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Entscheidungen

Verwaltungsrecht

Entziehung der Fahrerlaubnis, missbräuchliche Einnahme von Medizinal-Cannabis

Gericht / Entscheidungsdatum: VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.05.2026 – 13 S 2184/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Von einer missbräuchlichen Einnahme von Medizinal-Cannabis im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV ist auszugehen, wenn eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis durch einen Arzt fehlt.
2. Ein Eignungsmangel liegt auch vor, wenn das Medizinal-Cannabis in zu hoher Dosis eingenommen wird oder der Betroffene sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert sind.


In pp.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 24. Oktober 2025 - 5 K 9485/25 - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.750,-- EUR festgesetzt.

Gründe

Die fristgemäß eingelegte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Auf der Grundlage der Gründe, die in der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingegangenen Begründung angeführt sind und auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, kommt eine Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht in Betracht. In dem angegriffenen Beschluss vom 24.10.2025 ist der Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis mit Verfügung des Landratsamts xxx vom 21.11.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 19.08.2025 abgelehnt worden.

Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen (zu diesem Darlegungserfordernis vgl. Beschlüsse des Senats vom 11.12.2025 - 13 S 1559/25 - juris Rn. 3 und vom 30.09.2025 - 13 S 419/25 - juris Rn. 3).

Nach diesen Vorgaben ist die Beschwerdebegründung mit Schriftsatz vom 27.11.2025 nicht geeignet, im Ergebnis die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung, die von einer voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der streitigen Fahrerlaubnisentziehung ausgegangen ist, in Frage zu stellen (1.). Unabhängig hiervon spricht auch eine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs losgelöste Interessenabwägung dafür, es jedenfalls vorläufig bei der streitigen Fahrerlaubnisentziehung zu belassen (2.).

1. Die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil auf Grund der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage von der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis auszugehen ist. Der Antragsteller, der sich darauf beruft, Cannabispatient zu sein, dürfte höchstwahrscheinlich seine Fahreignung bereits nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV verloren haben, sodass die Frage der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanordnung vom 31.05.2024 nicht entscheidungserheblich ist.

a) Die Fahrerlaubnisbehörde hat nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Steht die Nichteignung fest, sieht das Gesetz die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingend vor (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 - 13 S 1880/24 - juris Rn. 3).

Bei der Einnahme von Cannabis, das zu medizinischen Zwecken ärztlich verordnet wird (Medizinal-Cannabis), beurteilt sich die Fahreignung nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV, die als speziellere Regelungen die in Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV getroffene Regelung des Cannabismissbrauchs verdrängen (sog. Arzneimittelprivileg).

Mit dem am 01.04.2024 in Kraft getretenen Cannabisgesetz vom 27.03.2024 (BGBl. I Nr. 109) wurde die bisherige Einstufung von Cannabis als Betäubungsmittel auf Grund einer veränderten Risikobewertung geändert, die Position Cannabis in den Anlagen I und III des Betäubungsmittelgesetzes gestrichen und in das neue Konsumcannabisgesetz und das Medizinal-Cannabisgesetz überführt. Damit ist Cannabis in Form der dem Antragsteller verschriebenen Blüten nicht mehr Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, sondern unterliegt dem Medizinal-Cannabisgesetz, das - anders als § 13 Abs. 1 Satz 2 BtMG - für die Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken einen ultima-ratio-Grundsatz nicht vorsieht. Abgesehen von dieser gesetzlichen Änderung verbleibt es auch nach der neuen Rechtslage dabei, dass sich die Fahreignung bei einer Dauerbehandlung mit Medizinal-Cannabis nach den Nummern 9.4 und 9.6 der Anlage 4 der FeV richtet, die spezielle Eignungsmängel im Fall des Gebrauchs psychoaktiv wirkender Arzneimittel enthalten. Dies folgt nicht nur aus dem Wortlaut („Arzneimittel“) und der Systematik dieser Regelungen sowie aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/8704, 138 ff., 156; BT-Drs. 20/10426, 151), sondern ist auch aus Gründen der Verkehrssicherheit angezeigt, wenn sich ein Cannabispatient auf das Privileg beruft, ohne Bindung an einen generellen THC-Höchstwert unter dem Einfluss von Cannabis Fahrzeuge führen zu dürfen und das Trennungsgebot (Nummer 9.2.1 der Anlage 4 der FeV, § 24a Abs. 1a und 4 StVG) nicht beachten zu müssen. Medizinal-Cannabis, das derzeit faktisch weitgehend voraussetzungslos legal erhältlich ist, unterscheidet sich in der Wirkungsweise nicht wesentlich von sonstigem Konsumcannabis und kann ebenfalls zu Einschränkungen der Fahrsicherheit führen (zum Ganzen vgl. Beschluss des Senats vom 01.04.2026 - 13 S 2074/25 - juris Rn. 23, 28 ff. m. w. N.; ferner etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2026 - 16 B 101/25 - juris Rn. 2 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.03.2024 - 11 CS 24.70 - juris Rn. 23). Vor diesem Hintergrund ist der von dem Antragsteller geltend gemachte Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Abs. 1 GG) wegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Schlechterstellung von unter regelmäßiger ärztlicher Kontrolle stehender Cannabispatienten gegenüber Freizeitkonsumenten von Cannabis nicht zu erkennen. Die Beschwerdebegründung setzt sich insoweit schon nicht hinreichend mit der Rechtslage auseinander und zeigt dementsprechend nicht auf, dass und weshalb hier ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (zu Artikel 3 Abs. 1 GG vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23.07.2025 - 2 BvL 19/14 - juris Rn. 69 ff. und vom 21.12.2004 - 1 BvR 2652/03 - juris Rn. 13 ff.).

Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV bestimmt, dass bei einer missbräuchlichen Einnahme (regelmäßig übermäßiger Gebrauch) von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln und anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen keine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht. Unter Regelmäßigkeit ist kein täglicher oder nahezu täglicher übermäßiger Gebrauch zu verstehen, sondern es genügt, wenn dieser nicht nur sporadisch vorkommt. Ein übermäßiger Gebrauch kann zum Beispiel bei einer Einnahme des Medikaments in zu hoher Dosis oder entgegen der konkreten Verschreibung angenommen werden, denn eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht (vgl. Beschluss des Senats vom 25.10.2022 - 13 S 1641/22 - juris Rn. 7; BayVGH, Beschlüsse vom 21.03.2024 a. a. O. Rn. 20, vom 31.03.2022 - 11 CS 22.158 - juris Rn. 12, vom 16.01.2020 - 11 CS 19.1535 - juris Rn. 25 und vom 29.04.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 30; VG Regensburg, Beschluss vom 19.12.2023 - RO 8 S 23.1694 - juris Rn. 88).

Bei der Beurteilung eines übermäßigen Gebrauchs ist zu berücksichtigen, ob das die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussende psychoaktiv wirkende Arzneimittel nur deshalb eingenommen wird, um unter eindeutiger ärztlicher Anleitung einem konkreten Leiden entgegenzuwirken, oder ob dabei noch andere Bewegründe eine wesentliche Rolle spielen, wie etwa sich zu berauschen oder zu betäuben (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2022 - 3 OWi 31 SsBs 49/22 - juris Rn. 8). Dem sog. Arzneimittelprivileg liegt die Annahme zugrunde, dass bei Personen, die psychoaktiv wirkende Stoffe (Arzneimittel oder andere Stoffe) im Rahmen einer ärztlichen Behandlung und nach ärztlicher Anweisung zu sich nehmen, häufig - anders als bei anderen Konsumenten - von einer hohen Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit (Compliance) und einem achtsamen Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen auszugehen ist (vgl. VG München, Beschluss vom 08.02.2024 - M 19 23.3081 - juris Rn. 41). Umgekehrt birgt die häufiger als nur sporadisch erfolgte Einnahme eines psychoaktiv wirkenden Arzneimittels, die nicht auf einer entsprechenden hinreichend konkreten ärztlichen Verordnung beruht, die Gefahr des Kontrollverlusts, einer Überdosierung sowie einer reduzierten Regelakzeptanz, was die Gefährdung der Verkehrssicherheit jedenfalls dann deutlich erhöht, wenn die jeweils eingenommene Menge geeignet ist, die Fahrtüchtigkeit nachteilig zu beeinflussen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 - 11 CS 24.1712 - juris Rn. 36 ff.).

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis nur von Ärzten zu medizinischen Zwecken verschrieben werden. Cannabis zu medizinischen Zwecken setzt ein Handeln des Arztes im Rahmen seines Heilauftrags voraus. Cannabis zu medizinischen Zwecken darf also ausschließlich zum Zweck der Heilung oder Schmerzlinderung, nicht aber als Genussmittel oder auf den bloßen Wunsch des Patienten hin verschrieben werden (vgl. Weber in Weber/Kornprobst/Maier/Dietsch, BtMG, 7. Aufl., § 3 MedCanG Rn. 13 ff.). Mit Blick auf die Risiken, die psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln zu eigen ist, trifft bei dem Umgang mit diesen nicht nur den Patienten, sondern auch den behandelnden Arzt eine besondere Verantwortung, was insbesondere die Aufklärung des Patienten, die Eindeutigkeit der Medikation vor allem hinsichtlich Zeit, Dosis, Häufigkeit und Anwendung sowie die Kontrolle der therapiegetreuen Einnahme betrifft (vgl. etwa Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, 289 ff.; Maatz, Blutalkohol 1999, 145 ff.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i. V. m. § 2 Abs. 1 AMVV muss die Verschreibung unter anderem die Darreichungsform und die Dosierung des Arzneimittels enthalten, wobei es ausnahmsweise keiner konkreten Angaben zur Dosierung bedarf, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person vorliegt und wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat.

b) Gemessen hieran ist nach derzeitigem Erkenntnistand bei dem Antragsteller von einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln auszugehen, die die Annahme fehlender Fahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV rechtfertigt.

Der Antragsteller wurde als Fahrer eines Pkw am Dienstag, dem 10.10.2023, 14:30 Uhr, einer Verkehrskontrolle unterzogen. Dabei fiel den Beamten auf, dass der Antragsteller starkes Körperzittern und stark verkleinerte Pupillen hatte. Darauf angesprochen gab der Antragsteller an, Cannabispatient zu sein und händigte verschiedene Rezepte aus. Da sich im weiteren Gesprächsverlauf herausstellte, dass der Antragsteller das Cannabis als Joint raucht, wurde die Untersuchung einer Blutprobe auf Cannabinoide veranlasst, die einen THC-Wert von 3,8 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von 41,6 ng/ml ergab (vgl. Befundmitteilung der xxx GmbH vom 20.10.2023; Mitteilung des Polizeireviers xxx vom 10.11.2023).

Auf Aufforderung der Fahrerlaubnisbehörde legte der Antragsteller verschiedene Bescheinigungen des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. Exxx vor (vgl. Bescheinigungen vom 20.12.2023, vom 30.01. und vom 10.02.2024). Ebenfalls vorgelegt wurden Kopien von Privat-Rezepten vom 15.06., 31.07., 21.09. und 26.10.2023, die von Dr. Exxx ausgestellt und von dem Antragsteller eingelöst wurden und mit denen dem Antragsteller jeweils 30 Gramm Bedrocan „A“ Blüten unverändert, Dosierung nach Anweisung, verordnet wurden; nur das Privat-Rezept vom 26.10.2023 enthält außer dem Hinweis „gem. schriftl. Anweisung“ noch den Zusatz: „3xtgl 0,5gr Inhalationsmittel mit Tabak verglimmen“.

Nach der von Dr. Exxx ausgestellten ärztlichen Bescheinigung „Zur Vorlage bei der Führerscheinstelle/LRA“ vom 20.12.2023 befindet sich der Antragsteller wegen einer degenerativen schmerzhaften Veränderung der Wirbelsäule „dauerhaft ärztlich begleitet und überwacht seit April 2021 in einer Therapie mit medizinischem Cannabis“. „Abhängig von den Beschwerden“ betrage „der tägliche Bedarf bei 2-maximal 3-maliger Gabe von max. 0,5 Gramm bei insgesamt unter 1,0 Gramm bis in Ausnahmefällen bis zu 1,5 Gramm täglich“. Weiter heißt es: „Verwendet wird Medizinisches Cannabis in Form von unveränderten getrockneten Blüten bei Lieferbarkeit der Marke Bedrocan zur Inhalation mittels Verdampfer [...] Der Patient ist durch diese Therapie in der Lage, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, setzt das Medikament verantwortungsvoll ein und erklärt, keine illegalen Drogen oder Alkohol einzunehmen“. In der weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 30.01.2024 führt Dr. Exxx aus, dass sich der Antragsteller bei ihm wegen schwerster Schmerzzustände zur Sicherung seiner Arbeitsfähigkeit in Behandlung befinde, die verordnete Dosis 3 x 0,5 Gramm betrage und über einen Beikonsum nichts bekannt sei. Unter dem 10.02.2024 wird von Dr. Exxx Folgendes bescheinigt: „Optimal ist eine Erhitzung durch elektrischen Strom in einem speziellen Gerät, Cannabisblüten können natürlich auch durch Verglimmen mit geeigneten anderen Stoffen, wie Tabak, erhitzt werden und als sogenannter Joint inhaliert werden. Das gilt auch für Herrn xxx“.

aa) Nach Aktenlage fehlt damit bereits eine eindeutige, d. h. hinreichend bestimmte und konsistente Verschreibung des Medizinal-Cannabis, die aber Voraussetzung für eine bestimmungsgemäße und damit nicht missbräuchliche Einnahme des psychoaktiv wirkenden Arzneimittels ist. Zunächst hat der Antragsteller bis heute die schriftliche Dosierungsanweisung, auf die sämtliche von ihm vorgelegten Privat-Rezepte verweisen, nicht vorgelegt, obwohl die Fahrerlaubnisbehörde ihn bereits mit Schreiben vom 07.12.2023 ausdrücklich aufgefordert hat, die Dosierungsanweisung, auf die im Rezept verwiesen wird, vorzulegen (zu dem nicht vorgelegten Einnahmeplan vgl. etwa auch die Begründung des ersten, später aufgehobenen Entziehungsbescheids vom 25.03.2024). Wegen der den Antragsteller insoweit treffenden Mitwirkungspflichten (hierzu vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 31.03.2022 a. a. O. Rn. 14 und vom 16.01.2020 a. a. O. Rn. 20), denen er nicht nachgekommen ist, ist jedenfalls derzeit davon auszugehen, dass die vorgelegten ärztlichen Verschreibungen gegen § 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 7 AMVV verstoßen, weil dem Antragsteller nicht bereits vor oder spätestens mit der Verschreibung ein schriftlicher Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung ausgehändigt wurde. Auch in den späteren Bescheinigungen des verschreibenden Arztes Dr. Exxx ist hiervon keine Rede. Lediglich in der Bescheinigung vom 20.12.2023 wird hierzu ausgeführt, dass die „Dosierung [...] jedesmal besprochen [wird]“, was jedoch mangels Schriftlichkeit den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. In dieser zur Vorlage bei der Führerscheinbehörde ausgestellten Bescheinigung vom 20.12.2023 wird zur Dosierung - insoweit ohne zeitliche Einschränkung hinsichtlich der Gültigkeit - ausgeführt, dass abhängig von den Beschwerden der tägliche Bedarf an Medizinal-Cannabis bei 2-maliger bis maximaler 3-maliger Gabe von maximal 0,5 Gramm bei insgesamt unter 1,0 Gramm bis in Ausnahmefällen bis zu 1,5 Gramm betrage. An diese - inhaltlich etwas unklar formulierte - Dosierungsanweisung muss sich der Antragsteller festhalten lassen, da diese am Genauesten die Dosierungsvorgaben beschreibt. Danach wird vorgegeben, dass das Medizinal-Cannabis täglich zwei bis drei Mal einzunehmen ist, wobei im Regelfall die Einzeldosis maximal 0,5 Gramm und die Tagesdosis weniger als 1,0 Gramm, in Ausnahmefällen bis zu 1,5 Gramm beträgt. Innerhalb des vorgegebenen Rahmens soll maßgeblich für die Höhe der jeweiligen Einzel- und Tagesdosis der von dem Antragsteller selbst zu bestimmende Bedarf sein. Indem nicht konkrete Einzel- oder Tagesdosen, sondern insoweit jeweils nur Höchstdosen für den Regel- und für den Ausnahmefall vorgegeben werden, wird der Konsum des Medizinal-Cannabis weitgehend in das Ermessen des Antragstellers gestellt. Dies ist nicht zuletzt mit Blick auf die „im Ausnahmefall“ mögliche tägliche Höchst-Dosis problematisch, da Bedrocan Cannabisblüten einen THC-Gehalt von etwa 22 Prozent aufweisen (vgl. etwa https://www.apotheke-dresden.shop/medizinischer-cannabis-bedrocan-afina-22-1-sativa-5gram-80011420) und eine Tagesdosis von 1,5 Gramm in etwa der Menge entsprechen dürfte, die ein Freizeitkonsument mit (wenigstens) vier bis sechs Joints aufnimmt (hierzu vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 a. a. O. Rn. 41, 51, 57). Eine solche Bedarfsmedikation bei einer täglichen Einnahme von psychoaktiv wirkendem Medizinal-Cannabis ist mit Blick auf die Fahreignung kritisch zu sehen und stellt besondere Anforderungen an die Zuverlässigkeit und Verantwortlichkeit des Patienten und den achtsamen Umgang mit der Medikation und den Nebenwirkungen (vgl. auch Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan, Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung, Kommentar, 3. Aufl., S. 313 und Anhang S. 445 f.: Fahreignungsbegutachtung bei Cannabismedikation, Handlungsempfehlung der Ständigen Arbeitsgruppe Beurteilungskriterien, Stand August 2018). Dass diesen Anforderungen hier genügt worden ist, kann der Senat den insgesamt eher knappen Ausführungen in den vorgelegten Bescheinigungen des verschreibenden Arztes Dr. Exxx nicht hinreichend entnehmen. Die Verschreibungen und die Medizinal-Cannabisbehandlung durch Dr. Exxx zeichnen sich vielmehr durch eine gewisse Beliebigkeit und Inkonsistenz aus. Von den soeben wiedergegebenen Dosierungsvorgaben in der Bescheinigung vom 20.12.2023 weichen die Angaben in dem Privat-Rezept vom 26.10.2023 (hier unter Hinweis auf die - von dem Antragsteller nicht vorgelegte - schriftliche Anweisung) und in der Bescheinigung vom 30.01.2024, in denen als Dosis „3xtgl 0,5 g“ bzw. „3x0,5Gramm“ angegeben wird, ab, wobei diese Angaben vor dem Hintergrund der Bescheinigung vom 20.12.2023 noch als verkürzte Angaben der nur in Ausnahmefällen zulässigen maximalen Tagesdosis verstanden werden können. Die Inkonsistenz und Inkohärenz der Medizinal-Cannabisbehandlung durch Dr. Exxx kommen aber vor allem darin zum Ausdruck, dass er als Einnahmeart in der - etwas ausführlicheren - Bescheinigung vom 20.12.2023 „Inhalation mittels Verdampfer“, in dem Privat-Rezept vom 26.10.2023 „mit Tabak verglimmen“ und in der Bescheinigung vom 10.02.2024 „eine Erhitzung durch elektrischen Strom in einem speziellen Gerät“ oder „als sogenannter Joint inhalieren“ angibt, da die Cannabisblüten „natürlich auch durch Verglimmen mit geeigneten anderen Stoffen, wie Tabak, erhitzt werden [können]“. Damit erweisen sich bei einer wertenden Gesamtbetrachtung die ärztlichen Verschreibungen nicht nur als nicht hinreichend eindeutig und konsistent, sondern sie dürften höchstwahrscheinlich hinsichtlich der Einnahmeart „Joint“ auch von den Empfehlungen des Herstellers für die sachgerechte Anwendung des Arzneimittels Bedrocan Cannabisblüten abweichen (vgl. etwa https://bedrocan.com/wp-content/uploads/eine-einfuhrung-in-medizinisches-cannabis.pdf; https://www.apotheke-dresden.shop/medizinischer-cannabis-bedrocan-afina-22-1-sativa-5gram-80011420; https://www.deutschesapothekenportal.de/download/public/arbeitshilfen/dap_merkblatt_cannabis_deaktiviert.pdf; https://www.mycare.de/online-kaufen/cannamedical-bedrocan-cannabisblueten-blueten-08004813). Der Senat ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass ein Arzt den allgemein anerkannten fachlichen Standards entsprechend wegen der Unsicherheiten in der Wirkstoffaufnahme und der gesundheitlichen Risiken keine Inhalation mittels Verbrennens (Joint), sondern mittels Verdampfer verordnen wird (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 25.10.2022 a. a. O. Rn. 11; ferner etwa BayVGH, Beschluss vom 29.04.2019 a. a. O. Rn. 29; VG Regensburg, Beschluss vom 19.12.2023 a. a. O. Rn. 91; König in Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl., § 24a StVG Rn. 22c; Schubert/Huetten/Reimann/Graw/Schneider/Stephan a. a. O. S. 319; Mußhoff/Graw, Blutalkohol 2019, 73, 79). Ein nachvollziehbarer Grund, wieso hier ausnahmsweise etwas anderes gelten sollte, lässt sich den vorgelegten ärztlichen Unterlagen nicht entnehmen.

bb) Unabhängig vom Fehlen einer hinreichend konsistenten und kohärenten ärztlichen Verordnung dürfte hier zusätzlich auch von einer verordnungswidrigen Arzneimitteleinnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV durch den Antragsteller auszugehen sein. Nach der - wie ausgeführt - hinsichtlich der Dosierungsvorgaben hier maßgeblichen ärztlichen Bescheinigung vom 20.12.2023 ist eine tägliche Einnahme von einer Tagesdosis von „insgesamt unter 1,0 Gramm bis in Ausnahmefällen bis zu 1,5 Gramm“ verordnet worden. Der Antragsteller hat jedoch mit Anwaltsschreiben vom 23.05.2024 gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich erklärt, dass er das ihm verschriebene Medizinal-Cannabis nicht täglich, sondern nur an etwa 2 bis 3 Tagen in der Woche, nämlich dann, wenn er akute Schmerzen habe, einnehme. Damit weicht er nicht nur von der ärztlich vorgegebenen täglichen Einnahme ab, sondern er hält - bei lebensnaher Betrachtung - auch die vorgeschriebene maximale Tagesdosis nicht ein. Nimmt man die vier vorgelegten Privat-Rezepte vom 15.06., 31.07., 21.09. und 26.10.2023 (eingelöst am 21.06., 04.08., 25.09. und 02.11.2023), mit denen jeweils 30 Gramm Bedrocan „A“ Blüten verschrieben wurden (Gesamtkosten 670,-- EUR), so decken die ersten drei Rezepte einen Zeitraum von etwa 135 Tagen ab. Geht man mit dem Antragsteller von einem Konsum von 2 bis 3 Tagen in der Woche aus, so fand in diesem Zeitraum ein Konsum an etwa 48 Tagen statt. Hinsichtlich der für den fraglichen Zeitraum bezogenen 90 Gramm Cannabisblüten ergibt dies einen durchschnittlichen Tagesverbrauch von etwa 1,87 Gramm, der ganz erheblich über der nach der ärztlichen Bescheinigung vom 20.12.2023 für den Normal- und den Ausnahmefall jeweils zulässigen Tagesdosis liegt.

cc) Des Weiteren ist nach Aktenlage - jedenfalls derzeit - davon auszugehen, dass der Antragsteller sich von verschiedenen Ärzten verschiedene psychoaktiv wirkende Arzneimittel verordnen lässt, ohne dass die Ärzte hierüber informiert waren. Vorbehaltlich einer gegebenenfalls weiteren Aufklärung im Hauptsacheverfahren (vgl. § 86 VwGO) kann auch deshalb die Fahreignung des Antragstellers nach Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV entfallen sein.

So hat der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde einen auf den 15.12.2023 datierten Auszug aus der Patientenakte, die von Dr. Kxxx, Praxis für Orthopädie und Unfallchirurgie, geführt wird, vorgelegt. Danach stellte sich der Antragsteller unter anderem am 10.03.2023 „bei bekannten degenerativen Veränderungen des unteren Rückens vor und klagt über seit 4 Wochen bestehende Beschwerden im unteren Rücken. Physiotherapie erbrachte eine Linderung der Beschwerden [...] Therapie: Wir leiten eine antiphlogistisch-analgetische Therapie mit Infusion, Corticosteroid, Analgesie (Oxycodon) und Gabapentin ein“. Am 16.10.2023 stellte sich der Antragsteller erneut vor und klagte über seit 4 Tagen bestehende Beschwerden. Unter Therapie heißt es: „Wir besprechen ausführlich die klinischen Befunde, leiten eine konservative Therapie mit syst. Antiphlogese (Diclofenac) und Analgesie (Oxycodon) ein und nehmen eine MR-Untersuchung vor“. Am 02.11.2023 stellte sich der Antragsteller „nach konservativer Therapie“ vor und berichtete über eine Beschwerdelinderung im unteren Rücken. Unter Therapie ist vermerkt: „Wir führen eine konservative Therapie mit KGG sowie Antiphlogese (Naproxen) fort“.

Oxycodon gehört zu den Opiaten und ist ein Betäubungsmittel im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. Anlage III BtMG (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2025 - 716 NBs 20/24 - juris Rn. 12 ff.; Hastedt in BeckOK BtMG, Bohnen/Schmidt, Anlage III Rn. 63). In dazugehörigen Beipackzetteln wird unter anderem auf die Gefahr von Wechselwirkungen bei der Einnahme mehrerer Arzneimittel hingewiesen (vgl. etwa https://www.apotheken-umschau.de/medikamente/beipackzettel/oxycodon-hexal-5-mg-retardtabletten-2063430.html) oder darauf, dass der Patient den Arzt zu informieren hat, wenn andere Arzneimittel eingenommen werden, kürzlich eingenommen wurden oder beabsichtigt ist, andere Arzneimittel einzunehmen (vgl. etwa https://www.ratiopharm.de/assets/products/de/pkg_insert/Oxycodon-HCl-ratiopharm%2020%20mg%20Retardtabletten%20-%209.pdf?pzn=1926509). Bei Gabapentin handelt es sich um ein verschreibungspflichtiges Antiepileptikum, das auch schmerztherapeutisch angewandt wird und psychoaktiv wirksam ist (vgl. etwa Graw/Mußhoff, Blutalkohol 2016, 334, 338). Auch zu diesem Medikament gehörende Beipackzettel enthalten mit Blick auf mögliche Wechselwirkungen und Interaktionen entsprechende Informationspflichten und Warnhinweise bei Einnahme mehrerer Arzneimittel (vgl. etwa https://www.ratiopharm.de/assets/products/de/pkg_insert/Gabapentin-ratiopharm%20600%20mg%2C%20800%20mg%20Filmtabletten%20-%205.pdf?pzn=1339315). Außerdem ist vor der Verschreibung von Medizinal-Cannabis die Verträglichkeit mit anderen Medikamenten umfassend zu prüfen (vgl. etwa https://bedrocan.com/wp-content/uploads/eine-einfuhrung-in-medizinisches-cannabis.pdf).

Weder den Unterlagen von Dr. Kxxx noch den Bescheinigungen von Dr. Exxx kann ein Hinweis entnommen werden, dass die beiden Ärzte von der Medikation des jeweils anderen gewusst haben. Ersichtlich gehen beide Ärzte davon aus, gerade mit ihrer Behandlung die gesundheitlichen Leiden des Antragstellers zu lindern. Dementsprechend hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antragsteller bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass nach Aktenlage die beiden den Antragsteller behandelnden Ärzte gegenseitig von der jeweiligen Therapie nicht informiert zu sein scheinen (vgl. den ersten, später aufgehobenen Entziehungsbescheid vom 25.03.2024; Gutachtenanordnung vom 31.05.2024; streitgegenständlicher Entziehungsbescheid vom 21.11.2024; Widerspruchsbescheid vom 19.08.2025; Antragserwiderung im erstinstanzlichen Verfahren vom 10.10.2025). Obwohl dem Antragsteller eine diesbezügliche Klärung ohne weiteres möglich wäre, hat er sich bisher hierzu nicht weiter geäußert. Dies rechtfertigt die Annahme, dass hier zumindest zeitweise eine solche nicht aufeinander abgestimmte Parallelbehandlung durch verschiedene Ärzte und damit eine kumulative Einnahme von mehreren psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln vorliegt.

Wer ohne ärztliche Verschreibung ein verschreibungspflichtiges psychoaktiv wirkendes Arzneimittel, das die Fahrtüchtigkeit nachteilig beeinflussen kann, öfters als nur sporadisch einnimmt, verliert wegen Arzneimittelmissbrauchs nach Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV die Fahreignung (vgl. VG München, Beschluss vom 23.09.2019 - M 26 S 19.4114 - juris Rn. 27 ff.). Darüber hinaus erfüllt der Konsum eines verschreibungspflichtigen Betäubungsmittels im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes ohne ärztliche Verschreibung auch den Tatbestand der Nummer 9.1 der Anlage 4 der FeV (vgl. BayVGH, Beschluss vom 08.03.2016 - 11 CS 16.80 - juris Rn. 10 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 26.10.2016 - W 6 K 16.986 - juris Rn. 14). Wie ausgeführt, liegt eine bestimmungsgemäße Einnahme eines psychoaktiv wirkenden Arzneimittels nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen ärztlichen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht. Hierfür genügt es nicht, wenn jemand eine ärztliche Verschreibung nachträglich verfälscht oder sich durch Gewalt oder Drohung gegenüber dem Arzt verschafft. Da der Missbrauchstatbestand der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV vor den Gefahren, die von den Wirkungen eines ärztlich nicht kontrollierten regelmäßigen Konsums von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln für die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen können, schützen will, sind nur solche Verschreibungen begünstigt, die in der konkreten Lage aus Sicht des Arztes auch sachlich begründet, also nicht nur dem äußeren Anschein nach ordnungsgemäß sind. Hiervon ausgehend reicht es für ordnungsgemäße ärztliche Verschreibungen grundsätzlich nicht, wenn diese von dem Betroffenen erschlichen werden, indem etwa Parallelverschreibungen verschwiegen werden.

Jedenfalls dürfte in einem Fall wie dem des Antragstellers eine missbräuchliche Arzneimitteleinnahme im Sinne der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV im Raum stehen. Da eine bestimmungsgemäße Einnahme eines psychoaktiv wirkenden Arzneimittels vor allem wirkungsbezogen zu verstehen ist, bedarf es bei einer kumulativen Einnahme von Medizinal-Cannabis und anderen psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln (hier Oxycodon und Gabapentin) mit Blick auf die damit einhergehenden Wirkungen grundsätzlich einer sorgfältigen Beurteilung des Gesamtbilds, die nicht nur die medizinische Seite, sondern auch die Auswirkungen auf die Fahrtüchtigkeit mit einbezieht. Ein ärztlich nicht verantworteter kombinierter Konsum von Medizinal-Cannabis und anderen psychoaktiv wirkenden Substanzen führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. VG Würzburg, Beschluss vom 27.03.2020 - W 6 S 20.411 - juris Rn. 35). Von daher teilt der Senat die Ausführungen des Antragsgegners in der Beschwerdeerwiderung, dass eine unter den Missbrauchstatbestand der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV fallende verordnungswidrige Einnahme auch dann vorliegen könne, wenn die „vermischte Einnahme von Medizinal-Cannabis mit anderen Medikamenten“ den verschreibenden Ärzten nicht bekannt gewesen sei und es damit an der für eine ordnungsgemäße Verschreibung erforderlichen hinreichend vollständigen und belastbaren Tatsachengrundlage gefehlt habe (zum Ganzen vgl. auch VG Neustadt Weinstraße, Beschluss vom 17.05.2018 - 1 L 367/18.NW - juris Rn. 39 f.; VG Meinigen, Beschluss vom 07.05.2012 - 2 E 180/12 Me - juris Rn. 8 ff.; zum sog. Beikonsum siehe etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2026 a. a. O. Rn. 2; BayVGH, Beschlüsse vom 02.05.2023 - 11 CS 23.78 - juris Rn. 18 und vom 18.04.2011 - 11 C 10.3167, 11 CS 10.3168 - juris Rn. 25).

Unabhängig davon, dass der Antragsteller nach derzeitigem Erkenntnisstand mit den hier fraglichen Substanzen, die die Fahreignung beeinträchtigen können, nicht verantwortungsvoll umgegangen ist, kann den vorliegenden Unterlagen von Dr. Kxxx nicht mit der erforderlichen Gewissheit entnommen werden, dass der Antragsteller während seiner Dauertherapie mit Medizinal-Cannabis die Arzneimittel Oxycodon und Gabapentin öfters als nur sporadisch eingenommen hat. Falls es - trotz der bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage bereits anderweitig begründeten Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß der Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV - hierauf im Hauptsacheverfahren noch entscheidungserheblich ankommen sollte, wäre insoweit der Sachverhalt vom Verwaltungsgericht unter Mitwirkung des Antragstellers weiter aufzuklären. Abhängig von den konkreten Umständen der Einnahme, insbesondere von Dauer und Dosierung, wäre dabei gegebenenfalls auch zu prüfen, ob die dem Antragsteller ebenfalls verordneten entzündungshemmenden und schmerzlindernden Arzneimittel Diclofenac und Naproxen in einer die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigenden Weise mit dem zur täglichen Einnahme verordneten Medizinal-Cannabis in Wechselwirkung treten können.

c) Fehlt sonach dem Antragsteller voraussichtlich wegen einer missbräuchlichen Einnahme von psychoaktiv wirkenden Arzneimitteln die Kraftfahreignung nach § 11 Abs. 7 FeV i. V. m. Nummer 9.4 der Anlage 4 der FeV, so räumen § 3 Abs. 1 StVG und § 46 Abs. 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen ein, sondern sehen vielmehr zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis vor („hat … zu entziehen“). Erweist sich danach die streitige Fahrerlaubnisentziehung materiell als rechtens, so kommt es auf deren ursprüngliche Begründung (hier: Nichtbeibringung des geforderten Gutachtens) nicht mehr entscheidend an (vgl. insbesondere § 46 LVwVfG, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; siehe auch BVerwG, Urteil vom 26.02.2009 - 3 C 1.08 - juris Rn. 21; Beschluss des Senats vom 22.03.2022 - 13 S 349/22 - n. v.; BayVGH, Beschlüsse vom 02.05.2023 a. a. O. Rn. 23 und vom 29.04.2019 - 11 B 18.2482 - juris Rn. 32). Zwar hätte es hier der gleichwohl ergangenen Gutachtensanordnung nicht bedurft (vgl. § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 7 FeV), jedoch lässt diese die anderweitig schon erwiesene Nichteignung und damit auch die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung unberührt.
d) Liegen nach alledem voraussichtlich erhebliche, derzeit nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr vor, besteht wegen der von der Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Kraftfahrers ausgehenden erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit anderer ein dringendes öffentliches Interesse an der sofortigen Unterbindung seiner weiteren Teilnahme am Straßenverkehr. Die von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehende Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer kann sich jederzeit aktualisieren (vgl. Beschluss des Senats vom 15.01.2025 a. a. O. Rn. 6, 17). Die mit dieser Entscheidung für den Antragsteller verbundenen Nachteile für seine private Lebensführung und Berufstätigkeit müssen von ihm im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Verkehrssicherheit und der hier in Rede stehenden hochrangigen Rechtsgüter hingenommen werden.

2. Selbst wenn man im Hinblick auf etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung der im Lauf des Jahres 2024 geänderten Rechtslage (vgl. etwa BayVGH, Beschluss vom 04.02.2025 a. a. O. Rn. 13 ff.) oder noch zu klärende Sachverhaltsfragen von offenen Erfolgsaussichten ausginge, fällt die in einem solchen Fall vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Solange - wie hier (dazu oben unter 1.) - gewichtige, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht ausgeräumte Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr bestehen, die zu einer erheblichen Erhöhung des Gefahrenpotenzials bei einer Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr führen, gebietet es die Interessensabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich nicht, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.11.2018 - 3 VR 1.18 - juris Rn. 22 ff.; Beschlüsse des Senats vom 01.04.2026 a. a. O. Rn. 35 und vom 11.12.2025 a. a. O. Rn. 22; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.03.2026 a. a. O. Rn. 17; BayVGH, Beschlüsse vom 28.05.2025 - 11 AS 25.96 - juris Rn. 21 und vom 04.02.2025 a. a. O. Rn. 59 ff.).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. den Empfehlungen in den Nummern 1.5, 46.2 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, da der Antragsteller eine Fahrerlaubnis für die Klassen A1 und B besessen hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.


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