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Entscheidungen

Zivilrecht

Sachverständigenkosten, Regress der Haftpflichtversicherer, Auswahlverschulden, Überwachungsverschulden

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Köln, Urt. v. 20.05.2026 - 149 C 538/25

Eigener Leitsatz:

Den Geschädigten trifft eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der von einem (Kfz-)Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise (nur) dann, wenn der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise verlangt, die – für den Geschädigten erkennbar - deutlich überhöht sind. Nur über dieses Risiko eines Auswahl- bzw. Überwachungsverschulden muss der Sachverständige den Geschädigten aufklären.


149 C 538/25

Amtsgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
der XXX Versicherung AG
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte:
gegen
Herrn XXX,
Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Barthel, Richard-Byrd-Straße
35, 50829 Köln,

hat das Amtsgericht Köln auf die mündliche Verhandlung vom 11.03.2026
durch den Richter am Amtsgericht für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2026 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe:

I. Die zulässige Klage ist nur in geringem Umfang begründet.

1. Die Hauptforderung der Klägerin gegen den Beklagten besteht in Höhe von 4,76 EUR.

a) Der Anspruch folgt allerdings nicht aus den Grundsätzen zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter – §§ 311 Abs. 3, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 –, da es jedenfalls an der erforderlichen Gläubigernähe fehlt.

aa) Erforderlich ist namentlich ein Interesse des Vertragsgläubigers an der Einbeziehung des anspruchstellenden Dritten, mithin ein besonderes Näheverhältnis zwischen Gläubiger und Drittem. Es genügt, dass der Gläubiger an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse hat und der Vertrag dahin ausgelegt werden kann, dass der Dritte in Anerkennung dieses Interesses in den vertraglichen Schutz einbezogen werden soll. Die allgemeine Pflicht, Rechte des Dritten nicht zu verletzen, genügt aber nicht (BeckOK BGB/Janoschek, 77. Edition, Stand: 01.02.2026, § 328 BGB Rn. 57 m.w.N.).

bb) Ein Interesse der Unfallgeschädigten an der Einbeziehung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallschädigers in den Schutzbereich des Vertrags, den sie selbst mit dem – hier beklagten – Kfz-Gutachter geschlossen hat, damit dieser den Unfallschaden schätzt, ist nicht erkennbar. Denn beide stehen hinsichtlich des Verkehrsunfalls in unterschiedlichen Lagern. Dies hat konkret zur Folge, dass sie sogar gegenläufige Interessen verfolgen. Allgemeine Pflichten, auf Rechte Dritter zu achten, genügen – wie ausgeführt – gerade nicht. In diesem Sinne ist auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 16.01.2024 – VI ZR 253/22NZV 2024, 176, Rn. 24) zu entnehmen, dass der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer gerade nicht in den Schutzbereich des Werkvertrags zwischen dem Geschädigten und der Werkstatt einbezogen sind.

b) Soweit die Klage begründet ist, folgt der Anspruch aus abgetretenem Recht der Unfallgeschädigten gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB i.V.m. § 398 BGB. Denn insoweit ist der Beklagte unter Berücksichtigung des zwischen ihm und der Unfallgeschädigten geschlossenen Vertrags überzahlt. Im Übrigen stellt dieser Vertrag einen Rechtsgrund i.S.v. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB dar.
aa) Im Verhältnis zwischen der Versicherung des Unfallschädigers – hier der Klägerin – und dem Sachverständigen – hier dem Beklagten – ist im Ausgangspunkt die zwischen dem Unfallgeschädigten und dem Sachverständigen geschlossene Honorarvereinbarung maßgeblich. Etwas Anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 12.03.2024 – VI ZR 280/22NJW 2024, 2035. Denn hiernach trifft den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen bei Vertragsschluss geforderten bzw. später berechneten Preise. Verlangt der Sachverständige bei Vertragsschluss Preise, die – für den Geschädigten erkennbar – deutlich überhöht sind, kann sich die Beauftragung dieses Sachverständigen als nicht erforderlich i.S.d. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erweisen (Auswahlverschulden). Ein Überwachungsverschulden kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Rechnung – für den Geschädigten erkennbar – von der Honorarvereinbarung abweicht oder wenn der Sachverständige für den Geschädigten erkennbar überhöhte Nebenkosten angesetzt hat. Der Geschädigte kann dann nur Ersatz der für die Erstattung des Gutachtens tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter gemäß § 287 ZPO zu bemessen hat (BGH, a.a.O., Rn. 15 m.w.N.).

bb) Die streitgegenständlichen Ansprüche sind von der Unfallgeschädigten Frau XXX an die Klägerin gemäß § 398 BGB abgetreten worden. Dies geht aus der in der Anlage K5 (Bl. 50 d.A.) vorgelegten Abtretungserklärung unzweifelhaft hervor. Hierin werden die streitgegenständlichen Ansprüche bestimmt, ferner enthält das Schreiben die Abtretungserklärung der Unfallgeschädigten sowie die Annahmeerklärung der Klägerin. Dass das Schreiben keine Unterschrift der Klägerin enthält, ist unschädlich, da jedenfalls die Führung des hiesigen Rechtsstreits, in dem sich die Klägerin auch auf die abgetretenen Ansprüche der Unfallgeschädigten stützt, die konkludente Annahmeerklärung (§ 151 BGB) darstellt.

cc) Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rückzahlungsanspruch in Höhe von 4,76 EUR. Denn die zwischen dem Beklagten und der Unfallgeschädigten geschlossene Honorarvereinbarung (Anlage K 6 (Bl. 51 f. d.A.) bzw. Anlage B2 (Bl. 175 f. d.A.)) sieht als Ermittlungsgrundlage für das Grundhonorar im Reparaturschadenfall die vom Auftragnehmer ermittelten Reparaturkosten netto plus die Wertminderung vor. Hinsichtlich der Reparaturkosten hat die Klägerin bereits mit der Anspruchsbegründung die Anlage K 4 (Bl. 42 – 49 d.A.) zur Akte gereicht, in der ausführlich sowie unter Bezugnahme auf zahlreiche Einzelpositionen begründet wird, warum die Netto-Reparaturkosten aus ihrer Sicht lediglich 7.279,83 EUR betragen. Diesen Vortrag hat die Beklagtenseite, die lediglich pauschal auf das Gutachten des Beklagten verwiesen und Sachverständigenbeweis angeboten hat, nicht in erheblicher Weise bestritten, sodass das Vorbringen der Klägerseite entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO in diesem Punkt als zugestanden anzusehen ist. Hinsichtlich der Wertminderung in Höhe von 400,00 EUR besteht zwischen den Parteien Einigkeit. Entsprechend bemisst sich das Grundhonorar ausweislich der Honorarvereinbarung an der Gebührenstufe 7.500,01 – 8.000,00 EUR. Der Tabelle ist zu entnehmen, dass das Grundhonorar entgegen der Rechnung des Beklagten vom 23.12.2024 (Anlage K 2 (Bl. 37 d.A.) bzw. Anlage B 3 (Bl. 177 d.A.)) nicht 1.027,00 EUR, sondern 1.023,00 EUR beträgt, sodass sich eine Differenz von 4,00 EUR netto bzw. 4,76 EUR brutto ergibt.

dd) Im Übrigen entspricht die Abrechnung des Beklagten der zwischen ihm und der Unfallgeschädigten geschlossenen Honorarvereinbarung.

(1) Die Fahrzeitkosten sind entsprechend Ziffer 1.c) der Vereinbarung mit 98,00 EUR zutreffend berechnet. Demnach werden pro Minute 2,00 EUR netto geltend gemacht. Bei einer einfachen Entfernung vom Firmenstandort von mehr als 25 Kilometern wird die Fahrzeit mit der Durchschnittsgeschwindigkeit der Gesamtstrecke für 25 Kilometer berechnet, wobei An- und Abfahrt jeweils getrennt ermittelt werden. Im vorliegenden Fall erfolgte die Besichtigung in Erkelenz, wobei die Entfernung 52 Kilometer betrug.

Unter Zugrundelegung der unstreitigen Fahrzeiten (Hinfahrt 49 Minuten, Rückfahrt 53 Minuten) sowie der jeweiligen Durchschnittsgeschwindigkeit für 25 Kilometer ergeben sich zutreffend berechnete 98,00 EUR.

(2) Hinsichtlich der Fotos sind gemäß Ziffer 1.c) der Vereinbarung 2,00 EUR netto pro Stück vereinbart, sodass die abgerechneten 38,00 EUR zutreffend berechnet sind. Dass und warum auch die Fotos 6, 8, 17, 18 und 19 erforderlich waren, hat die Beklagtenseite in der Klageerwiderung in der gebotenen Ausführlichkeit begründet. Hierauf erfolgte mit der Replik vom 28.01.2026 lediglich pauschales Bestreiten der Erforderlichkeit sowie ein Sachverständigen-Beweisantritt, sodass der Vortrag der Beklagtenseite entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO in diesem Punkt als zugestanden anzusehen ist.

(3) Dass die Schreibseiten einzeln – und nicht in Form einer Pauschale – mit 1,80 EUR netto pro Seite abgerechnet werden, ergibt sich ebenfalls aus Ziffer 1.c) der Vereinbarung. Dies ergibt zutreffend berechnete 18,00 EUR netto.

(4) Gleiches gilt hinsichtlich der Kopierkosten, wobei für bunte Kopien 1,00 EUR netto berechnet werden. Dies ergibt bei 55 Seiten zutreffend berechnete 55,00 EUR netto.

(5) Da die Honorarvereinbarung keine Bürokostenpauschale enthält, waren auch nicht – so aber die Klägerin – pauschal 10,00 EUR netto anzusetzen.

(6) Auch hinsichtlich der Restwertermittlung sind die abgerechneten Kosten in Höhe von 76,00 EUR netto nicht zu beanstanden. Unstreitig sind drei lokale Restwertgebote eingegangen, wofür entsprechend Ziffer 1.c) der Vereinbarung jeweils 7,00 EUR netto abgerechnet wurden. Ebenso unstreitig wurden zwei Restwertbörsen genutzt, wofür entsprechend Ziffer 1.c) der Vereinbarung jeweils 27,50 EUR netto abgerechnet wurden.

(7) Auch die abgerechneten Kosten für EDV-Wertermittlung und EDVSchadenskalkulation entsprechen der Vereinbarung, in der jeweils pauschal 20,00 EUR netto aufgeführt werden. Dass diese im Grundhonorar enthalten sind, entspricht gerade nicht der zwischen der Unfallgeschädigten und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung.

(8) Die Lackschichtdickenmessung wurde wie in der Vereinbarung enthalten mit 50,00 EUR netto pauschal abgerechnet. Dass diese im Grundhonorar enthalten sind, entspricht gerade nicht der Vereinbarung.

(9) Schließlich ist auch die Achsvermessung zutreffend auf Basis der Vereinbarung mit 336,00 EUR netto abgerechnet worden. Denn unstreitig wurde diese in Erkelenz – mithin „mobil“ – durchgeführt und dauerte 0,9 Stunden. Unter Zugrundelegung des vereinbarten Grundpreises von 120,00 EUR netto und des vereinbarten Stundensatzes für Zeitaufwand von 240,00 EUR netto ergibt sich der abgerechnete Betrag. Soweit die Klägerin bestreitet, dass durch die Vorgehensweise des Beklagten der Schaden überobligatorisch gering gehalten wurde, dringt sie hiermit schon deswegen nicht durch, da sie nicht vorträgt, wie der Beklagte stattdessen hätte vorgehen sollen und warum dies zu welcher Kostenverringerung geführt hätte.

ee) Sonstige Anspruchsgrundlagen, die zu einem anderen Ergebnis führen, sind nicht ersichtlich.

2. Soweit die Hauptforderung zugesprochen wurde, beruht der zugehörige Zinsanspruch – soweit der diesbezügliche Antrag nicht bereits zurückgenommen worden war – auf § 291 BGB. Maßgeblich ist im vorliegenden Fall die Zustellung der Anspruchsbegründung, da keine alsbaldige Abgabe nach § 696 Abs. 3 ZPO erfolgt ist. Soweit die Hauptforderung abgewiesen wurde, teilt der Zinsanspruch das Schicksal der unbegründeten Hauptforderung.

II.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Der Streitwert wird auf 611,55 EUR festgesetzt.

EDIT:
Das Urteil wurde am 20.05.2026 verkündet.


Einsender: RA C. Schepers, Köln

Anmerkung:


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