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Entscheidungen

StPO

selbständiges erweitertes Einziehungsverfahren, Zulässigkeit, übersehener Geldbetrag

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 30.11.2024 – 2 Ws 158/24

Leitsatz des Gerichts mit Ergänzungen/Änderungen:

1. Zur Zulässigkeit eines selbständigen Einziehungsverfahrens hinsichtlich eines „übersehenen“ Geldbetrages nach rechtskräftiger Verurteilung des Einziehungsbeteiligten.
2. Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung des Einziehungsbeteiligten begegnet ein nachträgliches Einziehungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des in Art. 103 Abs. 3 GG normierten Doppelbestrafungsverbots, da weitere keine Strafzwecke verfolgende und nur mittelbar sanktionierend wirkende Verfahren nicht vom Verbot der Doppelbestrafung umfasst sind. Das gilt insbesondere dann, wenn der Einziehungsbetrag von einem vorliegenden – ggf. rechtskräftigen – Urteil nicht umfasst ist, weil er nicht Gegenstand der tatrichterlichen Hauptverhandlung war.


2 Ws 158/24 – 161 GWs 154/24

In dem selbständigen Einziehungsverfahren

betreffend die Einziehung des Auszahlungsanspruchs über einen Geldbetrag i.H.v. 41.600 Euro gegen die Kosteneinziehungsstelle der Justiz zum Aktenzeichen 251 Js 132/22

Einziehungsbeteiligter:
pp.

hat der 2. Strafsenat des Kammergerichts in Berlin am 30. Dezember 2024 beschlossen:

1. Die sofortige Beschwerde des Einziehungsbeteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin I vom 2. September 2024 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

I.

Mit Antragsschrift vom 7. November 2023 hat die Staatsanwaltschaft Berlin beantragt, im selbständigen Einziehungsverfahren die Einziehung eines Geldbetrages i.H.v. 41.600 Euro anzuordnen.

Zuvor verurteilte das Landgericht Berlin den Einziehungsbeteiligten am 29. September 2022 im Verfahren 506 KLs 14/22 wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sowie wegen (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten. Ferner ordnete das Gericht die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.234 Euro als Gesamterlös aus den abgeurteilten Taten und die erweiterte Einziehung eines Geldbetrages in Höhe von 127.611 Euro an. Das Urteil ist seit dem 26. April 2023 rechtskräftig.

Bei dem bislang eingezogenen Geldbetrag handelt es sich um einen Teilbetrag jener Bargeldmenge, die zuvor bei einer am 24. März 2022 erfolgten Durchsuchung der damaligen Wohnanschrift des Einziehungsbeteiligten in x Berlin, W-straße x, im Schlafzimmer neben Betäubungsmitteln und Handelsutensilien aufgefunden worden war. Seinerzeit hatten die Durchsuchungsbeamten 125 Euro in einem weißen Umschlag mit der Aufschrift „Pap“ (Spurennummer 2.8.3.1), 5.300 Euro lose in einer Geldtüte (Spurennummer 2.8.3.3), 280 Euro lose in einer weiteren Geldtüte (Spurennummer 2.8.1.1.1) sowie zwei zugeklebte Plastikgeldbeutel mit der Aufschrift „Pr“ mit gebündelten Geldscheinen (Spurennummer 2.8.3.2) sichergestellt.

Zu den beiden Geldbeuteln mit der Spurennummer 2.8.3.2 hatte der Einziehungsbeteiligte vor Ort gegenüber den Durchsuchungsbeamten angegeben, dass diese insgesamt 200.000 Euro enthalten müssten. Eine nachträgliche Zählung der in den Geldbeuteln befindlichen Geldscheine am 5. April 2022 hatte für den einen Geldbeutel einen Betrag von 100.000 Euro und für den anderen Geldbeutel einen Betrag von 57.100 Euro ergeben. Im Ergebnis waren die Ermittlungsbeamten davon ausgegangen, dass sie insgesamt 162.525 Euro Bargeld sichergestellt hätten.
Im Rahmen der Einziehungsentscheidung zum vorgenannten subjektiven Verfahren gegen den Einziehungsbeteiligten ging das Landgericht Berlin jedoch – ausweislich der Urteilsgründe irrtümlich – von einem sichergestellten Geldbetrag in Höhe von 158.025 Euro aus.

Ausgehend von diesem Betrag brachte die Strafkammer einen Betrag in Höhe von 16.234 Euro in Abzug, der aus Handelserlösen aus den abgeurteilten Taten stammte und in dessen Höhe die Wertersatzeinziehung angeordnet wurde. Von dem nach ihren Berechnungen verbliebenen Betrag in Höhe von 141.791 Euro, von dem die Strafkammer davon ausging, dass es sich um Erlöse aus nicht anklagegegenständlichen Handelsgeschäften des Einziehungsbeteiligten mit Betäubungsmitteln handelte, nahm die Strafkammer zugunsten des Einziehungsbeteiligten einen Sicherheitsabschlag in Höhe von 10 % vor, da es das Gericht für nicht ausgeschlossen hielt, dass ein Teilbetrag des sichergestellten Bargeldes durch den Einziehungsbeteiligten und seine Ehefrau tatsächlich legal angespart worden sein könnte. Im Ergebnis gelangte die Strafkammer so zu einem einzuziehenden Betrag in Höhe von 127.611 Euro (abgerundet).

Nach Urteilsverkündung – jedoch noch vor Rechtskraft des Urteils – stellten Polizeibeamte im Rahmen eines Versuchs, das sichergestellte Bargeld über die Zahlstelle des Landeskriminalamts auf ein Konto der Kosteneinziehungsstelle der Justiz einzuzahlen, fest, dass der Inhalt eines der Geldbeutel zur Spurennummer 2.8.3.2 nicht mit der darauf notierten Geldsumme übereinstimmte. Anstelle des notierten Betrags von 54.300 Euro – 2.800 Euro waren zuvor zum Zweck der kriminaltechnischen Untersuchung entnommen worden – wurde nunmehr ein Betrag von 95.900 Euro gezählt, so dass sich ursprünglich 98.700 Euro in dem Geldbeutel befunden hatten.

Das Bargeld wurde daraufhin in eine neue Geldtüte verpackt und am 23. Januar 2023 bei der Zahlstelle der Polizei Berlin zum Aktenzeichen 251 Js 132/22 eingezahlt und schließlich am 30. Januar 2023 bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz verbucht. Die Differenz zwischen dem zunächst angenommenen Sicherstellungsbetrag in Höhe von 57.100 Euro, der den Berechnungen zur erweiterten Einziehung im Rahmen des subjektiven Verfahrens gegen den Einziehungsbeteiligten zugrunde gelegt wurde, und den tatsächlich sichergestellten 98.700 Euro, mithin 41.600 Euro, bildet den Gegenstand des selbständigen Einziehungsverfahrens.

Nachdem das Landgericht Berlin I mit Beschluss vom 22. März 2024 die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens aus rechtlichen Gründen mit der Argumentation, dass die „übersehenen“ 41.600 Euro von der Rechtskraft der Einziehungsentscheidung des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29. September 2022 umfasst seien, abgelehnt hat, hat der Senat auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Berlin mit Beschluss vom 25. Juni 2024 – 2 Ws 70/24 – den vorgenannten Nichteröffnungsbeschluss des Landgerichts Berlin I aufgehoben und die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 7. November 2023 unter Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens vor der 44. Großen Strafkammer des Landgerichts Berlin I zugelassen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 25. Juni 2024 Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 2. September 2024, der dem Verteidiger des Einziehungsbeteiligten am 5. September 2024 zugestellt worden ist, hat das Landgericht Berlin I die Einziehung des Auszahlungsanspruchs, welcher durch die Einzahlung des am 24. März 2022 bei dem Einziehungsbeteiligten sichergestellten Bargeldes in Höhe von 41.600 Euro bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz Berlin zum Aktenzeichen 241 Js 132/22 (richtig: 251 Js 132/22) entstanden ist, angeordnet.
Hiergegen wendet sich der Einziehungsbeteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde vom 12. September 2024.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO) und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) erhoben. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht Berlin I hat den verfahrensgegenständlichen Auszahlungsanspruch gegen die Kosteneinziehungsstelle der Justiz mit zutreffenden Erwägungen nach Maßgabe des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB eingezogen.

1. Die angefochtene Entscheidung leidet nicht an einem Verfahrensmangel. Dass das Landgericht Berlin I im Beschlusswege entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden, da diese Vorgehensweise dem gesetzlichen Regelfall gemäß § 436 Abs. 2, § 434 Abs. 2 StPO entspricht. Es liegt weder ein Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Einziehungsbeteiligten auf Durchführung einer (weiteren) Hauptverhandlung vor, noch gebietet die Komplexität des Sachverhalts die Durchführung einer solchen (vgl. Schmidt/Scheuß, Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, § 434 Rn. 4).

2. Nach § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB soll ein Gegenstand, der zur Überzeugung des Gerichts aus einer rechtswidrigen, nicht länger als dreißig Jahre zurückliegenden Tat herrührt und in einem Verfahren wegen des Verdachts einer in § 76 Abs. 4 Satz 3 StGB genannten Straftat sichergestellt worden ist, auch dann selbständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 58 und 73; KG, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 46/20 –, juris Rn. 25; Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2023, Kap. 19 Rn. 131).

Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 Satz 1 StGB vor, so steht die Entscheidung über die Einziehung im Ermessen des Gerichts, wobei jedoch, wie die Ausgestaltung der Norm als Soll-Vorschrift zeigt, im Regelfall eine Einziehung zu erfolgen hat (vgl. KG aaO).

a) Trotz der rechtskräftigen Verurteilung des Einziehungsbeteiligten begegnet das vorliegende nachträgliche Einziehungsverfahren keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unter dem Gesichtspunkt des in Art. 103 Abs. 3 GG normierten Doppelbestrafungsverbots.

Zwar sind spätere Ergebnis- oder Vervollständigungsklagen in Bezug auf den Schuldspruch vor dem Hintergrund des Verbots der Doppelbestrafung nicht zulässig (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, Einl. Rn. 171). In einem selbständigen Einziehungsverfahren wird jedoch keine Entscheidung über die Strafbarkeit des Einziehungsbeteiligten getroffen; die strafrechtliche Bewertung des objektiven Einziehungsverfahrens beschränkt sich auf die Prüfung einer kriminellen Verstrickung des Einziehungsobjekts, ohne damit eine Aussage über eine etwaige Schuld des Einziehungsbeteiligten zu treffen (vgl. grundlegend: VerfGH des Landes Brandenburg, Beschluss vom 17. Oktober 1996 – 19/95 –; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Aufl. 2024, § 76a Rn. 14). Somit sind weitere keine Strafzwecke verfolgende und nur mittelbar sanktionierend wirkende Verfahren nicht vom Verbot der Doppelbestrafung umfasst (vgl. Pohlreich, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, 227. EL 2024, Art. 103 Rn. 52).

b) Auch steht dem selbständigen erweiterten Einziehungsverfahren nach § 76a Abs. 4 StGB nicht der Umstand entgegen, dass mit der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Berlin vom 29. September 2022 – 506 KLs 14/22 – der dort zugrunde gelegte Einziehungsbetrag in Höhe von 127.611 Euro aus der Gesamtsumme des von der Kammer angenommenen beschlagnahmten Bargeldbetrages in Höhe von 162.580 Euro abschließend festgelegt worden ist. Denn über die nunmehr verfahrensgegenständliche Differenzsumme von 41.600 Euro konnte die 6. Strafkammer keine Entscheidung treffen, da dieser Betrag nie Gegenstand der Hauptverhandlung war. Dass sich am 24. März 2022 in der zweiten Geldtüte zur Spurennummer 2.8.3.2 95.900 Euro und nicht nur 54.300 Euro befanden, stellte sich erst am 25. November 2022, mithin knapp zwei Monate nach der Verkündung des Urteils der 6. Strafkammer, heraus.

Nachträglich nicht mehr abänderbar ist hingegen der Betrag von 162.580 Euro, den die 6. Strafkammer mit nachvollziehbarer Begründung der Anordnung der erweiterten Einziehung eines Betrages in Höhe von 127.611 Euro nach § 73a StGB und der Einziehung von Wertersatz in Höhe von 16.234 Euro nach § 73 StGB zugrunde gelegt hat. Einer nachträglichen Abänderung des Einziehungsausspruchs, etwa im Hinblick auf die nicht eingezogene Differenz zwischen 162.580 Euro und 127.611 Euro, steht dessen Rechtskraft entgegen, da eine gerichtliche Entscheidung über ebendiesen Betrag ergangen ist (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 24. November 2022 – 1 Ws 52/22 –).

c) Auch der Gedanke des Vertrauensschutzes verhindert, dass eine gerichtliche Entscheidung, die den Abschluss eines gegen einen Beteiligten geführten subjektiven Verfahrens bildet, auch in Ansehung der Entscheidungen zur Vermögensabschöpfung, nachträglich noch einmal zu Ungunsten des Verurteilten (bzw. Freigesprochenen) abgeändert wird. Während dies für den Fall der selbständigen Einziehung tatbezogener Vermögenswerte ausdrücklich in § 76a Abs. 1 Satz 3 StGB geregelt ist, fehlt eine entsprechende Regelung bei der erweiterten selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB. Gleichwohl wird dem Gedanken des Vertrauensschutzes durch die Rechtsfolgensystematik der Vermögensabschöpfung Rechnung getragen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juni 2024 – 2 Ws 70/24 –): Wird in einem Strafurteil die Einziehung von Taterträgen angeordnet, so geht das Eigentum an einer eingezogenen Sache oder ein eingezogenes Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf den Staat über und zwar auf das Land, dessen Gericht hierüber im ersten Rechtszug entschieden hat (vgl. § 60 StVollstrO). Sichergestellte bzw. beschlagnahmte Sachen und Rechte, die nicht von der Einziehungsentscheidung umfasst sind, werden gemäß § 111n Abs. 1 StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Da in beiden Fällen im Ergebnis eine Entscheidung über die sichergestellten Gegenständen getroffen wurde, hat sich die Sicherstellung erledigt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2022 – 5 StR 380/22 –). Es verbleibt dann auch kein Raum mehr für ein nachträgliches (erweitertes) Einziehungsverfahren.

Da der verfahrensgegenständliche weitere Betrag von 41.600 Euro jedoch erst nach der Verkündung des Urteils vom 29. September 2022 – 506 KLs 14/22 – entdeckt wurde, konnte keine Entscheidung über die Einziehung mit der Folge des Eigentumsübergangs an dem seinerzeit noch vorhandenen Bargeld auf das Land Berlin nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 60 StVollstrO erfolgen; auch ein gerichtlicher Beschluss bzw. eine staatsanwaltschaftliche Verfügung nach Maßgabe des § 111o Abs. 1 StPO war nicht möglich, da dies ein Bewusstsein der Strafverfolgungsorgane von der Existenz des Gegenstandes voraussetzt.

Da sich das Tatgericht also der Möglichkeit der Einziehung der weiteren Differenzsumme nicht bewusst war, stellt die nachträgliche Vermögensabschöpfung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch keine Korrektur eines Zählfehlers im Gegenstand des abgeschlossenen Verfahrens dar, da das Objekt des hiesigen selbständigen (erweiterten) Einziehungsverfahrens erst nach Abschluss des subjektiven Verfahrens identifiziert wurde. Ziel dieses Verfahrens ist es, eine Störung der Vermögensordnung zu beseitigen und so der materiellen Rechtsordnung Geltung zu verschaffen, ohne den Schuldspruch zu modifizieren (vgl. BT-Drucks. 18/9525, S. 58).

Weitere Erwägungen des Vertrauensschutzes verfangen hier, wie ebenfalls durch den Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2024 dargetan, nicht. Insoweit wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 76a Abs. 4 StGB sind erfüllt.

a) Zunächst ist ein weiteres subjektives Strafverfahren gegen den Einziehungsbeteiligten in Ansehung des verfahrensgegenständlichen Geldbetrages aus tatsächlichen Gründen nicht möglich. Aus den Gründen des Urteils vom 29. September 2022 – 506 KLs 14/22 – ergibt sich, dass die Ermittlungsbeamtin S, die das Telefon des gesondert Verfolgten E ausgewertet hat, insgesamt 21 weitere Betäubungsmittelankäufe des hiesigen Einziehungsbeteiligten bei dem E rekonstruieren konnte; ihre diesbezüglichen Angaben wurden ausweislich der Urteilsgründe durch die Verlesung entsprechender Chats bestätigt. Doch die genauen Mengen und die weiteren Tatmodalitäten konnten nicht ermittelt werden. Damit ist eine den Anforderungen des § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO entsprechende Konkretisierung der weiteren Taten aufgrund der Unkenntnis von Zeit und Ort der Begehung nicht möglich (vgl. bereits Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Berlin vom 17. Juni 2022, dort S. 5).

b) Der bereits am 24. März 2022 sichergestellte, jedoch erst am 25. November 2022 entdeckte Differenzbetrag wurde ausweislich des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 1. März 2022 im Zuge eines wegen des Verdachts des (unerlaubten) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführten Ermittlungsverfahrens in der Wohnung des Einziehungsbeteiligten aufgefunden. Zwar unterfällt der Verdacht des Handels mit Cannabis nicht mehr dem Regelungsregime des BtMG; doch da § 76a Abs. 4 Satz 3 StGB durch das Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109, S. 2) dahingehend geändert wurde, dass auch der Verdacht des Handels mit Cannabis in nicht geringen Mengen angesichts der Strafandrohung des § 34 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 KCanG als Bezugstat für eine der selbständigen erweiterten Einziehung vorgelagerte Sicherstellung genannt wird, besteht kein Raum für die Anwendung des Meistbegünstigungsgrundsatzes, so dass nach Maßgabe des § 2 Abs. 1, Abs. 5 StGB auf die Rechtslage zum Sicherstellungszeitpunkt, mithin auf § 76a Abs. 4 StGB a.F. i.V.m. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, abzustellen ist.

c) Dass die ursprünglich im Rahmen der Ermittlungsmaßnahmen sichergestellten und individualisierbaren Geldscheine als Gegenstände nicht mehr vorhanden sind, nachdem sie am 23. Januar 2023 bei der Kosteneinziehungsstelle der Justiz eingezahlt worden sind, ist für die Möglichkeit der erweiterten Einziehung im selbständigen Einziehungsverfahren ohne Bedeutung. Denn nach dem Willen des Gesetzgebers sollen auch Surrogate der ursprünglichen Taterträge, also hier der Auszahlungsanspruch gegen die Kosteneinziehungsstelle der Justiz, von der Möglichkeit der erweiterten Einziehung nach § 76a Abs. 4 StGB umfasst sein (vgl. BT-Drucks. 19/24180, S. 27; KG, Beschluss vom 30. September 2020 – 4 Ws 26/20 –, juris Rn. 54; Lohse, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Aufl. 2024, § 76a Rn. 40). Dies kommt in dem – weit gefassten – Wort „herrühren“ zum Ausdruck.

d) Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass auch der verfahrensgegenständliche Differenzbetrag in Höhe von 41.600 Euro aus einer rechtswidrigen Tat herrührt. Der Senat folgt insoweit mit den nachfolgenden dargelegten Maßgaben den Erwägungen des Landgerichts, welche durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden.

aa) Bereits die Kammer ist überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass weder der Einziehungsbeteiligte noch seine Ehefrau über Einkommen verfügten, welches ihnen, auch eingedenk der Tatsache, dass in ihrem Haushalt drei minderjährige Kinder lebten, ermöglicht hätte, einen Geldbetrag in sechsstelliger Größenordnung, deren Teil die verfahrensgegenständlichen 41.600 Euro sind, anzusparen, zumal die gesamte Familie zuletzt Leistungen des Jobcenters zur Sicherung des Lebensunterhaltes bezog. Mithin besteht ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Einziehungsgegenstandes und rechtmäßigen Einkünften des Einziehungsbeteiligten (§ 437 Satz 1 StPO).

bb) Die von dem Einziehungsbeteiligten in dem subjektiven Verfahren abgegebene Erklärung, dass es sich bei dem im Schlafzimmer der ehelichen Wohnung zwischen Marihuana, Kokaingemisch, Feinwaagen, Druckverschlusstütchen und einem Geldscheinprüfgerät aufgefundenen Bargeld um ein Darlehen seiner Mutter, Frau O, und seines Schwiegervaters, Herrn Pag, in Höhe eines Gesamtbetrages von 200.000 Euro zum Zwecke der Anschubfinanzierung für die Eröffnung eines Grillrestaurants gehandelt habe, überzeugt auch den Senat aus den in der angefochtenen Entscheidung und dem Urteil vom 29. September 2022 dargelegten Erwägungen nicht.

(1) Bereits die von der Mutter des Einziehungsbeteiligten aufgeführten Vermögenspositionen können nicht hinreichend verifiziert werden, um hieraus den Schluss zu ziehen, dass sie finanziell in der Lage gewesen wäre, ihrem Sohn ein Darlehen über 100.000 Euro zu gewähren. 20.000 Euro könnten aus einer am 30. Januar 1995 erhaltenen Abfindung in Höhe von umgerechnet etwa 24.000 Euro stammen, welche in Höhe von 20.000 Euro acht Tage später in bar ausgezahlt wurde. Die Herkunft der restlichen 80.000 Euro bleibt jedoch unklar.
Soweit die Mutter des Einziehungsbeteiligten anführte, sie habe aus einem Hausverkauf in der Türkei im Sommer 2014 40.000 Euro erhalten, konnten korrespondierende Finanzflüsse in Gestalt einer Gutschrift auf ihrem Konto ausweislich des Berichts der Ermittlungsbeamtin KOK’in B nicht nachvollzogen werden. Bei dem seitens der Verteidigung im subjektiven Verfahren eingereichten türkischen Grundbuchauszug, welcher einen Hausverkauf für „40.000“ – ohne Angabe einer Währung – belegen sollte, handelt es sich um eine Kopie, welche keine Rückschlüsse auf das zugrundeliegende Rechtsgeschäft erlaubt, zumal nach den Ermittlungen des KOK Y die Verkaufspreise zwingend in Lira angegeben werden. 40.000 Lira entsprachen im Jahr 2014 jedoch nur rund 20.000 Euro.

Soweit sie anführte, dass sie im Oktober 2015 etwa 11.200 Euro aus der Auszahlung einer Lebensversicherung erhalten habe, konnte eine entsprechende Buchung auf ihrem Konto bestätigt werden. Indes befand sich das Empfangskonto zu diesem Zeitpunkt 1.304,90 Euro im Minus; am gleichen Tag wurden auch 6.160,30 Euro zur Rückzahlung eines Kredits bei der Deutschen Bank überwiesen. Mithin stand weniger als die Hälfte des empfangenen Betrages zum Ansparen bzw. zur anschließenden Gewährung eines Darlehens an den Einziehungsbeteiligten zur Verfügung.

Soweit im Januar 2016 noch einmal eine Auszahlung in Höhe von 5.029,15 Euro seitens der Z D H Lebensversicherung AG erfolgte, wurden ausweislich der Finanzermittlungen noch am selben Tag 2.000 Euro in bar abverfügt. Ferner erfolgten im Nachgang zwei Überweisungen in Höhe von jeweils 1.000 Euro in die Türkei.

Auch unter Berücksichtigung der übrigen finanziellen Lebensumstände scheint es ausgeschlossen, dass die Mutter des Einziehungsbeteiligten diesem ein Darlehen über 100.000 Euro hätte gewähren können. Ausweislich der Finanzermittlungen der KOK’in B standen dieser etwa in den Jahren 2014 bis 2016 monatlich nur 180 Euro zum Bestreiten des Lebensunterhalts zur Verfügung, da ihren monatlichen Kontoeingängen in Höhe von 1.000 Euro Fixkosten in Höhe von etwa 820 Euro gegenüberstanden. Auch für die Jahre 2020 und 2021 standen regelmäßigen Gutschriften der Pflegekasse AOK Nordost und einer Betriebsrente der Deutschen Post in Höhe von insgesamt etwa 1.200 Euro monatliche Fixkosten in Höhe von 940 Euro gegenüber. Ein Bestreiten des Lebensunterhalts ohne Rückgriff auf Ersparnisse ist daher schwer vorstellbar; ein weiteres Ansparen auf die behauptete Darlehenssumme unmöglich.

(2) Die Angaben des Schwiegervaters des Einziehungsbeteiligten zu seinen Sondereinnahmen in den Jahren 2009 bis 2021 in Höhe von 118.600 Euro, welche sich überwiegend aus Rücklagen aus Steuererstattungen, Auszahlungen von Lebensversicherungen und Zahlungen der Pflegekasse zusammensetzen, konnten im Zuge der Finanzermittlungen im Wesentlichen verifiziert werden. Indes kann es dahinstehen, ob der im subjektiven Verfahren als Zeuge gehörte Schwiegervater tatsächlich über die finanziellen Mittel verfügt hat, um dem Einziehungsbeteiligten ein entsprechendes Darlehen zu gewähren. Denn ausweislich der überzeugenden Beweiswürdigung der 6. Strafkammer des Landgerichts Berlin ist es ausgeschlossen, dass ein solches Darlehen valutiert worden ist.

Dass der Zeuge P. nahezu sein gesamtes Vermögen ohne Berücksichtigung seiner weiteren Kinder zum Zwecke der Anschubfinanzierung einer vagen Unternehmensidee zur Verfügung stellt, für die nach Auskunft der Ehefrau des Einziehungsbeteiligten weder ein Businessplan erstellt, noch eine Ladenfläche wenigstens besichtigt, noch eine Gewerbeanmeldung beantragt, noch sonstige Vorbereitungen getroffen worden sind, erscheint lebensfremd. Auch konnte der Zeuge im subjektiven Verfahren weder die näheren Umstände der Geldübergabe oder die sonstigen Modalitäten der Darlehensgewährung beschreiben, noch eine über die Behauptung eines grundsätzlichen Misstrauens gegenüber Banken hinausgehende Auskunft auf die Frage geben, weshalb er bis zum Tag der Geldübergabe 100.000 Euro in bar in seiner Wohnung aufbewahrt habe.

(3) Die Zweifel des Senats an dem Wahrheitsgehalt der Einlassung des Einziehungsbeteiligten im subjektiven Verfahren werden auch nicht durch die von dem Einziehungsbeteiligten zum Beweis vorgelegten Urkunden, insbesondere die beiden Schuldscheine, ausgeräumt. So ist bereits auffällig, dass die Vermögensaufstellung der vermeintlichen Darlehensgeber in einer identischen Handschrift verfasst wurde; auch die jeweiligen Schuldscheine, für die dasselbe Formular benutzt wurde, tragen augenscheinlich eine identische Handschrift; nur die Unterschriften der Vertragsparteien unterscheiden sich.

cc) Dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen 41.600 Euro nicht um einen Teilbetrag aus einem Gründungsdarlehen, sondern um Handelserlöse aus Betäubungsmittelgeschäften handelt, schließt der Senat auch aus den Umständen, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist bzw. dem Ermittlungsergebnis zu dem wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführten Strafverfahren (vgl. § 437 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 StPO): So hortete der Einziehungsbeteiligte die sechsstellige Summe zwischen Drogen und Handelsutensilien. Da die Gründung des Restaurantbetriebes noch nicht einmal in groben Zügen begonnen wurde, bestand auch kein Bedürfnis für eine Liquidität in dieser Größenordnung; es ist auch kein Grund für diese Art der Aufbewahrung ersichtlich.

Dass der Einziehungsbeteiligte auch mit Betäubungsmitteln in einer Größenordnung handelte, die die Annahme rechtfertigt, dass der seiner Habe aufgefundene Bargeldbetrag diesen Geschäften zuzuordnen ist, ergibt sich aus den Berechnungen des KOK K. Ohne Berücksichtigung der dem subjektiven Verfahren zugrunde liegenden Handelsgeschäfte wiesen alleine die in seiner Wohnung aufgefundenen Drogen (3,455kg Cannabis und 0,851kg Kokain) unter Annahme eines Preises von 4.196 Euro pro Kilogramm Cannabis und 37.134 Euro pro Kilogramm Kokain abzüglich eines jeweiligen Sicherheitsabschlages von 20% einen Schwarzmarktwert von 36.877 Euro auf. Mithin passen die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Einziehungsbeteiligten, also der Besitz von Betäubungsmitteln von mehreren zehntausend Euro, zu dem insgesamt sichergestellten Bargeldbetrag (vgl. § 437 Satz 2 Nr. 3 StPO).

Zuletzt scheint ausgeschlossen, dass eine Vermischung zwischen Bargeld aus legalen Quellen und solchen aus Taterlösen stattgefunden hat. Denn wie bereits die 44. Strafkammer zutreffend ausgeführt hat, war der gesamte sichergestellte Betrag „unzerknickt und sauber gebündelt in zwei Geldtüten des gleichen Herstellers verschweißt.“

4. Gemäß § 76a Abs. 4 StGB ist den Gerichten bei der Anwendung der erweiterten selbständigen Einziehung ein Ermessensspielraum zuzugestehen, um unbillige Härten der Einziehung zu vermeiden (vgl. Böttger, Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl. 2023, Kap. 19 Rn. 133). Der Senat hat allerdings keine Veranlassung, in Ausübung dieses Ermessens entgegen der in § 76a Abs. 4 StGB normierten Regel von einer Anordnung der Einziehung abzusehen oder auf einen Abschlag zu erkennen.

Die Gefahr einer doppelten Einziehung in der Gestalt, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Summe von 41.600 Euro um Bargeldbeträge aus den im subjektiven Verfahren abgeurteilten Betäubungsmittelgeschäften gehandelt haben könnte, was einen Abschlag rechtfertigen könnte, besteht nicht. Denn die 6. Strafkammer hat bereits eine entsprechende Korrektur der Wertersatzeinziehung im Rahmen ihrer Entscheidung nach § 73a StGB getroffen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender: RiKG D. Neumann, Berlin

Anmerkung:


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