Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 17.12.2024 – 2 Ws 157/24
Leitsatz des Gerichts:
Zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsanordnung
2 Ws 157/24 – 161 GWs 152/24
In der Strafvollstreckungssache
gegen pp.
wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges u.a.
hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 17. Dezember 2024 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I – Strafvollstreckungskammer – vom 5. August 2024 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
I.
Das Landgericht Berlin verurteilte den Beschwerdeführer am 3. August 2020 wegen banden- und gewerbsmäßigen Betruges in drei Fällen und wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren, von denen vier Monate als vollstreckt gelten, und sprach ihn im Übrigen frei. Daneben wurde gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 39.751.941,50 Euro angeordnet, davon in Höhe von 500.000 Euro als Gesamtschuldner mit den Mitangeklagten Dr. H und J sowie einer Einziehungsbeteiligten, in Höhe von 5.320.069,27 Euro als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten Dr. H und der Einziehungsbeteiligten sowie in Höhe von 33.931.872,23 Euro als Gesamtschuldner mit dem Mitangeklagten Dr. H.
Nach den Urteilsfeststellungen hatten die Angeklagten vermögenden Investoren, da-runter dem Geschädigten Fa, vorgespiegelt, eine Bank zu vertreten und darüber eingesetztes Kapital zur Aufnahme von Fremdkapital in Höhe des Zehnfachen des eingesetzten Betrages nutzbar machen zu können. Dabei war es dem Zeugen Fa besonders wichtig, dass sein Geld auf einem Konto des Beschwerdeführers, eines Rechtsanwalts und Notars, gesichert war. Im Vertrauen auf die Durchführung des Finanzgeschäfts überwies der Zeuge Fa am 26. Juni 2006 einen Betrag von 50.000.000 US-$ auf ein vom Beschwerdeführer eröffnetes Treuhandkonto, auf dem am Folgetag nach Abzug einer Gebühr ein Betrag von 49.999.992 US-$ (39.751.941,50 Euro) einging. In der Folgezeit leitete der Beschwerdeführer das Geld tatplangemäß weiter und erhielt selbst einen Teilbetrag davon in Höhe von 500.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts. Das Landgericht ging in seinem Urteil davon aus, dass der Beschwerdeführer durch die Tatbegehung den auf dem Treuhandkonto eingehenden Betrag im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt hat, ein lediglich transitorischer Besitz des Beschwerdeführers habe nicht vorgelegen.
Das Urteil ist seit dem 16. August 2023 rechtkräftig. Über eine von dem Beschwerde-führer gegen das landgerichtliche Urteil und den seine Revision gemäß § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verwerfenden Beschluss des Bundesgerichtshofs eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden. Der Beschwerdeführer verbüßt die Freiheitsstrafe seit dem 8. Februar 2024 in der Justizvollzugsanstalt des Offenen Vollzuges Berlin, das Strafende ist auf den 7. Oktober 2029 notiert.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Strafvollstreckungskammer des Landge-richts Berlin I den Antrag des Beschwerdeführers vom 21. Februar 2024, anzuordnen, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung unterbleibt, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten, mit der er u.a. vorträgt, entgegen den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen keinen Betrag in Höhe von 500.000 Euro erhalten zu haben.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 453 Abs. 2 Satz 3 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Der Antrag des Verurteilten, gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO von der Vollstreckung des Wertersatzes abzusehen, bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, ohne Erfolg.
1. Das Kammergericht hat bereits wiederholt entschieden, dass infolge der Nichtanwendbarkeit der Meistbegünstigungsregel des § 2 Abs. 3 und Abs. 5 StGB die Vorschrift des § 459g Abs. 5 Satz 1 StGB in ihrer seit dem 1. Juli 2021 geltenden Fassung auch auf Fälle anzuwenden ist, in denen die zugrundeliegende Straftat bei Inkrafttreten der Neuregelung bereits beendet war (vgl. KG, Beschlüsse vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 –, juris und vom 14. März 2023 – 4 Ws 87/22 –). Auch der Senat folgt insoweit der umfassend begründeten Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts und der Oberlandesgerichte Hamm, Nürnberg, Schleswig und Stuttgart (vgl. Hans. OLG, Beschluss vom 5. Januar 2023 – 5 Ws 52/22 –, OLG Hamm, Beschluss vom 18. August 2022 – III-5 Ws 211/22 –, OLG Nürnberg, Beschluss vom 31. Mai 2023 – Ws 307/23 –; OLG Schleswig, Beschluss vom 7. Juli 2022 – 2 Ws 63/22 –, OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Dezember 2022 – 4 Ws 514/22 –, jeweils juris; a.A. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25. Mai 2022 – 1 Ws 122/22 –, Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. September 2022 – 1 Ws 118/21 –, jeweils juris). Da die Taten vorliegend spätestens im Jahr 2008 beendet waren, ist nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass die erstinstanzliche Entscheidung am 3. August 2020 erging und ihre Rechtskraft erst am 16. August 2023 – nach der Neufassung des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO – eintrat, eine andere Beurteilung rechtfertigen sollte, wie der Beschwerdeführer, der daraus einen „Eingriff“ in seine „Willensfreiheit“ herleiten will, vorträgt. Denn bei § 459g Abs. 5 StPO handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorschrift (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 –; Hans. OLG aaO; OLG Schleswig aaO; OLG Hamm aaO.) und der Tatrichter – also auch die Strafvollstreckungskammer – hat stets das für ihn am Gerichtsort aktuell geltende Verfahrensrecht anzuwenden. Bereits aufgehobene oder abgeänderte Verfahrensregelungen finden grundsätzlich nur Anwendung, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich regelt (vgl. BGH NJW 2005, 3363). Daran fehlt es hier. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist daher der maßgebliche Zeitpunkt für das anzuwendende Recht nicht fraglich, sondern es sind die gesetzlichen Regelungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entscheidung gelten. Die behauptete verfassungswidrige Konterkarierung seines Rechts, den von der Rechtsordnung vorgesehenen Instanzenzug auszuschöpfen, steht daher nicht zu befürchten. Zudem hat nicht nur das Revisionsverfahren aufgrund umfangreicher Revisionsbegründungen und zahlreicher Beanstandungen aller drei Verurteilter, die umfängliche Vorbereitungen der Senatsberatungen erforderten, erhebliche Zeit in Anspruch genommen, sondern auch die erstinstanzliche Hauptverhandlung, die sich bei einer Dauer von mehr als fünf Jahren über 268 Sitzungstage erstreckte (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2023 – 5 StR 152/22 –, juris). Dass bei einer solchen Verfahrensdauer im Verlauf des Verfahrens verfahrensrechtliche Gesetzesänderungen eintreten können, die bei der Entscheidung zu beachten sind, liegt auf der Hand und rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
2. Nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterbleibt die Vollstreckung der zu einer Geld-zahlung verpflichtenden Nebenfolge (§ 459g Abs. 2 StPO), soweit sie unverhältnismäßig wäre. Den früher als Unterfall der Unverhältnismäßigkeit gesondert geregelten Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2021 gestrichen (vgl. dazu BT-Drucks. 19/27654, S. 111 f.; OLG Nürnberg aaO).
a) Das Kammergericht hat ebenfalls bereits entschieden, dass die Vollstreckung un-verhältnismäßig im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ist, wenn mit ihr aufgrund besonderer Umstände eine außerhalb des Einziehungszwecks liegende besondere Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Einziehung nicht zugemutet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2023 – 2 StR 471/22 –, juris; KG aaO). Dazu zählen indes nicht diejenigen Umstände, die der Gesetzgeber im Erkenntnisverfahren bewusst als nicht abzugsfähig normiert hat (vgl. BGH aaO). Eine Entreicherung kann im Wege einer Gesamtschau grundsätzlich weiterhin Berücksichtigung finden, wenngleich diese – ausgehend vom Willen des Gesetzgebers – nur in besonderen Ausnahmefällen geeignet sein wird, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen (vgl. BGH aaO). Ein solcher Ausnahmefall ist beispielsweise gegeben, wenn der Einziehungsadressat des Erlangten auf schicksalhafte und von ihm nicht zu vertretende Weise – etwa infolge schwerer Krankheit – verlustig gegangen ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112; BGH aaO). Auch eine wesentliche Erschwerung der Resozialisierung kann unter Umständen zur Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung führen (vgl. BGH aaO). Darüber hinaus wird die Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 StPO immer bei einer Verletzung des Übermaßverbots anzunehmen sein. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung im Einzelfall zu prüfen (vgl. BGH aaO).
b) Mit seiner – den rechtskräftigen Urteilsfeststellungen widersprechenden – Behaup-tung, ihm sei kein Betrag in Höhe von 500.000 Euro verblieben, kann der Beschwer-deführer im Vollstreckungsverfahren nicht durchdringen. Die erkennende Kammer hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer aus der Tatbeute zum Nachteil des Geschädigten Fa im Jahr 2006 500.000 Euro erhielt, die er zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verwenden konnte (UA S. 44). Ferner hat die Strafkammer nach eingehender Prüfung ausdrücklich festgestellt, dass es sich hinsichtlich des gesamten der Einziehung unterliegenden Geldbetrages nicht lediglich um einen sog. transitorischen Besitz des Beschwerdeführers gehandelt hat, bei dem es an einem rechtserheblichen Vermögenszufluss fehlt (UA S. 232). Vielmehr hatte er – entsprechend der vorherigen Absprache mit den beiden anderen Verurteilten – als Treuhänder den unmittelbaren wirtschaftlichen Zugriff auf den Betrag von knapp 50 Millionen US-$, der Ende Juni 2006 auf dem von ihm geführten DKB Treuhandkonto eingegangen war, und diesen damit im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erlangt.
c) Dass seit Rechtskraft des Urteils Umstände eingetreten sind, die einen besonderen, die Unverhältnismäßigkeit begründenden Ausnahmefall darstellen könnten, hat der Beschwerdeführer selbst nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.
Für die Entscheidung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO bedarf es einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Insoweit sind zwar die Urteilsfeststellungen und etwaige Er-kenntnisse der Staatsanwaltschaft aus vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungs-versuchen mit heranzuziehen. Im Übrigen trägt jedoch der Verurteilte grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für eine Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung; eine Amtsermittlungspflicht besteht hingegen nicht. Da die (weitere) Vollstreckung den gesetzlichen Regelfall und das Unterbleiben die Ausnahme darstellt, ist es Sache des Verurteilten, Umstände darzulegen, die ein Unterbleiben der weiteren Vollstreckung rechtfertigen sollen (vgl. KG, Beschluss vom 7. Juni 2024 – 5 Ws 47/24 – mwN; OLG Schleswig aaO).
d) Nach diesen Maßstäben besteht für eine Anordnung nach § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO hier kein Raum. Eine Unverhältnismäßigkeit der Einziehung (in einem den ihm verbleibenden Betrag übersteigenden Umfang) ergibt sich nicht mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer den zunächst von ihm betrügerisch vereinnahmten Geldbetrag tatplangemäß zeitnah an seine Mittäter weitergereicht und er selbst nach den Urteilsfeststellungen aus der Tatbeute nur einen Betrag von 500.000 Euro zur Bestreitung seines Lebensunterhalts erhalten hat.
Die hier in Rede stehende Konstellation, dass der Einziehungsadressat das Erlangte tatplangemäß an einen Mittäter weitergegeben hat, zählt von Verfassungs wegen nicht zu den besonderen Ausnahmefällen, in denen eine Entreicherung nach den oben genannten Maßstäben (nur) geeignet ist, eine Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO zu begründen. Der Senat teilt die Auffassung des Gesetzgebers, dass der Einziehungsadressat durch die Grenzen des zivilprozessualen Pfändungsschutzes sowie über § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a und § 459c StPO regelmäßig ausreichend geschützt ist (vgl. BT-Drucks. 19/27654, S. 112) und die dabei gleichwohl eintretenden Härten grundsätzlich hinzunehmen hat. Dem Einziehungsadressaten ist im Falle der „Verschiebung“ des Erlangten außerdem grundsätzlich die Möglichkeit eröffnet, seine Mittäter nach § 426 BGB auf Ausgleich in Anspruch zu nehmen und damit seinen eigenen Haftungsumfang im Ergebnis zu mindern. Das Gesetz sieht eine gesamtschuldnerische Haftung für den Schaden aus einer unerlaubten Handlung, wie sie die erkennende Strafkammer hier angeordnet hat, in § 840 Abs. 1 BGB ausdrücklich vor. Dies steht im Einklang mit der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung, die eine Haftung als Gesamtschuldner vorsieht, soweit die Beteiligten an demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 – 5 StR 623-624/17 –, juris; KG aaO). Danach besteht zwischen den Einziehungsadressaten ein Gesamtschuldverhältnis im Sinne des § 421 Satz 1 BGB. Dies erleichtert dem Staat die Einziehung, weil ihm mehrere Schuldner zu Verfügung stehen, die jeweils für den gesamten Einziehungsbetrag haften; zugleich werden die Einziehungsadressaten vor einer übermäßigen Inanspruchnahme geschützt, weil ihre Haftung (lediglich) als Gesamtschuldner verhindert, dass das durch die Tat Erlangte mehrfach entzogen wird (vgl. BGH aaO; KG aaO).
e) Der Umstand, dass ein entsprechender Rückgewähranspruch des Geschädigten zwischenzeitlich verjährt ist, führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Einziehung bei dem Beschwerdeführer.
Insoweit ist die der Regelung des § 73e Abs. 1 Satz 2 StGB sowie des § 459g Abs. 4 Satz 2 StPO zugrundeliegende Wertung zu berücksichtigen; danach kann sich der Einziehungsadressat sowohl nach materiellem Recht als auch im Vollstreckungsver-fahren nicht erfolgreich auf eine Verjährung berufen, soweit es um die Frage geht, ob die Einziehung ausgeschlossen ist, weil der Rückgewähranspruch des Verletzten nicht mehr durchsetzbar ist. Diese Vorschriften würden unterlaufen, ordnete man im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO an, dass die Einziehung zu unterbleiben hat, weil die entsprechenden Rückgewähransprüche verjährt sind. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass eine einmal begangene strafbare Handlung ihren Unrechtscharakter nicht dadurch verliert, dass die aus ihr gezogenen pekuniären Vorteile auf der Grundlage des Zivilrechts nicht mehr zurückgefordert werden können; das auf diese Weise erworbene Vermögen bleibt vielmehr weiterhin mit dem Makel deliktischer Herkunft behaftet. Die Vollstreckung der Einziehung verfehlt auch nicht den ihr vom Gesetzgeber beigemessenen Zweck, inkriminiertes Vermögen umfassend und effektiv abzuschöpfen. Der genannten Zielsetzung ist nicht nur dann Genüge getan, wenn die Einziehung zu einer vollständigen Wiederherstellung der zivilrechtlich zutreffenden Rechtslage führt, sondern bereits dann, wenn ein Betrag in der dem Erlangten insgesamt entsprechenden Höhe den (gesamtschuldnerisch haftenden) Tatbeteiligten entzogen wird, auch wenn er letztlich nicht dem Verletzten, sondern lediglich der Staatskasse zugutekommt. Denn auch auf diese Weise verleiht die Vollstreckung dem allgemeinen Prinzip Ausdruck, dass ein Vertrauen in den Fortbestand unredlich erworbener Rechte grundsätzlich nicht schutzwürdig ist (vgl. KG aaO mwN).
f) Soweit sich der Beschwerdeführer darauf beruft, dass die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung für ihn eine „erdrosselnde Wirkung“ hätte, führt dieser Gesichts-punkt vorliegend – auch bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – jedenfalls derzeit nicht zu einer für ihn günstigen Entscheidung. Insoweit kann dahinstehen, ob von einer „erdrosselnden Wirkung“ bereits dann auszugehen ist, wenn die Vollstreckung des Einziehungsbetrags bedeuten würde, dass der Schuldner gleichsam bis an sein Lebensende auf die Pfändungsfreigrenzen zurückgeworfen wäre und infolgedessen keine Perspektive mehr hätte, jemals ein Leben mit größeren wirtschaftlichen Handlungsspielräumen zu führen (vgl. Hans. OLG aaO). Zum einen sind zureichende Anhaltspunkte, die eine derartige Prognose tragfähig begründen könnten, derzeit nicht ersichtlich. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidungsmaßstäbe im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht im Widerspruch zu den Wertungen des Insolvenzrechts stehen dürfen. In der Verbraucherinsolvenz wird dem Schuldner zugemutet, die bestehenden Insolvenzforderungen für die Dauer einer siebenjährigen Wohlverhaltensperiode anteilig zu bedienen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um Forderungen handelt, die später an der Restschuldbefreiung teilhaben, oder um solche, die gemäß § 302 Nr. 1 bis 3 InsO „insolvenzfest“ sind. Während der siebenjährigen Wohlverhaltensperiode besteht für den Schuldner dabei die Obliegenheit, einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachzugehen (§ 287b i.V.m. § 290 Abs. 1 Nr. 7 InsO). Vor dem Hintergrund dieser Regelungen wäre es wertungswidersprüchlich, die weitere Vollstreckung von Einziehungsbeträgen für unverhältnismäßig anzusehen und gemäß § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO ihr Unterbleiben anzuordnen, bevor der Einziehungsadressat nicht über eine entsprechende Periode, innerhalb derer er sich nach seinen Möglichkeiten um ein Erwerbseinkommen zu bemühen hat, angemessene Raten gezahlt hat. Selbst nach Ablauf einer entsprechenden Periode wird man nicht ohne Weiteres von einer Unverhältnismäßigkeit der weiteren Vollstreckung aus-gehen können, zumal die Entscheidung des Gesetzgebers, die Einziehungsforderung von der Restschuldbefreiung auszunehmen und somit als „insolvenzfest“ auszugestalten (§ 302 Nr. 2 i.V.m. § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO) nicht durch eine extensive Auslegung des Begriffs der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO unterlaufen werden darf (vgl. Hans. OLG aaO mwN).
g) Die weitere Vollstreckung des Einziehungsbetrags stellt sich – selbst bei unterstellter Entreicherung des Beschwerdeführers – auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gefährdung der Resozialisierung als unverhältnismäßig dar. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (vgl. KG aaO; Hans. OLG aaO mwN) geht der Senat davon aus, dass allein die mit der Wertersatzeinziehung typischerweise einhergehende Belastung des Schuldners und die damit verbundene abstrakte Gefährdung seiner Resozialisierung nicht zu einem dauerhaften Absehen von der Vollstreckung führen können. Vielmehr müssen im Einzelfall besondere Gründe hinzutreten, die einen durch die Vollstreckung der Einziehungsentscheidung bedingten Rückfall des Verurteilten in kriminelle Verhaltensmuster befürchten lassen und denen auch nicht durch Zahlungserleichterungen nach § 459g Abs. 2 i.V.m. § 459a StPO begegnet werden kann. Dafür ist hier angesichts der Erwerbsbiographie des die Freiheitsstrafe im offenen Vollzug verbüßenden Beschwerdeführers, der nach den Urteilsfeststellungen seit 1991 mit einem Sozius eine Kanzlei in repräsentativer Lage in Berlin-M unterhält und 1997 zum Notar bestellt wurde, nichts ersichtlich. Auch seine persönliche oder berufliche Situation rechtfertigt die Annahme einer Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall nicht. Zwar können mit erheblichen finanziellen Einbußen verbundene berufsrechtliche Folgen der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung wie der Verlust des Notariats oder eine Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft grundsätzlich deren Unverhältnismäßigkeit begründen (vgl. KG aaO). Anwaltsgerichtliche Maßnahmen im Sinne des § 114 BRAO sowie etwaige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahmen der Notaraufsicht drohen dem Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe durch das Urteil des Landgerichts Berlin vom 3. August 2020 – und sind deshalb von der erkennenden Kammer auch erheblich strafmildernd berücksichtigt worden (UA S. 226) – und nicht als Folge einer Vollstreckung der Einziehungsentscheidung. Konkrete Anhaltspunkte für einen Vermögensverfall im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO aufgrund der Einziehung hat der Beschwerdeführer bislang nicht vorgetragen und sind derzeit auch sonst nicht ersichtlich.
g) Der Umstand allein, dass die nach dem Vorstehenden gesetzlich gebotene Vollstreckung der Einziehungsentscheidung von dem Beschwerdeführer trotz seiner juristischen Ausbildung subjektiv als zusätzliche Sanktion „empfunden“ wird, stellt weder einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 3 GG dar, noch ist er geeignet, eine Verletzung von Art. 50 EUGrdRCh zu begründen, und vermag daher eine ihm günstigere Entscheidung im Rahmen des § 459g Abs. 5 Satz 1 StPO nicht zu rechtfertigen.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
Einsender: RiKG D. Neumann, Berlin
Anmerkung: