbestandsmerkmal der fehlenden Fahrberechtigung ist hier zu verneinen. Vielmehr war der Kläger nach § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV im Zeitpunkt der vorgeworfenen Taten aufgrund seiner albanischen Fahrerlaubnis berechtigt, in der Bundesrepublik Kraftfahrzeuge der Klasse B zu führen.
Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 FeV dürfen Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis im Umfang ihrer Berechtigung im Inland Kraftfahrzeuge führen, wenn sie hier keinen ordentlichen Wohnsitz nach § 7 FeV haben. Begründet der Inhaber einer in einem anderen Staat erteilten Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, besteht die Berechtigung noch sechs Monate (Satz 3). Wann ein ordentlicher Wohnsitz begründet ist, richtet sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 FeV. Die Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes wird nach dieser Vorschrift angenommen, wenn der Bewerber wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder – bei fehlenden beruflichen Bindungen – wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen ihm und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Jahr, im Inland wohnt. Ein Bewerber, dessen persönliche Bindungen im Inland liegen, der sich aber aus beruflichen Gründen in einem oder mehreren anderen Staaten aufhält, hat seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne dieser Vorschrift im Inland, sofern er regelmäßig hierhin zurückkehrt. Die Voraussetzung entfällt, wenn sich der Bewerber zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer in einem solchen Staat aufhält.
Maßgebend für die Frage der Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes sind die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse im Einzelfall. Eintragungen in behördlichen (Melde-)Registern kommt zwar eine Indizwirkung für einen ordentlichen Wohnsitz zu; die tatsächlichen Wohn- und Lebensverhältnisse, auf die es letztendlich ankommt, können hiervon jedoch abweichen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 07.04.2025 – 11 CE 25.366 –, juris Rn. 12; Gail, in: BeckOK StVR, § 7 FeV Rn. 5).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger vor der erstmaligen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 12.05.2022 keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland i.S.v. § 7 FeV begründet hat. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Kläger seinen Aufenthalt in Deutschland im maßgeblichen Zeitraum zwecks Einhaltung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen so ausgestaltet hat, dass es nicht zu einer Wohnsitzbegründung im Sinne dieser Vorschrift kam.
a) Albanische Staatsangehörige sind für einen Aufenthalt in der Europäischen Union, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumspflicht befreit (Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU i.V.m. Anhang II der VO). Der Kläger war ohne Aufenthaltstitel also nur in diesem zeitlichen Rahmen zum Aufenthalt in Deutschland berechtigt. Ungeachtet der bei der Prüfung von § 7 FeV vorzunehmenden Gesamtschau (s.o.) darf ein albanischer Staatsangehöriger sich nach Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU daher nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten. Ein Ausländer ohne Aufenthaltstitel, der sich an die unionsrechtlichen Vorgaben hält, kann dementsprechend nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland wohnen und somit schon deshalb von vornherein keinen ordentlichen Wohnsitz im Inland im Sinne von § 7 FeV begründen. Das trifft nach Auffassung der Kammer auch auf den Kläger zu.
Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung angegeben, ab 2020 habe er sich häufiger in Deutschland aufgehalten, um dort Zeit mit seiner Partnerin und heutigen Ehefrau zu verbringen. Sein Ziel sei es gewesen, langfristig mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben und hier zu arbeiten. Hierzu habe er sich um den Erhalt eines Aufenthaltstitels bemüht. Solange er an die 90-Tage-Regel gebunden gewesen sei, sei er immer wieder nach 2½ bis 3 Monaten aus Deutschland ausgereist. Zwischen seinen Aufenthalten in Deutschland habe er sich in Albanien und teilweise in Italien bei seinen dort lebenden Schwestern aufgehalten.
Die Ausführungen des Klägers sind zunächst insoweit glaubhaft, als sie sich auf das langfristige Ziel, bei seiner Partnerin in Deutschland zu leben, beziehen. Diese Angaben fügen sich unmittelbar in den weiteren Ablauf ein. Mittlerweile lebt der Kläger dauerhaft mit seiner Ehefrau und ihrem gemeinsamen Kind in Bremen und ist hier berufstätig.
Beabsichtigt ein Ausländer, seinen Lebensmittelpunkt dauerhaft nach Deutschland zu verlegen und bemüht er sich deshalb um einen Aufenthaltstitel, so ist es für ihn erkennbar empfehlenswert, sich während des Antragsverfahrens an die aufenthaltsrechtlichen Vorgaben zu halten, um keine Nachteile aufgrund etwaiger Verstöße zu erleiden. Es bestand für den Kläger daher ein gewichtiges Eigeninteresse an der Einhaltung der zeitlichen Grenzen aus Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU.
Die Kammer hat auch in der mündlichen Verhandlung den persönlichen Eindruck gewonnen, dass der Kläger aufgrund seines Ziels, mit seiner Partnerin in Deutschland zu leben, bemüht war, die aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Zwar ist es nach den Feststellungen der Bundespolizei einmalig zu einer Überschreitung der 90-Tage-Grenze gekommen (vgl. Bl. 212 f. der Akte des Migrationsamtes). Eine einmalige Nichteinhaltung stellt angesichts des gewichtigen Anreizes für eine grundsätzliche Regeleinhaltung aber nicht in Frage, dass der Kläger sich grundsätzlich an die Grenzen der Aufenthaltsdauer hielt. Abgesehen davon, dass auch ein Aufenthalt in Deutschland von mehr als 185 Tagen allein nicht zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes i.S.v. § 7 FeV führen würde, ergibt sich aus dem dokumentierten einmaligen Aufenthalt von 118 Tagen allein im Übrigen auch nicht, dass der Kläger an mindestens 185 Tagen in Deutschland gewohnt hat.
b) Die Annahme, dass der Kläger vor erstmaligem Erhalt eines Aufenthaltstitels keinen Wohnsitz in Deutschland begründet hatte, wird auch nicht durch sonstige aktenkundige Vorgänge in Frage gestellt.
Das betrifft insbesondere die Tatsache, dass der Kläger bereits seit dem 01.07.2020 in Bremen gemeldet war. Melderegistereinträgen allein kommt im Rahmen von § 7 FeV lediglich eine Indizwirkung zu (s.o.). Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung führt die Anmeldung zum 01.07.2020 hier nicht zu der Annahme, dass der Kläger unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 der VO 2018/1806/EU zu diesem Zeitpunkt bereits in Deutschland wohnhaft war. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung angegeben, zu der Anmeldung sei es gekommen, weil er angesichts der Corona-Pandemie bei jeder Einreise nach Deutschland nach seinem Aufenthaltszweck und Aufenthaltsort in Deutschland befragt worden sei. Nach der Erläuterung seiner Situation habe ein Bundespolizeibeamter ihm geraten, sich in Deutschland zu melden, um künftig die Einreise zu seiner Partnerin zu erleichtern. Der durch den Kläger geschilderte Ablauf ist vor dem Hintergrund der damaligen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen plausibel und nachvollziehbar.
Nichts anderes ergibt sich aus dem Abschluss eines Wohnraummietvertrages durch den Kläger und seine Ehefrau am 26.01.2021. Hierzu hat der Kläger glaubhaft angegeben, der Vermieter habe, auch wegen der Höhe der Nebenkosten, gewünscht, dass auch er Vertragspartei werde. Auch das ist glaubhaft. Der Vermieter hat ein nachvollziehbares Interesse an der Aufnahme eines weiteren Mieters in den Mietvertrag; der gemeinsame Abschluss eines solchen lag angesichts des Ziels, langfristig gemeinsam in der Wohnung zu leben, auch aus Sicht des Klägers und seiner Partnerin nahe. Der gemeinsame Mietvertragsschluss erscheint insgesamt als Maßnahme zur Vorbereitung eines dauerhaften gemeinsamen Lebens in Deutschland, dem jedoch zunächst noch der fehlende Aufenthaltstitel des Klägers entgegenstand. Auch die Eheschließung am 19.03.2021 spricht lediglich für den Wunsch, langfristig mit der in Deutschland ansässigen Ehefrau zu leben, nicht aber für einen bereits begonnenen, gegen Aufenthaltsrecht verstoßenden dauerhaften Aufenthalt.
Schließlich führt der bereits am 19.10.2020 erstmals gestellte Antrag auf Umschreibung der Fahrerlaubnis ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Kläger hat hierzu angegeben, ihm sei durch Polizeibeamte mitgeteilt worden, dass er auch ohne Aufenthaltserlaubnis bereits seine Fahrerlaubnis umschreiben lassen könne, woraufhin er einen entsprechenden Antrag gestellt habe. Ob eine Umschreibung erfolgen kann, hängt wiederum vom Wohnsitzerfordernis (§ 31 i.V.m. § 7 FeV) und damit von einer komplexen rechtlichen Frage ab. Eine verfrühte Antragstellung zeigt allenfalls einen Rechtsirrtum auf, gibt aber keine Auskunft über die maßgeblichen tatsächlichen Lebensverhältnisse des Klägers.
Soweit der Kläger auch vorgetragen hat, ihm sei seitens der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt worden, ohne Aufenthaltstitel könne er keine Umschreibung erlangen, musste die Kammer dem nicht weiter nachgehen. Diese angebliche Auskunft beschreibt im Übrigen auch im Ergebnis korrekt die Rechtslage, weil sich ein albanischer Antragsteller ohne Aufenthaltstitel – wie dargestellt – nicht 185 Tage im Jahr in Deutschland aufhalten darf und daher mangels Wohnsitzes eine Umschreibung seiner Fahrerlaubnis nicht erreichen kann.
Die Kammer hat insgesamt keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben. Er war in der Lage, spontan, lebendig und widerspruchsfrei auf die Fragen des Gerichts zu antworten. Auf dieser Grundlage ergibt die vorzunehmende Gesamtwürdigung, dass der Kläger zwar bereits 2020 seinen Lebensmittelpunkt nach Deutschland verlegen wollte und entsprechende Vorbereitungsmaßnahmen ergriffen hat, er sich jedoch letztlich über mehrere Jahre (bis zur Erteilung eines Aufenthaltstitels am 12.05.2022) zwecks Einhaltung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen nur in einem zeitlichen Rahmen in Deutschland aufhielt, der noch nicht zu einer Wohnsitznahme ihm Sinne von § 7 FeV führen konnte.
c) Mangels einer Wohnsitzbegründung vor dem 12.05.2022 war zum Zeitpunkt der dem Kläger vorgeworfenen Taten nach § 21 StVG (Tatzeit zwischen Mai 2021 und Mai 2022) die 6-Monats-Frist aus § 29 Abs. 1 Satz 3 FeV noch nicht abgelaufen, sodass der Kläger zu den maßgeblichen Tatzeitpunkten fahrberechtigt war. Straftaten nach § 21 StVG lagen nicht vor. Das streitgegenständliche Fahreignungsgutachten geht insoweit von einer falschen Tatsachengrundlage aus.
2. Aus diesem Grund kann auf das Gutachten vom 06.07.2023 insgesamt nicht die Annahme gestützt werden, der Kläger sei ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Zwar waren Gegenstand des Gutachtens nicht nur der im Ergebnis unzutreffende Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, sondern auch mehrere bestandskräftig festgestellte Ordnungswidrigkeiten (Geschwindigkeitsverstöße sowie unzulässige Nutzung eines elektronischen Geräts). Dem Gutachten lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Ordnungswidrigkeiten für sich genommen ebenfalls zu der Annahme der Ungeeignetheit durch die Gutachter:innen geführt hätte. Vielmehr ist deren Ergebnis ganz wesentlich auf das (im Übrigen ohne weitere Auseinandersetzung als vorsätzlich angesehene) Fahren ohne Fahrerlaubnis gestützt. Sie haben die Ordnungswidrigkeiten auch nicht als selbstständig tragende Gründe für die Ungeeignetheit benannt. Nach alldem steht nicht fest, dass das Gutachten auch bei Hinwegdenken des Vorwurfs nach § 21 StVG negativ ausgefallen wäre.
3. Entfällt das Gutachten als Bewertungsgrundlage, können die Annahme der fehlenden Fahreignung und die hierauf beruhende Antragsablehnung im Bescheid der Beklagten vom 15.12.2023 keinen Bestand haben.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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