Gericht / Entscheidungsdatum: LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 21.05.2026 – 12 Qs 36-38/26
Leitsatz des Gerichts:
Der Beschuldigte als solcher kann sich nicht zulässigerweise gegen Ermittlungshandlungen beschweren, die lediglich Rechte Dritter berühren.
In pp.
Die Beschwerden gegen die Beschlagnahmebeschlüsse des Amtsgerichts Nürnberg vom 10.03.2026 (57 Gs 1842/26, 1843/26, 1847/26) werden als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Beschwerden fallen dem Beschwerdeführer zur Last.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen drei Beschlagnahmebeschlüsse. Dem liegt zugrunde:
Die StA Nürnberg-Fürth führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehungen zugunsten der G GmbH, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer bis zum 21.10.2022 war. In dessen Rahmen kam es zu Durchsuchungen und zur Sicherstellung von Beweismitteln. Der Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Nürnberg erließ hinsichtlich der sichergestellten Unterlagen am 10.03.2026 u.a. folgende Beschlagnahmebeschlüsse:
1) Unter dem Az. 57 Gs 1842/26 (entspricht hier: 12 Qs 36/26) wurden bei der Steuerberatungs- und Rechtsanwaltsgesellschaft X GmbH lose Unterlagen bezüglich des Verkaufs eines Rolls Royce an A GmbH beschlagnahmt.
2) Unter dem Az. 57 Gs 1843/26 (entspricht hier: 12 Qs 37/26) wurden bei der S GmbH in B diverse Unterlagen (neun Leitzordner, gesicherte Daten) u.a. zu den Geschäften mit der G GmbH beschlagnahmt.
3) Unter dem Az. 57 Gs 1847/26 (entspricht hier: 12 Qs 38/26) wurden bei der G GmbH diverse Geschäftsunterlagen (12 Leitzordner, Mappen zu einzelnen Autoverkäufen, handschriftliche Aufzeichnungen und digitale Datenträger) beschlagnahmt.
Dagegen wenden sich die nicht weiter begründeten Beschwerden des Beschuldigten, denen das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II.
Die Beschwerden sind insgesamt unzulässig und waren demgemäß zu verwerfen.
Die Rechtsmittel der Strafprozessordnung dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen und fortdauernden Beschwer. Die Zulässigkeit einer Beschwerde setzt somit regelmäßig die unmittelbare Beeinträchtigung eigener Rechte oder schutzwürdiger Interessen durch die angegriffene Maßnahme voraus, d.h. die eigene Beschwer (vgl. BGH, Beschluss vom 14.10.2015 - 1 StR 56/15, juris Rn. 11; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., vor § 296 Rn. 8 f.; SSW-StPO/Hoch, 6. Aufl., Vorbem zu §§ 296 ff. Rn. 16, alle mwN). Diese ist im Fall einer Beschlagnahme regelmäßig gegeben bei dem letzten Gewahrsamsinhaber der Unterlagen und bei deren Eigentümer. Beschwerdeberechtigt kann auch der sonst in seinen Rechten Betroffene sein, so der Kontoinhaber bei der Beschlagnahme von Kontounterlagen bei einer Bank (KG, Beschluss vom 05.05.1999 - 2 AR 26/99 - 3 Ws 116/99, juris Rn. 2) oder der Empfänger eines Briefes, der von den Ermittlungsbehörden abgelichtet wurde (BGH, Beschluss vom 03.11.1999 - StB 14/99, juris Rn. 2: wegen des Eingriffs in sein Briefgeheimnis gem. Art. 10 GG). Der Beschuldigte als solcher kann sich aber gegen Ermittlungshandlungen, die lediglich Rechte Dritter berühren, nicht wenden (vgl. LR-StPO/Menges, 27. Aufl., § 98 Rn. 49).
Daran gemessen lag die erforderliche Beschwer des Beschwerdeführers in keinem der drei Fälle vor:
1. Bei der Durchsuchungsbetroffenen X GmbH handelt es sich um die Steuerberatungsgesellschaft der G GmbH, die seit dem Veranlagungszeitraum 2019 deren Steuerangelegenheiten besorgt und die auch an einem Teil der mutmaßlich falschen Steuererklärungen (in objektiver Hinsicht) mitgewirkt haben soll, die den Gegenstand der hiesigen Ermittlungen bilden. Bei dem dort beschlagnahmten Konvolut betreffend den Verkauf eines Rolls Royce durch die G GmbH an die A GmbH für 540.000 € netto handelt es sich um Unterlagen zu einem der im Beschlagnahmebeschluss als verdächtig beschriebenen Fälle, bei denen es zu Unregelmäßigkeiten bei der Umsatzbesteuerung gekommen sein soll. Es sind Unterlagen, die dem Geschäftsbetrieb der von ihm geführten G GmbH gehören und lediglich zu steuerlichen Sachbearbeitung an den Steuerberater herausgegeben wurden. Auf dieser Grundlage ist eine eigene Beschwer des Beschwerdeführers nicht erkennbar, weil er keine Rechtsbeziehungen zur G GmbH mehr hat. Er ist seit dem 21.10.2022 nicht mehr deren Geschäftsführer. Seit 21.10.2022 ist zudem der Mitbeschuldigte Z deren alleiniger Gesellschafter. Dadurch, dass auf Geschäftspapiere der G GmbH bei deren Steuerberater zugegriffen wird, werden gegenwärtige Rechte des Beschwerdeführers nicht tangiert, auch wenn die Unterlagen eine eigene Verstrickung des Beschuldigten in die mutmaßlichen Straftaten belegen sollten.
2. Die Beschwerde war weiterhin unzulässig, soweit sie sich gegen die Beschlagnahme bei der S GmbH richtete, weil es auch insoweit an der eigenen Beschwer des Beschwerdeführers fehlte. Die in B ansässige Firma hatte Geschäftsbeziehungen zur G GmbH. Der Beschuldigte ist aber weder Geschäftsführer der S GmbH noch an ihr beteiligt. Die bloße Geschäftsbeziehung begründet keine geschützte Interessen- oder Rechtsposition des Beschwerdeführers, die ihn zum Angriff gegen eine den Geschäftspartner betreffende Beschlagnahme berechtigte.
3. Für die Unzulässigkeit der Beschwerde betreffend die G GmbH gelten die Ausführungen oben zu Nr. 1 entsprechend.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO analog.
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