Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Jugendlicher, Heranwachsender, Unfähigkeit der Selbstverteidigung, beschuldigtenfreundliche Handhabung

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Cottbus, Beschl. v. 07.05.2026 - 23 Qs 7/26 jug.

Eigener Leitsatz:

1. Die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und es ist eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten.
2. Erscheint es zweifelhaft, dass der Beschuldigte selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen, ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen.


Landgericht Cottbus

Beschluss

In der Strafsache
gegen pp.


Verteidiger:

Rechtsanwalt Alexander Pp., Sonnewalder Straße 87, 03238 Finsterwalde

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

hier: sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers

hat die 3. große Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Cottbus
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht, die Richterin am Landgericht und den Richter am Landgericht am 7. Mai 2026 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 04.03.2026 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschuldigten insoweit entstan-denen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe:

I.

Gegen den Beschuldigten ist nach einem anonymen Hinweis einer sich als „pflichtbewusster Bürger" bezeichnenden Person ein Ermittlungsverfahren wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Cannabis eingeleitet worden.

Auf Grundlage eines Beschlusses des Amtsgerichts Cottbus vom 16.04.2025 wurden am
02.07.2025 die Räumlichkeiten des Beschuldigten in der wie dessen Person durchsucht und ein iPhone 13 sichergestellt.

Mit Beschluss vom 04.03.2026 hat das Amtsgerichts Cottbus dem Beschuldigten antrags-gemäß Rechtsanwalt Pp. zum Pflichtverteidiger bestellt, mit der Begründung, dass ein Fall der notwendigen Verteidigung unter Bezugnahme auch auf das Verfahren 1700 Js 26598/25 vorliege, weil wegen der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge insgesamt die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheine.

Gegen den der Staatsanwaltschaft am 18.03.2026 zugestellten Beschluss hat diese mit Ver-fügung vom 19.03.2026 Beschwerde eingelegt. Die Akten mit der vorbezeichneten Verfügung sind am 23.03.2026 bei dem Amtsgericht eingegangen. Zur Begründung hat die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass sich der Anfangsverdacht des unerlaubten Handeltreibens-mit Betäubungsmitteln im Rahmen der Durchsuchung nicht erhärtet habe und Gegenstand des Verfahrens kein Verbrechen sei. Der Beschluss des Amtsgerichts sei inhaltsleer. Das andere Verfahren sei nicht ansatzweise Gegenstand der hiesigen Ermittlungsakte. Eine Gesamtbeurteilung dränge sich auch nicht auf, da dieses Verfahren gesondert geführt und eine Verbindung nicht erfolgen werde, da das hiesige Verfahren derzeit einstellungsreif sei.

II.

Das als sofortige Beschwerde zu behandelnde Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Amtsgericht Cottbus vom 04.03.2026 ist gemäß §§ 142 Abs. 7 Satz 1, 311 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG statthaft und zulässig.

In der Sache ist die sofortige Beschwerde jedoch unbegründet.

Der Staatsanwaltschaft ist zuzugeben, dass aus einem weiteren gegen den Beschuldigen geführten Ermittlungsverfahren nicht zwingend geschlussfolgert werden kann, dass die Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge im gegenständlichen Verfahren die Mitwirkung eines Verteidigers gebietet. Welche konkreten Gründe das Amtsgericht veranlasst haben, diesen Schluss hier zu ziehen, lässt die angefochtene Entscheidung offen. Der Kammer ist eine Überprüfung der Entscheidung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens insoweit nicht möglich gewesen, weil die Akten zwar angefordert, wegen der laufenden Ermittlungen aber nicht übersandt wurden bzw. nicht übersandt werden konnten.

Unabhängig davon erscheint die Bestellung eines Pflichtverteidigers hier aber nach § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. §§ 68 Abs. Nr. 1, 109 Abs. 1 JGG schon deshalb geboten, weil erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Beschuldigte, der zur Tatzeit Heranwachsender war, in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen.

Bei ihrer Entscheidung hat die Kammer sich auch davon leiten lassen, dass die Vorschrift des § 140 Abs. 2 StPO bei Jugendlichen und Heranwachsenden jugendgemäß zu interpretieren und eine beschuldigtenfreundliche Handhabung des § 140 Abs. 2 StPO geboten ist. Dies beruht vor allem darauf, dass junge Beschuldigte zur eigenen Verteidigung nur begrenzt in der Lage sind (vgl. zum Ganzen Kölbel, in: Eisenberg/Kölbel, JGG, 26. Auflage 2025, § 68 Rn. 45).

Die Staatsanwaltschaft hat in der Beschwerdebegründung zwar darauf verwiesen, dass das Verfahren derzeit einstellungsreif sei. Gleichzeitig hat sie sich aber zu dem Antrag des Beschuldigten im Schreiben des Verteidigers vom 17.07.2025 auf Herausgabe des Mobiltele-fons bislang nicht verhalten, und zwar auch nicht, nachdem der Ermittlungsrichter in seiner Verfügung vom 04.03.2026 ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass das Handy zurückgegeben werden müsste, wenn kein Antrag auf richterliche Bestätigung der Sicherstellung gestellt werde. Die vom Ermittlungsrichter erbetene Stellungnahme ist nicht abgegeben worden.

Es erscheint mithin zweifelhaft, dass der Beschuldigte hier selbst in der Lage ist, seine Verfahrensrechte durchzusetzen. Bei gebotener großzügiger Auslegung ist daher eine Unfähigkeit des Beschuldigten zur Selbstverteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO anzunehmen.

Ihm war daher antragsgemäß Rechtsanwalt Pp. zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 StPO i. V. m. § 2 Abs. 2 JGG.


Einsender: RA A. Kuntzsch, Finsternwalde

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".